SBGWV

Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz

Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47), der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 298) eingefügt worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Abschnitt 1
 Wahl der Vertrauenspersonen
  § 1Abgrenzung der Wahlbereiche
  § 2Zuständiger Disziplinarvorgesetzter
  § 3Wahlvorstand
  § 4Wahltermin
  § 5Wählerverzeichnis
  § 6Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
  § 7Wahlausschreiben
  § 8Wahlvorschläge
  § 9Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
  § 10Stimmabgabe
  § 11Briefwahl
  § 12Feststellung des Wahlergebnisses
  § 13Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 13aAblauf des vereinfachten Wahlverfahrens
§ 13bWahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren
  § 14Wahlniederschrift
  § 15Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  § 16Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Abschnitt 2
 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
  § 17Leitung der Wahl
  § 18Wahlvorstände
  § 19Unterstützung
  § 20Sitzverteilung
  § 21Briefwahl
  § 22Wahlausschreiben
  § 23Wählerverzeichnis
  § 24Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
  § 25Bewerbungen
  § 26Aufstellung der Bewerberliste
  § 27Wahlunterlagen
  § 28Stimmabgabe
  § 29Auszählung
  § 30Feststellung des Wahlergebnisses
  § 31Wahlniederschrift
  § 32Benachrichtigung der gewählten Bewerber
  § 33Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  § 34Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Abschnitt 3
 Schlußvorschriften
  § 35Übergangsregelung aus Anlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes ist, wählen keine Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern dieser Stab eine Dienststelle nach § 49 des Soldatenbeteiligungsgesetzes ist und die Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind.

(1) Zuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinarvorgesetzten in diesem Abschnitt und nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Angehörigen der Wählergruppe, für die die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter gewählt werden sollen.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvorstand. Insbesondere weist er ihn in seine gesetzlichen Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.

(2) Die Wahl des Wahlvorstandes in einer Wahlversammlung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes bestellt er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. Zum Vorsitzenden soll er das Mitglied des Wahlvorstandes bestellen, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.

(3) Sobald bei einer Wählergruppe die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 2 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt er einen Vorschlag vor, zu welcher Dienststelle oder Einheit die Wählergruppe zugeteilt werden soll. Die Zuteilung wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandobehörden sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(5) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und dokumentiert sie.

Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.

(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der vom Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis). Im Wählerverzeichnis sind zu jedem Wahlberechtigten der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben.

(2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem Aufstellen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu halten.

(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim Wahlvorstand einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen.

(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

(1) Das Wahlausschreiben enthält

1.
zu jedem Mitglied des Wahlvorstandes den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle,
2.
den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
3.
den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
4.
das Fristende für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
5.
den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
6.
den Ort und den Zeitraum der Wahl sowie der öffentlichen Auszählung der Stimmen und
7.
einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 1 Satz 2 angeordnete Briefwahl.

(2) Der Wahlvorstand hängt an allgemein zugänglichen Stellen eine Ausfertigung oder Kopie des Wahlausschreibens aus. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.

(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß

1.
nur Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.
ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Soldaten unterzeichnet sein muß,
4.
die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß,
5.
jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
6.
nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden,
7.
nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,
8.
ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.

(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen. In den Wahlvorschlägen sind zu jedem Bewerber der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers für die Aufstellung zu seiner Wahl beizufügen.

(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn

1.
er nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
2.
keine schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegt,
3.
er einen nicht wählbaren Bewerber enthält oder
4.
er von einem Wahlberechtigten unterzeichnet ist, der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und er im Fall der Streichung der Unterschrift dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.
Die Rückgabe ist zu begründen. Dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens zu beseitigen.

(3) Sind nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 weniger als drei Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer neuen Frist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl auch mit einem oder zwei Bewerbern durchzuführen.

(4) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um weitere zwei Wochen. Der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern hinzuweisen und sie aufzufordern, innerhalb der eingeräumten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.

(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.

(6) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.

Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste) und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl bekannt.

(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Er darf für jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.

(2) Jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste aufgeführt sind.

(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel, faltet ihn in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und legt ihn in die Wahlurne.

(4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.

(1) Ein Soldat, der am Wahltage verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, kann durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereiches nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein anordnen.

(2) Der Wahlvorstand stellt dem Wahlberechtigten zur Briefwahl Wahlunterlagen zur Verfügung. Sie bestehen aus

1.
einem Stimmzettel und einem Stimmzettelumschlag,
2.
einer vorgedruckten Erklärung, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel
a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß seinem erklärten Willen durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
3.
einem an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit dem Wahlberechtigten als Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie
4.
einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.

(3) Der Wahlvorstand hat das zur Verfügungstellen der Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(4) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelumschlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens kann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person seines Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand.

