RückKapV
Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen
Auf Grund des § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 3,4 Millionen Euro Euro.
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben die sich aus den §§ 1 und 2 ergebenden Anforderungen spätestens bis zum 1. März 2007 zu erfüllen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.