PUKV

Postunfallkassenverordnung

Verordnung über den Übergang von Rechten und Pflichten des Bundes auf die Unfallkasse Post und Telekom und die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

Auf Grund des Artikels 2 § 3 Abs. 2 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation:

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation aufgestellt und festgestellt.

Der Anteil der Unfallkasse Post und Telekom an den Mitteln für das Konkursausfallgeld wird auf die Mitgliedsbetriebe, für die der Konkurs zulässig ist, nach dem Verhältnis ihrer Lohnsumme im vergangenen Kalenderjahr zu der Gesamtlohnsumme der konkursfähigen Mitgliedsbetriebe vorläufig umgelegt. Bei der Bildung der Lohnsumme bleiben die Arbeitsentgelte der bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten außer Ansatz. Auf dieser Grundlage wird ein Abschlag auf die zu entrichtende Umlage gesondert erhoben.

(1) Vorschriften und Verfügungen der Deutschen Bundespost und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zur Regelung von Angelegenheiten der Unfallversicherung und der durch § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben gelten weiter, bis sie durch neue Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden.

(2) Die bisher mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ab 1. Januar 1995 ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben eines technischen Aufsichtsbeamten mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten wahrzunehmen.

Die von der Unfallkasse Post und Telekom wahrzunehmenden mittelbaren Aufgaben werden vom Bund, der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Deutschen Post AG nach den für die Unfallkasse geltenden Bestimmungen für diese vorläufig weitergeführt, bis sie von der Unfallkasse Post und Telekom übernommen werden.

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Post und Telekom hat achtzehn, der Vorstand hat acht Mitglieder. Es werden Neuwahlen entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 128 der Wahlordnung für die Sozialversicherung durchgeführt.

(1) Die der Unfallkasse Post und Telekom nach § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben werden außerhalb der Selbstverwaltung durchgeführt.

(2) Bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unterliegt die Unfallkasse hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes genannten Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht, im übrigen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Bei der Rechnungslegung sind die gesamten Personal- und Sachkosten, die Ausgaben für die Prävention, die Einnahmen und die Leistungsausgaben gesondert auszuweisen.

(2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden, nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt, den einzelnen Mitgliedsbetrieben sowie den Aufgabenbereichen

1.
Unfallversicherung,
2.
Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes sowie
3.
Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen
zugeordnet.

(3) Die Personal- und Sachkosten sind den Aufgabenbereichen

1.
Unfallversicherung,
2.
Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes,
3.
Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen,
4.
Prävention für Versicherte und Beamte
zuzuordnen; soweit dieses nicht unmittelbar möglich ist, werden sie nach dem Verhältnis der diesen Aufgabenbereichen direkt zurechenbaren Beschäftigten der Unfallkasse aufgeteilt. Die Personal- und Sachkosten für die Prävention sind alsdann auf die Aufgabenbereiche Unfallversicherung und Unfallfürsorge nach der durchschnittlichen Gesamtzahl der im abzurechnenden Geschäftsjahr bei den Mitgliedsbetrieben tätig gewesenen Versicherten und Beamten zu verteilen; dabei sind die bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten den Versicherten zuzurechnen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Die Personal- und Sachkosten, die durch die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes genannten Aufgaben entstehen, werden von den Mitgliedsbetrieben, für die diese Aufgaben durchgeführt werden, nach dem Verhältnis der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei ihnen durchschnittlich beschäftigten Beamten nachträglich aufgebracht. Die insoweit anfallenden Leistungsausgaben und Regreßeinnahmen werden den einzelnen Mitgliedsbetrieben konkret zugerechnet. Die Leistungsausgaben werden nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Betrieben abgerechnet, die Regreßeinnahmen monatlich.

