RevierjMeistPrV

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin

Auf Grund des § 81 Abs. 4 und des § 80 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat, einen Jagdbetrieb selbständig zu führen, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Revierjagdmeister/Revierjagdmeisterin.

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil, sowie den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung".

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei ist der Absatz 3 zu beachten. Außerdem ist sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterprüfungsarbeit durchzuführen.

(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat.

(4) (weggefallen)

(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.

(2) Der Arbeitseinsatz umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb. Die Planung soll, soweit dies von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vor der Durchführung schriftlich niedergelegt werden. Die Durchführung soll nicht länger als vier Stunden dauern.

(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:

1.
Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung,
2.
Maßnahmen der Reviergestaltung und der Äsungsverbesserung,
3.
Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung,
4.
Vorbereiten und Leiten von Jagden, jagdliches Schießen, Unfallverhütung,
5.
Arbeiten mit einem Jagdhund.

(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.
Wildtierkunde und Wildernährung,
2.
Jagdbewirtschaftung, Reviergestaltung, Umwelt,
3.
Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung sowie Wildbrethygiene,
4.
Jagdwaffen, Jagdgeräte,
5.
Jagdhunde.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.

(3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1.
Prüfungsfach Wildtierkunde und Wildernährung:
a)
Körperbau und -funktionen, Lebensweise und Biotopansprüche der heimischen Wildarten,
b)
Altersbestimmung und Erkennungsmerkmale wichtiger Wildarten,
c)
Nährstoffansprüche und Ernährung des Wildes,
d)
Wildfutterbereitung, -beschaffung und -lagerung, Ergänzung der natürlichen Äsung,
e)
wildlebende Tierarten, die dem Jagdrecht nicht unterliegen.
2.
Prüfungsfach Jagdbewirtschaftung, Reviergestaltung, Umwelt:
a)
Wildstandsbewirtschaftung, Abschußplanung,
b)
Wildlebensräume und deren Gestaltung,
c)
Einrichtungen in einem Jagdrevier, Unfallverhütung,
d)
Wildschadensverhütung und -schätzung,
e)
Aufzucht und Haltung von Wildarten in Gehegen, Tierschutz,
f)
Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz,
g)
Land- und Waldbau.
3.
Prüfungsfach Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung sowie Wildbrethygiene:
a)
Wildkrankheiten und ihre Verbreitung,
b)
Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen bei Wildkrankheiten,
c)
Beurteilen der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets,
d)
Versorgen des verendeten Wildes unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen,
e)
Gefährdung des Menschen durch Wildkrankheiten.
4.
Prüfungsfach Jagdwaffen, Jagdgeräte:
a)
Jagdwaffen, Munition, Unfallverhütung,
b)
Ballistik und Schußwirkung,
c)
optische Geräte,
d)
Fallen und ihre Einsatzmöglichkeiten, Unfallverhütung.
5.
Prüfungsfach Jagdhunde:
a)
Arten und Rassen sowie deren jagdliche Eignung, Zucht,
b)
Ernährung, Haltung und Pflege,
c)
Krankheiten, ihre Erkennung und Behandlung,
d)
Erziehen, Abrichten und Führen der Jagdhunde,
e)
Hundeprüfungswesen.

(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.
Wirtschaftslehre,
2.
Rechnungswesen,
3.
Rechts- und Sozialwesen.

(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1.
Prüfungsfach Wirtschaftslehre:
a)
Grundlagen und Bedingungen der Jagdbewirtschaftung,
b)
Betriebsorganisation, Betriebskosten, Finanzierung,
c)
Grundlagen und Kostenfaktoren der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produktion,
d)
Markt und Absatz,
e)
Grundkenntnisse der Agrar- und Jagdpolitik.
2.
Prüfungsfach Rechnungswesen:
a)
Buchführung im Jagdbetrieb,
b)
Kostenrechnung, Betriebserfolg,
c)
Geld- und Kreditwesen.
3.
Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen:
a)
Jagdrecht,
b)
für die Jagd bedeutsame Vorschriften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straf-, Strafprozeß-, Ordnungswidrigkeiten-, Waffen-, Sicherheits-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Umweltschutz-, Fleischbeschau-, Tierschutz-, Viehseuchen- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrechts,
c)
Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Kündigungsschutz- und Arbeitsschutzrecht, Unfallverhütungsvorschriften,
d)
Versicherungswesen:
aa)
Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,
bb)
Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,
e)
Steuerwesen:
Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
2.
Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,
3.
Ausbildung durchführen,
4.
Ausbildung abschließen,
5.
Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie
6.
Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen.

(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:

1.
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
2.
Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen,
3.
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
4.
Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
5.
die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen,
6.
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie
7.
die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:

1.
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2.
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
3.
den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
4.
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anzuwenden,
5.
den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie
6.
die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.

(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:

1.
lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,
2.
die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
3.
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,
4.
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen,
5.
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
6.
Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
7.
die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken,
8.
Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie
9.
interkulturelle Kompetenzen zu fördern.

(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:

1.
Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
2.
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
3.
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie
4.
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.

(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:

1.
rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
2.
Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
3.
Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzuarbeiten,
4.
Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
5.
zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnahmen organisieren sowie
6.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzuführen.

(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:

1.
Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu bewerten,
2.
Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3.
Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
4.
Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterstützen,
5.
soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen,
6.
Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen sowie
7.
Führungsstile zu kennen und das eigene Führungsverhalten kritisch zu reflektieren.

(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.

(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern. Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.

(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den praktischen, den fachtheoretischen sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungsfächer zu bilden; dabei ist im fachtheoretischen Teil die Bewertung der Meisterprüfungsarbeit einzubeziehen. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit sowie in den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 bis 12 in Noten auszuweisen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach, die Meisterprüfungsarbeit oder eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 bis 12 mit "ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit "mangelhaft" benotet worden ist.

(3) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses ist die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 bis 12 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jur. Bezeichnung
RevierjMeistPrV
Veröffentlicht
28.12.1982
Fundstellen
1983, 3: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 21.5.2014 I 548