PrüfbV 2009(PrüfbV)

Prüfungsberichtsverordnung

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

Auf Grund des § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 20 Absatz 4 des Investmentgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Nummer 3 und 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) und § 1 Nummer 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§  1Anwendungsbereich
§  2Risikoorientierung und Wesentlichkeit
§  3Art und Umfang der Berichterstattung
§  4Anlagen
§  5Berichtszeitraum
§  6Zusammenfassende Schlussbemerkung
§  7Berichtsturnus
Abschnitt 2

Angaben zum Institut

§  8Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
§  9Zweigniederlassungen
Abschnitt 3

Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 1

Risikomanagement und Geschäftsorganisation

§ 10Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation
§ 11Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
Unterabschnitt 2

Handels- und Anlagebuch

§ 12Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch
§ 13Nichthandelsbuchinstitute
Unterabschnitt 3

Eigenmittel,
Solvenzanforderungen und Liquiditätslage

§ 14Ermittlung der Eigenmittel
§ 15Eigenmittel
§ 16Solvabilitätskennzahl
§ 17Liquiditätslage
Unterabschnitt 4

Offenlegung

§ 18Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung
Unterabschnitt 5

Anzeigewesen

§ 19Anzeigewesen
Unterabschnitt 6

Bargeldloser Zahlungsverkehr;
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen
strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts

§ 20Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
§ 21Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
§ 21aDarstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
§ 21bDarstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
Unterabschnitt 7

Gruppenangehörige Institute

§ 22Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Abschnitt 4

Angaben zum Kreditgeschäft

§ 23Berichterstattung über das Kreditgeschäft
§ 24Länderrisiko
§ 25Bemerkenswerte Kredite
§ 26Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
§ 27Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
Abschnitt 5

Abschlussorientierte Berichterstattung

Unterabschnitt 1

Lage des Instituts
(einschließlich geschäftliche
Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)

§ 28Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
§ 29Beurteilung der Vermögenslage
§ 30Beurteilung der Ertragslage
§ 31Risikolage und Risikovorsorge
Unterabschnitt 2

Feststellungen,
Erläuterungen zur Rechnungslegung

§ 32Erläuterungen
Abschnitt 6

Angaben zu Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen, Finanz-
konglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten

§ 33Regelungsbereich
§ 34Ort der Berichterstattung
§ 35In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
§ 36Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
§ 37Zusammengefasste Eigenmittel
§ 38Zusätzliche Angaben
§ 39Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
§ 40Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
Abschnitt 7

Sondergeschäfte

Unterabschnitt 1

Pfandbriefgeschäft

§ 41Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft
§ 42Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes
§ 43Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
Unterabschnitt 2

Bausparkassen

§ 44Organisation und Auflagen
§ 45Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
§ 46Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
§ 47Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
§ 48Einsatz von Derivaten
§ 49Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
§ 50Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
Unterabschnitt 3

Finanzdienstleistungsinstitute

§ 51Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes
§ 52Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
§ 53Ausnahmeregelung
Unterabschnitt 4

Factoring

§ 54Angaben bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben
Unterabschnitt 5

Leasing

§ 55Angaben bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben
Unterabschnitt 6

Depotprüfung

§ 56Prüfungsgegenstand
§ 57Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
§ 58Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
§ 59Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
Abschnitt 8

Datenübersichten

§ 60Datenübersichten
Abschnitt 9

Schlussvorschriften

§ 61Erstmalige Anwendung
§ 62Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 (zu § 60)

Anlage 2 (zu § 60)

Anlage 3 (zu § 60)

Anlage 4 (zu § 60)

Anlage 5 (zu § 60)

Anlage 6 (zu § 21)

Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie den Inhalt der Prüfungsberichte.

Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.

(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.

(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Dabei sind auch bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.

(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.

(4) Hat nach § 30 des Kreditwesengesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind, dann ist hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.

(5) Die Berichterstattung über die Prüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in einen Teilprüfungsbericht I und einen Teilprüfungsbericht II unterteilt werden. Die Aufteilung soll über mehrere Jahre hinweg stetig erfolgen. Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Zuge des Teilprüfungsberichts II zu berichten. Jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank einzureichen.

Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.

(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.

(2) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.

(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über die wirtschaftliche Lage des Instituts, seine Risikotragfähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements, und über die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.

(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.

(1) Über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum ist zu berichten.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

1.
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
2.
Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,
3.
Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4.
Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind,
5.
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
6.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu anderen Unternehmen, bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist,
7.
Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
8.
Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(3) Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 25a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten.

(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Über die Übereinstimmung der im öffentlichen Register gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen ist zu berichten. Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.

Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen zu berichten. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie deren Einbindung in das Risikomanagement des Gesamtinstituts zu beurteilen.

