SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen


Teil 1

Allgemeine Vorschriften


§ 1Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
§ 4Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
§ 5Verschwiegenheitspflicht
§ 6Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
§ 7Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
§ 8Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
§ 9Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
§ 10Sonstige Vorschriften
§ 11Zugang zu Informationen



Teil 2

Aufsichtsrechtliche Vorschriften
und Anforderungen zur Vorbereitung
der Sanierung und zur Frühintervention


Kapitel 1

Sanierungsplanung


§ 12Sanierungsplanung
§ 13Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 14Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
§ 15Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
§ 16Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
§ 17Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
§ 18Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
§ 19Vereinfachte Anforderungen
§ 20Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
§ 21Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
§ 21aVerordnungsermächtigung



Kapitel 2

Gruppeninterne finanzielle Unterstützung


§ 22Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 23Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 24Abtretungsverbot
§ 25Genehmigungserfordernis
§ 26Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
§ 27Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
§ 28Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
§ 29Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
§ 30Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
§ 31Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
§ 32Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
§ 33Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
§ 34Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
§ 35Offenlegungspflichten



Kapitel 3

Frühzeitiges Eingreifen


§ 36Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 37Abberufung der Geschäftsleitung
§ 38Vorläufiger Verwalter
§ 39Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen



Teil 3

Abwicklungsrechtliche Vorschriften
und Anforderungen zur Vorbereitung
der Restrukturierung und Abwicklung


Kapitel 1

Abwicklungsplanung


§ 40Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
§ 41Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
§ 42Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
§ 43Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
§ 44Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
§ 45Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
§ 46Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
§ 47Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 48Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist



Kapitel 2

Anforderungen in Bezug
auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,
relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital


Abschnitt 1

Mindestbetrag
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten


§ 49Institutsspezifischer Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
§ 50Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis
§ 51Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis
§ 52Absehen vom Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
§ 53Einhaltung des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch vertragliche Instrumente
§ 54Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
§ 55Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten



Abschnitt 2

Genehmigtes Kapital und
andere Instrumente harten Kernkapitals


§ 56Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung



Kapitel 3

Abwicklungsfähigkeit


§ 57Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
§ 58Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 59Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
§ 60Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
§ 60aVertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten



Kapitel 4

Gründung von Brückeninstituten
und Vermögensverwaltungsgesellschaften


§ 61Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften



Teil 4

Abwicklung


Kapitel 1

Abwicklungsbefugnis,
Voraussetzungen und weitere Befugnisse


§ 62Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
§ 63Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
§ 64Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
§ 65Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
§ 66Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente bei gruppenangehörigen Unternehmen
§ 67Abwicklungsziele
§ 68Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
§ 69Bewertung; gerichtliche Überprüfung
§ 70Sachverständiger Prüfer
§ 71Zwecke der Bewertung
§ 72Grundsätze der Bewertung
§ 73Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
§ 74Vorläufige Bewertung
§ 75Abschließende Bewertung
§ 76Verordnungsermächtigung
§ 77Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 78Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
§ 79Unterstützende Maßnahmen
§ 80Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
§ 81Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
§ 82Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
§ 83Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
§ 84Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
§ 85Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
§ 86Kontrollbefugnisse
§ 87Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
§ 88Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters



Kapitel 2

Abwicklungsinstrumente


Abschnitt 1

Beteiligung der
Anteilsinhaber und Gläubiger


§ 89Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
§ 90Instrument der Gläubigerbeteiligung
§ 91Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
§ 92Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
§ 93Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
§ 94Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
§ 95Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 96Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
§ 97Haftungskaskade
§ 98Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
§ 99Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 100Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 101Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 102Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
§ 103Anforderungen an den Restrukturierungsplan
§ 104Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
§ 105Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
§ 106Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren



Abschnitt 2

Übertragung von
Anteilen, Vermögenswerten,
Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen


Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften


§ 107Übertragung
§ 108Mehrfache Anwendung
§ 109Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
§ 110Auswahl der Übertragungsgegenstände
§ 111Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
§ 112Drittvergleich
§ 113Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
§ 114Wirksamwerden der Übertragung
§ 115Eintragung der Übertragung
§ 116Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
§ 117Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
§ 118Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
§ 119Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
§ 120Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
§ 121Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
§ 122Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
§ 123Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
§ 124Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
§ 125Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger



Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften
für das Instrument der Unternehmensveräußerung


§ 126Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
§ 127Rückübertragungen



Unterabschnitt 3

Besondere Vorschriften
für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut


§ 128Verfassung des Brückeninstituts
§ 129Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
§ 130Vermögenslage des Brückeninstituts
§ 131Rück- und Weiterübertragungen



Unterabschnitt 4

Besondere Vorschriften
für das Instrument der Übertragung
auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft


§ 132Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
§ 133Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 134Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
§ 135Rückübertragung



Abschnitt 3

Abwicklungsanordnung;
Vorschriften für das Verfahren;
Rechtsformwechsel; Inanspruch-
nahme von Einlagensicherungssystemen;
Schutzbestimmungen


Unterabschnitt 1

Bestimmungen für den
Erlass einer Abwicklungsanordnung;
sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen


§ 136Inhalt der Abwicklungsanordnung
§ 137Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
§ 137aBekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 138Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
§ 139Entscheidung der Abwicklungsbehörde
§ 140Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
§ 141Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
§ 142Abzugsmöglichkeit
§ 143Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
§ 144Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung



Unterabschnitt 2

Inanspruchnahme von
Einlagensicherungssystemen


§ 145Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung



Unterabschnitt 3

Ausgleichszahlung für
benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und
Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen


§ 146Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
§ 147Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 148Schutzbestimmungen für Sozialpläne



Unterabschnitt 4

Rechtsformwechsel


§ 149Anordnung eines Rechtsformwechsels



Unterabschnitt 5

Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen


§ 150Rechtsschutz
§ 151Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
§ 152Haftungsbeschränkung



Teil 5

Grenzüberschreitende
Gruppenabwicklung und
Beziehungen zu Drittstaaten


Kapitel 1

Anerkennung von Maßnahmen
der Behörden anderer Mitgliedstaaten


§ 153Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten



Kapitel 2

Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung


Abschnitt 1

Grenzüberschreitende
Entscheidungsfindung und
Information; Abwicklungskollegien


§ 154Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
§ 155Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
§ 156Abwicklungskollegium
§ 157Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
§ 158Organisation des Abwicklungskollegiums
§ 159Europäische Abwicklungskollegien
§ 160Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten



Abschnitt 2

Gruppenabwicklung im
Fall eines Tochterunternehmens,
das nicht EU-Mutterunternehmen ist


§ 161Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
§ 162Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 163Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 164Gruppenabwicklungskonzept
§ 165Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen



Abschnitt 3

Gruppenabwicklung im
Fall eines EU-Mutterunternehmens


§ 166Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens



Kapitel 3

Beziehungen zu Drittstaaten


§ 167Vereinbarungen mit Drittstaaten
§ 168Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
§ 169Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 170Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 171Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen



Teil 6

Bußgeldvorschriften


§ 172Bußgeldvorschriften
§ 173Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 174Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 175Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen



Teil 7

Maßnahmen des Ausschusses


§ 176Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
§ 177Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
§ 178Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

Soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) maßgeblich ist, gilt dieses Gesetz für

1.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG,
2.
CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730 000 Euro auszustatten sind,
3.
übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland und
4.
Inländische Unionszweigstellen.

(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind.

(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anerkannt sind.

(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

1.
Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungsinstruments zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele.
2.
Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis 86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befugnisse.
3.
Abwicklungsbehörden sind die von einem Mitgliedstaat benannten Behörden, die für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse zuständig sind.
4.
Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach den §§ 89, 90 oder 107.
5.
Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Maßgabe von § 62 oder § 64, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis.
6.
Anteilsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind Anteilsinhaber oder Gesellschafter.
7.
Auf konsolidierter Basis entspricht auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
8.
Aufsichtskollegium ist ein Aufsichtskollegium im Sinne des § 8e des Kreditwesengesetzes.
9.
Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder einer Gruppe gewährt wird.
9a.
Ausschuss ist der Ausschuss nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
10.
Bedeutende Zweigniederlassung ist eine bedeutende Zweigniederlassung im Sinne des § 8f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.
11.
Derivate sind Derivate im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.
12.
Drittstaat ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist.
13.
Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zur Ausübung einer der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU oder in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) genannten Tätigkeiten zugelassen ist.
14.
Eigenmittelanforderungen sind die Anforderungen der Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
14a.
Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der einheitliche Abwicklungsfonds nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
15.
Einleger ist der Inhaber einer Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes.
16.
Einlagensicherungssysteme sind solche im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
17.
Ergänzungskapital sind die Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
18.
Entschädigungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.
19.
EU-Mutterunternehmen ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft.
20.
Finanzierungsmechanismen sind die von den Mitgliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf Grundlage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute in Umsetzung von Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Mechanismen.
21.
Finanzkontrakte sind
a)
Wertpapierkontrakte, insbesondere
aa)
Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder Anteilen an Indexfonds,
bb)
Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex sowie
cc)
Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einem Wertpapier, einer Gruppe von Wertpapieren oder einem Wertpapierindex,
dd)
sonstige vergleichbare Kontrakte, die das Institut mit Wertpapiersammelstellen, Abwicklungssystemen oder Zahlungsverkehrssystemen, zentralen Kontrahenten oder Auslagerungsunternehmen abschließt sowie
ee)
Verträge, aus welchen dem Institut berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1 erwachsen,
b)
Warenkontrakte, insbesondere
aa)
Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
bb)
Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
cc)
Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer Ware, einer Gruppe von Waren oder einem Warenindex,
c)
Terminkontrakte, insbesondere Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
d)
Swap-Vereinbarungen, insbesondere
aa)
Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Vereinbarungen über Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren sowie Vereinbarungen bezogen auf das Wetter, Emissionen oder Inflation,
bb)
Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
e)
Kreditvereinbarungen zwischen Instituten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten,
f)
Rahmenvereinbarungen für die in den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte und Vereinbarungen und
g)
den in den Buchstaben a bis f genannten Kontrakten und Vereinbarungen vergleichbare Verträge.
22.
Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzmarktakteuren, einschließlich eines Systembetreibers, das für die Abrechnung, Abwicklung, Verwahrung und Verbuchung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten und anderen Finanztransaktionen sorgt oder solche Finanztransaktionen erleichtert oder ermöglicht; es umfasst insbesondere Systeme im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, die in § 1 Absatz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten zentralen Gegenparteien sowie Börsen.
23.
Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsgesetzes.
24.
Gedeckte Schuldverschreibung ist ein Instrument im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), die durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist.
25.
Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
26.
Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen mindestens an einer Börse im Inland kein Börsenhandel betrieben wird.
27.
Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als in einem Staat der Europäischen Union haben.
28.
Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Unternehmen und seinen nachgeordneten Unternehmen.
29.
Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaßnahme auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.
30.
Gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Unternehmen, das übergeordnetes oder nachgeordnetes Unternehmen einer Gruppe ist.
31.
Inländische Unionszweigstelle ist eine im Inland unterhaltene Unionszweigstelle.
32.
Instrumente des harten Kernkapitals sind die Instrumente des harten Kernkapitals im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
33.
In Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen, für das eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird.
34.
Institutsbezogenes Sicherungssystem ist eine Haftungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
35.
Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Behörde, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.
36.
Krisenmanagementmaßnahme ist eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen gemäß § 86 Absatz 1.
37.
Krisenpräventionsmaßnahme ist
a)
die Ausübung von Befugnissen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach § 16,
b)
die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach § 59 oder § 60,
c)
die Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens nach den §§ 36 bis 38 oder
d)
die Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89.
38.
Kritische Funktionen sind Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, deren Einstellung zu einer Störung der für die Realwirtschaft unverzichtbaren Dienste oder zu einer Störung der Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund der Größe des Instituts oder der Gruppe oder deren Marktanteils, deren externen und internen Verflechtungen, deren Komplexität oder deren grenzüberschreitenden Tätigkeiten führen kann, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Substituierbarkeit.
39.
Maßnahmenziel meint:
a)
im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 die Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertragenen Unternehmens nachhaltig gewährleistet oder dessen geordnete Abwicklung sicherstellt und
b)
im Fall des § 85 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele.
39a.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene sind die Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst sind.
40.
Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
41.
Notfallliquiditätshilfe ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme einer Zentralbank im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber solventen Instituten oder Gruppen mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen zur Behebung der Liquiditätsprobleme.
42.
Relevantes Mutterinstitut ist ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird.
43.
Saldierungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von im Vorhinein festgelegten oder bestimmbaren Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann einschließlich
a)
Vereinbarungen, bei denen die Leistungspflichten der Parteien bei Eintreten eines Ereignisses unmittelbar fällig oder beendet werden und in eine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder durch eine solche zu ersetzen sind (Close-out-Nettingvereinbarung),
b)
Aufrechnungen auf Grund einer Beendigung (close out netting) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43) und
c)
Aufrechnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
44.
Unionszweigstelle ist eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts.
45.
Wesentliche Geschäftsaktivitäten sind Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Instituts oder einer Gruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Instituts oder der Gruppe im Fall einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, zu erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswerts führen könnten.
46.
Zusätzliches Kernkapital sind die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
47.
Zweigstelle ist eine Betriebsstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(4) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die folgenden Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

1.
Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2.
Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3.
Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
4.
gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
5.
gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6.
Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7.
Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
8.
EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
9.
Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
10.
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
11.
gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
12.
gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
13.
Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat sich mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmäßig abzustimmen, insbesondere im Hinblick auf

1.
Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit und
2.
die Vorbereitung der Eingliederung der Abwicklungsbehörde als Anstalt in der Anstalt in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(3) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

(4) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben kann die Zusammenarbeit nach Satz 1 durch Vereinbarungen zwischen der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht näher ausgestaltet und präzisiert werden. Zudem können in den Vereinbarungen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Prozesse konkret ausgestaltet werden. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von

1.
vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Kreditinstituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, sowie
2.
Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungsziele im Sinne des § 67 Absatz 1, auf die Effektivität von Aufsichts- und Abwicklungsinstrumenten oder auf die Finanz-, Geldmarkt- oder Wirtschaftspolitik haben kann.

(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung und der Schutz geistigen Eigentums bleiben unberührt. Insbesondere gilt das Gebot der Datensparsamkeit nach § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Anforderung oder Weitergabe von Informationen nach den §§ 6 bis 8 darf nur erfolgen, wenn die Information zu dem Zweck verwendet werden soll, zu welchem sie erhoben wurde.

(1) Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Aufsichtsbehörde und bei anderen nationalen Behörden beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgewordenen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch, wenn die Bediensteten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes beendet haben. Gleiches gilt für andere Personen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen oder die bei den folgenden Stellen tätigen Personen entsprechend:

1.
Einlagensicherungssysteme und bei ihnen tätige Personen;
2.
potentielle Erwerber, die von den im Rahmen dieses Gesetzes tätigen anderen nationalen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden;
3.
Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, von anderen im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Behörden oder von potentiellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
4.
vorläufige Verwalter gemäß § 38 und den Sonderverwalter nach § 87;
5.
die von der Abwicklungsbehörde ernannten Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft vor, während oder nach ihrer Ernennung;
6.
sonstige Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die Abwicklungsbehörde, für die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden und für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
7.
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene und die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden vor, während oder nach ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden.

(3) Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde und andere nationale Behörden, welche im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, Einlagensicherungssysteme sowie Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur an Personen gelangen, welche unmittelbar mit dem Abwicklungsprozess befasst sind.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Weitergabe oder Verwertung von Informationen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 dann nicht entgegen, wenn die Kreditinstitute, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, deren Belange durch die Weitergabe oder Verwertung berührt sind, in die Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich eingewilligt haben.

(5) Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gelten die allgemeinen Haftungs- und Schadensersatzregeln. Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beschäftigten der Abwicklungsbehörde, Aufsichtsbehörde oder einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde gelten die Regelungen des § 152.

(1) Zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde findet im Rahmen gegenseitiger Unterstützung, Beratung und Abstimmung ein ungehinderter Informationsaustausch statt. Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sie voneinander Informationen anfordern und haben sie einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen Abwicklungsbehörde und Deutscher Bundesbank, soweit Informationen betroffen sind, welche bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank entstanden oder zur laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank erforderlich sind.

(2) Die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Behörden, Personen oder Stellen sind befugt, sich gegenseitig Informationen zu übermitteln, sofern der Erhalt der Information zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nötig ist.

(1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sind ferner berechtigt, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfügung zu stellen:

1.
im Rahmen von Abwicklungskollegien deren Mitgliedern, den Abwicklungsbehörden sowie den zuständigen Stellen in anderen Staaten, mit denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet, unter entsprechender Anwendung des § 8e des Kreditwesengesetzes,
2.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
3.
Behörden, deren Urteil die Abwicklungsbehörde für erforderlich oder hilfreich hält,
4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Verfahren eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens befassten Stellen oder Behörden,
5.
Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten,
6.
Stellen sowie von diesen beauftragten Personen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag betraut sind
a)
mit der Überwachung von Instituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder
b)
mit der Geldwäscheprävention,
7.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
8.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
9.
parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
10.
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässigen multilateralen Gremien, insbesondere dem Financial Stability Board,
11.
dem Internationalen Währungsfonds,
12.
dem Ausschuss für Finanzstabilität oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
13.
dem Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
14.
der Deutschen Bundesbank oder
15.
dem Ausschuss nach Artikel 42 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(2) Eine Weitergabe von Informationen nach Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit die dort genannten Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die Weitergabe von Informationen an Drittstaaten müssen zusätzlich die Anforderungen des § 8 erfüllt sein.

(1) Die Abwicklungsbehörde und die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden dürfen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur dann an Drittstaatsbehörden weitergeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Geheimhaltungsvorschriften, welche den Anforderungen dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde gegebenenfalls im Benehmen mit den weiteren betroffenen Behörden;
2.
die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaatsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Funktionen, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Offenbarungs- und Verwendungsbefugnisse nach Nummer 1 nicht für einen anderen Zweck verwendet;
3.
personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn zudem ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des § 4b Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet wird.

(2) Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen dürfen die Abwicklungsbehörden und die sonstigen nationalen Behörden nur dann den jeweiligen Drittstaatsbehörden offenlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt in die Offenlegung ein;
2.
die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.
Eine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende Information ist dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unionsrecht unterfällt oder nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Vor der Weitergabe von Informationen außerhalb der Offenbarungsbefugnisse der §§ 5 bis 8 ist sicherzustellen, dass sich darunter keine Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 befinden. Im Rahmen dieser Prüfung sind die Auswirkungen einer Weitergabe auf wirtschaftliche Interessen Betroffener nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und auf öffentliche Interessen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen. Die Auswirkungen einer Weitergabe von Inhalten und Details der Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§ 57 bis 60 sind dabei gesondert zu untersuchen.

(1) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen für die Zwecke von Straf- oder Zivilverfahren gelten die Regelungen des § 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(2) Hinsichtlich einer Inanspruchnahme eines Beschäftigten einer im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde, die auf der Verletzung der Verschwiegenheit im Sinne dieses Gesetzes beruht, gelten die Regelungen des § 152.

Zum Schutz einer effektiven Sanierungs- und Abwicklungsplanung und einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente wird ein Zugang zu den Informationen, die der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im Zusammenhang mit der Bewertung gemäß § 69 oder dem Vermarktungsprozess gemäß § 126 bei der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde entstanden sind, nicht gewährt.

(1) Institute, die nicht nach § 20 Absatz 1 befreit sind, haben einen Sanierungsplan zu erstellen. In dem Sanierungsplan hat das Institut darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität gesichert oder wiederhergestellt werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann (Krisenfall).

(2) Ist das Institut Teil einer Gruppe, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Gruppe bezieht, soweit sich nicht aus § 14 etwas Abweichendes ergibt.

(3) Die Aufsichtsbehörde fordert die Institute auf, einen Sanierungsplan vorzulegen, und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Instituts kann die Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob für das Institut vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Bezug auf die Frist für die Aktualisierung des Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten. Die Institute reichen den Sanierungsplan der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ein.

(4) Soweit keine vereinfachten Anforderungen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten, hat ein Institut seinen Sanierungsplan zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zu übermitteln

1.
nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder Finanzlage oder jeder Änderung der allgemeinen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan des Instituts auswirken könnte oder aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich macht,
2.
mindestens jedoch jährlich.
Die Aufsichtsbehörde kann von einem Institut verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.

(5) Die Absätze 3 und 4 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe entsprechende Anwendung.

(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.

