RVO

Reichsversicherungsordnung

ERSTES BUCH 
 Gemeinsame Vorschriften 
  Erster Abschnitt 
   Umfang der Reichsversicherung 
   (weggefallen)§§ 1 und 2
  Zweiter Abschnitt 
   Träger der Reichsversicherung 
   (weggefallen)§§ 3 bis 34
  Dritter Abschnitt 
   Versicherungsbehörden 
   (weggefallen)§§ 35 bis 109
  Vierter Abschnitt 
   Sonstige gemeinsame Vorschriften 
   (weggefallen)§§ 110 bis 164


ZWEITES BUCH 
 Krankenversicherung 
  Erster Abschnitt 
   Umfang der Versicherung 
      (weggefallen)§§ 165 bis 178
  Zweiter Abschnitt 
   Gegenstand der Versicherung 
    (weggefallen)§§ 179 bis 224
  Dritter Abschnitt 
   Träger der Versicherung 
      (weggefallen)§§ 225 bis 305
  Vierter Abschnitt 
   Verfassung 
    I.(weggefallen)§§ 306 bis 319a
    II.(weggefallen)§§ 320 bis 326
    III.(weggefallen)§§ 327 bis 348
    IV.Angestellte und Beamte§§ 349 bis 362
    V.(weggefallen)§§ 363 bis 367e
    VI.(weggefallen)§§ 368 bis 376d


Fünfter Abschnitt 
  Aufsicht 
   (weggefallen)§§ 377 bis 379
 Sechster Abschnitt 
  Aufbringung der Mittel 
   (weggefallen)§§ 380 bis 405
 Abschnitt Sechs A 
  Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen 
   (weggefallen)§ 405a
 Siebenter Abschnitt 
  Kassenverbände, Sektionen§§ 406 bis 415c
(weggefallen)
 Achter Abschnitt 
  Besondere Berufszweige 
   (weggefallen)§§ 416 bis 502
 Neunter Abschnitt 
  Ersatzkassen 
   (weggefallen)§§ 503 bis 525c
 Zehnter Abschnitt 
  Schluß-, Straf- und Bußgeldvorschriften 
   (weggefallen)§§ 526 bis 532
 Elfter Abschnitt 
  Übergangsvorschriften der Krankenversicherung 
   (weggefallen)§§ 533 bis 536a


DRITTES BUCH 
 Unfallversicherung 
  (weggefallen)§§ 537 bis 1225
VIERTES BUCH 
 Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherung - ArV) 
  (weggefallen)§§ 1226 bis 1500
FÜNFTES BUCH 
 Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten. Wanderversicherung 
  (weggefallen)§§ 1501 bis 1544n
SECHSTES BUCH 
 Verfahren 
  (weggefallen)§§ 1545 bis 1805

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.

Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.

(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.

(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.

Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.

(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:

1.
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
2.
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
3.
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.

(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.

(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.

(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.

(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.

(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.

Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.

Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

- Sachgebiet G Abschnitt II -
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt.
...

