SchfAusbV 2012(SchfAusbV)

Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 12 „Schornsteinfeger“ der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen,
2.
Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen,
3.
Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen,
4.
Anwenden, Erstellen und Bewerten von technischen Unterlagen,
5.
Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
6.
Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
7.
Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,
8.
Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen,
9.
Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,
10.
Beraten von Kunden,
11.
Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit und
12.
Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;
Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
7.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
8.
Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kehr- und Überprüfungsarbeiten und
2.
Technische Abläufe.

(4) Für den Prüfungsbereich Kehr- und Überprüfungsarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeitsmittel festzulegen,
b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
c)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen auf Funktion, Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen, zu reinigen und deren Funktion sicherzustellen,
d)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen nach Gesichtspunkten des Immissions- und Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes zu überprüfen, zu bewerten und zu messen, Werte festzustellen und Ergebnisse zu beurteilen und
e)
Mängel und Funktionsstörungen festzustellen und zu dokumentieren;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen und
3.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten, davon höchstens 10 Minuten für das Fachgespräch.

(5) Für den Prüfungsbereich Technische Abläufe bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
schornsteinfegerrechtliche und gewerkeübergreifende Regelungen anzuwenden und die Einhaltung sicherzustellen,
b)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abzuschätzen,
c)
technische Unterlagen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen und Sicherheitseinrichtungen zu lesen, anzuwenden und zu erstellen,
d)
mit Gefahr- und Werkstoffen umzugehen und
e)
qualitätssichernde Maßnahmen zu berücksichtigen;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und
3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,
2.
Kundenberatung,
3.
Anlagentechnik und
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeitsmittel festzulegen,
b)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
c)
Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,
d)
Mängel und Funktionsstörungen festzustellen, zu dokumentieren und Lösungen zu erarbeiten,
e)
Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,
f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Hygiene und zum Umweltschutz durchzuführen,
g)
die Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags durchzuführen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen auf Betriebs- und Brandsicherheit überprüfen, reinigen und deren Funktion sicherstellen,
b)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen nach Gesichtspunkten des Immissions- und Umweltschutzes überprüfen, messen und die Ergebnisse bewerten und
c)
Energieeinsparungspotenziale zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Anlagen ermitteln;
3.
der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und
4.
die Prüfungszeit beträgt 360 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Kundenwünsche zu ermitteln und die Umsetzbarkeit zu prüfen,
b)
Kunden zu beraten und
c)
Kunden über Serviceleistungen zu informieren, Serviceleistungen anzubieten;
2.
dem Prüfungsbereich ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
a)
Maßnahmen zur Steigerung der Gebäude- und Anlageneffizienz oder
b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;
3.
der Prüfling soll eine simulierte Kundenberatung durchführen und
4.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; die Vorbereitungszeit beträgt 15 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
technische Unterlagen auszuwerten und Berechnungen durchzuführen,
b)
Vorgänge der Verbrennung durch stöchiometrische Berechnungen darzustellen sowie die Einwirkung von Verbrennungsprozessen auf die Umwelt zu analysieren,
c)
Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern zu beschreiben,
d)
Funktionszusammenhänge in Feuerungs- und Lüftungsanlagen darzustellen,
e)
technische Regeln der Bauphysik anzuwenden,
f)
Anforderungen des Immissions-, Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes zu beachten,
g)
Anforderungen des Schornsteinfegerrechts darzustellen,
h)
Notwendigkeit des vorbeugenden Brandschutzes zu erläutern und
i)
Arbeitssicherheitsvorschriften zu beschreiben;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und
3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag40 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Kundenberatung20 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Anlagentechnik30 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :1 zu gewichten.

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin vom 31. Januar 1997 (BGBl. I S. 179) außer Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1434 - 1439)