(2) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 hat der Sanierungsplan insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:

1.
eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans einschließlich einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe;
2.
eine strategische Analyse des Instituts oder der Gruppe, die Folgendes zu enthalten hat:
a)
eine Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells,
b)
die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen sowie
c)
eine Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen;
3.
eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem Institut oder der Gruppe zur Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität zu sichern oder wiederherzustellen;
4.
eine Analyse der Auswirkungen jeder der dargestellten Handlungsoptionen auf das Institut oder die Gruppe sowie der Auswirkungen der Handlungsoptionen auf die Fortführung von kritischen Funktionen sowie der Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer, Gläubiger und Anteilsinhaber; in diesem Zusammenhang sind auch die Folgen der Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschreiben;
5.
eine Analyse der Umsetzbarkeit der dargestellten Handlungsoptionen, einschließlich der möglichen Umsetzungshindernisse, sowie eine Darstellung, ob und wie diese Hindernisse überwunden werden können;
6.
die Festlegung von qualitativen und quantitativen Indikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur Sicherstellung oder Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Instituts oder der Gruppe dergestalt ermöglichen, dass der Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand überwunden werden kann; in diesem Zusammenhang ist auch ein Eskalations- und Informationsprozess zu definieren, der sicherstellt, dass die Geschäftsleiterebene rechtzeitig und umfassend in die Entscheidungen eingebunden wird; in dem Sanierungsplan ist ebenfalls vorzusehen, wann und wie die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Eskalations- und Informationsprozesses beim Erreichen von Schwellenwerten der Indikatoren informiert wird;
7.
eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl systemweite Ereignisse als auch das einzelne Institut oder die ganze Gruppe betreffende Ereignisse beinhalten, welche die instituts- oder gruppenspezifischen Gefährdungspotenziale abbilden;
8.
eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans anhand der Belastungsszenarien;
9.
ein Kommunikations- und Informationskonzept, in dem die interne und die externe Kommunikation unter Berücksichtigung der für bestimmte Handlungsoptionen geltenden Besonderheiten dargelegt wird;
10.
eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut oder die Gruppe getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern.

(3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. In dem Sanierungsplan ist jedoch zu analysieren, wie und wann das Institut in einer Krisensituation die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen könnte und sind Vermögenspositionen zu ermitteln, die als Sicherheit herangezogen werden könnten.

(4) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.
die Umsetzung der in dem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ist, unter Berücksichtigung der vom betreffenden Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 Nummer 10, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts oder der Gruppe nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen;
2.
der Sanierungsplan und die Handlungsoptionen können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Krisenfall schnell und wirksam umgesetzt werden, so dass wesentliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Fällen, in denen andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne umsetzen, so weit wie möglich vermieden werden.
Der Sanierungsplan muss die Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachvollziehbar darlegen.

(5) Jeder Geschäftsleiter ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde von Instituten oder dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe die Führung detaillierter Aufzeichnungen in einer zentralen Datenbank über Finanzkontrakte verlangen, bei denen das betreffende Institut Vertragspartei ist.

(1) Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichtsbehörde gleichzeitig die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, hat einen Gruppensanierungsplan zu erstellen.

(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 13 hat der Gruppensanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.
der Gruppensanierungsplan hat Handlungsoptionen zu enthalten, die sowohl auf der Ebene des übergeordneten Unternehmens als auch auf der Ebene von nachgeordneten Unternehmen umgesetzt werden können;
2.
der Gruppensanierungsplan soll Regelungen vorsehen, die gewährleisten, dass Handlungsoptionen miteinander in Einklang stehen, die zu ergreifen sind auf der Ebene
a)
des übergeordneten Unternehmens,
b)
einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Holdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
c)
der Tochterunternehmen und
d)
bedeutender Zweigstellen;
3.
der Gruppensanierungsplan soll Regelungen für eine mögliche gruppeninterne Unterstützung enthalten, sofern eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß § 22 vorliegt.

(3) Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und § 18 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Einzelsanierungsplans in Bezug auf ein inländisches Institut verlangen, das nachgeordnetes Unternehmen eines EU-Mutterunternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ist. Anstelle und unter den Voraussetzungen eines Verlangens nach Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Sanierungsplans durch ein inländisches übergeordnetes Unternehmen verlangen, welcher sich auch auf alle ihm nachgeordneten Unternehmen bezieht.

(1) Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorgesehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe auswirken könnten. Die Abwicklungsbehörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.

(2) Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und 14 erfüllt. Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Risikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.

(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderungen der §§ 13 und 14 entspricht oder dass seiner Umsetzung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so teilt sie dem betreffenden Institut oder dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde diese Frist um bis zu einen Monat verlängern.

(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat das Institut oder übergeordnete Unternehmen darzulegen, wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt werden. Vor der Anforderung eines überarbeiteten Sanierungsplans ist das Institut oder übergeordnete Unternehmen von der Aufsichtsbehörde anzuhören. Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht angemessen beseitigt wurden, kann sie das Institut oder übergeordnete Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem Sanierungsplan vorzunehmen.

(3) Legt das betreffende Institut oder übergeordnete Unternehmen keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so kann die Aufsichtsbehörde von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen verlangen, dass dieses innerhalb angemessener Frist mitteilt, durch welche Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden (Sanierungshindernisse), behoben werden können.

(4) Teilt das Institut oder übergeordnete Unternehmen keine Änderungen mit, die es zur Beseitigung von Sanierungshindernissen an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die Sanierungshindernisse mit den von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt werden können, so kann die Aufsichtsbehörde das Institut oder übergeordnete Unternehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts für erforderlich und verhältnismäßig erachtet, um die Sanierungshindernisse zu beseitigen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen gemäß Absatz 4 insbesondere verlangen, dass es

1.
das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos verringert,
2.
Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
3.
die Geschäftsstrategie und die Organisationsstruktur überprüft,
4.
Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vornimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen zu erhöhen, oder
5.
die Organisation der Unternehmensführung so ändert, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.
Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem Kreditwesengesetz und den §§ 36 bis 39 zu erlassen, bleibt hiervon unberührt.

(6) Eine nach den Absätzen 4 und 5 anzuordnende Maßnahme ist insbesondere dann

1.
erforderlich, wenn sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und daher die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Instituts nicht mehr wirksam vermeiden lässt und
2.
verhältnismäßig, wenn die mit der Anweisung verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen.

(7) Vor Erlass einer Anweisung gemäß den Absätzen 4 und 5 stimmt sich die Aufsichtsbehörde mit der Abwicklungsbehörde bezüglich möglicher Maßnahmen nach § 59 Absatz 5 ab. Der Verwaltungsakt bedarf der Schriftform.

(8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Absatz 4 von einem Institutssicherungssystem erstellt, stehen der Aufsichtsbehörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber dem Institutssicherungssystem zu.

(1) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, übermittelt sie die Gruppensanierungspläne an

1.
die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden;
2.
die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, sofern der Gruppensanierungsplan für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist;
3.
die Abwicklungsbehörde;
4.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden.
Eine Übermittlung an eine Behörde in einem Mitgliedstaat erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von dieser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforderungen an die Geheimhaltung eingehalten werden.

(2) Nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigstellen, soweit die bedeutenden Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, bemüht sich die Aufsichtsbehörde, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Absatz 1 mit den Aufsichtsbehörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über

1.
die Bewertung des Gruppensanierungsplans,
2.
die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungsplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, und
3.
die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.
Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung treffen.

(3) Soweit die Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2 erreichen, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nach Absatz 2 allein. Die Aufsichtsbehörde trägt bei ihrer Entscheidung den von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Sie teilt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit.

(4) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der Angelegenheiten, die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannt sind, befasst. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Erhält die Aufsichtsbehörde von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigstellen, soweit bedeutende Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, innerhalb von vier Monaten mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über

1.
die Bewertung des Gruppensanierungsplans,
2.
die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungsplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, und
3.
die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.
Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung treffen.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung allein, wenn innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden nach Absatz 1 vorliegt über

1.
die Notwendigkeit der Erstellung eines Einzelsanierungsplans gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ein inländisches Institut oder
2.
die Anwendung der Maßnahmen nach § 16 auf Ebene des deutschen Tochterunternehmens.

(3) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Angelegenheiten, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, befasst hat. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 1 nicht zustande kommt, legt die Aufsichtsbehörde die durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 12 bis 18 im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank beschränken in Bezug auf

1.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungspläne,
2.
die Frist, innerhalb der Sanierungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind, oder
3.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Sanierungs- oder Abwicklungsplanung zur Verfügung zu stellenden Informationen.

(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde

1.
die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Größe des Instituts, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und
2.
ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann.

(3) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn

1.
das Institut potentiell systemgefährdend ist,
2.
das Institut nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) der Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegt,
3.
der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Milliarden Euro übersteigt oder
4.
das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt unter 5 Milliarden Euro.
Ein Institut ist potentiell systemgefährdend, wenn es entweder ein global systemrelevantes Institut nach § 10f des Kreditwesengesetzes oder ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g des Kreditwesengesetzes ist oder wenn für dieses Institut keine vereinfachten Anforderungen gemäß den Kriterien nach § 19 Absatz 2 festgesetzt werden können. Die Aufsichtsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank fest, welche Institute potentiell systemgefährdend sind, weil sie die Voraussetzungen der letzten Alternative von Satz 3 erfüllen. Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des institutsbezogenen Sicherungssystems. Der Antrag kann gesammelt durch das institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. Der Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthalten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag umfassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt.

(3) Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Befreiung noch vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung jederzeit widerrufen.

(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, die von der Befreiung betroffen sind, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 19 zu erfüllen.

Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere nähere Bestimmungen zu den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen des Sanierungsplans, jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle und besonderer Geschäftsaktivitäten von Instituten,
2.
den Inhalt von vereinfachten Anforderungen an Sanierungspläne gemäß § 19 Absatz 1 und
3.
die Anforderungen nach § 20, insbesondere
a)
zum Antrag auf Befreiung,
b)
zu den vom Institut und vom institutsbezogenen Sicherungssystem zu erfüllenden Voraussetzungen der Befreiung und
c)
zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen institutsbezogenen Sicherungssystem zu erstellen sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die Abwicklungsbehörde anzuhören.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen zu den in § 19 Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung über die einseitige oder wechselseitige Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung, die abgeschlossen wird

1.
zwischen dem übergeordneten Unternehmen und gruppenangehörigen Instituten oder Finanzinstituten, die jeweils in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des übergeordneten Unternehmens einbezogen sind und von denen mindestens ein Institut oder Finanzinstitut seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,
2.
für den Fall, dass bei mindestens einem an der Vereinbarung beteiligten Institut oder Finanzinstitut die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 eintreten sollten.

(2) Die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe, bei dem die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 vorliegen, setzt keine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung voraus, wenn die Unterstützung auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung im Einklang mit den Konzernrichtlinien gewährt wird und kein Risiko für die Gruppe insgesamt begründet wird.

(3) Auf Verträge, welche nicht auf den Zweck des Absatzes 1 Nummer 2 gerichtet sind, insbesondere Verträge des normalen Geschäftsgangs, finden die Regelungen der §§ 22 bis 35 keine Anwendung. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Kreditwesengesetzes bleibt für Zahlungen, die weder auf der Grundlage einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 erfolgen noch die Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung nach Absatz 2 erfüllen, unberührt.

(1) Die Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf weder von anderen gruppenangehörigen Unternehmen einschließlich dem übergeordneten Unternehmen noch von Dritten zum Abschluss bestimmt werden.

(2) Die Parteien können eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nicht abschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bei mindestens einer Partei der Vereinbarung die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 vorliegen.

(3) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können jeweils einzeln oder nebeneinander folgende Leistungen zur Unterstützung vereinbart werden:

1.
Darlehen oder
2.
Sicherheiten zur Absicherung von Verbindlichkeiten der die Unterstützung empfangenden Partei in Form von Personalsicherheiten oder der Bereitstellung von Vermögenswerten.

(4) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist festzulegen,

1.
dass die die Unterstützung empfangende Partei eine Gegenleistung zu erbringen hat und
2.
nach welchen Grundsätzen die Gegenleistung im Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung festzulegen und zu berechnen ist.

(5) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung einschließlich der Grundsätze zur Berechnung der Gegenleistung muss folgenden Prinzipien entsprechen:

1.
die Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung müssen zumindest den in § 30 geregelten Voraussetzungen entsprechen;
2.
bei Abschluss der Vereinbarung und bei Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung handelt jede Partei in ihrem eigenen Interesse; dabei können direkte und indirekte Vorteile berücksichtigt werden, die einer Partei auf Grund der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zugutekommen;
3.
jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, erhält vor der Entscheidung, eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, und vor der Berechnung der hierfür zu erbringenden Gegenleistung Zugang zu allen relevanten Informationen über die die Unterstützung empfangende Partei;
4.
bei der Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung finanzieller Unterstützung können auch Informationen berücksichtigt werden, die sich auf Grund der Gruppenzugehörigkeit im Besitz der die Unterstützung gewährenden Partei befinden und dem Markt nicht bekannt sind;
5.
bei der Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung finanzieller Unterstützung muss nicht jede Auswirkung auf Marktpreise berücksichtigt werden, die voraussichtlich vorübergehend ist und sich aus Umständen außerhalb der Gruppe ergibt.

Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.

Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.

(1) Hat das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz im Inland, hat es den Antrag auf Genehmigung des geplanten Abschlusses der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist die geplante Vereinbarung beizufügen.

(2) Die Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die Aufsichtsbehörden weiter, die für die nachgeordneten Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die Parteien der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu werden beabsichtigen, zuständig sind.

(3) Die Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten sollen innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages nach Absatz 1 einvernehmlich entscheiden, ob die Bedingungen der geplanten Vereinbarung die Anforderungen gemäß § 23 Absatz 5 oder gemäß den in Umsetzung der Artikel 19 und 23 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten erfüllen. Bei der Entscheidung sind die potentiellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Auf Antrag einer der für die einvernehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehörden kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Einigung unterstützen. Die einvernehmliche Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(4) Hat eine der für die einvernehmliche Entscheidung gemäß Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden vor Erreichen einer einvernehmlichen Entscheidung und vor dem Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, entscheidet die Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

(5) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Würdigung der Auffassungen und Vorbehalte, die von den betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 vorgebracht wurden, wenn die für die einvernehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehörden bis zum Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3 Satz 1 weder einvernehmlich entschieden haben noch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersucht haben. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung den betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten mit.

(6) Die Aufsichtsbehörde gibt dem Antrag des übergeordneten Unternehmens auf Genehmigung des Abschlusses der Vereinbarung statt, wenn nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entschieden wird, dass die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anforderungen des § 23 Absatz 5 erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab. Dem übergeordneten Unternehmen ist die schriftliche Begründung einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 3 Satz 4 zu übermitteln.

(1) Leitet die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem Mitgliedstaat an die Aufsichtsbehörde den Antrag eines übergeordneten Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat weiter, eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu genehmigen, an der ein nachgeordnetes Unternehmen, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, Partei zu werden beabsichtigt, hat die Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von vier Monaten auf eine einvernehmliche Entscheidung aller betroffenen Aufsichtsbehörden hinzuwirken, ob die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anforderungen von § 23 Absatz 5 erfüllt. Dabei hat die Aufsichtsbehörde die potentiellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bis zum Ablauf der viermonatigen Frist nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.

(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilsinhaber der Vereinbarung zustimmen. Falls die Anteilsinhaber ihre Entscheidungen auf Grund der Rechtsform des Instituts oder des Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilsinhaber.

(2) Die Geschäftsleitung jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, erstattet den Anteilsinhabern mindestens jährlich Bericht über den Stand der Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen.

(1) Eine finanzielle Unterstützung in Durchführung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf von einem Unternehmen der Gruppe nach Maßgabe der §§ 31 und 32 nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1.
es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, welches Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden;
2.
die Gewährung der finanziellen Unterstützung
a)
bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen und
b)
liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
3.
es wird eine dem § 23 Absatz 5 entsprechende Gegenleistung festgelegt;
4.
die Informationen, die der Geschäftsleitung des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe bei Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegen, rechtfertigen die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung über gruppeninterne Unterstützung erfüllen wird;
5.
die Gewährung der finanziellen Unterstützung gefährdet weder die Liquidität noch die Solvabilität des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
6.
die Gewährung der finanziellen Unterstützung bewirkt insbesondere in dem Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe keine Bedrohung für die Finanzstabilität;
7.
das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe
a)
erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen, die in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wurden, in Bezug
aa)
auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Artikel 104 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen,
bb)
auf Großkredite, einschließlich jeglicher nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen;
b)
wird durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung nicht dazu veranlasst, gegen die Anforderungen nach Buchstabe a zu verstoßen, es sei denn, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde hat dies genehmigt;
8.
durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung wird die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die in Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass vor Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Abwicklungsbehörde anzuhören ist.

(1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1. Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.

(2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.

(1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:

1.
der Aufsichtsbehörde,
2.
der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
3.
der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beabsichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen, und
4.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.
den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,
2.
detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung finanzieller Unterstützung,
3.
eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage der in der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur Festlegung und Berechnung ermittelten Gegenleistung und
4.
eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung.

(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung anzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Absicht.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann der Gewährung der finanziellen Unterstützung innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der vollständigen Anzeige gemäß § 32 Absatz 1 zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß § 30 im Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt sind. Die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, ist zu begründen.

(2) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der Gewährung der finanziellen Unterstützung zuzustimmen, diese zu untersagen oder zu beschränken, ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, dem die finanzielle Unterstützung gewährt werden soll, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und, wenn die Aufsichtsbehörde nicht zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, auch dieser unverzüglich anzuzeigen. Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die Entscheidung.

(3) Macht die Aufsichtsbehörde nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anzeige nach § 32 Absatz 1 nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützungsleistung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.

(1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der Aufsichtsbehörde unterliegt, und hat die Aufsichtsbehörde Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung, kann die Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und ihre Unterstützung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen.

(2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält, so kann die Aufsichtsbehörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten oder, wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens erstellt wird, von diesem die Übersendung eines aktualisierten Sanierungsplans verlangen.

(1) Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.

(2) Die Vorschriften der Artikel 431 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.

(1) Verschlechtert sich die Finanzlage eines Instituts, insbesondere auf Grund seiner Liquiditätssituation, auf Grund seiner Fremdkapitalquote oder auf Grund von Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, signifikant und verstößt ein Institut hierdurch gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), kann die Aufsichtsbehörde, unbeschadet ihrer Befugnisse nach dem Kreditwesengesetz, gegenüber dem Institut Maßnahmen anordnen, die geeignet und erforderlich sind, um die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern. Gleiches gilt, wenn dem Institut nach einer Bewertung der maßgeblichen Umstände, einschließlich der Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten, in naher Zukunft eine Verschlechterung seiner Finanzlage nach Satz 1 droht. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde

1.
von der Geschäftsleitung des Instituts verlangen,
a)
den Sanierungsplan gemäß § 12 Absatz 4 zu aktualisieren, wenn sich die Umstände, die zur Erfüllung oder zur drohenden Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen geführt haben, von den Annahmen im Sanierungsplan unterscheiden;
b)
eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Handlungsoptionen umzusetzen;
c)
eine Analyse der Situation vorzunehmen und einen Plan zur Überwindung bestehender Probleme einschließlich eines Zeitplans zu erstellen;
d)
einen Plan für Verhandlungen über eine Umschuldung mit einigen oder allen Gläubigern zu erstellen;
e)
die Geschäftsstrategie sowie die rechtlichen und operativen Strukturen zu ändern;
f)
der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort, Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die zur Aktualisierung des Abwicklungsplans, zur Vorbereitung der Abwicklung des Instituts und zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts für Abwicklungszwecke erforderlich sind; § 78 Absatz 2 gilt entsprechend;
g)
eine Versammlung der Anteilsinhaber mit einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Tagesordnung einzuberufen; kommt die Geschäftsleitung dem nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Einberufung anstelle der Geschäftsleitung mit gleicher Wirkung selbst vornehmen;
2.
vom Institut verlangen, dass eines oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Instituts abberufen werden, sofern sie gemäß den Vorschriften des Kreditwesengesetzes für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht geeignet sind.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Abwicklungsbehörden unverzüglich über die Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Absatz 1 steht der Verpflichtung des Instituts zur Einhaltung der Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht entgegen; die Pflicht des Instituts, der Anordnung binnen der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist in vollem Umfang nachzukommen, bleibt hiervon unberührt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen bezüglich der Umstände zu treffen, auf Grund derer auf einen in naher Zukunft drohenden Verstoß nach Absatz 1 Satz 2 geschlossen werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

(5) In der Satzung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorgesehen werden, dass eine Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein oder neben anderen Gegenständen die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn

1.
die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 erfüllt sind und
2.
eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen im Sinne von § 62 eintreten.
Der Beschluss der Hauptversammlung zu einer entsprechenden Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(6) Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unterschritten werden kann, und wird davon Gebrauch gemacht, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens drei Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. § 122 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Verlangen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen muss. Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, soweit nach Gesetz und Satzung möglich, zu erleichtern. Mitteilungen an die Aktionäre und fristgerecht eingereichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Die Zusendung von Mitteilungen kann unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist.