(2) Die Personal- und Sachkosten sowie die Leistungsausgaben, die durch die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes aufgeführten Angelegenheiten entstehen, werden nach der Zahl der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei den Mitgliedsbetrieben durchschnittlich beschäftigten Versicherten auf die Unternehmen jährlich nachträglich umgelegt. Bezüglich der Zurechnung und Abrechnung der insoweit anfallenden Regreßeinnahmen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(1) Zur Finanzierung der Personal- und Sachkosten sowie der sonstigen Ausgaben erhebt die Unfallkasse, getrennt nach den Aufgabenbereichen Unfallfürsorge nebst Prävention, Sachschadenersatz für die Beamten und Geltendmachung von Regreßansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes einerseits und Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen andererseits, auf der Grundlage ihres Haushaltsplans und der zu erwartenden Ausgaben Vorschüsse, deren Höhe die Unfallkasse für die einzelnen Mitgliedsbetriebe näher bestimmt. Der Vorschuß für das erste Vierteljahr des Jahres 1995 ist in einer Summe zu entrichten und zum 15. Februar 1995 fällig; die weiteren Vorschüsse sind monatlich im voraus zahlbar und jeweils zum 15. des Vormonats fällig, beginnend mit dem 15. März 1995. Die Vorschüsse sind bis zur Neufestsetzung in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres und der Vorlage der Jahresrechnung wird über die Vorschüsse abgerechnet. Überschüsse sind an den jeweiligen Mitgliedsbetrieb abzuführen, Minderbeträge müssen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung ausgeglichen werden. Sie sind den zu bildenden Betriebsmittelstöcken wieder zuzuführen.

(3) Nach Vorlage des neuen Haushaltsplans, der Abrechnung der Ausgaben für das vergangene Geschäftsjahr und der Jahresrechnung der Unfallkasse werden die Vorschüsse betriebsbezogen neu festgesetzt.

(4) Um Einnahme- und Ausgabeschwankungen ausgleichen zu können, wird für die in Absatz 1 genannten Aufgabenbereiche je ein Betriebsmittelstock in Höhe des Sechsfachen der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres gebildet, der jeweils gesondert zu verwalten ist. Die Betriebsmittelstöcke sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres an die Entwicklung der Ausgaben anzupassen. Überschüsse werden an die Mitgliedsbetriebe abgeführt, Minderbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung von diesen ausgeglichen.

(5) Zum Aufbau der Betriebsmittelstöcke leisten die Mitgliedsbetriebe Sondereinlagen in Höhe des Sechsfachen der im Geschäftsjahr 1995 jeweils monatlich aufzubringenden Vorschüsse, die mit den ersten Vorschußzahlungen fällig werden.

(6) Zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, daß Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch den Einsatz des Betriebsmittelstocks nicht mehr ausgeglichen werden können, hält die Unfallkasse für den in § 9 Abs. 1 genannten Aufgabenbereich eine Rücklage in Höhe des Dreifachen des in einem Jahr gezahlten Unfallausgleichs bereit. Bis sie diese Höhe erreicht hat, ist der Rücklage jährlich ein Betrag in Höhe von zehn vom Hundert des Dreifachen des jährlich geleisteten Unfallausgleichs zuzuführen. Zum Aufbau der Rücklage leisten die Mitgliedsbetriebe eine Sonderzahlung in Höhe von zehn vom Hundert des Dreifachen des im letzten Kalenderjahr geleisteten Unfallausgleichs, die mit der ersten Vorschußzahlung fällig wird. Die Zinsen aus den Rücklagen fließen dieser zu, bis die vorgegebene Höhe erreicht ist.

(7) Die Mittel für die Ausgaben, die für das Geschäftsjahr 1995 zu leisten sind, werden von der Deutschen Post AG und deren Rechtsvorgängerin vorläufig aufgebracht, sofern die Unfallkasse Post und Telekom mangels Zahlungen der Mitgliedsbetriebe darauf zurückgreifen muß. Die Auslagen werden so bald wie möglich erstattet.

(1) Für Kostenforderungen und Vorschüsse, die ein Mitgliedsbetrieb nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter zweihundert Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.

(2) Ein Säumniszuschlag auf eine Kostenforderung wird nicht erhoben, soweit der Kostenschuldner glaubhaft macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags werden die Rückstände auf zehn Deutsche Mark nach unten abgerundet.

Zur Durchführung der der Unfallkasse gemäß § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben sind die Mitgliedsbetriebe insbesondere verpflichtet,

1.
den Unfallhergang zu untersuchen und bei der Aufklärung der Entstehung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen mitzuwirken,
2.
über Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort, den Zustand, die Behandlung sowie die Arbeits- und Verdienstverhältnisse des betroffenen Beschäftigten Auskunft zu geben,
3.
auf Verlangen die für die Berechnung von Leistungen und Regreßansprüchen maßgeblichen Beträge nachzuweisen,
4.
die Anträge der Beschäftigten auf Ausgleich von Sachschäden an die Unfallkasse weiterzuleiten und bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des Schadensumfangs mitzuwirken,
5.
die Anträge der Beschäftigten auf außergerichtliche Mitverfolgung von persönlichen Schadenersatzansprüchen entsprechend den Tarifverträgen und der Fürsorgepflicht für die Beamten zu unterstützen und der Unfallkasse zuzuleiten,
6.
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe zu unterstützen,
7.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Berechnung der zu erstattenden Kosten und zu erbringenden Vorschüsse notwendig sind.