(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Wahlbriefe sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.

(6) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl entnimmt der Wahlvorstand den fristgerecht eingegangenen Wahlbriefen, denen eine unterschriebene Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 beiliegt, die Stimmzettel und legt diese, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(7) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Diese Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.

(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluß der Wahl die Stimmen öffentlich aus.

(2) Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel. Ungültig sind Stimmzettel,

1.
auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,
2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder
3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.
Ungültige Stimmzettel sind zu registrieren und getrennt von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.

(3) Zur Vertrauensperson ist der Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zu Stellvertretern sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die beiden Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes im unmittelbaren Anschluß an das Feststellen des Wahlergebnisses zu ziehende Los.

Ein vereinfachtes Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 13a und 13b ist durchzuführen

1.
bei einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes,
2.
im Fall des § 13 Absatz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder
3.
in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als sechs Monate betragen wird.
§ 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2 werden nicht angewendet.

(1) Die Bestellung des Wahlvorstandes durch den Disziplinarvorgesetzten erfolgt auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson; falls eine solche nicht vorhanden ist, entsprechend dem Wahlergebnis einer Versammlung der Wahlberechtigten, die der Disziplinarvorgesetzte in diesem Fall unverzüglich nach Bildung des Wahlbereiches einzuberufen hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte übergibt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Der Wahlvorstand prüft dieses Verzeichnis, führt es als Wählerverzeichnis fort und beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter ein.

(3) Der Wahlvorstand gibt das Wählerverzeichnis bekannt und nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. Über die Einsprüche entscheidet er sofort. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.

(5) Gehen keine Wahlvorschläge ein, hat der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen des Fehlens von Wahlvorschlägen hinzuweisen und sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge abzugeben. Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.

(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, wird eine geheime Wahl durchgeführt.

(3) Ist bei der Wahl durch Handaufheben die Abstimmung über alle Bewerber beendet, stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest.

(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und diesen in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. Nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest.

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,
5.
die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und
6.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 12 Abs. 3 Satz 3, sind zu vermerken.

(1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch das Aushängen der Wahlniederschrift bekannt.

(2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die als Vertrauensperson oder Stellvertreter Gewählten und den Disziplinarvorgesetzten. Soweit die Gewählten nicht binnen dreier Werktage die Ablehnung schriftlich erklären, gilt die Wahl als angenommen.

Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf. Zu ihnen gehören das Wählerverzeichnis und das Wahlausschreiben sowie die Wahlvorschläge, die Bewerberliste, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen und die Wahlniederschrift.

(1) Der aus fünf Soldaten bestehende zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstandes.

(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstandes haben die dezentralen Wahlvorstände insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.

(3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.

(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände

1.
am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie
2.
für sicherheitsempfindliche Bereiche.
Die für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung gewählten Vertrauenspersonen sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. Satz 2 gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere fahrende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Auslandsverwendung eingesetzt werden.

(2) Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einem Soldaten jeder Laufbahngruppe bestehen. Die Kommandeure der Großverbände oder die Leiter vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden, berufen die Mitglieder in ihr Amt.

(3) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(4) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung sowie alle Vorgesetzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände sowie deren Ersatzmitglieder sind durch Schulungsmaßnahmen auf die Übernahme ihrer Aufgaben vorzubereiten.

(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt die auf jeden Organisationsbereich, getrennt nach Laufbahn- und Statusgruppen entfallende Zahl der Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuß fest.

(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt anzuwenden, mit der Maßgabe, daß jeder Organisationsbereich durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Für die Berechnung ist die regelmäßige Zahl der Soldaten, soweit sie in den Organisationsbereichen Vertrauenspersonen wählen, zu Grunde zu legen. Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstandes.

(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen Organisationsbereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des Organisationsbereichs verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der ein Zwanzigstel der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen in der Weise, daß sich die Sitze der übrigen Laufbahngruppen entsprechend vermindern durch Kürzung der jeweils zugeteilten Sitze; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, wenn und soweit Sitze gekürzt werden müßten, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, daß eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldaten des Organisationsbereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des Organisationsbereichs erhält. Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des Organisationsbereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreter zu.

(4) Entfallen nach Absatz 3 auf eine Laufbahngruppe eines Organisationsbereichs mehrere Sitze, werden diese in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 weiter auf die Statusgruppen innerhalb der Laufbahngruppen verteilt.

Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses findet als Briefwahl statt.

(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen Folgendes bekannt:

1.
den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle seiner Mitglieder,
2.
die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet werden,
3.
den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
4.
den Ort und den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe.

(2) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß

1.
nur Soldaten wählen dürfen, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.
nur fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden und
4.
nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.