(7) Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absatzes 5 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen seiner Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(1) Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausreichend, die signifikante Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Instituts zu verbessern und die Verstöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans anordnen. Die Bestellung der neuen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans durch das Institut bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach dem Kreditwesengesetz bleiben unberührt.

(1) Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht ausreichend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern, kann die Aufsichtsbehörde einen Verwalter für das Institut bestellen, der vorübergehend entweder die Geschäftsleitung und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Instituts ablöst oder mit ihnen zusammenarbeitet (vorläufiger Verwalter). Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind von Amts wegen im Register einzutragen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut auch mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 bestellen.

(3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichtsbehörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit zu berichten.

(4) Der vorläufige Verwalter wird für einen Zeitraum von maximal einem Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters fortbestehen. Die Aufsichtsbehörde kann den vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abberufen.

(5) § 45c des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

(1) Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen, für das die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums. Im Anschluss an die Unterrichtung und Konsultation entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Unternehmen der Gruppe in den anderen Mitgliedstaaten, ob in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen eine Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 angeordnet werden soll. Ihre Entscheidung teilt sie den anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.

(2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor und beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme, so unterrichtet sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Hinblick auf deren Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anordnung der Maßnahme. Ist nach Ablauf von drei Kalendertagen keine Bewertung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eingegangen, so kann die Aufsichtsbehörde ohne deren Bewertung entscheiden. Ihre Entscheidung teilt sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.

(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 bei einem Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Artikel 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die Aufsichtsbehörde an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert wird. Die Bewertung soll in Form einer schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung ergehen, welche die Aufsichtsbehörde, sofern sie die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem EU-Mutterunternehmen übermittelt. Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Liegt innerhalb von fünf Kalendertagen keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst über die Anordnung der Maßnahme.

(4) Wird die Aufsichtsbehörde in den Fällen des Artikels 30 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats über Frühinterventionsmaßnahmen unterrichtet und ist sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann sie bis zum Abschluss der Konsultation gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:

1.
Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen nach Nummer 4 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU, Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts nach Nummer 10 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU, Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liquiditätsquellen nach Nummer 11 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans nach Nummer 19 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU betroffen sind;
2.
Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Erstellung eines Plans für Verhandlungen über eine Umschuldung oder
3.
Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen eines Instituts.
Ferner kann sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde anrufen, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 4 kein Einvernehmen hinsichtlich der Bewertung in Bezug auf diese Frühinterventionsmaßnahmen erzielt wird. Hat eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde befasst, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen eine Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst über die Anordnung der Maßnahme.

(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, einen Abwicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei der Erstellung des Abwicklungsplans mit der Aufsichtsbehörde ab. Gleiches gilt für die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange der bedeutenden Zweigniederlassung betroffen sind.

(2) Der Abwicklungsplan

1.
sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und legt, sofern ein Insolvenzverfahren nicht in Frage kommt, Optionen für die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse dar;
2.
berücksichtigt relevante Szenarien, insbesondere den Fall, dass die Ursachen der Bestandsgefährdung unternehmensspezifischer Natur oder auf eine allgemeine finanzielle Instabilität oder systemweite Ereignisse zurückzuführen sind;
3.
darf nicht von folgenden Annahmen ausgehen:
a)
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b)
der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c)
der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
4.
beachtet technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
Sofern möglich und angezeigt, sollen die Angaben im Abwicklungsplan mengen- und zahlenmäßig belegt werden und nicht nur qualitativer Natur sein.

(3) Der Abwicklungsplan enthält insbesondere

1.
eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans,
2.
eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts,
3.
Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und wesentliche Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung nach einem Ausfall des Instituts zu gewährleisten,
4.
eine Analyse, unter welchen zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen das Institut bei Berücksichtigung der im Abwicklungsplan diskutierten Umstände Zentralbankfazilitäten, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b fallen, in Anspruch nehmen kann; in diesem Zusammenhang sollen auch Vermögensgegenstände identifiziert werden, die sich als Sicherheiten eignen könnten,
5.
eine Schätzung des Zeitrahmens für die jeweilige Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Plans,
6.
eine detaillierte Darstellung der gemäß § 57 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,
7.
eine Beschreibung wesentlicher Abwicklungshindernisse und etwaiger nach § 59 Absatz 4 verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach § 57 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden,
8.
eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und der Vermögenswerte des Instituts,
9.
eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die gemäß § 42 zu übermittelnden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen,
10.
Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 finanziert werden können,
11.
eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen Szenarien und Zeithorizonte angewandt werden können,
12.
Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten (Vernetzungsanalyse),
13.
eine Beschreibung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen sowie der Übertragbarkeit von Kundenpositionen,
14.
eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans auf die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Kosten,
15.
eine Darstellung der Kommunikation mit Medien und der Öffentlichkeit,
16.
die Mindestanforderungen für die nach § 49 Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls eine Frist, bis wann diese Mindestanforderungen erfüllt werden müssen,
17.
eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts und
18.
sofern einschlägig, Einschätzungen des Instituts in Bezug auf den Abwicklungsplan.

(4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich nicht unwesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen können. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über jede der Aufsichtsbehörde bekannte Änderung, die im Rahmen einer turnusmäßigen Aktualisierung nach Satz 1 oder einer sonstigen Anpassung nach Satz 2 relevant ist oder eine solche Aktualisierung oder Anpassung erforderlich macht.

(5) Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Abwicklungsplan und eventuelle Änderungen an die Aufsichtsbehörde. Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans nach Absatz 3 Nummer 1 soll dem Institut offengelegt werden.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken in Bezug auf

1.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Abwicklungspläne,
2.
die Frist, innerhalb der Abwicklungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind,
3.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zu übermittelnden Informationen oder
4.
den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 57 und 58.

(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde

1.
die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und
2.
ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann.

(3) Dabei beachtet die Abwicklungsbehörde die nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU festgesetzten technischen Regulierungsstandards.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die in Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.

(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 verlangen, dass das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans umfassend unterstützt. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass das Institut ihr alle zur Erstellung und Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und Analysen übermittelt. Die Abwicklungsbehörde kann Instituten Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich sind. § 40 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend für das Institut. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sowie im Rahmen von Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 3 beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank prüfen in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen bereits vorliegen. Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde

1.
von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen es als Vertragspartei beteiligt ist, in einer zentralen Datenbank verlangen und
2.
für alle Institute eine angemessene Frist vorsehen, innerhalb derer die Erstellung solcher Aufzeichnungen möglich sein muss.
Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen nach Satz 1 Nummer 2 festlegen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 zur Übermittlung von Informationen und Analysen sowie der Anzeigepflichten, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.

(5) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

(1) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass Institute und gruppenangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe sämtliche Finanzkontrakte zentral verwahren und angemessen verwalten. Die Verwaltung kann zentral für die gruppenangehörigen Unternehmen durch ein Institut im Inland erfolgen. Die Verwaltung der Finanzkontrakte muss insbesondere so ausgestaltet sein, dass

1.
Finanzkontrakte in kurzer Zeit auffindbar und zu prüfen sind und
2.
Finanzkontrakte vom Institut oder von gruppenangehörigen Unternehmen auf ihre Bedeutung für das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen untersucht und eingestuft sind und davon abhängig die wesentlichen Vertragsinhalte erfasst sind.
Das Institut, die gruppenangehörigen Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe müssen ein System vorhalten, das auch kurzfristig die Auswertung der verwahrten und verwalteten Finanzkontrakte ermöglicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann

1.
von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen jederzeit Auskünfte und Auswertungen zu den verwahrten und verwalteten Finanzkontrakten im Sinne des Absatzes 1 verlangen,
2.
dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe aufgeben, die Finanzkontrakte in einer bestimmten Weise zu verwahren und zu verwalten, oder
3.
von dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ergänzende Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verlangen.

(3) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde hat ein Transaktionsregister gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) mit Sitz im Inland der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich zu machen und Auswertungen bereitzustellen.

(4) § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens informiert ist. Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die folgenden Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank Art und Ausmaß der Vernetzung im Sinne des § 40 Absatz 3 Nummer 12 mit Instituten mitzuteilen:

1.
Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit Sitz im Inland,
2.
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne der §§ 1b und 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,
3.
Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im Inland,
4.
gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland,
5.
übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,
6.
im Inland erlaubnispflichtige Niederlassungen von Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,
7.
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Drittstaat,
8.
im Inland nach § 110d Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen,
9.
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, und
10.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen.
Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Vernetzungsanalyse erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Mitteilungspflichten nach Absatz 1 sowie deren Zeitpunkt und Form, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, erstellt sie den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde arbeitet dabei mit den in Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Abwicklungsbehörden in Abwicklungskollegien zusammen und stimmt sich mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden ab. Wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung des Gruppenabwicklungsplans Abwicklungsbehörden aus Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen hat. Der Gruppenabwicklungsplan soll keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.

(2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Basis der nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Informationen erstellt. Der Gruppenabwicklungsplan umfasst einen Plan für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes entweder durch das Ergreifen von Maßnahmen auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch eine Aufteilung der Gruppe und eine Abwicklung der Tochtergesellschaften. Der Gruppenabwicklungsplan enthält Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf

1.
das EU-Mutterunternehmen,
2.
die Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,
3.
sonstige gruppenangehörige Unternehmen und
4.
Tochterunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, vorbehaltlich der Regelungen in §§ 167 bis 171.

(3) Im Gruppenabwicklungsplan

1.
werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe im Rahmen der in § 40 Absatz 2 Nummer 2 vorgesehenen Szenarien zu treffen sind; dies umfasst Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf gruppenangehörige Unternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute sowie koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute;
2.
wird analysiert, inwieweit in Bezug auf in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weise ausgeübt werden könnten, insbesondere auf Grund von Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe durch einen Dritten;
3.
werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;
4.
werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die ihren Sitz in Drittländern haben, zum einen angemessene Verfahren für die Zusammenarbeit und die Abstimmung mit den jeweils zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer festgelegt und zum anderen die Auswirkungen einer Abwicklung in der Union aufgezeigt;
5.
werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, dargestellt, die erforderlich sind, um bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern;
6.
werden alle zusätzlichen Maßnahmen beschrieben, die die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Abwicklung der Gruppe zu treffen beabsichtigt;
7.
soll nicht von den folgenden Annahmen ausgegangen werden:
a)
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b)
der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c)
der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
8.
werden, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 7, Angaben zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und, sofern der Einsatz von Finanzierungsmechanismen erforderlich ist, Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsmechanismen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt; diese Grundsätze sollen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere den Bestimmungen des § 12i des Restrukturierungsfondsgesetzes sowie den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen;
9.
ist detailliert auf die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 58 einzugehen und
10.
werden technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden, beachtet.
Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an den Vorgaben des § 40 Absatz 3 orientieren.

(4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Gruppenabwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr sowie nach Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe, einschließlich der Finanzlage jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich auf den Gruppenabwicklungsplan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnten, geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das EU-Mutterunternehmen unterstützt die Abwicklungsbehörde umfassend und übermittelt ihr die entsprechenden Informationen und Analysen. Diese umfassende Unterstützung, Informationen und Analysen betreffen das EU-Mutterunternehmen und, soweit notwendig, jedes nachgeordnete Unternehmen der Gruppe und sonstige Mitglieder der Gruppe. § 42 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Unter der Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 und 21 gewahrt ist, übermittelt die Abwicklungsbehörde die Informationen und Analysen, die sie gemäß Absatz 5 erhält, an

1.
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
2.
die in Bezug auf Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
3.
die Abwicklungsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, sofern Belange der jeweiligen bedeutenden Zweigniederlassung betroffen sind,
4.
die in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten zuständigen Behörden und
5.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich gruppenangehörige Unternehmen befinden.
Die Informationen und Analysen, die nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 an die dort genannten Behörden übermittelt werden, umfassen mindestens die Informationen und Analysen, die Belange des Tochterunternehmens oder der bedeutenden Zweigniederlassung betreffen. Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sind alle Informationen und Analysen zu übermitteln, die für ihre Rolle im Prozess der Gruppenabwicklungsplanung von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittstaatsunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats zu übermitteln.

(7) Dritte sind entsprechend § 45 zur Mitwirkung verpflichtet.

(8) § 40 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wobei im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 40 Absatz 5 Satz 2 die Offenlegung gegenüber dem EU-Mutterunternehmen erfolgt.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so entscheiden die Abwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden gemeinsam über den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich zuvor mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ab, wenn diese Aufsichtsbehörde ist.

(2) Auf Antrag einer für die gemeinsame Entscheidung zuständigen Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Einigung unterstützen. Dies gilt nicht, wenn eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat. Als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde soll die Abwicklungsbehörde in diesem Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplanes einschließlich der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einleiten.

(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen.

(4) Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung.

(5) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sondern die zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen, bemüht sie sich nach Erhalt der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, zusammen mit anderen Abwicklungsbehörden und nach Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe zu treffen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erreichung einer Einigung ersuchen. Dies gilt nicht, wenn eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat.

(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über einen Gruppenabwicklungsplan vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde für das entsprechende Tochterunternehmen selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für das entsprechende Tochterunternehmen und schreibt diesen fort. Die Entscheidung ist unter Angabe der Gründe, warum dem vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan nicht zugestimmt wird, zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.

(4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Jedes Institut hat auf Verlangen der Abwicklungsbehörde einen Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorzuhalten. Der Mindestbetrag wird als Quote bestehend aus der Summe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einerseits und der Summe der Gesamtverbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts andererseits ausgedrückt. Verbindlichkeiten aus Derivaten werden bei der Berechnung der Gesamtverbindlichkeiten mit der Maßgabe berücksichtigt, dass Saldierungsvereinbarungen der Vertragspartner in voller Höhe anerkannt werden.

(2) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um auf den Mindestbetrag angerechnet zu werden:

1.
die Verbindlichkeit ist in der Höhe, in der sie berücksichtigt werden soll, entstanden;
2.
die Verbindlichkeit besteht nicht gegenüber dem Institut und ist nicht durch das Institut garantiert oder von dem Institut in sonstiger Weise besichert;
3.
die Verbindlichkeit wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
4.
die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr; gewährt die Verbindlichkeit dem Gläubiger einen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, gilt die Verbindlichkeit für die Zwecke dieser Vorschrift als in dem Zeitpunkt fällig, in dem eine solche Rückzahlung erstmalig verlangt werden kann;
5.
die Verbindlichkeit resultiert nicht aus einem Derivat;
6.
es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus Einlagen, die gemäß § 46f Absatz 4 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes in einem Insolvenzverfahren vorrangig zu befriedigen ist.

(3) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittstaats, so kann die Abwicklungsbehörde von dem Institut den Nachweis verlangen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats anerkannt würde, wobei insbesondere das für die Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht und internationale Abkommen über die Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Ist die Abwicklungsbehörde nicht davon überzeugt, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats anerkannt würde, kann die Verbindlichkeit nicht auf den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten angerechnet werden.

(4) Die Abwicklungsbehörde legt den institutsspezifischen Mindestbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 insbesondere auf Grundlage der folgenden Kriterien fest:

1.
des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann;
2.
des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleisten, dass
a)
Verluste absorbiert werden können und
b)
die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß wiederhergestellt werden kann, das erforderlich wäre, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen;
3.
des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut auch für den Fall, dass der Abwicklungsplan den möglichen Ausschluss bestimmter Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 92 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder die vollständige Übertragung bestimmter Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen einer partiellen Übertragung auf einen übernehmenden Rechtsträger vorsieht, über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleisten, dass
a)
Verluste absorbiert werden können und
b)
die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß wiederhergestellt werden kann, das erforderlich wäre, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut sicherzustellen und das Institut in die Lage zu versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen;
4.
der Größe, des Geschäftsmodells, der Refinanzierungsstruktur und des Risikoprofils des Instituts;
5.
des Umfangs, in dem ein Einlagensicherungssystem gemäß § 145 zur Finanzierung der Abwicklungsmaßnahmen herangezogen werden könnte, und
6.
des Umfangs, in dem der Ausfall des Instituts, insbesondere auf Grund der Vernetzung mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem, negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer Ansteckung haben könnte.

(5) Der von der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, festgesetzte institutsspezifische Mindestbetrag muss von dem Institut auf Einzelinstitutsbasis vorgehalten werden. Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Mindestbetrag auch von einem gruppenangehörigen Unternehmen vorzuhalten ist.

(6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 2 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.

(1) Übergeordnete Unternehmen, die gleichzeitig EU-Mutterunternehmen sind, haben zusätzlich zum Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis gemäß § 49 auch einen Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis vorzuhalten. Die Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, nach Abstimmung mit der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt. Dabei sind insbesondere die in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien und die Frage, ob Tochterunternehmen in Drittstaaten nach dem Gruppenabwicklungsplan separat abgewickelt werden sollen, zu berücksichtigen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, bemüht sie sich, mit den für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf konsolidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erreichen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem übergeordneten Unternehmen die gemeinsame Entscheidung mit.

(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis. Die Entscheidung ist zu begründen und hat die von den ausländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene Bewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.

(4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst hat. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entsprechend Absatz 2 mit. Sie kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Wenn eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande kommt, legt die Abwicklungsbehörde die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde entsprechend Absatz 3 getroffene Entscheidung als bindend zugrunde.

(6) Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(7) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.

(1) Die Abwicklungsbehörde legt im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, für die Tochterunternehmen, für die sie zuständige Abwicklungsbehörde ist, den von jedem Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelbasis vorzuhaltenden Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten fest. Dieser Mindestbetrag wird auf eine für das jeweilige Tochterunternehmen angemessene Höhe festgelegt, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

1.
die in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien, insbesondere Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsstruktur und Risikoprofil des Tochterunternehmens, und
2.
der für die Gruppe gemäß § 50 festgelegte Mindestbetrag auf konsolidierter Basis.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, befasst sie die für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden und bemüht sich, mit diesen eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des von jedem Tochterunternehmen vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erreichen. Sie kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Höhe des Mindestbetrags weniger als einen Prozentpunkt von der nach § 50 festgelegten Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Ebene abweicht. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde legt den Tochterunternehmen, für die sie die zuständige Abwicklungsbehörde ist, sowie dem EU-Mutterunternehmen, wenn sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, die gemeinsame Entscheidung vor. Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde über die Höhe des von den Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf Einzelbasis entsprechend Absatz 2 mit. Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der betroffenen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf das Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestbetrags vor, so trifft die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, selbst eine Entscheidung. Hierbei hat sie die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geäußerte Meinung gebührend zu berücksichtigen. Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Satz 2 bis zum Vorliegen eines Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück. Anschließend trifft sie ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 2 entsprechend.

(4) Die Abwicklungsbehörde legt die von den betroffenen Abwicklungsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.

(5) Entscheidungen über den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen über den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.

(1) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann für ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterinstitut ist, von der Festlegung eines institutsspezifischen Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis absehen, wenn

1.
das EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis nach § 50 Absatz 1 einhält und
2.
die Aufsichtsbehörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungen nach Maßgabe von Artikel 108 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommen hat.

(2) Die Abwicklungsbehörde als für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde kann für ein Tochterunternehmen von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis nach § 51 absehen, wenn

1.
sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und beaufsichtigt werden;
2.
das Mutterunternehmen ein Institut ist und das Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist;
3.
das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf unterkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis nach § 51 Absatz 1 einhält;
4.
kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist;
5.
entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
6.
die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
7.
das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und
8.
die im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständige Behörde des Tochterunternehmens dieses vollständig von den Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.

(1) In den Entscheidungen über die Höhe des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß den §§ 49 bis 52 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.

(2) Ein Instrument kann gemäß Absatz 1 auf den Mindestbetrag angerechnet werden, wenn das Instrument

1.
eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut anwendet, in dem erforderlichen Maße herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden, und
2.
einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unterliegt, wonach es im Fall eines Insolvenzverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im Sinne dieser Vorschrift – zurückerstattet werden darf.

(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, dass Institute den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis gemäß § 49 Absatz 1 und gegebenenfalls die Anforderung des § 53 Absatz 1 vorhalten.

(2) Die Abwicklungsbehörde teilt im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 53 Absatz 1 mit, die sie für jedes einzelne Institut festgelegt hat.

(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren, dass der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung

1.
anerkennt, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf die Verbindlichkeit angewendet werden kann, und
2.
sich sowohl mit einer teilweisen als auch mit einer vollständigen Herabschreibung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags und einer Umwandlung in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einverstanden erklärt, die die Abwicklungsbehörde in Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung vornimmt.

(2) Auf Verlangen hat das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbestimmung vorzulegen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für

1.
Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind,
2.
Verbindlichkeiten aus Einlagen gemäß § 46f Absatz 4 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und
3.
Verbindlichkeiten, die bereits vor dem 1. Januar 2015 begründet worden sind.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die dem Recht eines bestimmten Drittstaats oder bestimmter Drittstaaten unterliegen, von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausnehmen, soweit Verbindlichkeiten nach dem Recht des betreffenden Drittstaats oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittstaat den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.

