RHiGRCAbkAV

Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts

Auf Grund des Artikels 4 Satz 2 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. 1933 I S. 141; 1939 I S. 95) wird zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts vom 11. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 II S. 849) folgendes verordnet:

Für die Erledigung der in den Artikeln 1 und 7 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

(weggefallen)

Die für die Erhebung von Auslagen geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften finden auf die gemäß Artikel 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens von der ersuchten griechischen Behörde mitgeteilten Auslagen entsprechende Anwendung.

(1) Die in Artikel 16 des Abkommens bezeichneten Kostenentscheidungen der griechischen Gerichte werden durch Beschluß des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Kostenschuldners befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.

Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auf diplomatischem Wege gestellt, so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung seines Beschlusses dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einzureichen; die Ausfertigung ist, falls dem Antrag stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch die beteiligte Partei unmittelbar gestellt worden, so ist der Beschluß beiden Teilen von Amts wegen zuzustellen.

(1) Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Beschwerde steht, sofern der Antrag auf diplomatischem Wege gestellt ist, dem Staatsanwalt, sofern er durch die beteiligte Partei unmittelbar gestellt ist, dem Antragsteller zu.

(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.

Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt; die Vorschrift des § 798 gilt entsprechend.

(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen, die über den Betrag der Gerichtskosten nach Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens zur Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung in Griechenland zu erlassen sind, ist das Gericht der Instanz zuständig. Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der für die Beitreibung der Gerichtskosten zuständigen Behörde.

(2) Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.

Der Reichsminister der Justiz
Der Reichsminister des Auswärtigen

Jur. Bezeichnung
RHiGRCAbkAV
Veröffentlicht
31.05.1939
Fundstellen
1939, 847: RGBl II
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 31.8.2015 I 1474