(1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen. Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich über die Einhaltung des § 27 des Pfandbriefgesetzes zu berichten.

(2) Die Angemessenheit der Internen Revision des Instituts ist zu beurteilen.

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Mitteilungspflicht gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 14 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

(2) Die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.

Es ist festzustellen, ob das Verfahren für die Zuordnung und gegebenenfalls Umwidmung der Positionen zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Berichtszeitraums jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach § 1a des Kreditwesengesetzes und den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.

Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. Auf die Einhaltung der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist einzugehen. Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Kreditwesengesetzes sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Prozentsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzuhalten.

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals, des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(2) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 10 des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten von dessen Absatz 2 Nummer 4. Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums, insbesondere wesentliche Eigenmittelbestandteile, die das Institut im Geschäftsjahr als Kern-, Ergänzungskapital oder als Drittrangmittel neu zurechnet, sind zu beurteilen. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. Werden Zwischenergebnisse nach § 10 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes unterjährig zugerechnet, dann ist darüber zu berichten.

(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die neu oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.

(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.

(5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von § 10 Absatz 2b in Verbindung mit § 10 Absatz 4a des Kreditwesengesetzes ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen. Die Darstellung hat anhand der Gliederung des § 3 Absatz 1 der Anzeigenverordnung in Verbindung mit deren Anlage 2 zu erfolgen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kreditwesengesetzes beachtet worden ist.

(6) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach § 64e Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung beantragt wird, ist im Einzelnen zu beurteilen und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfassten Verbindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berichten.

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

(2) Die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungsbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.

(1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.

(2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut eingehalten wurden.

Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.

(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes, der §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sowie der §§ 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. Gleiches gilt für Wertpapierhandelsunternehmen, die nicht befugt sind, sich Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen

1.
auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
2.
auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sowie darauf,
3.
ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.
Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnisses zu erfolgen.

(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.

(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.

(4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.

(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.

(6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.

(7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.

(8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein Prüfungsbericht nicht angefordert wird. § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.

(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1.
Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,
2.
Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie
3.
Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. Die Beurteilung umfasst

1.
die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung,
2.
die Einhaltung der technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung sowie
3.
die Einhaltung der Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die von dem Wahlrecht gemäß § 2a Absatz 1, 5 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sind nach Maßgabe der Ausübung des Wahlrechts die Vorschriften des § 10 betreffend des internen Kontrollverfahrens, des § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5, des § 16 sowie des § 23 Absatz 1 Satz 3 und des § 25 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar.

(2) § 17 findet bei Ausübung des Wahlrechts des § 10 Absatz 4 der Liquiditätsverordnung keine Anwendung.

(3) Der Abschlussprüfer hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes zu berichten.

(1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der §§ 13 und 13a des Kreditwesengesetzes. Zudem ist über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes zu berichten.

(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sind zu beurteilen; auf Änderungen gegenüber dem letzten Prüfungsstichtag ist gesondert einzugehen.

(3) Das Auswahlverfahren, nach dem die zu prüfenden Kredite bestimmt wurden, ist darzustellen.

(4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht aufzunehmen. Eine Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend.

(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.

Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbesondere ist dazu Stellung zu nehmen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.

(1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 26 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit dieser Kredite zugrunde zu legen.

(2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen:

1.
Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind,
2.
Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist beziehungsweise im abgelaufenen Geschäftsjahr war,
3.
Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,
4.
Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der Sicherheitenstellung vorliegt.

(3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind bemerkenswert, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreichen oder überschreiten.

(4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzustellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervorzuheben.

(1) Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf die Angemessenheit der gebildeten Risikovorsorge zu erstrecken.

(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; nach Möglichkeit ist der voraussichtliche Realisationswert anzugeben.

(3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.

Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.

(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.

(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluss erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils gesondert darzustellen und zu erläutern.

(3) Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute oder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des betreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches der betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzuziehen.

(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf

1.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
2.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.

(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.

(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.

(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen; dies gilt insbesondere für Zinsänderungsrisiken.

(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.

(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.

(1) Die Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen.

(2) Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
Eventualverbindlichkeiten:
Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen ist die Angabe von Arten und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kreditnehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) erforderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet sind.
2.
Andere Verpflichtungen:
Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften sind nach der Art der in Pension gegebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.

(1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland nach § 10a Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie auf den Konzernprüfungsbericht anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Institute nach § 10a Absatz 14 Satz 1 des Kreditwesengesetzes anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbericht des obersten inländischen übergeordneten Unternehmens zu beurteilen.

Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe beziehungsweise der Finanzholding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte im Berichtszeitraum von demselben Abschlussprüfer erstellt werden.