(5) Die Absätze 1, 2, 3 Nummer 3 und Absatz 4 sind auf das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.

(6) Fehlt die Vertragsbestimmung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 in den Vertragsbestimmungen eines relevanten Kapitalinstruments, dann ist dieses nicht als bankaufsichtlicher Eigenmittelbestandteil anrechenbar.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, anordnen, dass Institute oder gruppenangehörige Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorzuhalten oder eine bedingte Kapitalerhöhung durchzuführen haben, um die praktische Durchführbarkeit der Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals durch die Ausgabe neuer Anteile oder anderer Instrumente des harten Kernkapitals zu gewährleisten. § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 55a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden auf genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird. Genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird, wird nicht auf sonstiges genehmigtes Kapital angerechnet. Sollten trotz einer Anordnung gemäß Satz 1 nicht in ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorhanden sein, steht dies der Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht entgegen.

(2) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Rahmen der Abwicklungsplanung für das betreffende Institut oder gruppenangehörige Unternehmen, ob und in welcher Höhe sie von ihrer Befugnis gemäß Absatz 1 Gebrauch macht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die im Rahmen der Abwicklungsplanung in Betracht gezogenen Abwicklungsinstrumente. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, prüft die Abwicklungsbehörde, ob das genehmigte Grundkapital, das genehmigte Stammkapital oder die anderen Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der in § 96 genannten Beträge ausreichen könnten.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn rechtsformspezifische Besonderheiten dem Vorhalten von Instrumenten des harten Kernkapitals entgegenstehen und die Möglichkeit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder der Voraussetzungen des § 65 durch andere Maßnahmen, insbesondere die Anordnung eines Rechtsformwechsels nach § 149, sichergestellt ist.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen verlangen, der Abwicklungsbehörde darzulegen, dass sich aus den Gründungsdokumenten oder der Satzung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens keine Hindernisse für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals ergeben oder dass solche Hindernisse insbesondere durch Anordnung eines Rechtsformwechsels nach § 149 überwunden werden können. Sollten dennoch bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung solche Hindernisse vorhanden sein, stehen diese der Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht entgegen.

(5) Sehen die Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit keine Vertragsbestimmung im Sinne des § 55 Absatz 1 vor, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von dem Instrument der Gläubigerbeteiligung Gebrauch zu machen.

(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, abwicklungsfähig ist. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten ab, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind.

(2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde möglich ist, über das Vermögen des Instituts entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder dieses durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, insofern dabei

1.
auch in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in der Bundesrepublik Deutschland, den anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit wie möglich vermieden werden,
2.
die Fortführung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des Instituts solche kritischen Funktionen umfasst, und
3.
kritische Funktionen und wesentliche Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden.

(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.

(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 40.

(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde entsprechend und umfassend.

(6) § 42 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig ist, bewertet sie die Abwicklungsfähigkeit der entsprechenden Gruppe. Die Abwicklungsbehörde führt die Bewertung innerhalb eines Abwicklungskollegiums nach Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind, durch.

(2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden möglich ist, über die Vermögen der Gruppenunternehmen entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, sofern dabei

1.
insbesondere in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in Mitgliedstaaten, in denen Gruppenunternehmen ihren Sitz haben, anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit möglich vermieden werden,
2.
die Fortführung einschließlich der Möglichkeit der geordneten Abwicklung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Gruppenunternehmens solche kritischen Funktionen umfasst, und
3.
die Bedingungen des § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 eingehalten werden.

(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte. Darüber hinaus beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.

(4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift

1.
erfolgt zeitgleich mit und für Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 46,
2.
ergeht im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 47 und
3.
wird von den Abwicklungskollegien gemäß § 156 berücksichtigt.

(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.

(6) § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Bewertung nach § 57 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit des Instituts wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so teilt sie dies dem betreffenden Institut und den nach § 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich unter Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit. Die deutsche Fassung des Schreibens kann mit einer nicht bindenden Übersetzung versehen werden.

(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung nach Absatz 1 genannten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.

(3) Die Abwicklungsbehörde bewertet, ob die nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde ab.

(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Hindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, ordnet die Abwicklungsbehörde an, dass das Institut die nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Abwicklungsbehörde an, dass das Institut andere von der Abwicklungsbehörde festgelegte alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden Hindernisse umzusetzen hat. Das Institut erstellt innerhalb eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von Absatz 5 anordnen, dass das Institut eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umzusetzen hat:

1.
den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung;
2.
den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstellung kritischer Funktionen;
3.
die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1, die gegenüber anderen Instituten bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen;
4.
die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwicklungsplanung relevanter Informationspflichten in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen;
5.
die Veräußerung von Vermögensgegenständen;
6.
die Einschränkung oder die Einstellung bestehender oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder existierender Produkte;
7.
die Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
8.
die Errichtung einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer EU-Finanzholdinggesellschaft;
9.
die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten oder die Vornahme alternativer Maßnahmen, um die Anforderungen nach § 49 zu erfüllen; zu den alternativen Maßnahmen gehört insbesondere der Versuch, die Bedingungen ausstehender berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, Kernkapital- oder Ergänzungskapitalinstrumente mit dem Ziel nachzuverhandeln, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde nach dem maßgeblichen Recht Anerkennung finden;
10.
wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Errichtung einer getrennten Finanzholdinggesellschaft durch die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt.
Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen nach den Nummern 5 bis 7 nur anordnen, wenn dem Institut zuvor erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen. Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann die Abwicklungsbehörde ferner anordnen, dass die gemischte Holdinggesellschaft eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts errichtet, sofern dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass sich die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt.

(7) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie nach Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und gegebenenfalls mit der Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach der Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist, die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und der Union als solcher.

(8) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn das Institut innerhalb der Frist des Absatzes 2 keine Vorschläge unterbreitet.

(9) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans nach § 40 soweit und so lange ausgesetzt, bis das Verfahren nach Absatz 4, einschließlich einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 4 nach Absatz 8, beendet wurde und die entsprechenden Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen bezüglich der in Absatz 6 vorgesehenen Maßnahmen und der Voraussetzungen, unter denen sie jeweils angeordnet werden können, zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Abstimmung mit den betroffenen Aufsichtsbehörden einen Bericht. Diesen übermittelt sie an

1.
das EU-Mutterunternehmen,
2.
die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und
3.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden.

(2) In dem Bericht nach Absatz 1 werden

1.
etwaige wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe analysiert und
2.
Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder angemessen sind, um Hindernisse nach Nummer 1 zu beseitigen.
Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen.

(3) Innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 kann das EU-Mutterunternehmen Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden können. Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie die Behörden nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 über die vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der Frist des Satzes 1 keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.

(4) Nach Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, bemüht sich die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich

1.
der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse und,
2.
soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.
Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. In der Entscheidung kann vorgesehen werden, dass eine oder mehrere Maßnahmen im Sinne des § 59 Absatz 5 auf Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug auf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.

(5) Liegt innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über die auf Gruppenebene zu treffenden Maßnahmen. Dabei trägt sie den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung. Die Abwicklungsbehörde begründet die Entscheidung und teilt sie dem EU-Mutterunternehmen mit. Sie trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der betroffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Ist die Abwicklungsbehörde die zuständige Abwicklungsbehörde für Tochterunternehmen der Gruppe, ohne nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig zu sein, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde und den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich

1.
der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse und,
2.
soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.
Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befassen. Sie teilt die gemeinsame Entscheidung den Tochterunternehmen mit, welche ihrer Zuständigkeit unterfallen.

(7) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden nach Absatz 6 vor, so trifft die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen, für welche sie zuständig ist, selbst eine Entscheidung. Hierbei hat sie die Standpunkte und Vorbehalte der anderen Abwicklungsbehörden gebührend zu berücksichtigen. Sie teilt die Entscheidung den betroffenen Tochterunternehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde mit. Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der betroffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 1 entsprechend.

(8) Soweit eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande kommt, legt die Abwicklungsbehörde die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und von den betroffenen Abwicklungsbehörden im Rahmen deren jeweiliger Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.

(9) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren zur Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans nach § 46 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 beendet wurde und die Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden. Ist die Abwicklungsbehörde nicht nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren zur Erstellung eines Teilabwicklungsplans nach § 48 Absatz 3 und 4 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 7 und 8 beendet wurde und die Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.

(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen oder für welche ein Gerichtsstand in einem Drittstaat besteht, vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei

1.
anerkennt, dass die Bestimmungen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewendet werden können und
2.
sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten einverstanden erklärt.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht

1.
für Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Januar 2016 begründet wurden, es sei denn, die betroffene Verbindlichkeit ist in eine Saldierungsvereinbarung einbezogen, welche auch nach dem 1. Januar 2016 begründete Verbindlichkeiten umfasst,
2.
für Finanzkontrakte oder Rahmenvereinbarungen, welche von oder mit den in § 84 Absatz 4 genannten Teilnehmern, Systembetreibern, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken geschlossen werden.

(3) Übergeordnete Unternehmen gemäß § 10a des Kreditwesengesetzes tragen dafür Sorge, dass deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Ausland die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird; § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind übergeordnete Unternehmen einer gemischten Finanzholding-Gruppe, welche kein Institut sind.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 mittels Verwaltungsakts durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermessens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere die Besonderheiten des Geschäftsmodells, des betroffenen ausländischen Marktes, des betroffenen Vertragstyps und die Systemrelevanz sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 3 des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland berücksichtigen.

(1) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die

1.
im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut) oder
2.
im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Vermögensverwaltungsgesellschaft).

(2) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds kann Anteile an einem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als Brückeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden. Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund erstrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

(3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht anzuwenden.

(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Institut liegen vor, wenn

1.
das Institut in seinem Bestand gefährdet ist;
2.
die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre und
3.
die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso sicher durch andere Maßnahmen als durch Abwicklungsmaßnahmen beseitigen lässt. Als alternative Maßnahmen kommen in Betracht:
a)
Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich Maßnahmen eines Institutssicherungssystems oder
b)
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes.
Die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes ist keine Voraussetzung für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen.

(2) Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde stellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Bestandsgefährdung des Instituts fest. Zu diesem Zweck stellen sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde auf Anforderung gegenseitig unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für diese Feststellung erforderlich sind.

(1) Eine Bestandsgefährdung eines Instituts liegt vor, wenn

1.
das Institut gegen die mit einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes verbundenen Anforderungen in einer Weise verstößt, die die Aufhebung der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde rechtfertigen würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft bevorsteht,
2.
die Vermögenswerte des Instituts die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft bevorsteht, oder
3.
das Institut zahlungsunfähig ist oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, es sei denn, es bestehen ernsthafte Aussichten darauf, dass das Institut durch Garantien im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 in die Lage versetzt wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Einer Bestandsgefährdung steht die Bewilligung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gleich. Dies gilt nicht, wenn die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in der Form

1.
einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zu ihren jeweiligen Bedingungen bereitgestellt werden,
2.
einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder
3.
einer Zuführung von Eigenkapital oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten
a)
zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen,
b)
zwecks Schließung von Kapitallücken, die in Stresstests auf nationaler Ebene oder der Ebene der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Bankenaufsichtsbehörde festgestellt und gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörde bestätigt wurden,
c)
wenn im Zeitpunkt der Kapitalzuführung die Voraussetzungen des § 65 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
Die Regelungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 gelten nur für präventive, zeitlich befristete und verhältnismäßige Maßnahmen, die nicht dem Ausgleich von Verlusten dienen, die das Institut bereits erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird. Kapitalmaßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind, bleiben unbenommen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen bezüglich der Umstände zu treffen, unter denen eine Bestandsgefährdung nach den Absätzen 1 und 2 vorliegt. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.

(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unternehmen eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten übergeordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das übergeordnete Unternehmen erfüllt sind. § 62 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei dem beziehungsweise den Tochterunternehmen um ein Institut beziehungsweise um Institute handelt. Hat ein nachgeordnetes Unternehmen nach Satz 1 seinen Sitz in einem Drittstaat, muss die Abwicklungsbehörde im Drittstaat festgestellt haben, dass dieses nachgeordnete Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des Drittstaats erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft anordnen, wenn

1.
die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei den Tochterunternehmen um Institute handelt,
2.
die Bestandsgefährdung des Tochterunternehmens oder der Tochterunternehmen nach Nummer 1 eine Bestandsgefährdung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts auslösen könnte und
3.
eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines Tochterunternehmens oder mehrerer Tochterunternehmen nach Nummer 1 oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist.
Bei der Beurteilung, ob die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 Absatz 1 in Bezug auf ein Tochterunternehmen nach Satz 1 Nummer 1 vorliegen, können die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens und die Abwicklungsbehörde der Holdinggesellschaft im Wege einer gemeinsamen Entscheidung einen Kapitaltransfer oder einen Verlustausgleich in der Gruppe, einschließlich der bereits erfolgten Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89, außer Betracht lassen.

(4) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischen-Finanzholdinggesellschaft gehalten, dürfen Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung nach Absatz 2 oder Absatz 3 nur in Bezug auf die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft und nicht in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft angeordnet werden.

(1) Außer in den Fällen der §§ 62 und 64 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwenden, die

1.
von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 166 Absatz 3 und 4 nach Maßgabe des § 66 feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 vorliegen;
2.
von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 vorliegen oder
3.
von einem Institut ausgegeben werden, wenn diesem eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird, außer in Fällen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 und 2 liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe vor, wenn

1.
die Gruppe gegen die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Ebene in einer Weise verstößt, die Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde in Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsichtigtes Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder
2.
objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verstoß nach Nummer 1 zumindest in naher Zukunft bevorsteht.

(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, welche auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, die Feststellung der in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen, sofern die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 zur Erreichung der Abwicklungsziele ausreichen würde, oder die Feststellung nach § 65 Absatz 1 Nummer 3, teilt sie diese Absicht umgehend der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht die für die Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unternehmens zuständige Behörde, teilt die Abwicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit.

(2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, die Feststellung der in § 65 Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, teilt sie diese Absicht umgehend der Aufsichtsbehörde des Tochterunternehmens mit, auf dessen relevante Kapitalinstrumente das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente angewendet wird.

(3) Die Abwicklungsbehörde fügt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 oder 2 eine Begründung bei, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.

(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Abstimmung mit den Behörden, denen eine Mitteilung gemäß Absatz 1 gemacht wurde, ob eine oder mehrere alternative Maßnahmen durchführbar sind, durch welche sich die Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 sicherstellen lassen (alternative Maßnahmen). Als alternative Maßnahmen sind insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen nach § 36, die in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder ein Mittel- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens in Betracht zu ziehen.

(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde – nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, bringt sie diese zur Anwendung.

(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Absatzes 1 – nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen, entscheidet die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.

(7) Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung der für die Feststellung ausgewählten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden, gemäß den §§ 161 bis 165. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 1 getroffen.

(8) Die Abwicklungsbehörde trifft im Einklang mit diesem Paragraphen eine Entscheidung zur Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und setzt sie unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend um.

(1) Abwicklungsziele sind

1.
die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
2.
die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
3.
der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
4.
der Schutz der unter das Einlagensicherungsgesetz fallenden Einleger und der unter das Anlegerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;
5.
der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

(2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

(1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei Abwicklungsmaßnahmen die Grundsätze, dass

1.
Verluste von Anteilsinhabern und Gläubigern in demselben Umfang zu tragen sind wie in einem Insolvenzverfahren, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Abwicklung eröffnet worden wäre, sofern in diesem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden,
2.
gedeckte Einlagen vollständig geschützt werden,
3.
die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten sind und eine Vernichtung von Werten, die nicht zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, vermieden wird,
4.
die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde betrachtet deren vollständige oder teilweise Beibehaltung im Einzelfall als erforderlich, um die Abwicklungsziele zu erreichen,
5.
die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu jeder erforderlichen Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele herangezogen werden,
6.
die straf- und zivilrechtliche Verantwortung von natürlichen und juristischen Personen für die Bestandsgefährdung des in Abwicklung befindlichen Instituts unberührt bleibt.

(2) Die Abwicklungsbehörde trifft Abwicklungsmaßnahmen gegenüber einem Institut, das einer Gruppe angehört, nach Maßgabe dieses Gesetzes in einer Weise, die die negativen Auswirkungen auf gruppenangehörige Unternehmen und die Gruppe als Ganzes sowie auf die Finanzstabilität in der Europäischen Union und in ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen tätig sind, so gering wie möglich hält.

(3) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.

(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird,

1.
stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder
2.
nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vorläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.

(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gerichtlich überprüft werden.

(1) Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von

1.
staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungsbehörde,
2.
dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen und
3.
dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhanden.
Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.

(2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von fünf Werktagen erfolgen. Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden.

Die Bewertung dient der Abwicklungsbehörde als Beurteilungsgrundlage für die folgenden Zwecke:

1.
die Feststellung, ob die Abwicklungsvoraussetzungen oder die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen erfüllt sind;
2.
wenn die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, die Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
3.
wenn das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 ausgeübt wird, die fundierte Entscheidung über den Umfang der Einziehung, Löschung, Übertragung von Anteilen oder anderen Instrumenten des harten Kernkapitals an dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen und über den Umfang der Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente;
4.
wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 90 angewandt wird, die Entscheidung über die Höhe der Herabschreibung oder Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
5.
wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft angewandt wird, die Bestimmung der zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und die Bewertung der Gegenleistung, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten ist;
6.
wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, die Bestimmung der zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumsrechte;
7.
wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft angewandt wird, die Durchführung des Drittvergleichs gemäß § 112;
8.
in allen Fällen der Sicherstellung, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente vollständig erfasst werden.

(1) Die Bewertung hat sich auf vorsichtige Annahmen zu stützen, insbesondere auch in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten hinsichtlich der Vermögenswerte des Instituts.

(2) Bei der Bewertung darf nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, eine Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder eine Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung gewährt werden könnte. Satz 1 gilt nicht für Leistungen des Restrukturierungsfonds, die nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen.

(3) Bei der Bewertung muss berücksichtigt werden, dass

1.
die Abwicklungsbehörde für den Erlass einer Abwicklungsanordnung und damit zusammenhängende Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes verlangen kann;
2.
der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes Zinsen und Gebühren für die Garantien und Darlehen berechnen kann, die dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach den §§ 6 bis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes gewährt werden.

(1) Die Bewertung hat unter Berücksichtigung ihres Zwecks nach § 71 und der Grundsätze der Bewertung nach § 72 für alle Verbindlichkeiten die Rangstellung sowie die voraussichtlichen Befriedigungsquoten in einem Insolvenzverfahren anzugeben, das zum Zeitpunkt der Vornahme der ersten Abwicklungsmaßnahme oder der ersten Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente eröffnet worden wäre. Die Durchführung der Bewertung des hypothetischen Insolvenzverfahrens gemäß § 146 erfolgt unabhängig von der Bewertung nach § 69.

(2) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten (Prüfungsbericht). Zudem hat der Prüfer als ergänzende Bestandteile des Prüfungsberichts folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens;
2.
eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen zuzuordnen sind;
3.
eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens enthaltenen bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrunde liegenden Forderungen und ihrer Rangstellung in einem Insolvenzverfahren.

(3) Als Grundlage für die in § 71 Nummer 5 und 6 genannten Entscheidungen der Abwicklungsbehörde können die Analyse und eine Schätzung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 durch eine Analyse oder Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann den Prüfungsbericht einschließlich der ergänzenden Bestandteile dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungszielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung des Prüfungsberichts besteht nicht.

(1) Ist die Durchführung einer Bewertung, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, nicht oder nicht rechtzeitig vor der Anwendung einer Abwicklungsanordnung möglich, so kann die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens vornehmen.

(2) Die Anforderungen der §§ 71, 72 und 73 Absatz 1 gelten für die vorläufige Bewertung entsprechend, soweit dies auf Grund der Dringlichkeit im Einzelfall angemessen und durchführbar ist.

(3) Die vorläufige Bewertung hat einen Abschlag für zusätzliche Verluste zu enthalten und diesen angemessen zu begründen.

(4) Die vorläufige Bewertung ist für die Abwicklungsbehörde eine zulässige Grundlage zum Ergreifen von Abwicklungsmaßnahmen, einschließlich der Übernahme der Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente.

(1) Eine Bewertung, die nicht sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, gilt so lange als vorläufige Bewertung, bis ein sachverständiger und unabhängiger Prüfer nach § 70 eine abschließende Bewertung vorgenommen hat, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde hat die abschließende Bewertung unverzüglich zu veranlassen.

(2) Die abschließende Bewertung kann separat oder zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 146 durch den sachverständigen und unabhängigen Prüfer durchgeführt werden. Sie muss jedoch inhaltlich getrennt von der Bewertung gemäß § 146 erfolgen.