4.
Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
...
- Sachgebiet H Abschnitt I -
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1.
Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
...
- Sachgebiet I Abschnitt III -
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Drittes, Fünftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Maßgaben:
a)
§ 537 über die Aufgaben der Unfallversicherung, §§ 636 bis 642 und 849 über die Haftung von Unternehmern und anderen Personen, die Bußgeldvorschriften der §§ 772, 773, 834 und 895 sowie die §§ 1501 bis 1543e über die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und die §§ 1545 bis 1548, 1552 bis 1587, 1735 bis 1772 über das Verfahren
finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
b)
§§ 556 und 557, 558 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 bis 4, §§ 559 bis 569b, 779a bis 779c und 779d Abs. 2 über medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen sowie die §§ 619 bis 631, soweit sie diese Leistungen betreffen,
mit folgenden Maßgaben:
(1)
Das Verletztengeld bei Arbeitnehmern (§ 561 Abs. 1) wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das ohne Vorliegen eines Arbeitsunfalls Anspruch bestehen würde.
(2)
Das Übergangsgeld (§§ 568, 568a) wird in Höhe der dort genannten Vomhundertsätze des Verletztengeldes nach Absatz 1 gezahlt.
(3)
Leistungen, die dem Verletztengeld oder Übergangsgeld entsprechen und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes bewilligt worden sind, werden in bisheriger Höhe weitergezahlt, wenn sie die entsprechenden Leistungen nach dem übergeleiteten Recht übersteigen.
(4)
Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
c)
§§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen der §§ 766 bis 769, 831 bis 833, 892 bis 894, 978 und 1147 über die Träger der Versicherung und deren Verfassung sowie die §§ 776 bis 779, soweit sie die Zuständigkeit der Träger betreffen,
mit folgenden Maßgaben:
(1)
Die Träger der Versicherung, deren örtliche Zuständigkeit den gesamten bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes umfaßt, erstrecken ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet.
(2)
Die Zuständigkeit der
-
Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern,
-
Bau-Berufsgenossenschaft Hannover erstreckt sich auf die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
-
Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main erstreckt sich auf das Land Thüringen,
-
Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land Sachsen,
-
Nordwestlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
-
Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft erstrecken sich auf das Land Sachsen-Anhalt und auf das Land Sachsen, mit Ausnahme des Bezirks Chemnitz,
-
Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land Thüringen und auf den Bezirk Chemnitz des Landes Sachsen.
(3)
Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher galt, wird eine gemeinsame landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Sitz in Potsdam errichtet. Die Regierungen der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder werden ermächtigt, unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Gesetz für jedes Land eine, für die Länder Brandenburg und Berlin eine gemeinsame landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu errichten.
(4)
Die Eigenunfallversicherung Berlin erstreckt ihre Zuständigkeit auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
(5)
Die sachliche Zuständigkeit der unter Absatz 1 bis Absatz 4 genannten Träger richtet sich nach den Vorschriften, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes schon gegolten haben. Soweit die Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zuständig für Unternehmen, die zum Zuständigkeitsbereich der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft gehören würden. Soweit die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zuständig für Unternehmen, die zum Zuständigkeitsbereich der Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft gehören würden. Für Unfälle im Sinne der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), für die nur nach dem Recht, das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt, Versicherungsschutz besteht, ist der Bund (die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung) zuständig.
(6)
Bei der Zuordnung von Unternehmen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ihren Sitz haben, zum jeweils sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger ergehen die Bescheide über die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis unter dem Vorbehalt, daß unrichtige Eintragungen, die bis zum 31. Dezember 1991 erfolgt sind, unverzüglich mit Wirkung zum 1. Januar 1992 zu berichtigen sind; dies gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweisbar schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führt. Auf den Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzuweisen.
(7)
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Absatz 3 errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren Aufgaben von der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wahrgenommen. Sie erhält hierfür die erforderliche personelle Unterstützung von den anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, und zwar im Verhältnis der Personalstärke dieser Träger. Außerdem ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Rechnung der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.
