RindFlEntbV

Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung

Verordnung über die Entbeinung von Interventionsrindfleisch zum Zwecke der Ausfuhr

Auf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich des Verkaufs von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen im Falle des Entbeinens vor der Ausfuhr.

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig

1.
für die Überwachung der Entbeinung (§ 4),
2.
für die Sicherung der Nämlichkeit der das entbeinte Fleisch enthaltenden Packstücke und
3.
für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5.

(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Überwachung des Verbringens des Rindfleisches aus einem anderen Mitgliedstaat bis zum Verarbeitungsbetrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung.

(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vorschriften der Verordnung Ausfuhrerstattung (EWG) vom 19. März 1980 (BGBl. I S. 323).

(1) Das Rindfleisch wird auf Antrag des Beteiligten unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Wurde das Rindfleisch von der Interventionsstelle eines anderen Mitgliedstaates erworben, so ist der Antrag auf amtliche Überwachung zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des Rindfleisches zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an einem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Zollverschlüsse an Beförderungsmitteln dürfen nur von Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung oder der Bundesanstalt entfernt werden.

(3) Wurde das Rindfleisch von der Bundesanstalt erworben, ist der Antrag auf amtliche Überwachung dort zu stellen.

(4) In dem Antrag hat der Beteiligte den Verarbeitungsbetrieb anzugeben, in dem das Rindfleisch entbeint werden soll. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle, im Falle des Absatzes 3 die Bundesanstalt, das Rindfleisch dem Beteiligten zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Beteiligte hat das Rindfleisch unverzüglich nach der Überlassung in den im Antrag benannten Verarbeitungsbetrieb zu verbringen.

Das Rindfleisch wird unter Überwachung der Bundesanstalt entladen, aufgetaut, verwogen, entbeint und verpackt.

Die Bundesanstalt bescheinigt dem Beteiligten nach Abschluß der Entbeinung die den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechende Durchführung der Entbeinung. Die Bescheinigung ist der für die Ausfuhrabfertigung des entbeinten Rindfleisches zuständigen Zollstelle vorzulegen.

Der Beteiligte hat sicherzustellen, daß Aufzeichnungen über die Verwiegung des Rindfleisches vor und nach der Entbeinung angefertigt und mindestens 6 Monate geordnet aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen haben mindestens das Eingangsgewicht sowie das Gewicht der beim Entbeinen anfallenden Abschnitte und der hergestellten Teilstücke getrennt auszuweisen. Weitergehende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Soll Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt in einem anderen Mitgliedstaat entbeint werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheines der Zollstelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus dem das Rindfleisch ausgelagert wird. Der Abnehmer hat das Rindfleisch unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexemplar - Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung - in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen Rindfleisch, der Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Mai 1985 in Kraft.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jur. Bezeichnung
RindFlEntbV
Veröffentlicht
17.07.1985
Fundstellen
1985, 1541: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 70 G v. 2.8.1994 I 2018