SchLHeimÜbkG

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute

... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175) und das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) maßgebend. ...

(1)

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Jur. Bezeichnung
SchLHeimÜbkG
Veröffentlicht
14.01.1930
Fundstellen
1930, 12: RGBl II