PlfZV

Planfeststellungszuweisungverordnung

Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Bundesregierung:

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz durch für

1.
die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A1“ gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen und
2.
die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A2“ gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres fallen.

Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2013 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
PlfZV
Pub. Bezeichnung
PlfZV
Veröffentlicht
23.07.2013
Fundstellen
2013, 2582: BGBl I