(1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahn- und Statusgruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereiches auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jedem Wahlberechtigten den Familiennamen, die Vornamen und den Dienstgrad. Es ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereiches zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Auslandsverwendung in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach § 13 Absatz 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt.

(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentralen Wahlvorstandes zur Einsicht auszulegen; die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben. Eine zusätzliche Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.

(4) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezentralen Wahlvorstandes sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.

(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb von zwei Wochen nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim zuständigen Wahlvorstand einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der zuständige Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Wahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen.

(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

(4) Versäumt ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl er den Einspruchsgrund kannte oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 47 des Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.

(1) Jeder Wahlberechtigte, der Vertrauensperson eines Wahlbereiches ist, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, kann sich bis zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Frist beim dezentralen Wahlvorstand bewerben. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das keine Vertrauensperson mehr ist, kann sich bis zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand bewerben.

(2) Die schriftliche Bewerbung muß vom Bewerber unterschrieben sein und folgende Angaben enthalten: Name, Vornamen, Dienstgrad, Statusgruppe, Stammtruppenteil, derzeitige Einheit oder Dienststelle, bei der der Bewerber das Amt der Vertrauensperson ausübt, Beginn und voraussichtliches Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Der zuständige Wahlvorstand bestätigt den Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück und gibt Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.

(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der zuständige Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für alle Organisationsbereiche, Laufbahn- und Statusgruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 20 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, über die dezentralen Wahlvorstände auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben.

(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der Bewerber, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 auf und übersendet sie dem zentralen Wahlvorstand.

(2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge und unter sinngemäßer Anwendung der Sicherheitsbestimmungen nach § 23 Absatz 4 zusammen. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist. Der zentrale Wahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen die Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu.

(3) Die Gesamtbewerberliste ist bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.

(4) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 20 weiter auf und gibt die geänderte Sitzverteilung bekannt.

(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert unter Vorlage einer Abschrift des Wählerverzeichnisses die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an.

(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 aufzuführen.

(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen (Stimmzettel nach Wahlgängen, Stimmzettelumschläge, vorgedruckte Erklärungen, Freiumschläge und Begleitschreiben) zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.

(1) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet jedem Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus

1.
einem Stimmzettel und einem Stimmzettelumschlag,
2.
einer vorgedruckten Erklärung, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel
a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß seinem erklärten Willen durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
3.
einem an den dezentralen Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit dem Wahlberechtigten als Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie
4.
einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.

(2) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelumschlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens kann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person seines Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den dezentralen Wahlvorstand.

(4) Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt den eingehenden Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

(1) Am Tag nach der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes die Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und prüfen deren Gültigkeit. Ungültig sind Stimmzettel,

1.
auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,
2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder
3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen und von den übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Wahlanfechtung ungeöffnet zu vernichten.

(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses durch den dezentralen Wahlvorstand enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der

1.
Wahlberechtigten,
2.
Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,
3.
gültigen Stimmzettel,
4.
ungültigen Stimmzettel und
5.
Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen.
Das Ergebnis wird von den anwesenden Mitgliedern des dezentralen Wahlvorstandes unterzeichnet und unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Eine Kopie nimmt der dezentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunterlagen.

(2) Der zentrale Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der übersandten Wahlergebnisse der dezentralen Wahlvorstände das Gesamtergebnis fest. Die Feststellung ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen. Das Gesamtergebnis ist als Anlage zur Wahlniederschrift zu nehmen.

(3) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; es wird vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes gezogen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Wahlniederschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Jede Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der

1.
Wahlberechtigten,
2.
Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,
3.
gültigen Stimmzettel,
4.
ungültigen Stimmzettel und
5.
Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen, wobei die Statusgruppe des Bewerbers anzugeben ist.

(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes enthält die Namen der in diesem Wahlgang gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerber schriftlich gegen Empfangsbestätigung, die zu Mitgliedern im Gesamtvertrauenspersonenausschuß gewählt wurden.

(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht binnen dreier Werktage nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem zentralen Wahlvorstand, daß es die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Wahlniederschrift nach § 31 Absatz 2 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerber nach § 32 zu berücksichtigen.

(2) Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr folgt. Das Datum der Einstellung ist durch den zentralen Wahlvorstand zu vermerken und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf. Zu ihnen gehören die Wählerverzeichnisse, die Wahlausschreiben, die Bewerberlisten, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen, die Wahlniederschriften und die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1805) am 31. August 2012 bestellt worden ist, ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Jur. Bezeichnung
SBGWV
Pub. Bezeichnung
SBGWV
Veröffentlicht
18.03.1997
Fundstellen
1997, 558: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.8.2012 I 1805