(1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen.

(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Verfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt werden. Sofern von der Ausnahmeregelung des § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes Gebrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen.

(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes bestehen, sind diese zu erläutern.

(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 10 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen der §§ 13b und 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 13b Absatz 1 und § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

(1) Bei übergeordneten Instituten sind die Eigenmittel der Gruppe nach § 10a des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach § 10 des Kreditwesengesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 14 bis 17 gelten entsprechend.

(2) Soweit Konzernabschlüsse für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 7 des Kreditwesengesetzes zugrunde gelegt werden, ist auch zu berichten:

1.
über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung. Die Nutzung des Wahlrechts zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert bei Konzernabschlüssen nach § 315a des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen,
2.
ob die Regelungen der Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung beachtet worden sind. Ergänzend ist insbesondere auf die Höhe und die Struktur der Anpassungen einzugehen und deren Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung sind zu beurteilen.

(3) § 19 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Instituts auf Ebene der Institutsgruppe beziehungsweise Finanzholding-Gruppe.

Vorbehaltlich der §§ 36 und 37 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, im Bericht über die Prüfung des übergeordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:

1.
die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie den Umfang, in dem sie von der Ausnahme Gebrauch machen,
2.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen,
3.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern dieses von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch macht.

(1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts nach § 34 gelten für den Konzernprüfungsbericht die nachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 8, 35 Absatz 1 und 2 sowie § 38 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe des Abschnitts 5 dieser Verordnung darzustellen und zu erläutern.

(3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rechnungslegung ist zu erläutern.

(4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.

(1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und Solvabilität des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entsprechen, und darüber zu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach § 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes eingehalten hat.

(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 23 Absatz 1 und 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwendeten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben.

(2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.

Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, ist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes zu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort genannten Angaben.

Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen der Einzelkreditbesprechung (§§ 25, 26) bei den zur Deckung verwendeten Werten auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter Angabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages, der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungsweise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbeleihungswert anzugeben. Es ist anzugeben, ob der Beleihungswert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ermittelt wurde. Die Beurteilung einzelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesanstalt stützen. Satz 3 gilt nicht für

1.
Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),
2.
notleidende Kredite,
3.
Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2,
4.
Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 4 Prozent des haftenden Eigenkapitals übersteigen,
5.
Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag von 6 Prozent des haftenden Eigenkapitals übersteigen. Bei der Berechnung der Kredite können Beleihungen von fertiggestellten Mietwohnungsbauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits verkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben.

(1) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 10 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. Dabei ist auch auf etwaige Auflagen, die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement sowie die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und Kontrolle des Vertriebes auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb einzugehen.

(2) Zur Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist Stellung zu nehmen. Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.

(3) In die Berichterstattung gemäß § 18 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen.

(1) Die Beurteilung gemäß § 44 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung.

(2) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.

Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 ist auch die geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse anhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivgeschäft darzustellen. Anzugeben und zu beurteilen

1.
sind auch die Veränderung und die Struktur des Bauspar- und Kreditneugeschäfts. Insbesondere längerfristige Entwicklungen (z. B. Fünf-Jahres-Vergleich) sind aufzuzeigen. Dabei sind das eingelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzugeben,
2.
sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außerdem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,
3.
ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres (Stornoquote). Die Stornoquote ist mindestens auch für das Vorjahr anzugeben,
4.
sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträge.

Das Volumen und die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind darzustellen.

(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorgenommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beurteilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu erreichen.

(2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstrumente eingesetzt, ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist.

Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr wie folgt aufzugliedern:

1.
kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis (Gegenüberstellung der für die Refinanzierung von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspardarlehen),
2.
Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage der freien Kollektivmittel,
3.
Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel (ohne Bauspareinlagen) refinanzierten Teil des Vor- und Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungsweise aus den sonstigen Baudarlehen (bei nennenswertem Umfang),
4.
verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und unverzinslichen Passiva (Residualgröße).
Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durchschnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze vorzunehmen. Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.

(1) Über das Zuteilungsverfahren und die Zuteilungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu berichten. Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen. Es ist über den Umfang und den Grund der Einbeziehung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen.

(2) Das System der bausparmathematischen Simulationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen. Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von bausparmathematischen Simulationsrechnungen darzustellen und zu beurteilen. Die Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realistischen und eines für das spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios erfolgen. Die Qualität der Simulationsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. In die Beurteilung sollten möglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet sind.

(3) Zu berichten ist auch über wesentliche Auswirkungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liquidität und die Ertragslage der Bausparkasse. Insbesondere ist auf die Auswirkungen aus im Vergleich zum jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Renditeverträgen einzugehen. Auf besondere Risiken aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvarianten ist hinzuweisen.

(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu machen.

(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zugrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeignet erachtet werden kann.

(6) Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen:

1.
der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,
2.
die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bausparkassen-Verordnung,
3.
die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.
Es ist festzustellen, ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 der Bausparkassen-Verordnung bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung).

Bei Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die Inanspruchnahme sowie Einhaltung der Voraussetzung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.

(1) Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, ist zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das Interne Kontrollsystem sicherstellt, dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt.

(2) Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist darauf einzugehen, dass das Betreiben des Einlagen- oder Depotgeschäfts damit nicht verbunden ist, und ob eine ausreichende Überwachung durch das Interne Kontrollsystem sichergestellt ist.

(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, ist darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.

(4) Bei Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist zu bestätigen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Kreditwesengesetzes zur Verfügung stehen.

(5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, ist über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente zu berichten. Dabei sind Umsatzvolumina und Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben.

(1) Die Vorschriften der §§ 15, 16 Absatz 2 und des § 18 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 23 bis 27 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung des Meldewesens zu berichten ist.

(2) Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, den Betrieb eines multilateralen Handelssystems, das Platzierungsgeschäft oder die Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes betreiben und die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

Bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.

Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.

(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich zu überprüfen (Depotprüfung).

(2) Der Abschlussprüfer kann von einer Prüfung des Depotgeschäftes absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.

(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der folgenden Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.

(1) Der Prüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.

(2) Der Bericht über die Prüfung ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je einer Ausfertigung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern nicht auf seine Einreichung verzichtet wird. Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.

(3) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu den geprüften Geschäften sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes Stellung zu nehmen und zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.

Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat. Die für die Aufgaben nach Satz 2 vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen (§ 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs), der Ausübung von Kontrollfunktionen (§ 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs) und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz (§ 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs) ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.

Als Teil des Prüfungsberichts sind die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die Angabe entsprechender Vorjahresdaten zu ergänzen.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) Hinsichtlich der Prüfung für das erste nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr treten in Anlage 1 Position 4 Nummer 4 jeweils an die Stelle der Wörter „des Handelsbestands“ die Wörter „aus Finanzgeschäften“.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. 2009, 3807 - 3811)

Datenübersicht für Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)
(1)Daten zu den organisatorischen Grundlagen
1. Anwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:
ja (= 0) / nein (= 1)

300
2. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB001
(2)Daten zur Vermögenslage
1. Bestand Reserven nach § 340f HGB
a) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven
nach § 340f HGB

002
b) auf Grund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene
Reserven nach § 340f HGB

400
2. Reserven nach § 26a KWG a. F.401
3. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen
festverzinslichen Wertpapieren im Anlagevermögen
a) Bruttobetrag der Kursreserven301
b) Nettobetrag der Kursreserven302
4. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen
Unternehmen im Anlagevermögen
a) Bruttobetrag der Kursreserven303
b) Nettobetrag der Kursreserven1)304
5. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen
305
6. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht fest-
verzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen

306
7. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital nach
§ 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG berücksichtigt werden)


005
8. Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KWG402
(3)Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der
„Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschreiten

022
250Stk.Stk.
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der
„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ überschreiten

023
251Stk.Stk.
3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne
diejenigen bei der Deutschen Bundesbank
a) Zusagen024
b) Inanspruchnahme025
(4)Daten zur Ertragslage
 1. Zinsergebnis
a) Zinserträge029
b) Zinsaufwendungen030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten
031
d) Zinsergebnis032
 2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen403
 3. Provisionsergebnis
a) Provisionserträge313
b) Provisionsaufwendungen314
c) Provisionsergebnis033
nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine
Wertpapierhandelsbanken sind:
 4. Nettoergebnis des Handelsbestands nach § 340c Absatz 1 HGB
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands034
b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen035
c) aus Geschäften mit Derivaten036
nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
anzugeben:
 4. Aufwendungen und Erträge des Handelsbestands
a) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des
Handelsbestands

315
b) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands316
c) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4)317
d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4)318
e) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten319
f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten320
 5. Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft037
 6. Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand038
b) andere Verwaltungsaufwendungen039
 7. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
a) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft
040
b) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft
041
c) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren
042
d) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und
Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren

043
e) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Gegenständen

044
f)  andere sonstige und außerordentliche Erträge045
g) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen


046
h) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen047
 8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag048
 9. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen
Ansprüchen

049
10. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f und 340g HGB
050
11. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f und 340g HGB
051
12. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne

052
13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr053
14. Verlustvortrag aus dem Vorjahr054
15. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen055
16. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen056
17. Entnahmen aus Genussrechtskapital057
18. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals058
(5)Daten zum Kreditgeschäft
 1. Höhe des Kreditvolumens073
 2. Darunter: Kredite an Nichtbanken074
 3. Angaben zu den in interne Risikoklassifizierungsverfahren
auf Grund interner und externer Ratings eingeordneten Krediten
a) in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenes
Kreditvolumen

407
b) Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)408
c) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 5 SolvV (ohne Einzelwertberichtigung – EWB)
409
d) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite410
e) übrige, einer Ausfallkategorie zugeordnete Kredite vor Absetzung von EWB
411
f) Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen412
g) bestehende Sicherheiten für die übrigen, einer Ausfallkategorie zugeordneten Kredite13)
413
h) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen414
 4. Angaben zu den nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren
eingeordneten Krediten
a) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1
i. V. m. Absatz 2 Nummer 5 SolvV (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung – EWB gebildet wurde)


415
b) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite416
c) einzelwertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite vor Absetzung von EWB
417
d) Einzelwertberichtigungen für individuell wertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite14)
418
e) bestehende Sicherheiten für die wertberichtigten, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenen Kredite13)
419
f) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen420
 5. Geprüftes Bruttokreditvolumen10)421
 6. Darunter: Kredite an Nichtbanken422
 7. Bruttovolumen der Kredite an solche Branchen, die einen Anteil
von >10 % am Bruttokundenkreditvolumen ausmachen

423
 8. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen080
 9. Einzelwertberichtigungen
a) Bestand in der Vorjahresbilanz332
b) Verbrauch333
c) Auflösung334
d) Bildung335
e) neuer Stand336
10. Rückstellungen im Kreditgeschäft
a) Bestand in der Vorjahresbilanz337
b) Verbrauch338
c) Auflösung339
d) Bildung340
e) neuer Stand341
11. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und
Verlustrechnung

086
12. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und Gebäude087
13. Zinsänderungsrisiko gemäß § 11 PrüfbV424
14. Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des
Finanzsektors, deren Nennbetrag 15 % des haftenden
Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt
a) des geprüften Einzelinstituts348
349Stk.Stk.
b) der Institutsgruppe350
351Stk.Stk.
15. Darunter: Anteile nach § 12 Absatz 1 Satz 3 KWG352
(6)Bilanzunwirksame Ansprüche
1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr091
b) Bestand am Jahresende092
2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr20)093
b) Bestand am Jahresende094
(7)Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)096
2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei
echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB)

106
3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2
RechKredV)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nummer 5)

107
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 6)
108
4. Leasinggeschäft
a) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände109
b) im Aufwandsposten Nummer 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform) enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasing-
gegenstände


110
c) im Ertragsposten Nummer 8 enthaltene Erträge aus Leasing-
geschäften

111
5. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute112
b) nachrangige Forderungen an Kunden113
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände114
6. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach
§ 340d HGB i. V. m. § 9 RechKredV
a) andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bauspar-
verträgen (Aktivposten Nummer 3 b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate354
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr355
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre356
dd) mehr als fünf Jahre357
b) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nummer 4) mit einer
Restlaufzeit
aa) bis drei Monate358
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr359
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre360
dd) mehr als fünf Jahre361
c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter
Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nummer 1 b) mit
einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate362
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr363
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre364
dd) mehr als fünf Jahre365
d) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passivposten
Nummer 2 a) ab) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate366
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr367
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre368
dd) mehr als fünf Jahre369
e) andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter
Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nummer 2 b) bb)
mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate370
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr371
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre372
dd) mehr als fünf Jahre373
f) andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nummer 3 b)
mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate374
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr375
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre376
dd) mehr als fünf Jahre377
g) im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nummer 4) enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit
378
h) im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nummer 5) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden

379
i) im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“ (Passivposten Nummer 3 a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden

380

Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.

Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.

Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.

Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt.

Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht zinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.

Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.

Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.

Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.

Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.

Hierunter fallen Engagements, die kein Ausfallkriterium erfüllen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) jedoch 4 % beträgt oder übersteigt.Sollte das eingesetzte Risikoklassifizierungsverfahren keine Risikoklasse mit einer 4 %-Schwelle aufweisen, so ist die nächste höhere Schwelle zu verwenden. Sollte das intern verwendete Risikoklassifizierungsverfahren nicht auf ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) basieren, ist eine der 4 %-Schwelle äquivalente Abgrenzung des Gelbbereichs vorzunehmen. Diese muss für Dritte nachvollziehbar sein und soll über den Prüfungszeitraum hinaus konsistent angewendet werden.

Von dem Institut im Rahmen der Erst- und Folgebewertung der Kreditsicherheiten gemäß BTO 1.2.1 Nummer 2 bis 4 und BTO 1.2.2 Nummer 3 und 4 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ermittelte Werte.

Diese Kategorie beinhaltet keine Kredite, auf die ausschließlich pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet wurden.

Die Angaben zur Höhe der gebildeten EWB müssen den im Jahresabschluss berücksichtigten Werten entsprechen. Hinzuzurechnen sind Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung von EWB verzichtet wurde, sowie individuell zurechenbare Rückstellungen für Ausfallrisiken. Die hier berücksichtigten Vorsorgereserven sind zusätzlich in Position (2) Nummer 1b (Pos. 400), nicht jedoch in Position (2) Nummer 1a (Pos.002) auszuweisen.

Kredite, für die an Stelle von EWB ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen.

Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.

Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.

Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 3 KWG oder § 64a KWG fallen.

Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Absatz 2 KWG eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen.

Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).

(Fundstelle: BGBl. 2009, 3812 - 3815)

Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)
(1)Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft
1. Zins- und Tilgungsrückstände150
2. Tilgungsstreckungsdarlehen
a) Anzahl151Stk.Stk.
b) Gesamtbetrag152
3. Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösungszusagen gegeben wurden
153
4. Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
a) Anzahl154Stk.Stk.
b) Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Darlehen155
5. Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren
a) Anzahl156Stk.Stk.
b) Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Darlehen157
6. Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene Grundstücke
a) Anzahl158Stk.Stk.
b) Bilanzwert159
c) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen
Grundstücken ergeben haben

160
d) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen
Grundstücken ergeben haben

161
7. Größenklassengliederung
a) Bauspardarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand
der Bauspardarlehen

162

%

%
b) Bauspardarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen
163

%

%
c) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50 000 Euro in Prozent
am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite

164

%

%
d) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
165

%

%
e) sonstige Baudarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am
Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen

166

%

%
f) sonstige Baudarlehen über 250 000 Euro in Prozent am
Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen

167

%

%
(2)Bauspartechnische Daten
 1. Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge
a) Anzahl168Stk.Stk.
b) Bausparsumme169
 2. Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen
a) Anzahl170Stk.Stk.
b) Bausparsumme171
 3. Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
a) kollektiv172
b) außerkollektiv173
 4. Verhältnis von Bauspardarlehen zum Bestand an Bauspareinlagen610
 5. Bauspareinlagen611
 6. Bauspardarlehen612
 7. Außerkollektive Anlage613
 8. Außerkollektive Refinanzierung614
 9. Zuführung zum „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“615
10. Bestand des Fonds für allgemeine Bausparrisiken616
11. Nettobausparneugeschäft (Bausparsumme)617
12. Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zuzurechnenden Finanzierungskredite
a) kollektiv174
b) außerkollektiv175
13. Wartezeitverändernde Faktoren
a) Sparintensität I176%%
b) Sparintensität II177%%
c) Tilgungsintensität I178%%
d) Tilgungsintensität II179%%
14. Fortgesetzte Bausparverträge
a) Anzahl180Stk.Stk.
b) Bausparsumme181
c) Bauspareinlage182
d) durchschnittlicher Anspargrad618
e) durchschnittliche Bausparsumme619
15. Die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäfts einschließlich Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge

620
16. Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge
621

%

%
17. Anteil Bruttobausparneugeschäft am nichtzugeteilten Vertragsbestand622
18. Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind
623
19. Stornoquote624%%
20. Geleistete Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen
625
21. Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse626
22. Rückzahlungsquote627%%
23. Darlehensverzichtsquote628%%
24. Darlehensträgheit629%%
25. Durchschnittliche Zinssätze der
a) Bauspareinlagen630%%
b) Bauspardarlehen631%%
c) außerkollektiven Anlage632%%
d) außerkollektiven Refinanzierung633%%
26. Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen
Tarif  1700
Tarif  2701
Tarif  3702
Tarif  4703
Tarif  5704
Tarif  6705
Tarif  7706
Tarif  8707
Tarif  9708
Tarif 10709
Tarif 11710
Tarif 12711
Tarif 13712
Tarif 14713
Tarif 15714
Tarif 16715
Tarif 17716
Tarif 18717
Tarif 19718
Tarif 20719
Tarif 21720
Tarif 22721
Tarif 23722
Tarif 24723
Tarif 25724
Tarif 26725
Tarif 27726
Tarif 28727
Tarif 29728
Tarif 30729
Tarif 31730
Tarif 32731
Tarif 33732
Tarif 34733
Tarif 35734
Tarif 36735
Tarif 37736
Tarif 38737
Tarif 39738
Tarif 40739
Tarif 41740
Tarif 42741
Tarif 43742
Tarif 44743
Tarif 45744
Tarif 46745
Tarif 47746
Tarif 48747
Tarif 49748
Tarif 50749
27. Zinserträge aus Bauspardarlehen
Tarif  1800
Tarif  2801
Tarif  3802
Tarif  4803
Tarif  5804
Tarif  6805
Tarif  7806
Tarif  8807
Tarif  9808
Tarif 10809
Tarif 11810
Tarif 12811
Tarif 13812
Tarif 14813
Tarif 15814
Tarif 16815
Tarif 17816
Tarif 18817
Tarif 19818
Tarif 20819
Tarif 21820
Tarif 22821
Tarif 23822
Tarif 24823
Tarif 25824
Tarif 26825
Tarif 27826
Tarif 28827
Tarif 29828
Tarif 30829
Tarif 31830
Tarif 32831
Tarif 33832
Tarif 34833
Tarif 35834
Tarif 36835
Tarif 37836
Tarif 38837
Tarif 39838
Tarif 40839
Tarif 41840
Tarif 42841
Tarif 43842
Tarif 44843
Tarif 45844
Tarif 46845
Tarif 47846
Tarif 48847
Tarif 49848
Tarif 50849
28. Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten634
29. Aufwendungen für kollektive und außerkollektive Finanzierungsmittel635
30. Umfang der Zuteilungsangebote183
31. Umfang der Zuteilungsannahmen184
32. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes (BausparkG)
381
33. Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
a) Gesamtbetrag der Großbausparverträge232
b) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge
234
c) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind
235
d) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind
243
34. Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der BausparkV
a) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3236
b) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach § 4 Absatz 1
237
35. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV239
a) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach Absatz 1 Satz 1240
b) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 BausparkV angegebenen Anzahl von Monaten

241
c) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2242
d) Gesamtbetrag der Darlehen nach den Absätzen 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in Absatz 3 Satz 1 angegebenen Anzahl von Monaten und mehr als in der in Absatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten


636

Die Stornoquote ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres.

(Fundstelle: BGBl. 2009, 3816)

Ergänzungen zur Datenübersicht
für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)
(1)Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Hypothekenpfandbriefe ausgeben
1. Hypothekendarlehen
a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 14 PfandBG)150
b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)151
c) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG152
d) Deckungshypotheken insgesamt153
e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten
154
f) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG155
g) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG157
h) Deckungshypotheken an Bauplätzen156
2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG
a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt158
b) Durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
PfandBG verbürgte Darlehen

159
c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG

160
d) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG161
(2)Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die öffentliche Pfandbriefe ausgeben
1. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG920
(3)Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Schiffspfandbriefe ausgeben
1. Schiffshypothekendarlehen
a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG)

164
b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze
(freie Spitze)

165
(4)Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Flugzeugpfandbriefe ausgeben
1. Flugzeugdarlehen
a) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG)

930
b) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)931

(Fundstelle: BGBl. 2009, 3817 - 3818)

Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute
der Gruppen IIIa und IIIb

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)
(1)Daten zu den organisatorischen Grundlagen
Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB001
(2)Daten zur Vermögenslage
1. Eigenmittel nach § 10 oder § 53 KWG nach dem
Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag
a) haftendes Eigenkapital
aa) Kernkapital006
bb) Ergänzungskapital007
b) Drittrangmittel307
(3)Daten zur Ertragslage
 1. Zinsergebnis
a) Zinserträge029
b) Zinsaufwendungen030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte
und für nachrangige Verbindlichkeiten

031
d) Zinsergebnis032
 2. Provisionsergebnis
a) Provisionserträge313
b) Provisionsaufwendungen314
c) Provisionsergebnis033
 3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft037
 4. Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand038
b) andere Verwaltungsaufwendungen039
 5. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen900
 6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag048
 7. Erträge aus Verlustübernahmen und
baren bilanzunwirksamen Ansprüchen

049
 8. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne

052
 9. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr053
10. Verlustvortrag aus dem Vorjahr054
11. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen055
12. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen056
13. Entnahmen aus Genussrechtskapital057
14. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals058
(4)Daten zum Kreditgeschäft
1. Anmerkungsbedürftige Großkredite088
2. Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:
Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach
§ 13 Absatz 3 Satz 1 KWG
a) des geprüften Einzelinstituts342Stk.Stk.
b) der Institutsgruppe343Stk.Stk.
3. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr093
b) Bestand am Jahresende094
(5)Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)096
2. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute112
b) nachrangige Forderungen an Kunden113
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände114

Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.

Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.

Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.

Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Institut ist.

Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).

(Fundstelle: BGBl. 2009, 3818)

Datenübersicht für Institute,
die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben

Institut:

Laufende
Nummer
Auslagerungs-
unternehmen
inklusive Adresse
Ausgelagerte
Aktivitäten und Prozesse
Status
(geplant zum/
durchgeführt am/beendet am)
Datum der
Auslagerung
Bemerkungen insbesondere
zu Weiterverlagerungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2970; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV



Institut:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung (F 0) – keine Mängel

Feststellung (F 1) – geringfügige Mängel

Feststellung (F 2) – mittelschwere Mängel

Feststellung (F 3) – gewichtige Mängel

Feststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel

Feststellung (F 5) – nicht anwendbar.

Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.



NummerVorschriftPrüfungsgebietFeststellungFundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Kundensorgfaltspflichten
 1.§ 3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Absatz 3 und 4 GwG, § 25e KWGIdentifizierungspflicht
 2.§ 3 Absatz 1 Nummer 2 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung
 3.§ 3 Absatz 1 Nummer 3 GwGAbklärung der wirtschaftlich Berechtigten
 4.§ 3 Absatz 1 Nummer 3 GwGPrüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners auf fremde Rechnung
 5.§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwGLaufende Überwachung von Bestandskunden
 6.§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwGAktualisierungsverpflichtung
 7.§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GwGBildung von Kundenprofilen
 8.§ 3 Absatz 6 GwGBeendigungsverpflichtung
 9.§ 5 GwG, § 25d KWGVereinfachte Sorgfaltpflichten/Risikobewertung
10.§ 25d Absatz 2 KWGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht
11.§ 6 Absatz 2 Nummer 1 GwGPolitisch exponierte Personen (PePs)
12.§ 6 Absatz 2 Nummer 2 GwGIdentifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden
13.§ 6 Absatz 2 Nummer 3 GwGUntersuchung von zweifelhaften oder ungewöhnlichen Sachverhalten
14.§ 25f Absatz 4 KWGAngemessene Maßnahmen von Factoringunternehmen
15.§ 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG, § 25f Absatz 5 KWGBefolgung von Anordnungen (verstärkte Sorgfaltspflichten)
16.§ 25f Absatz 5 KWGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht
17.§ 6 GwGSonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
18.§ 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte
19.§ 25f Absatz 1 und 2 KWGKorrespondenzbanken
20.§ 25f Absatz 3 KWGSortengeschäfte über 2 500 €
(nicht über Konto)
II. Interne Sicherungsmaßnahmen
21.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 GwGGefährdungsanalyse
22.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWGSicherungssysteme gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
23.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWGKundenannahmeprozess
24.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 2 KWG(EDV-)Monitoring
25.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWGVerhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien/Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
26.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWGVerfahren in Bezug auf zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte
27.§ 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c Absatz 4 KWGGeldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
28.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwGPrüfungen durch die Innenrevision und Kontrollen durch den Geldwäschebeauftragten
29.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 GwGSchulungen
30.§ 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4 GwGZuverlässigkeitsprüfung
31.§ 9 Absatz 3 GwG, § 25c Absatz 5 KWGAuslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
32.§ 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG, § 25c Absatz 1 KWGSonstige interne Sicherungsmaßnahmen
33.§ 9d GwGBesondere Sorgfaltspflichten bei Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet
III. Sonstige Pflichten
34.§ 8 GwGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
35.§ 11 GwGVerdachtsmeldungen
36.§ 25g KWG, § 25c Absatz 4 KWGEinhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen
37.§ 25h KWGVerbotene Geschäfte
B. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG)
38.§ 25c Absatz 1 KWGGefährdungsanalyse
39.§ 25c Absatz 1 KWGSicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen
40.§ 25c Absatz 1 KWGGrundsätze (Arbeitsanweisungen)
41.§ 25c Absatz 1 KWGPrüfungen durch die Innenrevision und die für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen Stelle
42.§ 25c Absatz 2 KWGMonitoring-System
43.§ 25c Absatz 1 KWGAktualisierungsverpflichtung
44.§ 25c Absatz 3Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
45.§ 25g KWG, § 25c Absatz 1 KWGEinhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen
46.§ 25c Absatz 5 KWGAuslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
47.§ 25c Absatz 9 KWG(Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen Stelle
C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
48.§ 25b KWGPflichten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
49.§ 24c KWGPflichten im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen.
Jur. Bezeichnung
PrüfbV 2009
Pub. Bezeichnung
PrüfbV
Veröffentlicht
23.11.2009
Fundstellen
2009, 3793: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 20.9.2013 I 3672