RindFlAusfAbsV

Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:

Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), das nach einem dritten Land ausgeführt werden soll, ist vom Abnehmer nach Übernahme unverzüglich der Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, aus dem das Rindfleisch ausgelagert wird, gelegen ist, zur Ausfuhrabfertigung nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung oder zur Abfertigung zum Erstattungs-Lagerverkehr nach § 11 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1977 (BGBl. I S. 525) zu gestellen oder anzumelden. Für die Ausfuhr des Rindfleisches ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Überwachung von Interventionswaren vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines anzugeben sind.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jur. Bezeichnung
RindFlAusfAbsV
Veröffentlicht
09.03.1977
Fundstellen
1977, 443: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 G v. 6.6.2013 I 1482