RiFlEtikettG

Rindfleischetikettierungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern.

(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, des Handelsklassenrechts, des Lebensmittelspezialitätenrechts und des Markenrechts.

(1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern und die damit im Zusammenhang stehende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Marktbeteiligte, ausgenommen Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, berechtigt, Daten

1.
nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln,
2.
nach der Viehverkehrsverordnung,
3.
der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen sowie
4.
über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben verlangen, dass die zuständigen Landesstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese

1.
zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben oder
2.
zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses sowie von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
erforderlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht die Einhaltung der im Rahmen der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu machenden obligatorischen Angaben. Dabei prüft sie auch die Rückverfolgbarkeit dieser Angaben sowie die Einhaltung von weiteren Pflichten der Marktbeteiligten nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ordnet für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung sowie die Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse oder nicht oder fehlerhaft gekennzeichnetes Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, bis ordnungsgemäß neu etikettiert oder gekennzeichnet worden ist.

(2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 erforderlich ist, darf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, während der Geschäfts- und Betriebszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
2.
Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigungen fordern oder entnehmen,
3.
alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden oder
4.
die erforderlichen Auskünfte verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Betriebe, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr bringen. Für die Probenahme gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.

(3) Inhaber und Leiter der Betriebe nach Absatz 2 sind verpflichtet,

1.
das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,
2.
bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen das zu besichtigende Fleisch, die zu besichtigenden genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse, die zu besichtigenden Zubereitungen von Fleisch oder die zu besichtigenden Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
3.
alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen vorzulegen und auf Verlangen der zuständigen Behörde Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien auf eigene Kosten anzufertigen und zu überlassen,
4.
die Entnahme von Proben zu ermöglichen und
5.
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Marktbeteiligte, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen einführen.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung von Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln.

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

1.
erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermittelt die erforderlichen Schriftstücke, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der besonderen Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern erforderlich ist,
2.
überprüft die von einer ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilt ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1.
über die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch sowie von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern auf eine Gruppe von Tieren und
2.
über die Durchführung, einschließlich der Überwachung, von Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern und dabei die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Wer den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.

(4) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(weggefallen)
2.
entgegen § 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4, eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei einer Besichtigung nicht mitwirkt oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Ist eine Straftat nach § 10 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt worden sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
RiFlEtikettG
Pub. Bezeichnung
RiFlEtikettG
Veröffentlicht
26.02.1998
Fundstellen
1998, 380: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 91 G v. 18.7.2016 I 1666