RAG 1986

Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1985 auf das Jahr 1986 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1986 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.

(1) Renten, die

1.
nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
2.
nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
3.
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 ermittelt wird.

(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1986 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 2,9 vom Hundert erhöht wird.

(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.

(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27.885 Deutsche Mark
und  
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 28.181 Deutsche Mark.

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1986 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0215.

Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1986 an zwischen 402 Deutsche Mark und 1.607 Deutsche Mark monatlich.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Jur. Bezeichnung
RAG 1986
Pub. Bezeichnung
RAG 1986
Veröffentlicht
13.05.1986
Fundstellen
1986, 697: BGBl I