(3) Die abschließende Bewertung dient über die Zwecke des § 71 hinaus

1.
dem Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in dessen Büchern vollständig erfasst werden, und
2.
als Grundlage der Entscheidung, ob Forderungen der Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente wieder heraufzusetzen sind oder ob der Wert der zu entrichtenden Gegenleistung zu erhöhen ist.

(4) Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts, so kann die Abwicklungsbehörde

1.
ihre Befugnis zur Wiederheraufsetzung des Werts der Forderungen der Gläubiger und der Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente, die auf Basis der vorläufigen Bewertung durch Anwendung der Instrumente der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und der Gläubigerbeteiligung herabgeschrieben wurden, ausüben;
2.
das Brückeninstitut oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft anweisen, eine zusätzliche angemessene Zahlung als weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen unter Berücksichtigung der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 36 Absatz 14, 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU zu erlassen über

1.
die Anforderungen an die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1,
2.
die zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzuwendende Methode und
3.
die bei der Berechnung und Einbeziehung des Abschlags gemäß § 74 Absatz 3 anzuwendende Methode.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie

1.
in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
a)
das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89;
b)
das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90;
c)
das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;
d)
das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b;
e)
das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2;
2.
in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.

(1a) Die Abwicklungsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung eines Beschlusses des Ausschusses nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen; dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben dieses Beschlusses zugrunde zu legen. Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses. Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.

(1b) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und entsprechende Maßnahmen nach Absatz 1a, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente anordnen und in oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich sind.

(3) Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen. Bei Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.

(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

(5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder in beliebiger Kombination angewendet werden.

(6) Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente an. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.

(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.

(8) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. Das Gleiche gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.

(1) Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Abwicklungsbehörde

1.
gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen und den in § 45 Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmen anordnen, sämtliche Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den für die Abwicklungspläne gelieferten Angaben;
2.
das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen oder die Vornahme von Prüfungen vor Ort durch die Abwicklungsbehörde oder von ihr beauftragte Personen zu dulden und zu unterstützen, wobei die Kosten der Prüfungen von dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen zu tragen sind;
3.
die Fälligkeit der von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;
4.
Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel an dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen aufheben;
5.
die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens abberufen oder ersetzen.

(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach Absatz 1 Nummer 2 Geschäftsräume auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Bediensteten der Aufsichts- und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichts- oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen dürfen die Geschäftsräume durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Büchern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich und angemessen ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

(3) Die Durchsuchungen der Geschäftsräume dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Zuständig für die richterliche Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Für Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 der Strafprozessordnung entsprechend; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefunden hat.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 anordnen, wenn dies erforderlich ist, um Abwicklungsanordnungen wirksam anzuwenden oder die Abwicklungsziele zu erreichen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Anordnung Rechte Dritter an Gegenständen ändern und beseitigen, die sich im Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts befinden. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde nach den §§ 82 bis 84 und 144 kann ein Sicherungsrecht nicht umgestaltet werden, soweit die gesicherte Verbindlichkeit hierdurch unbesichert würde, es sei denn, es handelt sich bei den Verbindlichkeiten um gedeckte Einlagen und die Umgestaltung ist erforderlich, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen zu gewährleisten.

(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Aufhebung oder Aussetzung des Handels an einem geregelten Markt oder der amtlichen Notierung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1), welche das von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausgegeben hat, anordnen.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für die Zwecke des § 118 Absatz 3 anordnen, dass der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen. Diese Gleichbehandlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, einschließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur oder deren Nutzung.

(5) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Vertragspartei ist,

1.
alle oder einzelne Regelungen umgestalten;
2.
die weitere Erfüllung ablehnen;
3.
einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspartei einsetzen.

(6) Eine Maßnahme nach Absatz 5 berechtigt die anderen Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß den §§ 82 bis 84 und 144 erstreckt sich die Befugnis nach Absatz 5 nicht auf Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen, Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstransaktionen.

(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen.

(8) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und gegebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann (Kontinuitätsmaßnahmen).

(9) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 8 unberührt:

1.
das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seinen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu kündigen;
2.
vorbehaltlich der §§ 82 bis 84 und 144 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich von ihrem Recht auf Kündigung, sofern ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimmten Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vereinbart ist.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen oder gegenüber einem anderen Unternehmen der Gruppe, dem das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen angehört, anordnen, Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Maßnahmen auf Grundlage des Artikels 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland gelten sollen, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft. In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Ein Institut sowie ein übergeordnetes Unternehmen und deren nachgeordnete Unternehmen haben bei wesentlichen Auslagerungen in Auslagerungsverträgen Vereinbarungen zu treffen, die den Anordnungsbefugnissen im Sinne der Absätze 1 und 2 Rechnung tragen. Die Anforderungen gemäß § 25b des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt.

(4) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 berechtigen die Abwicklungsbehörde nicht dazu, das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zu einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten.

(5) Die Gegenleistung richtet sich bei Vereinbarungen über Dienstleistungen und Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die im Zeitpunkt der Anordnung einer Abwicklungsmaßnahme bereits bestehen, nach der bestehenden Vereinbarung. In allen anderen Fällen bestimmt die Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung.

(6) Wird über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung nach Absatz 1 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter fort. Die Anordnung kann auch gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Erstreckt sich eine Abwicklungsmaßnahme auch auf Gegenstände oder Verbindlichkeiten, die in einem Drittstaat belegen sind oder die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder der Voraussetzungen nach § 65 anordnen, dass

1.
die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahmen für die betreffenden Gegenstände und Verbindlichkeiten wirksam werden;
2.
die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, sicherstellt, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen die betreffenden Gegenstände hält oder die betreffenden Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;
3.
die Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträgers, die diesem bei der Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen entstanden sind, soweit sie angemessen sind, nach § 142 Absatz 2 ersetzt werden.

(2) Wenn nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geeignet sind, eine nach dem Recht des Drittstaats wirksame Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme herbeizuführen, obwohl die Geschäftsleiter, Sonderverwalter im Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, vorläufigen Verwalter im Sinne des § 38, Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder anderen Personen, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen ausüben, die nach Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, verzichtet die Abwicklungsbehörde insoweit auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme. Hat die Abwicklungsbehörde die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme bereits angeordnet, so hebt sie diese rückwirkend auf.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung einer solchen Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

(2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

1.
entschädigungsfähige Einlagen,
2.
Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes und Zentralbanken und
3.
entschädigungsfähige Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes.

(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus einem Vertrag gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens aus diesem Vertrag für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

(4) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.

(5) Hat die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes in Bezug auf das betroffene Institut nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzuwenden.

(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, deren Forderungen besichert sind, die Durchsetzung von Sicherungsrechten untersagen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Beschränkung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung einer solchen Beschränkung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

(2) Von einer Beschränkung nach Absatz 1 sind Sicherungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes und Zentralbanken an seinen Vermögenswerten bestellt hat.

(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen zu beenden, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem gruppenangehörigen Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe angehört wie ein in Abwicklung befindliches gruppenangehöriges Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem die von der Aussetzung betroffene Vertragspartei ihren Sitz hat, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen wird von dem in Abwicklung befindlichen gruppenangehörigen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt;
2.
das Beendigungsrecht knüpft ausschließlich auf das Vorliegen von Insolvenzgründen oder die Abwicklungsvoraussetzungen oder die Anordnung oder Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen an und
3.
für den Fall, dass eine Übertragung in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen angeordnet wurde oder angeordnet werden kann,
a)
alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens wurden auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen oder können auf ihn übertragen und von ihm übernommen werden oder
b)
die Abwicklungsbehörde kann einen anderweitigen Schutz der Ansprüche der anderen Vertragsparteien bewirken.

(3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht gegenüber Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, gegenüber Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, gegenüber zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes und gegenüber Zentralbanken.

(5) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem Beendigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten weder auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden noch Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung sind.

(6) Auf eine Mitteilung der Abwicklungsbehörde nach Absatz 5 besteht kein Anspruch. Eine Vertragspartei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 5 ergangen ist, von einem Beendigungsrecht vorbehaltlich der Regelungen der §§ 82 und 144 Gebrauch machen, wenn

1.
in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags auch nach Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger noch vorliegen;
2.
in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht auf das in Abwicklung befindliche Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen angewendet hat, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums noch vorliegen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für sämtliche Beendigungstatbestände, die sich aus einem Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ergeben.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen den Jahresgesamtbetrag, der für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgesehen ist (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Von der Beschränkung nach Satz 1 ausgenommen sind variable Vergütungsbestandteile, die vereinbart sind

1.
durch Tarifvertrag oder
2.
im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sämtliche bereits zurückbehaltene variable Vergütungen von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 25a Absatz 5 Satz 4 des Kreditwesengesetzes und des § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsvergütungsverordnung reduziert oder streicht.

(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde zur Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme direkt oder über einen Sonderverwalter im Sinne des § 87 die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut und gruppenangehörige Unternehmen übernehmen, um

1.
das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen mit allen Befugnissen der Anteilsinhaber, der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des in Abwicklung befindlichen Instituts betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können,
2.
Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens verwalten und über diese Vermögenswerte und das Eigentum verfügen zu können.

(2) Die Abwicklungsbehörde und der Sonderverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter im Sinne des § 25c des Kreditwesengesetzes und nicht als Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des § 25d des Kreditwesengesetzes.

(1) Hat die Abwicklungsbehörde gegenüber einem Institut eine Abwicklungsanordnung erlassen, kann sie die Geschäftsleitung und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan dieses Instituts für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr durch einen geeigneten Sonderverwalter ersetzen. Der Zeitraum kann ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters fortbestehen. Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.

(2) Falls die Abwicklungsbehörde erwägt, einen Sonderverwalter für ein gruppenangehöriges Unternehmen zu bestellen und gleichzeitig eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat oder mehrere Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten erwägen, ebenfalls Sonderverwalter für andere Unternehmen derselben Gruppe zu bestimmen, so prüft die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen Abwicklungsbehörden die Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters, um eine gemeinsame Lösung für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeiten der Einheiten zu finden. Die Abwicklungsbehörde stimmt der Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters nur zu, wenn hierdurch die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit aller Einheiten überwiegend wahrscheinlich ist und der zu bestellende Sonderverwalter die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt.

(3) Mit der Bestellung eines Sonderverwalters nach Absatz 1 endet eine bestehende Bestellung eines vorläufigen Verwalters für dieses Institut nach § 38 oder eines Sonderverwalters nach § 45c des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderverwalter nach § 87 die in § 45c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse und die Rechte der Anteilsinhaber sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungs- sowie des Aufsichtsorgans des Instituts übertragen. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Sonderverwalter insbesondere dazu befugt, zur Durchführung der von der Abwicklungsbehörde angeordneten Abwicklungsmaßnahmen Kapitalerhöhungen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, die die Eigentümerstruktur des Instituts verändern, und das Institut an ein organisatorisch und finanziell solides Drittinstitut unter Beachtung der für eine solche Abwicklungsmaßnahme geltenden Vorgaben nach den §§ 107 ff. zu veräußern.

(2) Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde und hat deren Anordnungen zu befolgen.

(3) Der Sonderverwalter hat bei Wahrnehmung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 stets die Abwicklungsziele zu verfolgen und im Rahmen seiner Befugnisse die von der Abwicklungsbehörde für das Institut angeordneten Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen. Diese Pflicht hat Vorrang vor anderen Geschäftsleiterpflichten und Pflichten des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 jederzeit ohne Angabe von Gründen beschränken oder anordnen, dass der Sonderverwalter diese nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Abwicklungsbehörde wahrnehmen darf.

(5) Der Sonderverwalter hat der Abwicklungsbehörde zu Beginn und zum Ende seiner Tätigkeit sowie zwischenzeitlich regelmäßig in Intervallen, welche von der Abwicklungsbehörde festgesetzt werden, ausführlich schriftlich Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und der hierbei erzielten Ergebnisse zu erstatten. Im Übrigen sind die Vorschriften über den Sonderbeauftragten in § 45c des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 oder die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 65 vor, so hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuordnen, dass

1.
relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt werden oder
2.
im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen.

Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anordnen, dass

1.
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens umgewandelt werden in Anteile oder in andere Instrumente des harten Kernkapitals an
a)
diesem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen,
b)
einem relevanten Mutterinstitut oder
c)
einem Brückeninstitut, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens übertragen werden, oder
2.
im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen.

(1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens anzuwenden, die weder gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind noch relevante Kapitalinstrumente sind (berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten).

(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:

1.
gedeckte Einlagen bis zur Höhe des Deckungsniveaus gemäß § 8 des Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies nur, sofern der Einleger diese binnen einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten angemessenen Frist gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht; mit der Fristsetzung ist er auf die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und die Erforderlichkeit der gesonderten Geltendmachung und des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuweisen;
2.
besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes, soweit sie mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind;
3.
Verbindlichkeiten aus der Verwahrung von Kundenvermögen oder Kundengeldern durch das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen, sofern dem betreffenden Kunden in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts in Bezug auf das verwaltete Vermögen oder die verwalteten Gelder ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht zusteht; dies gilt auch für Kundenvermögen oder Kundengelder, die für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und alternative Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gehalten werden;
4.
Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Treuhänder und einer anderen Person als Treugeber, sofern dem Treugeber in Bezug auf das Treugut in einem Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zustehen würde;
5.
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die nicht der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angehören, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
6.
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Zahlungssystemen, Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen oder den Betreibern oder anderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren;
7.
Verbindlichkeiten gegenüber
a)
Beschäftigten auf Grund ausstehender Gehaltsforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen mit Ausnahme von
aa)
variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt sind, und
bb)
variablen Vergütungsbestandteilen, die in Bezug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 18 Absatz 1 der Institutsvergütungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung vereinbart sind,
b)
Geschäfts- oder Handelsgläubigern auf Grund von Lieferungen und Leistungen, die für den laufenden Geschäftsbetrieb des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich Diensten der Informationstechnologie, Versorgungsdienstleistungen sowie auf Grund von Miete, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,
c)
Einlagensicherungssystemen auf Grund von Beitragspflichten.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall bestimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausschließen, sofern

1.
für die betreffende Verbindlichkeit trotz angemessener Bemühungen der Abwicklungsbehörde die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist;
2.
der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnismäßig ist, um die Fortführung der kritischen Funktionen und wesentlichen Geschäftsaktivitäten sicherzustellen, sodass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen die existentiell wichtigen Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortführen kann;
3.
der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnismäßig ist, um die Gefahr einer Ansteckung zu vermeiden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, so stören würde, dass dies die Wirtschaft Deutschlands, eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union erheblich beeinträchtigen könnte; dies betrifft insbesondere Einlagen, die von natürlichen Personen, von Kleinstunternehmen sowie kleinen oder mittleren Unternehmen gehalten werden und deren Höhe die gedeckten Einlagen überschreitet, oder
4.
die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würden.

(2) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen:

1.
den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilsinhabern und erst dann von den Gläubigern des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens entsprechend dem Rang ihrer Verbindlichkeiten zu tragen sind;
2.
die Höhe der Verlustabsorptionskapazität, über die das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder die Kategorie von Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würde;
3.
das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung der Abwicklungsmaßnahmen.

(3) Bevor die Abwicklungsbehörde von der Möglichkeit eines Ausschlusses gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, meldet sie den beabsichtigten Ausschluss der Kommission. Für den Fall, dass der beabsichtigte Ausschluss entweder einen Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds oder eine Finanzierung aus einer alternativen Finanzierungsquelle gemäß § 94 erfordert und die Anforderungen dieses Paragraphen in Verbindung mit delegierten Rechtsakten der Kommission nach Artikel 44 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt sind, gibt die Abwicklungsbehörde der Kommission die Gelegenheit, binnen 24 Stunden den beabsichtigten Ausschluss zu untersagen oder eine Modifizierung des beabsichtigten Ausschlusses vorzuschlagen. Die Abwicklungsbehörde kann ihr Einverständnis zu einer längeren Frist geben.

(1) In Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten ist das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwendbar.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen des § 62 Absatz 1 befugt, Derivateverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen, es sei denn, eine Verbindlichkeit aus einem Derivat wird gemäß § 92 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen.

(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, so bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger im Rahmen der Bewertung gemäß § 69 auf der Basis der Derivateverträge den Nettowert der Verbindlichkeiten.

(4) Den Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmt die Abwicklungsbehörde oder der unabhängige Sachverständige nach Absatz 3 anhand von

1.
angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen;
2.
Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte, und
3.
geeigneten Methoden für den Vergleich der Höhe der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für diese Derivate bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im Sinne des § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3 der Insolvenzordnung zusammengefasst sind.

(1) Für die nach § 92 ganz oder teilweise ausgeschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des § 7a des Restrukturierungsfondsgesetzes ein Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds erbracht werden.

(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde für eine weitere Finanzierung der Abwicklung alternative Finanzierungsquellen in Anspruch nehmen, wenn

1.
die in § 7a Absatz 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes genannte Obergrenze von 5 Prozent erreicht worden ist und
2.
alle unbesicherten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mit Ausnahme von entschädigungsfähigen Einlagen, die nicht gemäß § 92 ausgeschlossen worden sind, vollständig abgeschrieben oder umgewandelt worden sind.

Das Instrument der Gläubigerbeteiligung kann für folgende Zwecke eingesetzt werden:

1.
zur Rekapitalisierung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens in dem Umfang, der erforderlich ist, um
a)
das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EG oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und
b)
das Vertrauen des Marktes in das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen aufrechtzuerhalten,
wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments in Kombination mit den Maßnahmen, die im Rahmen des nach § 102 vorzulegenden Restrukturierungsplans umgesetzt werden, über die Verwirklichung der Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen wird;
2.
zur Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Reduzierung des Nennwerts von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in den Fällen, in denen die Verbindlichkeiten übertragen werden
a)
auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
b)
im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft.

(1) Vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt die Abwicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß § 69 vorgenommenen Bewertung folgende Beträge fest:

1.
den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die herabzuschreiben sind,
a)
um sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gleich null ist, oder
b)
um im Fall eines drohenden Verlustes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert null nicht unterschreitet, und
2.
den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umzuwandeln sind, um
a)
die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherzustellen oder
b)
die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Brückeninstituts zu erreichen.

(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung bereits größer als null sein und drohen auch keine in Absatz 1 Nummer 1 genannten Verluste, wendet die Abwicklungsbehörde nur die in § 89 Nummer 1 und § 90 Nummer 1 genannte Umwandlungsbefugnis an.

(3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde folgende weitere Beträge fest:

1.
den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im Fall eines Brückeninstituts, zum Erreichen der erforderlichen Quote für das harte Kernkapital erforderlich ist,
2.
erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restrukturierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Nummer 1 wird ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument nicht zu einem höheren Betrag oder zu ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt, als gleichrangige relevante Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden.

(5) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Kombination mit dem Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist bei der Festlegung der Höhe der herabzuschreibenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine vernünftige Schätzung der Kapitalanforderungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berücksichtigen.

(6) Wird eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht werden. Dabei sind die Grundsätze nach § 68 Absatz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten.

(7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 auf Grund der Rechtsform des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nicht möglich und ein Rechtsformwechsel gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnismäßig ist, kann bei der Festsetzung der Beträge nach Absatz 1 zugrunde gelegt werden, dass eine Wandlung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht stattfindet und die Herabschreibung nach Absatz 1 Nummer 1 auch zu den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b aufgeführten Zwecken erfolgt. Die Festsetzung ist ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwechsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativmodell vorsieht.

(1) Anteile, andere Instrumente des harten Kernkapitals, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten werden in folgender Reihenfolge herangezogen:

1.
Anteile und andere Instrumente des harten Kernkapitals;
2.
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals;
3.
Instrumente des Ergänzungskapitals;
4.
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.
Dabei wird eine Kategorie erst herangezogen, wenn durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der jeweils vorhergehenden Kategorie der betreffende nach § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde. Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen eingenommen hätten.

(2) Bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die Abwicklungsbehörde die Verluste, die in dem betreffenden nach § 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausgedrückt sind, unter Beachtung der Haftungskaskade gemäß Absatz 1 gleichmäßig den Anteilen oder anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu; zu diesem Zweck schreibt sie den Nennwert dieser Anteile und den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag dieser anderen Kapitalinstrumente oder dieser berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert herab oder wandelt sie im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert um. Satz 1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von Verbindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß § 92 Absatz 1 zulässig ist.

(1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung umgewandelt wird (Umwandlungssatz), muss wertangemessen sein.

(2) Um den Grundsätzen des § 68 Absatz 1 Rechnung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung des Umwandlungssatzes den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forderung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, wie betroffene Gläubiger durch den Umwandlungssatz angemessen entschädigt werden können, insbesondere auch darüber, wie der Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht durch den Umwandlungssatz Rechnung getragen werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Nummer 2 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als erfüllt.

