PresseratG

Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses

(1) Der Deutsche Presserat erhält zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgabe zur Feststellung und Beseitigung von Mißständen im Pressewesen alljährlich einen Zuschuß des Bundes. Der Zuschuß ist zweckgebunden für die Tätigkeit des Beschwerdeausschusses des Deutschen Presserates zu verwenden.

(2) Der Zuschuß wird zum 1. April eines jeden Jahres gezahlt, erstmals am 1. April 1976. Er beträgt 80.000 DM.

Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bestimmt sich nach § 104 der Bundeshaushaltsordnung.

Der in § 1 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Betrag ist im Haushaltsplan veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Dieser Betrag tritt an die Stelle des in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrages.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
PresseratG
Veröffentlicht
18.08.1976
Fundstellen
1976, 2215: BGBl I