(8)
Für die Durchführung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die "Überleitungsanstalt Sozialversicherung" (Überleitungsanstalt) gilt folgendes:
1.
Die Überleitungsanstalt erfüllt bis zum 31. Dezember 1991 folgende Aufgaben der Träger der Unfallversicherung, soweit diese die Aufgaben nicht bereits vorher selbst übernehmen:
-
Für die Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich sowie für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit: Entschädigung aller Arbeitsunfälle, die bis zum 31. Dezember 1990 eingetreten sind,
-
für die Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich: Entschädigung aller Arbeitsunfälle,
-
Entgegennahme und Verwaltung der Unfallumlage und sonstiger Einnahmen der Unfallversicherung.
2.
Die Überleitungsanstalt überträgt die bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle, außer den unter ee) genannten, auf die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zuständigen Träger der Unfallversicherung über ihre drei Spitzenverbände wie folgt:
aa)
Jeder der drei Bereiche der Unfallversicherung erhält den Anteil an der Zahl von Arbeitsunfällen, der hinsichtlich der Leistungsaufwendungen seiner Mitglieder im Jahr 1989 für Renten (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) seinem Anteil an Leistungsaufwendungen für Renten der Mitglieder aller drei Spitzenverbände der Träger der Unfallversicherung entspricht. Die Arbeitsunfälle werden numerisch nach Geburtstag und -monat des Leistungsempfängers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach dem Familiennamen verteilt. Die so erfolgte Zuweisung gilt auch für abgeleitete Renten, die sich später als neuer Versicherungsfall ergeben.
bb)
Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt die auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle nach einem Verteilungsschlüssel, der aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1989 und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr 1989 für in den Jahren 1985 bis 1989 erstmals entschädigte Arbeitsunfälle ermittelt wird. Bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels sind die in Satz 1 aufgeführten Entgelte und Rentenzahlbeträge der Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, mitzuerfassen; die sich danach ergebenden Anteile derjenigen Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, sind auf alle sich erstreckenden Metall- und Bau-Berufsgenossenschaften getrennt nach Wirtschaftszweigen und nach den in Satz 1 aufgeführten Kriterien für den Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Im übrigen gelten die Sätze 2 und 3 unter aa) entsprechend.
Im Jahr 1995 ermittelt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in gleicher Weise wie in Satz 1 aufgeführt einen Verteilungsschlüssel aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1994 und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr 1994 für in den Jahren 1991 bis 1994 erstmals entschädigte Arbeitsunfälle. Abweichungen in der finanziellen Belastung werden erstmals für die im Jahr 1994 aus den quotenmäßig zugewiesenen Arbeitsunfällen erwachsene Rentenlast untereinander ausgeglichen; entsprechendes gilt jeweils für die Folgejahre unter Beibehaltung des im Jahr 1995 neu ermittelten Schlüssels.
cc)
Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt die auf die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die nach Absatz 3 neu errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigten im Gartenbau und in der Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1990. Sätze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.
dd)
Der Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. verteilt die auf den Bund, die Bundesanstalt für Arbeit, die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder, die Eigenunfallversicherung Berlin und die nach § 656 Reichsversicherungsordnung bestimmten oder errichteten Träger entfallenden Arbeitsunfälle wie folgt:
-
Für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit einerseits und die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich andererseits werden Anteile entsprechend aa) ermittelt; die Aufwendungen für Renten aufgrund des Fremdrentengesetzes bleiben dabei außer Betracht.
-
Die auf den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.
-
Die auf die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin entsprechend der Zahl der Einwohner dieser Länder und des Teils von Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 verteilt. Die Länder bestimmen über die Verteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sätze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.
ee)
Die Arbeitsunfälle, die aufgrund von § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199) entschädigt werden, werden auf die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.
ff)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei denen der Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1991 liegt, die aber erst nach diesem Stichtag - jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1994 - angezeigt werden, gelten als Fälle, die entsprechend aa) zu verteilen sind.