(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89 und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab,

1.
gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als in Höhe des herabgeschriebenen Betrags beglichen;
2.
ist die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, vorbehaltlich einer der Herabschreibung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in § 78 Nummer 3 genannten Befugnis vorsehen könnte, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar.

(3) Die Herabschreibung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder zu erhöhen. Wenn die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 erfüllt sind, hat die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen oder die Löschung anderer Instrumente des harten Kernkapitals rückgängig zu machen. Auch die Rechtsposition der Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instrumente des harten Kernkapitals ist in entsprechender Höhe wiederherzustellen. Die Umsetzung dieser Befugnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt gemacht wird.

(4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in ihr angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung gefasst worden sind. Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. Die Abwicklungsanordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.

(5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem Gesellschafter oder einem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbaren Dritten werden, weil auf ihre Forderungen das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wurde.

(6) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt, kann das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Verbindlichkeiten gegen die bisherigen Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente geltend machen.

(7) Erlangen ein oder mehrere Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder Gläubiger auf Grund der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, so befreit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Antrag der Abwicklungsbehörde die betroffenen Anteilsinhaber von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und von der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(8) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder der Gläubiger gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht berührt. Das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolger werden jedoch durch die Anwendung der in Satz 1 genannten Instrumente gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder dem Gläubiger.

(1) Im Fall des § 96 Absatz 2 wird die Beteiligung der Anteilsinhaber durch die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung entsprechend dem Umwandlungssatz verwässert. Anderenfalls verlieren die Anteilsinhaber ihre Rechtsposition vollständig.

(2) Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals werden auch dann nach Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer Umwandlung von Schuldinstrumenten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldinstrumente, wenn das die Umwandlung auslösende Ereignis spätestens zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.

(3) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung werden Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals auch dann nach Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89, die vor oder zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.

(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes führen würde, soll die Aufsichtsbehörde abweichend von den §§ 2a, 2c, 24 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und von den Vorschriften der Inhaberkontrollverordnung die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vornehmen, dass dies die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht verzögert und das Erreichen der mit der Maßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht beeinträchtigt wird.

(5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so ist § 120 Absatz 2 auf jeden Erwerb und jede Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber anzuwenden, die sich auf Grund der Anwendung des Instruments der Beteiligung von relevanten Kapitalinstrumenten oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung ergeben.

Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die Abwicklungsbehörde kann insbesondere

1.
Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen;
2.
Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen;
3.
den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
4.
den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
5.
relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
6.
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
7.
Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen;
8.
Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.

(1) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gemäß § 95 Nummer 1 angewandt, so hat die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens innerhalb eines Monats, nachdem das Instrument der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde angewandt geworden ist, einen Restrukturierungsplan zu erstellen, der die in § 103 festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 genannte Frist um bis zu einen Monat verlängern, sofern dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht nach den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist nach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans einen oder mehrere Sonderverwalter gemäß § 87 bestellen.

(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 95 Nummer 1 auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, so muss der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut erstellt werden und sämtliche Institute der Gruppe abdecken; § 14 gilt entsprechend. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde die gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, leitet sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.

(1) Im Restrukturierungsplan ist festzulegen, wie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die vollständige oder teilweise Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens sichergestellt werden kann. Der Restrukturierungsplan berücksichtigt unter anderem die aktuelle Lage und die künftigen Aussichten auf den Finanzmärkten und enthält Annahmen für den besten wie für den schlechtesten Fall. Dabei sind auch Kombinationen von Ereignissen zu berücksichtigen, anhand derer institutsspezifische Gefährdungspotenziale identifiziert werden können. Die im Restrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen sollen auf realistischen Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen tätig sein wird, beruhen. Annahmen, die in dem Restrukturierungsplan getroffen wurden, sind mit sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.

(2) Der Restrukturierungsplan hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:

1.
eine detaillierte Analyse der Ursachen und Umstände, auf Grund derer die Bestandsgefährdung des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens eingetreten ist,
2.
eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, einschließlich der Folgen der Maßnahmen für die Arbeitnehmer und
3.
einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

(3) In Bezug auf das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:

1.
die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;
2.
Änderungen der operativen Systeme und der Institutsinfrastruktur;
3.
die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten;
4.
die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten, um deren Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen;
5.
die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

(4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restrukturierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der Kommission gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein.

(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage des Restrukturierungsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens bei Umsetzung des Restrukturierungsplans sichergestellt werden kann. Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Restrukturierungsplan, wenn sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Bewertung davon überzeugt haben, dass die Umsetzung des Restrukturierungsplans die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sicherstellt.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der Aufsichtsbehörde nicht davon überzeugt, dass der Restrukturierungsplan das in Absatz 1 genannte Ziel erreichen kann, teilt die Abwicklungsbehörde der Geschäftsleitung oder der als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellten Person die Bedenken mit und fordert diese auf, den Restrukturierungsplan entsprechend zu ändern.

(3) Die Geschäftsleitung oder der gemäß § 87 bestellte Sonderverwalter des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens legt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 2 einen geänderten Restrukturierungsplan zur Genehmigung vor. Innerhalb einer Woche bewertet die Abwicklungsbehörde den geänderten Restrukturierungsplan und genehmigt diesen oder teilt der Geschäftsleitung oder dem gemäß § 87 bestellten Sonderverwalter des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens mit, ob der geänderte Restrukturierungsplan weiterer Änderungen bedarf.

(1) Die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person setzt den genehmigten Restrukturierungsplan um und erstattet der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.

(2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde hat die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person den Plan zu überarbeiten, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde zur Erreichung des in § 104 Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 gilt für die Umsetzung des geänderten Plans entsprechend.

(1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert worden sind, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren. Ein Prospekt gemäß § 3 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes muss nicht veröffentlicht werden.

(2) Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsführung der jeweiligen Börse die Merkmale des einzuführenden Wertpapiers gemäß Absatz 1 Satz 1 mit. Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über den Antrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes sind auf die Mitteilung entsprechend anzuwenden.

(3) Die Börse nimmt am dritten Börsentag, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt, die Notierung des Wertpapiers auf (Einführung).

(4) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht für die Fälle dieses Paragraphen.

(5) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen zu erfüllen.

(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass

1.
die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten übertragen werden auf
a)
einen Dritten (Instrument der Unternehmensveräußerung) oder
b)
ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut),
2.
ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wird (Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft).

(2) Übertragungsgegenstände sind die übertragenen Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse.

(3) Anteilsinhaber und Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse nicht nach dieser Vorschrift übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die Übertragungsgegenstände. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.

Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut und das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft auch mehr als einmal ausgeübt werden.

(1) Eine Übertragung nach § 107 bedarf der Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers. Die Einwilligung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsanordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwicklungsanordnung inhaltlich entspricht. Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung. Das Vorliegen der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu dokumentieren.

(2) Soll in der Abwicklungsanordnung vorgesehen werden, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung für die Übertragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräumen sind und ist hierfür ein Beschluss der Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden Rechtsträger erforderlich, darf die Abwicklungsanordnung erst erlassen werden, wenn die erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen Rückabwicklung angefochten werden können.

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß den §§ 82, 83 und 144 können die Übertragungsgegenstände nur zusammen mit den bestellten Sicherheiten übertragen werden und können Sicherheiten nur zusammen mit den Übertragungsgegenständen, für welche die Sicherheiten bestellt sind, übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für gedeckte Einlagen. Soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen zu gewährleisten, können Übertragungsgegenstände auch ohne die bestellten Sicherheiten und bestellte Sicherheiten auch ohne die Übertragungsgegenstände, für die die Sicherheiten bestellt sind, übertragen werden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
Sicherheiten, die der Besicherung von Verbindlichkeiten in einem System im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes dienen oder in ein System von Zentralbanken einbezogen sind,
2.
Saldierungsvereinbarungen,
3.
Aufrechnungsvereinbarungen,
4.
Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstransaktionen und die verbrieften Forderungen sowie
5.
Verbindlichkeiten aus umlaufenden gedeckten Schuldverschreibungen einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und die in das zugehörige Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte.

(4) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes berechtigt eine Übertragung von Übertragungsgegenständen nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG; die Übertragung lässt die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt.

(1) Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dient der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 der Abwicklungsbehörde als Grundlage für die Bewertung der Angebote, die im Rahmen eines Vermarktungsprozesses nach § 126 Absatz 1 und 2 oder bei Verzicht auf einen Vermarktungsprozess nach Maßgabe von § 126 Absatz 3 außerhalb eines solchen Vermarktungsprozesses eingehen.

(2) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 5 eine Gegenleistung in der Höhe des festgestellten Werts.

(3) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 negativ und ist der Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten, schuldet der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten negativen Werts.

(4) Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung lediglich eine vorläufige Bewertung nach § 74 durchgeführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewertung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach den Absätzen 2 und 3 zugrunde. Eine nach Satz 1 vorläufig ermittelte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestätigen oder entsprechend anzupassen. Kommt die vorläufige Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegenleistung nach Absatz 2 noch ein Ausgleich nach Absatz 3 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestätigen, oder es ist eine entsprechende Gegenleistung oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.

(5) Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 2 kann die Gegenleistung auch in Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers bestehen. Leistungen nach § 124 Absatz 2 können, sofern eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen ist, nach dieser Umrechnung in Abzug gebracht werden. Sind Übertragungsgegenstände die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile, ist die Gegenleistung den ehemaligen Anteilsinhabern geschuldet. Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, ist die Gegenleistung dem übertragenden Rechtsträger geschuldet. § 142 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt; Abzüge nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach Satz 5 oder Satz 6 Empfangsberechtigten schuldbefreiende Wirkung. Sind dem übernehmenden Rechtsträger im Fall des Satzes 5 die Anteilsinhaber nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung in entsprechender Anwendung des § 372 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen. Leistungsort im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 374 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.

(6) Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Ausgleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung. Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung erfassten Verbindlichkeiten.

(1) Eine Übertragung nach § 107 muss einem Drittvergleich standhalten. Hierbei sind zu berücksichtigen:

1.
die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen und vor und bei dem Erlass der Abwicklungsanordnung,
2.
die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen und
3.
die Bewertung nach Maßgabe von § 69.

(2) Eine Übertragung, für die eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf. Eine Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage von § 111 und, soweit einschlägig, im Rahmen eines Vermarktungsprozesses ermittelt wird, hält einem Drittvergleich im Sinne von Absatz 1 stand.

(1) Eine Übertragung nach § 107 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Abwicklungsanordnung; § 36a des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Abwicklungsanordnung hat folgende Wirkungen:

1.
in Bezug auf den übertragenden Rechtsträger gelten
a)
Verfahrensschritte, die nach den allgemeinen Vorschriften einzuhalten oder vertraglich vereinbart sind, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, General- oder Gläubigerversammlung oder anderer Gremien, als ersetzt;
b)
gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als erfüllt und Übertragungshindernisse als beseitigt; die §§ 118 bis 122 bleiben unberührt;
2.
in Bezug auf die Übertragung von Übertragungsgegenständen
a)
sind Register-, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang nicht konstitutiv;
b)
werden Urkunden, insbesondere Globalurkunden, entsprechend umgestaltet; sie können ausgetauscht oder berichtigt werden;
c)
ist die Einhaltung außerhalb dieses Gesetzes geregelter oder vertraglich vereinbarter Formvorschriften oder sonstiger allgemeiner Vorschriften nicht erforderlich.

(3) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und Durchführung der Übertragung stellt gegenüber dem übertragenden Rechtsträger und seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit dar.

(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht, Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile referenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch vorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertragung geschaffene Lage angepasst.

(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.

(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.

(1) Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, haben der übertragende und der übernehmende Rechtsträger die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Register ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den Anmeldungen ist neben der Schlussbilanz eine Ausfertigung der Abwicklungsanordnung beizufügen. In den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach § 109 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

(2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen.

(3) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gegen die Abwicklungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Übertragung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.

(4) Unterlässt oder verzögert der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Abwicklungsbehörde zurückgenommen werden.

(1) Werden die in § 107 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des übertragenden Rechtsträgers. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abwicklungsbehörde an die Stelle der Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation des übertragenden Rechtsträgers.

(2) In allen Fällen des § 107 gehören Übertragungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Der übernehmende Rechtsträger haftet nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.

(1) Unterliegen Übertragungsgegenstände ausländischem Recht und werden danach die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig anerkannt, ist der übertragende Rechtsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Maßnahmen getroffen werden, die nach dem ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegenstände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. Zu diesem Zweck hat

1.
der übertragende Rechtsträger die betroffenen Übertragungsgegenstände für Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen er unterliegt, zu verwalten;
2.
der übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger von den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den betroffenen Übertragungsgegenständen anfallen, freizustellen;
3.
der übertragende Rechtsträger das aus der Verwaltung des betroffenen Übertragungsgegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger herauszugeben.

(3) Übertragungsgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger von Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre Ansprüche nicht gegen den übertragenden Rechtsträger geltend machen. Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlungen, die der Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflichtungen dienen, sind weder innerhalb noch außerhalb dieses Insolvenzverfahrens anfechtbar.

(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nach ausländischem Recht anerkannt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Führt die Übertragung von Übertragungsgegenständen nach § 107 auf den übernehmenden Rechtsträger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten betreiben wird, bedarf der übernehmende Rechtsträger der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen.

(2) Der übernehmende Rechtsträger muss die etwaig für seine Tätigkeiten geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der in Umsetzung der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU ergangenen Vorschriften erfüllen; dabei unterliegt er einer Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser Richtlinien und deren nationaler Umsetzung.

(3) Der übernehmende Rechtsträger kann als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Instituts alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die Übertragungsgegenstände ausgeübt wurden, weiter ausüben. Satz 1 gilt auch für das Recht auf Mitgliedschaft in und den Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen, wenn der übernehmende Rechtsträger die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen oder Voraussetzungen einer Mitgliedschaft erfüllt. Der Zugang zu den in Satz 2 genannten Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen darf jedoch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der übernehmende Rechtsträger kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass sein Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung eines solchen Zugangs erforderlich sind. Erfüllt der übernehmende Rechtsträger nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu solchen Finanzmarktinfrastrukturen, zu einer Anlegerentschädigungseinrichtung oder zu einem Einlagensicherungssystem, so kann der übernehmende Rechtsträger die in Satz 2 genannten Rechte auf Anordnung der Abwicklungsbehörde für eine von dieser bestimmten Frist ausüben. Diese Frist soll 24 Monate nicht überschreiten, sie kann jedoch auf Antrag des übernehmenden Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.

(1) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichtsbehörde und die weiteren betroffenen Behörden im Inland, wenn ihr bekannt ist, dass der übernehmende Rechtsträger noch nicht über die erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen verfügt.

(2) Die Abwicklungsanordnung gilt im Inland als Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung; der Antrag ist unverzüglich zu bescheiden. Ein Antrag nach Satz 1 soll von der betroffenen Behörde positiv beschieden werden, wenn der übertragende Rechtsträger über die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung verfügte und keine offensichtlichen Gründe vorliegen, dem übernehmenden Rechtsträger die Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung zu versagen. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde oder eine andere betroffene Behörde, den Antrag nach Satz 1 abzulehnen, so informiert sie die Abwicklungsbehörde unverzüglich und setzt sie von ihren Gründen in Kenntnis. Die betroffene Behörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten gemeinsam mit dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger an einer Lösung, die den Abwicklungszielen und der Notwendigkeit einer zeitnahen Entscheidung Rechnung trägt.

(3) Bis zur endgültigen Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung oder bis zu der Feststellung, dass eine solche Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung doch nicht erforderlich ist, gilt die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger erteilt. Bedarf der übernehmende Rechtsträger einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes, gibt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung des Antrags abweichend von Satz 1 dem übernehmenden Rechtsträger den Zeitraum bekannt, innerhalb dessen er Geschäfte entsprechend Satz 1 betreiben darf, wenn die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu erteilen.

(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(2) Wenn die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114 abgeschlossen hat, so

1.
wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Vollzugshindernis besteht;
2.
wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechtsträgers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über; die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte;
3.
gelten während des Beurteilungszeitraums die in den §§ 2c, 44b, 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes geregelten Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine Übertragung nach § 107.

(3) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes die Übertragung nach § 107 untersagt. Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach § 107, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.

(4) Nach Absatz 2 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über.

(1) Erfordert die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Durchführung eines nicht inländischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- oder Beihilfeverfahrens, so

1.
informiert die Abwicklungsbehörde die betroffene Behörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass einer Abwicklungsanordnung,
2.
bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen Behörde ihre Unterstützung an und
3.
bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betreffenden Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige Weise gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Abwicklungsbehörde zu unterstützen.

(3) Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden. Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 120 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Rechtsakt, der einer Abwicklungsanordnung vergleichbar ist, von einer ausländischen Abwicklungsbehörde erlassen und erfordert die Wirksamkeit des ausländischen Rechtsakts, dass Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erteilt werden, so koordiniert die Abwicklungsbehörde nach Information durch die ausländische Abwicklungsbehörde oder durch ein inländisches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen oder auf eigene Initiative als einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Verfahren zur Erteilung solcher Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen. Die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden; die Abwicklungsbehörde ist als einheitliche Stelle befugt, die dort genannten oder sonst einschlägigen Fristen und Eingangsfiktionen zu verkürzen oder zu bestimmen.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, zu erforschen, welche Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erforderlich sind.

(3) Koordiniert die Abwicklungsbehörde das Verfahren nach Absatz 1, so kann eine inländische Behörde die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde versagen. Entscheidet eine inländische Behörde nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gesetzten Frist, gilt die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als erteilt. Sie kann nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden.

(1) Verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu können, hat der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann. Ansprüche nach Satz 1 oder aus einem auf Grund der Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Vermögen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; der Vertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar.

(2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträger Gegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen ist, um die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile geordnet fortführen oder liquidieren zu können, hat der übernehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übertragende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann.

(1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so kann die Abwicklungsbehörde den übertragenden Rechtsträger anweisen, die ihm in der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers zustehenden Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben, solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange die Abwicklungsbehörde nicht das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens gilt die Weisungsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die Weisung ist auch dem übernehmenden Rechtsträger bekannt zu geben. Die Abwicklungsbehörde kann den übernehmenden Rechtsträger nicht anweisen, einer der folgenden Maßnahmen zuzustimmen:

1.
einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden Rechtsträgers, die nicht der Deckung von Verlusten dient,
2.
einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile ausgegeben werden, unangemessen niedrig ist,
3.
einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz, bei der die dem übertragenden Rechtsträger zustehende Gegenleistung oder Abfindung unangemessen niedrig ist, und
4.
einem Ausschluss des übertragenden Rechtsträgers aus dem Kreis der Anteilsinhaber.
Die Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt gegenüber dem übertragenden Rechtsträger oder seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe dar.

(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewendet ist.

(3) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers allein deshalb abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.

(1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Abwicklungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung, ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erforderlich sind. Soweit dies zur Überprüfung von Angaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen.

(2) Um eine Abwicklungsanordnung zu ermöglichen oder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, die §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat, dass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele oder zur Beseitigung der Bestandsgefährdung leisten. Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2.

(3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüglich zur Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Register einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschlussfassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2 geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.

(4) Stimmt der übertragende Rechtsträger für eine Maßnahme nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach § 124 Absatz 1 von der Abwicklungsbehörde erteilten Weisung, kann er dennoch gegen den Beschluss Klage erheben. Die Klage kann im Fall einer Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. Im Fall einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient. Im Fall einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist. Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 3 bereits in das Register eingetragen, so soll der dem übertragenden Rechtsträger nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem übernehmenden Rechtsträger entstandene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht.

(5) Sind dem übernehmenden Rechtsträger durch den Restrukturierungsfonds oder auf andere Weise Unterstützungsleistungen zu dem Zweck gewährt worden, eine Bestandsgefährdung zu beseitigen, so kann die Abwicklungsbehörde bis zur Erreichung des jeweiligen Maßnahmenziels

1.
Auszahlungen an die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers untersagen,
2.
Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigenmittelbestandteile untersagen, die nach den vertraglichen Bestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenngrößen geknüpft sind, sofern die einschlägigen Kenngrößen ohne die Unterstützungsleistung nicht erreicht worden wären, oder
3.
Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange deren Ansprüche auf Grund einer Nachrangabrede nach einer hypothetischen Rückführung der Unterstützungsleistung nicht zu bedienen wären.
Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch die Kündigung oder der Rückerwerb der betroffenen Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle Maßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1 Nummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden. Wird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten die einschlägigen Kenngrößen als nicht erreicht. Satz 1 gilt nicht
1.
für Ausschüttungen auf Anteile, die dem Restrukturierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisierungsfonds im Zusammenhang mit einer Unterstützungsleistung gewährt wurden, und
2.
für Zahlungen auf Forderungen des Restrukturierungsfonds, die im Zusammenhang mit der staatlichen Unterstützungsleistung entstanden sind.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Den Unterstützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds steht die für die Beseitigung der Bestandsgefährdung oder zum Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels erforderliche Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidität durch private Dritte gleich.