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a)
berufsrechtliche Regelungen des Schornsteinfegerhandwerks, insbesondere hinsichtlich allgemeiner Vorschriften, Bezirke, bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister, Bußgeldvorschriften und Ersatzvornahmen, anwenden
b)
Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anwenden
6
2Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a)
Regelungen, insbesondere Gesetze, Verordnungen und Erlasse, Richtlinien und Regeln, Normen, Zulassungsbescheide, Konformitätserklärungen aus den Bereichen des Immissionsschutzrechts, der Energieeinsparung, des Brandschutzes und des Baurechts, anwenden
b)
technische Regeln der Bauphysik anwenden
c)
Regelungen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz anwenden
8
3Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a)
Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen von Feuerstätten und Wärmeerzeugern einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen, überwachen
6
b)
Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen, überwachen
4
4Anwenden, Erstellen
und Bewerten von technischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a)
Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne anwenden, erstellen und bewerten
b)
Einbau- und Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungspläne anwenden
6
c)
Bescheide und Nachweise für Feuerungsanlagen anwenden
d)
kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen erstellen und anwenden
e)
stöchiometrische Berechnungs- und Planungsunterlagen erstellen und anwenden
8
5Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
Zum Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und anwenden
b)
Auftrieb, Massenstrom, Volumenstrom und Querschnitt beurteilen
4
c)
Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und Funktionsweise beurteilen
d)
Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtungen prüfen
e)
regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen überprüfen
f)
Einhaltung von Vorschriften über Feuerschutz und vorbeugenden Brandschutz überprüfen
g)
Untersuchungen im Rahmen von gutachterlichen Tätigkeiten durchführen und dokumentieren
h)
Prüfergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren
10
6Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
Zum Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Feuerstätten, Wärmeerzeuger und Zusatzeinrichtungen
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und anwenden
b)
Verfahren unterscheiden, auswählen und anwenden
c)
Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortengerecht sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen
8
7Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
Zum Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und anwenden
b)
Messwerte, insbesondere Temperaturen, Abgasbestandteile, Drücke, Emissionen und Volumenströme, unter Vermeidung von Messfehlern ermitteln
c)
Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren
6
d)
Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern feststellen, beurteilen und berücksichtigen
2
8Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a)
Anlagen und Gebäude im Hinblick auf Brand-, Immissions-, Klima-, Hygiene- und Gesundheitsschutz überprüfen, Messungen durchführen
b)
Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes beurteilen
c)
Einsparungspotenziale zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz ermitteln, Messungen durchführen
d)
Arbeits-, Mess- und Prüfberichte erstellen und auswerten
10
9Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a)
Mängel an Arbeitssicherheitseinrichtungen feststellen und dokumentieren
b)
Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen, Reinigen und Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen und Gebäuden unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumentieren
6
c)
Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen und Messen von Sicherheits-, Steuer- und Regeleinrichtungen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumentieren
d)
Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr selbstständig einleiten und überwachen
6
10Beraten von Kunden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a)
Kunden über Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen und deren Verwendungsmöglichkeiten beraten
b)
Kunden über vorbeugenden Brandschutz und Brandverhütung beraten
c)
Kunden über rationelle Energieverwendung und den Einsatz nachhaltiger Energienutzungssysteme unabhängig beraten
d)
Kunden über umweltgerechte Lagerung und Verwendung von Brennstoffen beraten
e)
Kunden über Aspekte des Immissions-, Klima-, Hygiene- und Gesundheitsschutzes beraten
f)
Kunden über Fördermöglichkeiten beraten
8
11Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11)
a)
Daten zur Einleitung von Maßnahmen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen und Gebäuden, insbesondere unter Berücksichtigung des Kundenauftrags, erfassen
b)
bei der Erstellung von Maßnahmenplänen und beim Einholen von Angeboten mitwirken
c)
Maßnahmen umsetzen, bei der Koordinierung mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten mitwirken
d)
bei der Überwachung der Umsetzung mitwirken und Ergebnisse dokumentieren
e)
Übergabe- und Abschlussprotokolle erstellen
8
12Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
a)
Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung feststellen und dokumentieren, Lösungsansätze erarbeiten
b)
Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzsteigerung durchführen, insbesondere Nebenluftvorrichtungen einbauen, Reinigungsverschlüsse erneuern und Mündungsabschlüsse montieren
c)
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Funktionsstörungen ergreifen und überwachen
10


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b)
auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten
c)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
d)
Arbeitsaufgaben mithilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen
e)
Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
f)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
4
g)
Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kosten abschätzen
h)
Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieten
i)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
4
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a)
Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten
b)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, technischen Unterlagen und Kundenwünschen planen und festlegen
d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellen
e)
Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
g)
ergonomische und sicherheitsrelevante Gesichtspunkte beachten
6
h)
Arbeitsabläufe, insbesondere unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen, festlegen und dokumentieren
4
7Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a)
Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, insbesondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerkzeuge und Hilfsmittel
b)
Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
c)
Geräte, insbesondere Mess- und Prüfgeräte, nach Vorschriften und Herstellerangaben instand halten
d)
Betriebsmittel, insbesondere Verbrauchsstoffe, einsetzen, lagern und pflegen
e)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften anwenden und bedienen
f)
vorgeschriebene Prüfungen durchführen und dokumentieren
8
8Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a)
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
b)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden
c)
Gefahr- und Werkstoffe lagern und entsorgen
6
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
Qualitätssicherungssysteme unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden
c)
Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Arbeitsmitteln berücksichtigen
4
d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
g)
Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen und berücksichtigen
4
Jur. Bezeichnung
SchfAusbV 2012
Pub. Bezeichnung
SchfAusbV
Veröffentlicht
20.06.2012
Fundstellen
2012, 1430: BGBl I