3.
Die Überleitungsanstalt erfaßt die Aufwendungen für die Entschädigung von Arbeitsunfällen im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind, gesondert je nach zuständigem Träger.
(9)
Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
d)
§ 546 Abs. 2, §§ 708 bis 722, 801, 865 bis 867 und 767 Abs. 2 Nr. 5 über die Unfallverhütung und Erste Hilfe
mit folgenden Maßgaben:
(1)
Soweit neue Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gebildet werden, sind die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bekannt gemachten Unfallverhütungsvorschriften entsprechend anzuwenden, solange diese Träger keine eigenen Unfallverhütungsvorschriften in Kraft gesetzt haben.
(2)
Die Unfallversicherungsträger prüfen, inwieweit die im bisherigen Arbeitsschutzregelwerk, das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt (z.B. staatliche Standards mit Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, staatliche Standards der Arbeitshygiene, Vorschriften zu arbeitsmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen, arbeitshygienische Meß- und Bewertungsvorschriften, Werkstoff-, Bau-, und Prüfvorschriften für überwachungspflichtige Anlagen), enthaltenen Festlegungen bei der Erarbeitung und Fortentwicklung ihrer Unfallverhütungsvorschriften einzubeziehen sind.
(3)
Soweit die neuen Träger im Landes- und kommunalen Bereich ihre Aufgaben noch nicht von der Überleitungsanstalt übernommen haben, wird die Aufgabe der Unfallverhütung und Ersten Hilfe von den für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden wahrgenommen. Aufwendungen für diese Aufgabe werden nicht erstattet.
(4)
Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
e)
§§ 723 bis 761, 802 bis 829, 870 bis 890, 767 Abs. 2 Nr. 6, §§ 770 und 771 über Aufbringung und Verwendung der Mittel
mit folgenden Maßgaben:
(1)
Die Unfallumlage nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) wird bis zum 31. Dezember 1991 weiterhin von allen Arbeitgebern erhoben. Der zur Deckung der Ausgaben der Unfallversicherung erforderliche Umlagesatz wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgesetzt. Soweit § 735 Reichsversicherungsordnung zur Anwendung kommt, gilt die Umlage als Beitragsvorschuß, im übrigen als Anteil der vom Bund, der Bundesanstalt für Arbeit, den Ländern oder den Gemeinden zu tragenden Ausgaben.
(2)
Die Aufwendungen der Überleitungsanstalt, die nicht aus der Unfallumlage nach Absatz 1 gedeckt werden können, werden von den Unfallversicherungsträgern getragen, soweit ihre Aufgaben von der Überleitungsanstalt wahrgenommen worden sind. Der Umfang der Leistungsverpflichtung der einzelnen Träger der Unfallversicherung bestimmt sich dabei nach der unter c) (8) Nr. 2. enthaltenen Aufteilung. Für die Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich haben die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin die Aufwendungen zu tragen. Überschüsse sind unter allen zuständigen Unfallversicherungsträgern nach dem gleichen Schlüssel zu verteilen. Die Aufwendungen für die Entschädigung der Arbeitsunfälle von Versicherten im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind, sind von den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und der Eigenunfallversicherung Berlin zu tragen, soweit in diesen Ländern die Aufgaben der Überleitungsanstalt noch nicht von den neu zu bildenden Unfallversicherungsträgern wahrgenommen werden.
(3)
Dem nach Buchstabe c) Absatz 7 gesetzlich beauftragten Unfallversicherungsträger werden seine Ausgaben von dem zuständigen Unfallversicherungsträger erstattet. Bis zur Erstattung sind die Aufwendungen jeweils von der beauftragten und den unterstützenden Unfallversicherungsträgern nach einem vom Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auszuarbeitenden Schlüssel zu tragen, der sich an den Kontenklassen 4 und 5 des Kontenrahmens orientiert; auf Aufforderung sind entsprechende Vorschüsse zu zahlen.
(4)
Der Bund erstattet die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für Sozialzuschläge. Er erstattet ferner die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für Kinderzuschläge in Höhe des Kindergeldes, soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt wird; dabei kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Nähere über die Erstattung zu bestimmen.
(5)
Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
(f)
§§ 539 bis 545 über den Kreis der versicherten Personen, §§ 547 bis 555a, 776 bis 779 und 835 bis 840 über den Versicherungsumfang,
§ 558 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 über das Pflegegeld, §§ 570 bis 631, 779d Abs. 1, §§ 780 bis 789 und 841 bis 848 über Entschädigung durch Renten oder sonstige Leistungen in Geld,
§§ 632 und 635 über Besonderheiten für Unternehmerversicherung, §§ 762 bis 765a und 830, 891 und 891a über weitere Einrichtungen und Maßnahmen
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
g)
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
...

Jur. Bezeichnung
RVO
Veröffentlicht
19.07.1911
Fundstellen
1911, 509: RGBl
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246