(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, im Rahmen einer Abwicklungsanordnung vom Instrument der Unternehmensveräußerung Gebrauch zu machen, leitet sie rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanordnung einen Vermarktungsprozess ein. Der Vermarktungsprozess bezieht sich auf die Übertragungsgegenstände, welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsgegenstände einzeln oder mehrere Übertragungsgegenstände gemeinsam vermarkten.

(2) Der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 muss folgende Grundsätze einhalten:

1.
er muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Wahrung der Finanzmarktstabilität offen und so transparent wie möglich sein;
2.
er darf nicht diskriminierend sein, sodass weder eine unangemessene Begünstigung noch eine unangemessene Benachteiligung potentieller Erwerber stattfindet und keinem potentiellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt wird;
3.
Interessenkonflikte sind, soweit möglich, zu vermeiden; § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden;
4.
es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen;
5.
es ist eine möglichst hohe Gegenleistung für die betroffenen Übertragungsgegenstände anzustreben.
Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potentielle Erwerber herantreten. Stellt die Vermarktungsabsicht eine Insiderinformation dar, kann eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 4 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeschoben werden. Der Vermarktungsprozess soll nicht vor dem Abschluss einer Bewertung nach § 69 eingeleitet werden, es sei denn, ein Abwarten würde die Verwirklichung der Abwicklungsziele beeinträchtigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne einen Vermarktungsprozess durchzuführen, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Einhaltung der Anforderungen an den Vermarktungsprozess wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung und damit das Erreichen eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigt.

(4) Weicht der in einem Vermarktungsprozess erzielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach § 69 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrensbeteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten. Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungsbehörde für die Wahl des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht allein auf Grund einer solchen Abweichung ermessensfehlerhaft.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Umstände, unter denen die Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 von der Durchführung eines Vermarktungsprozesses absehen kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung nach § 114 anordnen, dass Gegenstände an die vorherigen Anteilsinhaber oder den übertragenden Rechtsträger zurückübertragen werden (Rückübertragungsanordnung), sofern der übernehmende Rechtsträger in die Rückübertragung einwilligt.

(2) Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Vermögen des übertragenden Rechtsträgers oder des Anteilsinhabers verblieben.

(3) Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111 ist anzupassen. Die §§ 109 und 113 bis 115 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung.

(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer Rückübertragungsanordnung betroffen sind, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers erlöst hätte, wenn die Rückübertragung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger vom übertragenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann.

(1) Brückeninstitut kann nur ein Rechtsträger sein,

1.
dessen Anteile ganz oder teilweise von der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten werden,
2.
der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und
3.
der als Brückeninstitut für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gegründet wurde.

(2) Der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedürfen

1.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung,
2.
die Berufung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Brückeninstituts,
3.
die Festlegung der Zuständigkeiten der jeweiligen Geschäftsleiter sowie die für sie geltenden Vergütungsregelungen und
4.
die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a des Kreditwesengesetzes.
Die Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versagen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele fördert.

(3) Das Brückeninstitut ist mit dem Ziel zu betreiben,

1.
den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und
2.
innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 das Brückeninstitut oder seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat festzustellen, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, wenn

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind,
2.
alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten veräußert werden oder
3.
die in den Nummern 1 und 2 genannten Ergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf das Brückeninstitut erfolgt ist, eintreten.
Die Abwicklungsbehörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 3 auch mehrfach jeweils um ein Jahr verlängern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sich durch die Verlängerung eines der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ergebnisse besser erreichen lässt oder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung wesentlicher Bank- oder Finanzdienstleistungen zu gewährleisten. Die Entscheidung nach Satz 2 ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktbedingungen und -aussichten enthalten, die die Entscheidung rechtfertigen.

(5) Stellt die Abwicklungsbehörde nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 fest, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des Brückeninstituts. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die Abwicklungsbehörde tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation des Brückeninstituts.

(1) Sollen die Anteile an dem Brückeninstitut an einen oder mehrere andere Rechtsträger oder sollen die an das Brückeninstitut übertragenen Übertragungsgegenstände an einen oder mehrere andere Rechtsträger veräußert werden, so findet ein Vermarktungsprozess statt, auf den § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden ist. Eine Veräußerung muss einem Drittvergleich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls standhalten und mit den wettbewerbs- und beihilferechtlichen Regelungen vereinbar sein.

(2) Ist eine Vermarktung nach Absatz 1 nicht oder nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen zu erreichen, kann die Abwicklungsbehörde von dem Brückeninstitut die Erstellung eines Liquidationsplans verlangen. Aus dem Liquidationsplan muss hervorgehen, dass und auf welche Weise das von dem Brückeninstitut fortgeführte Unternehmen geordnet abgewickelt oder die übernommenen Gegenstände geordnet liquidiert werden. Die mit der Abwicklungsanordnung verfolgten Abwicklungsziele sind zu beachten.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann einen nach Absatz 2 erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklären. Die Abwicklungsbehörde ist befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung eines nach Satz 1 verbindlichen Liquidationsplans erforderlich sind. Insbesondere ist die Abwicklungsbehörde befugt, dem Brückeninstitut Weisungen zu erteilen.

(4) Bieten die Geschäftsleiter des Brückeninstituts keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung des Liquidationsplans, kann die Abwicklungsbehörde nach § 45c des Kreditwesengesetzes die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der geeignet ist, für die ordnungsmäßige Umsetzung des Liquidationsplans zu sorgen.

(5) Die Geschäftsleiter des Brückeninstituts haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf das Brückeninstitut nicht anzuwenden.

(1) Wird das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.

(2) Maßgeblich für die Beurteilung nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsanordnung.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gegenstände an die vorherigen Anteilsinhaber oder den übertragenden Rechtsträger zurückübertragen werden, wenn

1.
die Möglichkeit einer solchen Rückübertragungsanordnung in der Abwicklungsanordnung in Bezug auf diese Übertragungsgegenstände ausdrücklich vorgesehen ist oder
2.
sich herausgestellt hat, dass die betroffenen Gegenstände tatsächlich nicht zu den in der Abwicklungsanordnung genannten Gattungen von übertragenen Gegenständen gehören.
In der Abwicklungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragungsanordnung nach Satz 1 Nummer 1 zu befristen und sind die Voraussetzungen einer Rückübertragung näher zu bestimmen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gegenstände, die nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf ein Brückeninstitut übertragen wurden, mit Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers auf einen Dritten übertragen werden (Anschlussübertragungsanordnung). Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt dabei bereits getätigte Rechtsgeschäfte sowie die Auswirkungen, die eine Anschlussübertragungsanordnung auf die Situation des Brückeninstituts, insbesondere seine Stellung am Markt, haben kann. Die §§ 109 und 113 bis 115 sind entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschlussübertragungsanordnung.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nur anwenden, wenn

1.
eine Verwertung der betreffenden zu übertragenden Übertragungsgegenstände im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angesichts der Lage auf dem Markt negative Auswirkungen auf einen Finanzmarkt oder mehrere Finanzmärkte haben könnte,
2.
die Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzustellen, oder
3.
die Übertragung erforderlich ist, um die entsprechenden Verwertungserlöse zu maximieren.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, unter welchen Umständen eine Verwertung der Übertragungsgegenstände im Rahmen eines Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 haben könnte. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

(1) Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein Rechtsträger sein,

1.
dessen Anteile entweder ganz oder teilweise von der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten werden,
2.
der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und
3.
der als Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Zwecke nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 gegründet wurde.

(2) § 128 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist § 25a des Kreditwesengesetzes auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden, so gilt anstelle einer entsprechenden Anwendung der Regelung in § 128 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Risikomanagement einschließlich der entsprechenden Strategien, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft verfolgt, der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedarf.

(3) In der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ist als Gesellschaftszweck zu bestimmen, dass die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung der Übertragungsgegenstände mit dem Ziel betraut ist, die Verwertungserlöse durch Veräußerung oder geordnete Abwicklung zu maximieren.

(4) Nachdem das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet wurde, können Gegenstände vom Brückeninstitut durch Rechtsgeschäft auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden. § 129 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wobei es keines neuen Vermarktungsprozesses bedarf, wenn

1.
die Vermögensverwaltungsgesellschaft am Vermarktungsprozess teilgenommen hat oder
2.
die Übertragung auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft zu Bedingungen erfolgt, die bei wertender Betrachtung denen des wirtschaftlichsten Gebots entsprechen, das im Rahmen des Vermarktungsprozesses eingegangen ist.

(5) Die Geschäftsleiter der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.

Werden alle oder einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse eines Brückeninstituts auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen, so richtet sich die Gegenleistung, die dem Brückeninstitut von der Vermögensverwaltungsgesellschaft geschuldet wird, nach der Gegenleistung, die das Brückeninstitut nach Maßgabe von § 111 Absatz 2 geleistet hat oder zu leisten hat; diese soll nicht unterschritten werden.

§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.

(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz
a)
des abzuwickelnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und
b)
bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
2.
Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere
a)
die Angabe der übertragenen Gegenstände im Fall des § 107 und
b)
die Angabe der betroffenen Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten in den Fällen der §§ 89 und 90;
eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils aus;
3.
den Abwicklungsstichtag;
4.
Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 109;
5.
sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111;
6.
sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142;
7.
Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 131 und 135.

(2) Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger;
2.
Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des § 114, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung gewährten Anteile, und
3.
Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zugrunde gelegt wurden.
Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.

(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, muss sie mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zu der Anwendung der Instrumente auf die Anteilsinhaber und Inhaber von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals;
2.
Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von Inhabern von relevanten Kapitalinstrumenten;
3.
Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten;
4.
Angaben zu der Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und von relevanten Kapitalinstrumenten;
5.
Angaben zu den Anteilsinhabern und den Inhabern von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals nach Ausübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung.

(4) Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese im Verwaltungsakt gesondert aufzuführen. Soweit in § 115 Absatz 2 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Registergericht zu beantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht konstitutiv.

(1) Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.

(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen.

(3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach § 109.

Auf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbehörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar.

(1) Im Fall einer Bestandsgefährdung oder einer drohenden Bestandsgefährdung eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens informiert die Geschäftsleitung des Instituts oder des übergeordneten Unternehmens der Gruppe sowie des bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde unverzüglich und vollumfänglich über alle Krisenpräventionsmaßnahmen und alle bankaufsichtlichen Maßnahmen, die sie gegenüber einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen vornimmt.

(3) Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Bestandsgefährdung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vorliegt, informiert sie die jeweils andere Behörde unverzüglich hierüber. Darüber hinaus informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde unverzüglich die folgenden Stellen:

1.
das Bundesministerium der Finanzen,
2.
die Deutsche Bundesbank,
3.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
4.
das betroffene Einlagensicherungssystem,
5.
die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
6.
die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungsbehörde des Staates, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,
7.
den Ausschuss für Finanzstabilität und
8.
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

(4) Besteht die Gefahr, dass bei einer Informationsweitergabe an eine Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 die Abwicklungsziele verfehlt werden könnten, kann die Abwicklungsbehörde von einer Information dieser Stelle absehen oder anonymisierte oder aggregierte Angaben zum bestandsgefährdeten Institut oder zu bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmen machen. Unbenommen der Regelungen der §§ 167 bis 171 gilt Satz 1 gegenüber Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden in einem Drittstaat entsprechend, sofern es sich nicht um den Drittstaat handelt, in dem das konsolidierungspflichtige übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat.

(1) Erhält die Abwicklungsbehörde von einer anderen Stelle Kenntnis von einer möglichen Bestandsgefährdung, prüft sie unverzüglich, ob die Voraussetzungen einer Bestandsgefährdung vorliegen. Erhält die Abwicklungsbehörde die Kenntnis von einer möglichen Bestandsgefährdung von einer Stelle im Sinne des § 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, ist diese Stelle verpflichtet, der Abwicklungsbehörde umfassend und unverzüglich alle Auskünfte zu der möglichen Bestandsgefährdung zu erteilen.

(2) Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zu der Prüfung im Sinne des Absatzes 1 sowie das geplante weitere Vorgehen.

(1) Vor der Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme informiert die Abwicklungsbehörde

1.
das Bundesministerium der Finanzen und
2.
das betroffene Einlagensicherungssystem.
Die Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaßnahmen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder systemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Die Abwicklungsbehörde informiert die folgenden Stellen über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme:

1.
die Deutsche Bundesbank,
2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
3.
die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
4.
die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungsbehörde des Staates, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,
5.
den Ausschuss für Finanzstabilität,
6.
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
7.
die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie
8.
die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Teilnehmer ist.

(3) Eine Mitteilung über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 enthält eine Abschrift der Abwicklungsanordnung und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.

(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen auf ihrer Internetseite die Abwicklungsanordnung oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Einleger, und etwaige Anordnungen nach den §§ 82 bis 84 zusammengefasst werden.

(5) Die Abwicklungsbehörde informiert auch das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Absatz 3 gilt entsprechend. Die nach Absatz 4 zu veröffentlichenden Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(6) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwicklungsmaßnahmen beendet sind.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden:

1.
von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder
2.
von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft.

Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Sonderprüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten bestehen. § 45c Absatz 6 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.

(1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf das Institut oder die Gruppe und alle gruppenangehörigen Unternehmen nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 82 bis 84 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.

(2) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren gemäß § 169 anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.

(3) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, berechtigen nicht dazu,

1.
Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte gegenüber einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen auszuüben,
2.
Eigentum des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu erlangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen und
3.
etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu beeinträchtigen.
Dies gilt nur, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte auf Grund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder einem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.

(5) Aus Vereinbarungen, die den Regelungen der Absätze 1 und 3 zuwiderlaufen, können keine Rechte hergeleitet werden.

(1) Für den Fall, dass für ein Institut oder für ein gruppenangehöriges Unternehmen eine Abwicklungsmaßnahme durchgeführt wird und dadurch sichergestellt wird, dass die Einleger dieses Instituts oder dieses gruppenangehörigen Unternehmens weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen angehört,

1.
für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird: für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 auszugleichen, wenn die gedeckten Einlagen nicht vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen wären und daher im gleichen Umfang herabgeschrieben worden wären, oder
2.
für den Fall, dass ein anderes oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden: für den Betrag der Verluste, den die Inhaber gedeckter Einlagen im Zuge der Anwendung dieser Instrumente erlitten hätten.

(2) Das Einlagensicherungssystem haftet nach Absatz 1 nicht über den Betrag der Verluste hinaus, den es hätte tragen müssen, wenn über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt worden wäre.

(3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, so muss das Einlagensicherungssystem keinen Beitrag zur Wiederherstellung der Quote für das harte Kernkapital gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 2 leisten.

(4) Die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem nach Absatz 1 haftet, erfolgt auf Grundlage einer Bewertung nach § 69 dieses Gesetzes. In Höhe dieses Betrags zahlt das Einlagensicherungssystem einen Beitrag in bar.

(5) Werden entschädigungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Übertragung auf ein Brückeninstitut auf einen anderen Rechtsträger übertragen, hat der betroffene Einleger keinen Entschädigungsanspruch nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes gegenüber dem Einlagensicherungssystem in Bezug auf den Teil seiner Einlage, der nicht übertragen wird, wenn der Betrag der übertragenen Einlage die Deckungsgrenze nach § 8 des Einlagensicherungsgesetzes erreicht oder überschreitet.

(6) Die Haftung des Einlagensicherungssystems ist auf die Hälfte der Zielausstattung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149) beschränkt.

(1) Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich nach Durchführung einer oder mehrerer Abwicklungsmaßnahmen durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer ermitteln zu lassen, ob und in welchem Umfang Anteilsinhaber und Gläubiger durch die Anordnung und Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen im Vergleich zu der Situation, die sich bei Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts eingestellt hätte, benachteiligt worden sind. Diese Bewertung erfolgt inhaltlich getrennt von der Bewertung nach § 69.

(2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen. Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden.

(3) Bei der Bewertung nach Absatz 1 ist festzustellen,

1.
welche Befriedigungsquoten die Anteilsinhaber und Gläubiger zu erwarten gehabt hätten, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre,
2.
welche Ergebnisse die Anteilsinhaber und Gläubiger des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens im Rahmen der Abwicklung tatsächlich erzielt haben und
3.
ob und gegebenenfalls welche Unterschiede zwischen der hypothetischen Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger gemäß Nummer 1 und der tatsächlichen Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger gemäß Nummer 2 bestehen.

(4) Die Bewertung nach Absatz 1 hat unter der Annahme zu erfolgen, dass

1.
für das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
2.
keine Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen wurden;
3.
keine außerordentliche finanzielle Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln erfolgt.

(5) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.

(6) Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Methode der Bewertung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

Führt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Einlagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz 1 infolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturierungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.

Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 aufgestellt wird, sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen, soweit sie im hypothetischen Insolvenzfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz 1 der Insolvenzordnung enthalten gewesen und als Masseverbindlichkeiten nach § 123 Absatz 2 der Insolvenzordnung beglichen worden wären.

(1) Die Anordnung eines Formwechsels muss folgende Bestimmungen enthalten:

1.
die Angabe, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen durch den Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt;
2.
die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform mit dem Zusatz „Aktiengesellschaft auf Anordnung“;
3.
die vorläufige Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
4.
die vorläufigen Mitglieder des Vorstands sowie Art und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis;
5.
die vorläufigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
6.
Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Anteile, welche die bisherigen Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen;
7.
Angaben zu den Rechten, die den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte in dem Rechtsträger gewährt werden.
Die Anteile und Rechte nach Satz 1 Nummer 4 und 6 entsprechen den bisherigen Berechtigungen, sofern sie nicht Veränderungen auf Grund der Anwendung der Abwicklungsinstrumente Rechnung tragen.

(2) Der Formwechsel wird mit der öffentlichen Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam. Die Bekanntgabe der Anordnung hat insbesondere folgende Wirkungen:

1.
der formwechselnde Rechtsträger besteht in der neuen Rechtsform weiter;
2.
die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt;
3.
die Inhaber besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte haben einen Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte gegenüber dem Rechtsträger neuer Rechtsform;
4.
Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen als Rechte an den an ihre Stelle tretenden Anteilen des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter; insbesondere besteht die Mitgliedschaft des formwechselnden Rechtsträgers in Einlagensicherungssystemen fort und kann seitens der Einlagensicherungssysteme nicht infolge des Formwechsels beendet werden.
Die Befugnisse nach diesem Gesetz zur Beschränkung von Anteilen oder von sonstigen Rechten am formwechselnden Rechtsträger bleiben unberührt. Ihre Ausübung kann mit der Anordnung des Formwechsels verbunden werden. Der Formwechsel berührt nicht die zum Zeitpunkt des Formwechsels fälligen Ansprüche der Gläubiger des formwechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gegen einen seiner Gesellschafter aus Verbindlichkeiten des formwechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, für die dieser zum Zeitpunkt des Formwechsels persönlich haftet.

(3) Der Formwechsel und die sonstigen mit der Anordnung verbundenen eintragungspflichtigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse sind unter Bezugnahme auf die Anordnung gemäß Absatz 1 in die entsprechenden Register einzutragen. Die Abwicklungsbehörde hat dem Registergericht für die Eintragung unverzüglich die Anordnung gemäß Absatz 1 einzureichen.

(4) Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind auf den Rechtsträger neuer Rechtsform anzuwenden, soweit Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(5) Der vorläufige Vorstand hat nach Maßgabe der für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die Gründung einzuleiten und bei dem Handelsregister anzumelden, soweit sich nicht aus der Anordnung gemäß Absatz 1 etwas anderes ergibt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Aktiengesellschaft vor, löscht das Registergericht den Zusatz „auf Anordnung“ in der Firma der Aktiengesellschaft. Der angeordnete Formwechsel bleibt unabhängig von der Anmeldung oder Eintragung wirksam.

(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Nebenbestimmungen zu einer Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert anfechtbar.

(3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmaßnahme unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

1.
die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
2.
keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
3.
nicht unmöglich ist.

(4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.

Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaßnahme der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland wird ein Verfahren in Zivilsachen, an dem das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz im Inland als Partei oder als Streitgenosse oder Dritter im Sinne des Buches 1 Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivilprozessordnung beteiligt ist, unterbrochen, bis die Abwicklungsbehörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.

Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.

(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung eines Abwicklungsinstruments im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst.

(2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Ausübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente trifft, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente deutschem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.

(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung nach Absatz 1.

Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten, die Auswirkungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten haben können, müssen sie

1.
bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Gebote der Wirksamkeit der Entscheidungsfindung und der geringstmöglichen Abwicklungskosten berücksichtigen;
2.
bei der Entscheidungsfindung und der Einleitung von Maßnahmen zügig und mit der jeweils gebotenen Dringlichkeit vorgehen;
3.
mit anderen deutschen Behörden sowie mit Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und anderen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Entscheidungsfindung und die Einleitung von Maßnahmen koordiniert und zügig erfolgen;
4.
die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein EU-Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, in angemessener Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten;
5.
die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, in angemessener Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die Finanzstabilität dieser Staaten;
6.
einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Mitgliedstaaten beachten sowie eine Beeinträchtigung oder einen unangemessenen Schutz der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten und eine nicht gerechtfertigte ungleiche Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten vermeiden;
7.
wenn gemäß diesem Gesetz eine Verpflichtung besteht, vor einer Entscheidung oder einer Maßnahme eine Behörde zu konsultieren, diese Behörde zumindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme konsultieren, die Auswirkungen hat oder wahrscheinlich haben wird auf
a)
das betroffene EU-Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder die betroffene Zweigstelle, für das oder die die betroffene Behörde zuständig ist, oder
b)
die Stabilität des betroffenen Mitgliedstaats;
8.
bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen die jeweiligen Abwicklungspläne befolgen, es sei denn, die zuständigen Abwicklungsbehörden kommen nach der Bewertung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnahmen erreicht werden können, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind;
9.
das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine beabsichtigte Entscheidung oder eine beabsichtigte Maßnahme voraussichtlich Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem eines anderen Mitgliedstaats haben wird;
10.
durch Koordinierung und Zusammenarbeit nach Möglichkeit ein Ergebnis erzielen, durch das sich die Gesamtkosten der Abwicklung verringern.

Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder übergeordneten Unternehmens zuständig, richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 46, 47, 50 bis 54, 58, 60, 161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellt. Das Abwicklungskollegium dient

1.
dem Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf die Gruppe und für die Gruppenabwicklung;
2.
der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans gemäß den §§ 46 und 47;
3.
der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 58;
4.
der Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 60;
5.
der Entscheidung über die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166;
6.
der Einigung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 vorgeschlagen wird;
7.
der Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
8.
der Koordinierung der Inanspruchnahme der jeweiligen Finanzierungsmechanismen;
9.
der Festlegung von Mindestanforderungen auf Gruppenebene und Einzelinstitutsebene gemäß den §§ 49 bis 54.

(2) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.

(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllt und einhält. In diesem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein Abwicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen.

(1) Die folgenden Behörden sind stimmberechtigte Mitglieder des Abwicklungskollegiums:

1.
die Abwicklungsbehörde;
2.
die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;
3.
die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen ist;
4.
die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden;
5.
die Deutsche Bundesbank;
6.
die Europäische Zentralbank, sofern sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zuständige Behörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen ist;
7.
die Aufsichtsbehörde;
8.
die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörde ein Mitglied des Abwicklungskollegiums ist; ist die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats nicht die Zentralbank des Staates, so kann die Aufsichtsbehörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten zu lassen;
9.
das Bundesministerium der Finanzen;
10.
die zuständigen Ministerien in den Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht die zuständigen Ministerien sind;
11.
die Behörde, die die Aufsicht über das Einlagensicherungssystem führt;
12.
die Behörde, die für die Aufsicht über das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Staates ein Mitglied des Abwicklungskollegiums ist.

(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Arbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist sie als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.

(3) Die Abwicklungsbehörden der Drittstaaten, in denen ein in der Europäischen Union niedergelassenes EU-Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, können auf ihr Ersuchen als Beobachter zur Teilnahme am betreffenden Abwicklungskollegium eingeladen werden, sofern diese Abwicklungsbehörden Verschwiegenheitspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in den §§ 4 bis 10 und 21 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind.

(1) Die Abwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft muss sie

1.
nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich festlegen;
2.
sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums koordinieren;
3.
Sitzungen des Abwicklungskollegiums einberufen und dessen Mitglieder vorab umfassend über die Einberufung der Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen informieren;
4.
den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
5.
darüber entscheiden, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten, Rechnung zu tragen hat;
6.
alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die in den betreffenden Sitzungen getroffenen Entscheidungen und erzielten Ergebnisse informieren.

(2) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums müssen um Teilnahme an den Sitzungen ersuchen. Die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das sich in ihrem Rechtsraum befindet.

(3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbeiten eng zusammen.

(1) Hat ein Drittstaatsinstitut oder ein Drittstaatsmutterunternehmen im Inland und in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat Tochterinstitute oder mindestens zwei Unionszweigstellen, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, richtet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Tochterinstitute niedergelassen sind oder sich diese Unionszweigstellen befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium ein.

(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in § 156 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Tochterinstitute und in Bezug auf die Unionszweigstellen, soweit die Funktionen und Aufgaben dieser Unionszweigstellen bedeutend sind, wahr.

(3) Werden die inländischen Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten, führt die Abwicklungsbehörde desjenigen Mitgliedstaats den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium, in dem sich die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach jener Richtlinie zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet. Ist Satz 1 nicht anwendbar, bestimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums den Vorsitz.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann einem Verzicht auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums zustimmen, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium, einschließlich eines gemäß § 156 eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in den Absätzen 1 bis 3, 5 und § 160 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an europäischen Abwicklungskollegien, erfüllt beziehungsweise einhält. In diesem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein europäisches Abwicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen.

(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156 entsprechend.

(1) Vorbehaltlich der §§ 4 bis 10 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auf Antrag alle Informationen, die für die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen zweckdienlich sind. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in § 156 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern. Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, koordiniert die Abwicklungsbehörde den Austausch aller relevanten Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden.

(2) Vor der Weitergabe von Informationen, die von der Abwicklungsbehörde eines Drittstaats stammen, fragt die Abwicklungsbehörde bei der Abwicklungsbehörde des Drittstaats nach, ob diese der Weitergabe zustimmt oder nicht, sofern die Abwicklungsbehörde des Drittstaats nicht schon zuvor der Weitergabe der Information zugestimmt hat.

(3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats oder Drittstaats stammen, an das Bundesministerium der Finanzen weiterzugeben, wenn sich die Informationen auf eine Entscheidung oder eine Angelegenheit beziehen, die eine Mitteilung an das Bundesministerium der Finanzen erfordern oder die eine Anhörung oder die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erfordert oder die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben könnte.

Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, das Mitglied einer Gruppe ist, die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und ist dieses Institut oder gruppenangehörige Unternehmen kein EU-Mutterunternehmen, so übermittelt die Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums:

1.
ihre Einschätzung, dass das betreffende Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und
2.
Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder zu einem möglichen Insolvenzverfahren, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens für zweckmäßig erachtet.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen treffen oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens stellen, wenn

1.
die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde und der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder
2.
die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden oder eines vereinbarten längeren Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 161 nicht zu einer Einschätzung nach Nummer 1 gelangt.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept im Sinne des § 164, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne des § 161 ergreifen muss, muss sie detailliert begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über die Gründe unterrichten und ihnen mitteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen wird. Bei der Begründung, warum sie nicht einverstanden ist, hat sie den potentiellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potentiellen Wirkung der Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und erhält sie eine dem § 161 entsprechende Mitteilung einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so bewertet sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen, welche die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen, der beabsichtigte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die anderen mitgeteilten Insolvenzmaßnahmen der Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe haben könnten. Sie bewertet insbesondere, ob die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der mitteilenden Abwicklungsbehörde erfüllt werden.

(2) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungsbehörde mit.

(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet sie dem Abwicklungskollegium innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der dem § 161 entsprechenden Mitteilung einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. Der 24-Stunden-Zeitraum kann mit Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde verlängert werden.

(1) In einem Gruppenabwicklungskonzept

1.
sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die durch die Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, um die Abwicklungsziele zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 68 einzuhalten;
2.
ist darzulegen, wie diese Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;
3.
ist ein Finanzierungsplan festzulegen.

(2) Der in Absatz 1 Nummer 3 genannte Finanzierungsplan hat dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit § 46 Absatz 3 Nummer 8 und den allgemeinen Grundsätzen der gegenseitigen Unterstützung gemäß § 12i des Restrukturierungsfondsgesetzes Rechnung zu tragen.

(3) Das Gruppenabwicklungskonzept ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwicklungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.

(4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt oder weicht eine Abwicklungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt von dem Gruppenabwicklungskonzept ab und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den betreffenden Abwicklungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Institute und Unternehmen der Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden Fortschritte zu unterrichten.

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein übergeordnetes Unternehmen, welches gleichzeitig ein EU-Mutterunternehmen ist, die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in § 161 genannten Informationen zu diesem übergeordneten Unternehmen an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums. Die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß § 161 Nummer 2 können auch die Umsetzung eines gemäß § 164 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn

1.
es auf Grund von gemäß § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem der anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden;
2.
Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht ausreichen, um die Lage zu stabilisieren oder voraussichtlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen;
3.
gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllen oder
4.
Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Tochterunternehmen der Gruppe so vorteilhaft sind, dass ein Gruppenabwicklungskonzept anzuwenden ist.

(2) Umfassen die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so trifft die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums. Bei ihrer Entscheidung befolgt die Abwicklungsbehörde die jeweiligen Abwicklungspläne, wenn sie nicht nach der Bewertung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommt, dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnahmen erreicht werden können, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind, und berücksichtigt die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.

(3) Umfassen die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden im Sinne des Satzes 1 dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.

(4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb des betreffenden Abwicklungskollegiums eng zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Institute und Unternehmen der Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden Fortschritte zu unterrichten.

(5) Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß dieser Vorschrift unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

(1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde und den jeweiligen Drittstaatsbehörden insbesondere zum Zweck des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Bezug auf Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen und Drittstaatsinstitute in folgenden Fällen festgelegt werden:

1.
in Fällen, in denen ein Drittstaatsmutterunternehmen oder Drittstaatsinstitut Tochterinstitute oder als bedeutend eingestufte Zweigstellen im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat hat;
2.
in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute hat;
3.
in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Institut oder eine im Inland niedergelassene bedeutende Zweigstelle, das oder die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigstellen in mindestens einem Drittstaat hat;
4.
in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigstellen in einem Drittstaat hat.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittstaatsinstitute enthalten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müssen zumindest die inhaltlichen Anforderungen des § 168 Absatz 3 und 4 erfüllen und sollen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der jeweiligen Drittstaatsbehörde bei der Erfüllung der in § 168 beschriebenen Aufgaben sowie der Ausübung der dort genannten Kompetenzen regeln.

(4) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und treten außer Kraft, sobald der Europäische Rat anhand von Vorschlägen der Kommission Übereinkünfte entsprechend den Vorgaben des Artikels 93 der Richtlinie 2014/59/EU geschlossen hat.

(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, sofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist.

(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Drittstaatsbehörden schließen. In dem und für den Zeitraum, in dem noch keine nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Drittstaatsbehörden geschlossen wurde, kann die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit folgenden zuständigen Drittstaatsbehörden schließen:

1.
in Fällen, in denen ein Tochterinstitut im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, mit der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in dem das Drittstaatsmutterunternehmen oder ein Drittstaatsinstitut niedergelassen ist;
2.
in Fällen, in denen ein Drittstaatsinstitut eine oder mehrere Unionszweigstellen im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat unterhält, mit der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in dem das betreffende Institut niedergelassen ist;
3.
in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland ein Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden Tochterinstitute oder Zweigstellen niedergelassen sind;
4.
in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigstelle im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden Drittstaatstochterinstitute oder Drittstaatszweigstellen niedergelassen sind;
5.
in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen diese Zweigstellen niedergelassen sind.
Die in diesem Absatz genannten Kooperationsvereinbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute enthalten.

(3) In den in Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten für den Austausch der erforderlichen Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben sowie für die Ausübung der folgenden Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Institute oder Gruppen, denen entsprechende Institute angehören:

1.
Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den §§ 40 bis 48 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
2.
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen im Einklang mit den §§ 57 und 58 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
3.
Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den §§ 59 und 60 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
4.
Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit § 36 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
5.
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittstaatsbehörden ausgeübt werden können.

(4) Die gemäß Absatz 2 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:

1.
zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
2.
zu Konsultationen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 169 bis 171 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
3.
zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten erforderlich ist;
4.
zur frühzeitigen Warnung oder Konsultation der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittstaats ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;
5.
zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
6.
zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Nummern 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.

(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über Kooperationsvereinbarungen, die die Abwicklungsbehörde oder Aufsichtsbehörde geschlossen hat.

(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in Bezug auf Drittstaatsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit einem Drittstaat, sofern in der Übereinkunft die Anerkennung und Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren nicht geregelt wird.

(2) Drittstaatsabwicklungsverfahren ist eine nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme zum Umgang mit dem Ausfall eines Drittstaatsinstituts, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist.

(3) Besteht ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß § 159 Absatz 1, entscheidet dieses im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung darüber, ob es Drittstaatsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Drittstaatsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt, sofern kein Fall gemäß § 170 vorliegt und sofern

1.
das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen inländische Tochterinstitute oder eine oder mehrere als bedeutend eingestufte, inländische Unionszweigstellen in zwei oder mehreren anderen Mitgliedstaaten hat oder
2.
das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügt, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.
Hat sich das europäische Abwicklungskollegium in einer gemeinsamen Entscheidung auf die Anerkennung eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens verständigt, so setzt die Abwicklungsbehörde dieses Drittstaatsabwicklungsverfahren, vorbehaltlich dessen Vereinbarkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittstaat, im Wege der Amtshilfe durch.

(4) Liegt keine gemeinsame Entscheidung des europäischen Abwicklungskollegiums über die Anerkennung eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach Absatz 2 vor, entscheidet die Abwicklungsbehörde für Tochterinstitute mit Sitz im Inland oder eine als bedeutend eingestufte inländische Unionszweigstelle sowie für Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die in Deutschland belegen sind oder deutschem Recht unterliegen, unter Berücksichtigung der Regelung des § 170 über die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Drittstaatsinstitut oder ein Mutterunternehmen tätig ist, sowie insbesondere mögliche Auswirkungen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren auf andere Teile der Gruppe und auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten.

(5) Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittstaat ist die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 4 insbesondere berechtigt

1.
zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Drittstaatsabwicklungsverfahren im Wege der Amtshilfe in Bezug auf
a)
Vermögenswerte eines Drittstaatsinstituts oder eines Mutterunternehmens, die sich im Inland befinden oder deutschem Recht unterliegen;
b)
Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaatsinstituts, die der Unionszweigstelle im Inland obliegen oder dem deutschen Recht unterliegen oder die im Inland einklagbare Forderungen begründen;
2.
zum Vollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem in Deutschland niedergelassenen Tochterinstitut;
3.
zur Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 82, 83 oder 84 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 3 genannten Unternehmen, wenn solche Befugnisse für die Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren notwendig sind;
4.
zur Beschränkung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte, welche insbesondere
a)
die Beendigung, Kündigung, Auflösung oder Abwicklung von Verträgen oder die Tilgung oder Fälligstellung von Forderungen zum Gegenstand haben oder
b)
die vertraglichen Rechte der in Absatz 3 genannten Parteien und anderer gruppenangehöriger Unternehmen beeinträchtigen, wenn und soweit das durchzusetzende Recht aus einer Abwicklungsmaßnahme mit Bezug auf diese Parteien resultiert, unter der Maßgabe, dass die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten, hiervon unberührt bleiben.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Mutterunternehmen durchführen, wenn die zuständige Drittstaatsabwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass dieses Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen nach dem nationalen Recht dieses Drittstaats erfüllt.

(7) Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren berührt nicht die Insolvenzverfahren nach deutschem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind.

(8) Vorbehaltlich der vorherigen Prüfung der Vereinbarkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittstaat erkennt die Abwicklungsbehörde, außer in den in § 170 genannten Fällen, Drittstaatsabwicklungsverfahren an, soweit diese Regelungen vorsehen, die für die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich sind. Die Anerkennung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens berührt in diesem Fall nicht das Abwicklungsverfahren nach deutschem Recht.

Nach Konsultation der betroffenen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten des europäischen Abwicklungskollegiums gemäß § 159 kann die Abwicklungsbehörde die Anerkennung oder Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass

1.
sich das betreffende Drittstaatsabwicklungsverfahren negativ auf die nationale Finanzstabilität auswirken würde oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken würde,
2.
unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 171 in Bezug auf eine inländische Unionszweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen,
3.
Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens keine Gleichbehandlung mit Drittstaatsgläubigern und -anlegern mit gleichartigen rechtlichen Interessen genießen würden,
4.
die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens erhebliche haushaltspolitische Auswirkungen haben würde oder
5.
die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zu nationalem Recht oder nach Auslegung im Sinne dieses Gesetzes im Widerspruch zu geschlossenen bilateralen Abkommen stehen würden.

(1) Wenn eine inländische Unionszweigstelle entweder keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn die inländische Unionszweigstelle einem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt und gleichzeitig einer der Umstände gemäß § 170 vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese Unionszweigstelle eine Abwicklungsmaßnahme treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
die inländische Unionszweigstelle erfüllt nicht mehr oder erfüllt nach Auffassung der Abwicklungsbehörde wahrscheinlich nicht mehr die nach deutschem Recht geltenden Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme des privaten Sektors, der Aufsichtsbehörde oder des Drittstaats, in dem das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass die Voraussetzungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens wieder erfüllt werden;
2.
das Drittstaatsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, wahrscheinlich nicht in der Lage oder nicht dazu bereit, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder den von der Unionszweigstelle eingegangenen oder von der Unionszweigstelle verbuchten Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass in Bezug auf das Drittstaatsinstitut kein Drittstaatsabwicklungs- oder -insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder in einem vertretbaren Zeitrahmen eingeleitet wird;
3.
die Drittstaatsbehörde hat in Bezug auf das Drittstaatsinstitut ein Drittstaatsabwicklungsverfahren eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über ihre Absicht, ein solches Drittstaatsabwicklungsverfahren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt.

(2) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine inländische Unionszweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen und hat diese Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit den in § 68 festgelegten Grundsätzen sowie den Anforderungen im Zusammenhang mit den Abwicklungsinstrumenten zu treffen, soweit diese Grundsätze oder Anforderungen für die fragliche Abwicklungsmaßnahme einschlägig sind.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder
b)
§ 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
8.
entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a und Nummer 8 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro und
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zweihunderttausend Euro
geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 2 Satz 1 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Personen oder Personenvereinigungen bis zu einem Betrag in folgender Höhe überschritten werden:

1.
10 Prozent des Jahresnettoumsatzes im Sinne des Absatzes 4 des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder
2.
das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses.
§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

(4) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge einschließlich der Bruttoerträge bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen beziehungsweise festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jahresnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 8 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwicklungsbehörde.

(1) Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 172 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben in Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen vorübergehend untersagen.

(2) Die Abwicklungsbehörde soll jede gegen ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, gegen einen Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder eine andere Person verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme und eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 2

1.
das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
2.
die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder
3.
den beteiligten Instituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
Abweichend von Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 2 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.

(4) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 2 sollen für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Abwicklungsbehörde veröffentlicht bleiben. Die Bekanntmachung ist nach fünf Jahren zu löschen.

(5) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichtsbehörde und das Bundesministerium der Finanzen über alle bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen.

(6) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde informieren die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ist befugt, die übermittelten bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung zentral in einer Datenbank zu verwalten und zum Zweck des Informationsaustausches anderen Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden eines Mitgliedstaats zugänglich zu machen.

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Abwicklungsbehörde

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Abwicklungsbehörde geboten sind.

(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts oder einem gruppenangehörigen Unternehmen hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) Der Abwicklungsbehörde ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Beschließt der Ausschuss, seine Untersuchungsbefugnisse nach den Artikeln 34 bis 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe der Abwicklungsbehörde auszuüben, ist die Abwicklungsbehörde befugt, die zur Unterstützung des Ausschusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere

1.
die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Informationen anzufordern und an den Ausschuss weiterzugeben;
2.
die in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Untersuchungen durchzuführen;
3.
an Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nach Maßgabe des § 177 mitzuwirken.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist in den Fällen von Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zuständig für die Androhung und Festsetzung der erforderlichen Zwangsmittel sowie für die Durchführung des Verwaltungszwangs. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt entsprechend.

Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

(1) Für die Vollstreckung der durch den Ausschuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstreckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlich. Der Vollstreckungstitel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit des zu vollstreckenden Beschlusses des Ausschusses beschränkt, ausgestellt. Abweichend von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschusses erlassen.

(3) Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden.

Jur. Bezeichnung
SAG
Pub. Bezeichnung
SAG
Veröffentlicht
10.12.2014
Fundstellen
2014, 2091: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 23.12.2016 I 3171
Sonst: Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt