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Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 841) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Die Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" erhält folgende Satzung:
Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

(1) Die Stiftung wird durch ihre Organe verwaltet.

(2) Organe der Stiftung sind
der Stiftungsrat,
der Präsident,
der Beirat.

(3) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel, über dessen Ausgestaltung der Stiftungsrat mit Zustimmung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien beschließt.

(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei Vertreter des Bundes, zwei Vertreter des Landes Berlin, zwei Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und je ein Vertreter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, so können sie zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsenden.

(3) Der Bund hat hundertundzwanzig Stimmen. Die Länder haben achtzig Stimmen, die sich wie folgt verteilen:

Baden-Württemberg neun Stimmen,
Bayern eine Stimme,
Berlin dreiundzwanzig Stimmen,
Brandenburg zwei Stimmen,
Bremen eine Stimmen,
Hamburg zwei Stimmen,
Hessen fünf Stimmen,
Mecklenburg-Vorpommern eine Stimme,
Niedersachsen sechs Stimmen,
Nordrhein-Westfalen sechzehn Stimmen,
Rheinland-Pfalz drei Stimmen,
Saarland eine Stimme,
Sachsen vier Stimmen,
Sachsen-Anhalt zwei Stimmen,
Schleswig-Holstein zwei Stimmen,
Thüringen zwei Stimmen.

(4) Die Stimmen des Bundes und jedes einzelnen Landes können nur einheitlich abgegeben werden.

(5) Kann ein Land in einer Stiftungsratssitzung nicht vertreten sein, so kann es sein Stimmrecht dem Vertreter eines anderen Landes zur Wahrnehmung in der Sitzung übertragen.

(1) Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung, den Gang der Verhandlung und die Beurkundung der Beschlüsse des Stiftungsrates.

(1) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn je ein Mitglied des Bundes, des Landes Berlin und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie mindestens sieben der übrigen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(2) Einer Mehrheit, die die Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließt, bedürfen Beschlüsse des Stiftungsrates über

a)
den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung des Präsidenten,
b)
den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung des ständigen Vertreters des Präsidenten,
c)
den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung des Generaldirektors der Staatlichen Museen, des Generaldirektors der Staatsbibliothek sowie der Direktoren des Geheimen Staatsarchivs, des Ibero-Amerikanischen Instituts und des Staatlichen Instituts für Musikforschung,
d)
die Feststellung des Stiftungshaushaltsplans - ausgenommen den Abschnitt für Neubauten und ihre Ersteinrichtung einschließlich des Grunderwerbs -, die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, soweit sie nicht durch Einsparungen im laufenden Stiftungshaushaltsplan abgedeckt werden können, sowie die Entlastung des Präsidenten,
e)
die Übertragung der Verwaltung von Vermögenswerten auf eine andere Dienststelle oder Einrichtung,
f)
die Veränderung des Standortes einer Sammlung,
g)
den Erlaß und die Änderung seiner Geschäftsordnung.

(3) Über Grunderwerb für Neubauten und über die Errichtung von Neubauten einschließlich ihrer Ersteinrichtung sowie über den entsprechenden Abschnitt des Stiftungshaushaltsplans beschließen der Bund und das Land Berlin allein mit gleichem Stimmrecht. Beschlüsse hierüber werden nicht wirksam, wenn ihnen nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Geschäftsordnung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der übrigen Länder im Hinblick auf die von ihnen mitzutragenden Folgekosten widersprochen wird.

(4) Im übrigen faßt der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nicht jedoch gegen zwei Drittel der abgegebenen Länderstimmen.

(1) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Willensbildung der Stiftung, soweit es sich nicht um die Erledigung der laufenden Angelegenheiten handelt.

(2) Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. Er kann dem Präsidenten Weisungen erteilen.

(3) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung. Er erteilt dem Präsidenten Entlastung und kann von ihm jederzeit Auskunft und Bericht sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.

(4) Der Stiftungsrat bildet einen geschäftsführenden Ausschuß, dem nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung alle Angelegenheiten des Stiftungsrates mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und 3 genannten übertragen werden können. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus je zwei Stiftungsratsmitgliedern des Bundes, des Landes Berlin und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie aus drei Stiftungsratsmitgliedern, die für jeweils drei Jahre von den übrigen Ländern benannt werden. Auch stellvertretende Stiftungsratsmitglieder können zu Ausschußmitgliedern bestellt werden. Für jedes Ausschußmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, so können sie zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsenden. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden vom Stiftungsrat aus dem Kreis der Ausschußmitglieder für drei Jahre bestellt. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Vertreter des Bundes, des Landes Berlin und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zwei der drei Vertreter der übrigen Länder anwesend sind. Der Bund hat sechs Stimmen, das Land Berlin und das Land Nordrhein-Westfalen haben je eine Stimme, die übrigen Länder haben zusammen drei Stimmen. Die Stimmen des Bundes können nur einheitlich abgegeben werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, nicht jedoch gegen zwei Drittel der abgegebenen Länderstimmen.

(1) Der Präsident hat die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen.

(2) Zu den laufenden Angelegenheiten der Stiftung gehören insbesondere

a)
die mit der Verwaltung der Stiftung verbundenen, regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäfte,
b)
die mit der Durchführung und Abwicklung von Dauerverträgen verbundenen Rechtsgeschäfte,
c)
die Ernennung von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Einstellung von Referendaren,
d)
der Abschluß von Arbeitsverträgen mit Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst.

(3) Zu den laufenden Angelegenheiten gehören nicht

a)
alle Geschäfte, die die Stiftung zu einer Ausgabe von mehr als 500.000 DM verpflichten, es sei denn, der Stiftungsrat hat eine besondere Ermächtigung erteilt,
b)
die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluß von Gewährverträgen,
c)
Verträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
d)
alle sonstigen Geschäfte, über die der Stiftungsrat sich die Beschlußfassung vorbehält.

(1) Der Präsident vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Gegenüber dem Präsidenten wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats vertreten.

Der Präsident und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglieder des Stiftungsrats oder deren Stellvertreter sein.

(1) Der Beirat besteht aus nicht mehr als fünfzehn sachverständigen Mitgliedern, die vom Stiftungsrat unter Berücksichtigung der verschiedenen Zweige der Verwaltung des ehemals preußischen Kulturbesitzes jeweils auf fünf Jahre berufen werden. Vorschlagsberechtigt sind die Bundesregierung und die Regierung jedes an der Stiftung beteiligten Landes.

(2) Die Geschäftsordnung für den Beirat erläßt der Stiftungsrat.

Der Beirat und seine einzelnen Mitglieder beraten den Stiftungsrat und den Präsidenten. Der Beirat und jedes seiner Mitglieder können dem Stiftungsrat und dem Präsidenten Vorschläge und Anregungen unterbreiten.

(1) Die Mitglieder des Beirats werden ehrenamtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen die notwendigen baren Auslagen, entschädigt sie für entgangenen Verdienst, für notwendige Stellvertretungskosten und dergleichen durch eine Sitzungsvergütung und zahlt ihnen bei Dienstreisen eine Reisekostenvergütung. Dabei gelten die Vorschriften für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesverwaltung.

(2) Für Erstattung schriftlicher Gutachten können Vergütungen vereinbart werden.

Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz, Organbeschluß oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres von dem Präsidenten im Entwurf aufzustellen, von dem Stiftungsrat festzustellen und von dessen Vorsitzenden dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die jährliche Prüfung der Rechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt im Sinne des § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung durch die für Kultur zuständige oberste Bundesbehörde. Diese kann mit der Prüfung eine geeignete Stelle oder einen Abschlussprüfer beauftragen. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Die jährliche Prüfung erfolgt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der jährlichen Prüfung entscheidet der Stiftungsrat über die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin der Stiftung. Die Entlastung bedarf der Genehmigung der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Die Stiftung übernimmt mit dem Ersten des Monats, der dem Inkrafttreten dieser Satzung folgt, die Beamten, die bei Errichtung der Stiftung ganz oder überwiegend für die auf die Stiftung übergegangenen Vermögenswerte beschäftigt waren; die Vorschriften der §§ 129 und 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 667) sind anzuwenden. Die nach Errichtung der Stiftung von den Treuhänder-Dienstherren für Zwecke der Stiftung in das Beamtenverhältnis berufenen Personen werden nach Maßgabe des § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Stiftung versetzt; dies gilt auch für Beamte, denen ein Amt noch nicht verliehen ist.

(2) Die im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung ganz oder überwiegend für die auf die Stiftung übergegangenen Vermögenswerte beschäftigten und die nach diesem Zeitpunkt für Zwecke der Stiftung eingestellten Arbeitnehmer sind mit dem Ersten des Monats, der dem Inkrafttreten dieser Satzung folgt, in den Dienst der Stiftung zu übernehmen. Soweit die für diese Arbeitnehmer maßgebenden Arbeitsbedingungen günstiger sind als diejenigen, die sich aus dem Tarifrecht der Stiftung ergeben, gelten die günstigeren Arbeitsbedingungen weiter, solange sie nicht durch andere tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Abmachungen ersetzt werden.

(3) Den nach Absatz 2 übernommenen Arbeitnehmern sowie ihren Hinterbliebenen wird abweichend von dem für die Stiftung geltenden Tarifrecht, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem für sie bisher geltenden Recht gewährt.

(4) Der Präsident regelt mit Zustimmung des Stiftungsrats und im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern die Erstattung der Versorgungsaufwendungen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter, wenn diese bei Eintritt des Versorgungsfalles für die auf die Stiftung übergegangenen Vermögenswerte ganz oder überwiegend beschäftigt gewesen sind und der Versorgungsfall vor dem Übernahmezeitpunkt (Absatz 1 und 2) eingetreten ist, sowie für deren Hinterbliebene.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
PrKultbSaV
Veröffentlicht
06.09.1961
Fundstellen
1961, 1709: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2014 I 347