(1) Die Mitgliedsbetriebe haben

1.
jeden Dienstunfall und jede Krankheit eines Beamten, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können,
2.
jeden Unfall mit Dritten, durch den ein im Betrieb beschäftigter Versicherter getötet oder arbeitsunfähig geworden oder ein Beamter, ein Versorgungsberechtigter oder einer seiner Angehörigen getötet oder körperlich verletzt worden ist, und deswegen Leistungen zu gewähren sind,
binnen 3 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, der Unfallkasse Post und Telekom auf dem vorgegebenen Meldevordruck anzuzeigen.

(2) Tödliche Dienstunfälle, Dienstunfälle mit Todesfolge und Dienstunfälle, durch die mehr als 3 Beamte gleichzeitig verletzt worden sind, sind dem Unfallsachbearbeiter und dem zuständigen technischen Aufsichtsbeamten der Unfallkasse Post und Telekom unverzüglich telefonisch vorab mitzuteilen. Bei der Untersuchung tödlicher Unfälle ist die Ortspolizeibehörde hinzuzuziehen.

Hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben vertritt der Geschäftsführer die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich.

(1) Bei der Unfallkasse Post und Telekom wird ein Fachausschuß Arbeitsschutz eingerichtet. Er unterstützt die Organe bei der Erstellung, Auslegung und Umsetzung des autonomen Unfallverhütungsrechts sowie den Geschäftsführer bei den der Unfallkasse übertragenen Präventionsaufgaben. Insbesondere erstellt er hierfür Entwürfe von Vorschriften, schlägt Maßnahmen zur Erhöhung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vor und gibt Stellungnahmen zu den Haushaltsentwürfen ab.

(2) Der Fachausschuß Arbeitsschutz hat ausschließlich Beratungs- und Unterstützungsaufgaben. Die Entscheidungen über Entwürfe, Vorschläge oder Stellungnahmen trifft er mehrheitlich. Einzelheiten zur Arbeit des Fachausschusses regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Fachausschuß hat zwölf Mitglieder, die sich aus je vier Vertretern folgender Gruppen zusammensetzen:

1.
des technischen und arbeitsschutzärztlichen Aufsichtsdienstes,
2.
der Arbeitgeber der Mitgliedsbetriebe der Unfallkasse und
3.
der zuständigen Gewerkschaften, von denen mindestens zwei Vertreter in den Mitgliedsbetrieben beschäftigt sein müssen.
Der Geschäftsführer bestellt die Vertreter zu Nummer 1 auf Vorschlag der Abteilung Arbeits- und Gesundheitsschutz in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, die Vertreter zu Nummer 2 auf Vorschlag der Arbeitgebervertreter in der Vertreterversammlung und die Vertreter zu Nummer 3 auf Vorschlag der Versichertenvertreter in der Vertreterversammlung. Den Leiter des Fachausschusses und dessen Stellvertreter beruft er aus den Vertretern zu Nummer 1 im Einvernehmen mit der Mehrheit der Fachausschußmitglieder. Der Fachausschuß kann zusätzlich Berater hinzuziehen.

(4) Die Mitglieder und Berater des Fachausschusses üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die baren Auslagen der Vertreter der Arbeitgeber und Gewerkschaften sowie der Berater erstattet die Unfallkasse nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

(5) Zur Unterstützung des Fachausschusses Arbeitsschutz richtet die Unfallkasse Fachgruppen ein.

Nach Abschluß eines jeden Kalenderjahres erstellt die Unfallkasse Post und Telekom einen Geschäftsbericht.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
PUKV
Pub. Bezeichnung
PUKV
Veröffentlicht
11.01.1995
Fundstellen
1995, 20: BGBl I
Standangaben
Aufh: Aufgeh. durch Art. 16 Abs. 10 G v. 19.10.2013 I 3836 mWv 1.1.2016