SchädlBekAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Der Ausbildungsberuf Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Rechtsvorschriften und Normen,
6.
Kommunikation und Information,
7.
Planen von Arbeitsabläufen,
8.
Bedienen und Warten von Betriebsmitteln,
9.
Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen,
10.
Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
11.
Sichern des Arbeitsbereiches,
12.
Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,
13.
Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,
14.
Kundenberatung,
15.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Im praktischen Teil der Zwischenprüfung soll der Prüfling in höchstens 30 Minuten ein Konzept für die Durchführung eines Arbeitsauftrages aus dem Bereich Gesundheits- und Vorratsschutz entwickeln und dieses in einem höchstens zehnminütigen Fachgespräch erläutern. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und bestimmen, Arbeitsschritte selbständig planen und festlegen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen kann.

(4) Im schriftlichen Teil der Zwischenprüfung soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen, die sich auf physikalische und biotechnische Verfahren in den Bereichen Gesundheits- und Vorratsschutz sowie Holz- und Bautenschutz beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz einbeziehen und berufsspezifische Rechtsvorschriften und Normen beachten kann.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit ein Kundengespräch von höchstens 15 Minuten führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Gesundheits- und Vorratsschutz bezogen auf zehn unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,
2.
Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Holz- und Bautenschutz bezogen auf fünf unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,
3.
Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Pflanzenschutz bezogen auf fünf unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schädlinge, Schädlingsbefall und Schadbilder erkennen und bestimmen, die Durchführung der Maßnahme in Bezug auf jeweils einen Schädling selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen sowie den Arbeitsbereich sichern kann. Im Zusammenhang mit einer der drei praktischen Aufgaben soll der Prüfling ein Kundengespräch führen und dabei in höchstens 15 Minuten zeigen, dass er über Art, Umfang und Ursache des Befalls, über die Auswirkung des Schädlingsbefalls, über Art, Umfang und Dauer der Bekämpfung, über die Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittel, über die Sicherheitsmaßnahmen sowie die Vorbeugemaßnahmen informieren kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die drei praktischen Aufgaben wie folgt zu gewichten:

1.
die praktische Aufgabe,in der das Kundengespräch geführt wird 40 Prozent,
2.
die beiden übrigen praktischen Aufgaben jeweils 30 Prozent.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz, Pflanzenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz und Pflanzenschutz soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten lösen kann und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherung des Arbeitsplatzes, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen sowie berufsspezifische Rechtsvorschriften und Normen beachten kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz:
a)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern,
b)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Vorratsschädlingen,
c)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheits- und Hygieneschädlingen;
2.
im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz:
a)
Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstörenden Insekten,
b)
Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstörenden Pilzen,
c)
Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Tauben,
d)
Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Feuchtigkeit;
3.
im Prüfungsbereich Pflanzenschutz:
a)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten,
b)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen,
c)
Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern;
4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Pflanzenschutz 90 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz 25 Prozent,
3. Prüfungsbereich Pflanzenschutz 25 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

(Fundstelle BGBl. I 2004, 1641 - 1644)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
c)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
f)persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben
g)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen
k)Regeln der Arbeitshygiene anwenden
l)ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
e)Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen
5Rechtsvorschriften und Normen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)berufsbezogene rechtliche Grundlagen und Normen der Schädlingsbekämpfung beachten und anwenden4 
b)mit den für die Schädlingsbekämpfung zuständigen Behörden zusammenarbeiten
6Kommunikation und Information (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Informationsquellen nutzen und Informationen auch mit fremdsprachigen Fachbegriffen anwenden4 
b)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
c)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
d)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
e)Kommunikationsregeln anwenden 4
7Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Materialien, Geräte, Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen4 
b)Aufgaben im Team abstimmen und durchführen
c)Arbeitsabläufe festlegen, Arbeits- schritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben sowie zeitlicher Abläufe durchführen; Arbeitsschritte bei Abweichung von der Planung auf die veränderte Situation anpassen 4
d)Arbeitsabläufe mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit anderen Gewerken und Behörden, abstimmen
8Bedienen und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Geräte für die Schädlingsbekämpfung bedienen, pflegen und warten6 
b)Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Geräten überprüfen und Reparaturen veranlassen
9Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)Gefahrstoffe8 
a)erkennen
b)lagern
c)entsorgen
d)nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden und einordnen 10
e)transportieren
f)auswählen
g)anwenden
10Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Schädlingsbekämpfungsmittel nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden12 
b)Anwendungsverfahren unterscheiden
c)Schädlingsbekämpfungsmittel nach Formulierungen unterscheiden
11Sichern des Arbeitsbereiches (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)Arbeitsbereiche gegen Zugang durch Nichtbeteiligte, insbesondere durch Information, Kennzeichnung und Absperrung, sichern2 
12Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und bestimmen20 
b)Schädlingsbefall im Innen- und Außenbereich, insbesondere durch Sichtkontrolle und technisches Monitoring, feststellen
c)Befallsorte eingrenzen, Befallstärke einschätzen und Ursachen ermitteln 20
d)Dokumentationen erstellen
13Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Außenbereiche, Innenbereiche und Transportwege gegen Zulauf/Zuflug von Schädlingen absichern18 
b)Schädlingsbekämpfung mit physikalischen Verfahren durchführen
c)Schädlingsbekämpfung mit biotechnischen Verfahren durchführen
d)Mittel und Verfahren unter Berücksichtigung örtlicher und sachlicher Gegebenheiten auswählen 20
e)Schädlingsbekämpfung mit chemischen Verfahren durchführen
f)Schädlingsbekämpfung mit biologischen Verfahren durchführen
g)Durchführung, Mittel, Maßnahmen und Ergebnisse dokumentieren
14Kundenberatung (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)Kunden über: 18
a)Art, Umfang und Ursache des Befalls
b)Auswirkung des Schädlingsbefalls
c)Art, Umfang und Dauer der Bekämpfung
d)Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittel
e)Sicherheitsmaßnahmen
f)Vorbeugemaßnahmen
g)Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren
15Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15)a)betriebsspezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung erläutern und aufgabenspezifisch anwenden 2
b)prozess- und kundenorientiert arbeiten
c)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten

Jur. Bezeichnung
SchädlBekAusbV
Veröffentlicht
15.07.2004
Fundstellen
2004, 1638: BGBl I