Pkw-EnVKV

Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3 bis 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), von denen § 1 Abs. 1 und 2 durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

1.
für
a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),
b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist,
c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umzurechnen ist.
Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezimalstelle nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet anzugeben.
2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass

1.
ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht ist, dass dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann. Der Hinweis muss die CO2-Effizienzklasse nach § 3a Absatz 2 enthalten sowie den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Hinweises aktuell sind. Das Datum der Erstellung des Hinweises ist in dem vorgesehenem Feld im Sinne der Anlage 1 Nummer 7 anzugeben,
2.
ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die CO2-Effizienzklassen, die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der Aushang muss den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit die übrigen in Absatz 1 sowie in den Anlagen 1 und 2 angeführten Voraussetzungen eingehalten werden.

(3) Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen.

(1) Der Hersteller hat die CO2-Effizienz des Fahrzeugs durch Angabe einer CO2-Effizienzklasse auszuweisen. Er hat dazu die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs von einem fahrzeugspezifischen Referenzwert zu ermitteln. Der Referenzwert ist wie folgt zu bestimmen:

Referenzwert (in g CO2/km) = 36,59079 + a × M

Dabei ist:

M= 
Masse des fahrbereiten Fahrzeugs in Kilogramm (kg),
a= 
0,08987.

Der Referenzwert ist als ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden. Die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs vom Referenzwert ist durch die Differenz der beiden Angaben auszudrücken und wie folgt zu berechnen:

Dabei ist:

CO2Ref
fahrzeugspezifischer Referenzwert der CO2-Emissionen,
CO2PKW
offizielle spezifische CO2-Emissionen des Fahrzeugs.

Der Prozentwert ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.

(2) Entsprechend der Abweichung vom Referenzwert wird das Fahrzeug einer der nachfolgend bestimmten CO2-Effizienzklassen zugewiesen.

CO2-EffizienzklasseBandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert
A +≤ -37 %
A-36,99 % bis -28 %
B-27,99 % bis -19 %
C-18,99 % bis -10 %
D-9,99 % bis -1 %
E-0,99 % bis +8 %
F+8,01 % bis +17 %
G> +17,01 %

(3) Erfüllt fünf vom Hundert der zugelassenen Fahrzeuge in einem Kalenderjahr die Anforderungen der nächst effizienteren Klassen A ++ oder A +++, werden diese Klassen entsprechend den nachfolgend bestimmten CO2-Effizienzklassen eingeführt, gegebenenfalls auch gleichzeitig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der nächst höheren CO2-Effizienzklasse. Diese Überprüfung erfolgt auf der Basis der Zulassungszahlen und Typdaten des Kraftfahrt-Bundesamtes und unter Zugrundelegung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) sowie optionaler, ergänzender versions- oder fahrzeugspezifischer Meldungen der Hersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei in den Fällen, in denen in den Typgenehmigungsdokumenten ein Bereich für die Masse angegeben ist, für die Berechnung im Sinne des § 3a Absatz 3 dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Klassen A ++ beziehungsweise A +++ einzuführen bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Die neue Klasse ist nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden.

CO2-EffizienzklasseBandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert
A ++≤ -46 %
A +-45,99 % bis -37 %
CO2-EffizienzklasseBandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert
A +++≤ -55 %
A ++-54,99 % bis -46 %

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Berechnungsgrundlagen für den Referenzwert, insbesondere Alternativen zur Bezugsgröße Masse, und den Anteil der zugelassenen Fahrzeuge in den Klassen insgesamt überprüfen und gegebenenfalls die Energieverbrauchskennzeichnung für Personenkraftwagen durch Änderung dieser Verordnung anpassen.

(1) Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in ihrem Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch in gedruckter Form erstellt und an Händler, Verbraucher und sonstige Interessenten verteilt. Der Leitfaden ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Hersteller teilen die nach Satz 1 bestimmte Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit; dieses gibt die Stelle im Bundesanzeiger bekannt. Der Leitfaden ist von den Herstellern auch im Internet zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Händler und Hersteller haben den Leitfaden am Verkaufsort an am Kauf oder Leasing Interessierte (Kunden) auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich auszuhändigen. Der Leitfaden kann mit Einverständnis des Kunden diesem auch auf elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedien übergeben oder in elektronischer Form übermittelt werden. Ist am Verkaufsort aus Gründen, die der Händler oder Hersteller nicht zu vertreten hat, ein gedrucktes Exemplar des Leitfadens nicht verfügbar, kann die Verpflichtung nach Satz 1 auch dadurch erfüllt werden, dass dem Kunden ein Ausdruck des im Internet zur Verfügung gestellten Leitfadens unentgeltlich ausgehändigt wird.

(4) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass

1.
für Verbraucher auf Anfrage ein Leitfaden kostenlos bei der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Stelle erhältlich ist;
2.
durch die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle Händlern unverzüglich und unentgeltlich jeweils die Anzahl von Exemplaren des Leitfadens zur Verfügung gestellt wird, die notwendig ist, damit diese Händler ihre Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllen können; für die Zusendung können die Versandkosten in Rechnung gestellt werden.

(5) Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf einführen, ohne Hersteller nach § 2 Nr. 2 zu sein, haben an die von den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle jeweils unverzüglich, spätestens zum Beginn eines jeden Quartals, die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
Bezeichnungen der Modelle jeder Fabrikmarke, die sie in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Handel haben und - soweit bereits bekannt - im Restjahr sowie im folgenden Kalenderjahr in den Handel bringen werden,
2.
zu den unter Nummer 1 genannten Modellen zusätzlich jeweils den Hubraum, die Leistung, die Getriebeart, die Masse des Fahrzeugs, die Kraftstoffart, gegebenenfalls den anderen Energieträger, den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Es ist verboten, in nach § 3 Abs. 1, § 3a Absatz 1 und 2, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen, zum offiziellen Stromverbrauch und zu den CO2-Effizienzklassen andere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Zeichen, Symbole oder Angaben zu verwenden, sofern diese geeignet sind, beim Verbraucher zu Verwechslungen zu führen.

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 1, Nummer 2 Satz 1, Nummern 3, 4, 6, 7 bis 8 Satz 1 bis 4 oder Satz 7 oder Nummer 9 oder Anlage 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8 oder 9 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis oder ein Aushang angebracht wird,
2.
entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, oder § 4 Abs. 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4.
entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird oder
5.
entgegen § 6 ein dort genanntes Zeichen oder Symbol oder eine dort genannte Angabe verwendet.

Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden und die nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der erforderlichen Form enthalten, können noch drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden.

(1) Der Leitfaden im Sinne des § 4 muss spätestens am 2. Januar 2012 den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung an den Aushang im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 gelten für jede Aktualisierung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wird.

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1760 - 1765;
bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

A.
Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1


Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises
auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch

1.
Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm x 210 mm (DIN A4).
2.
Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu erstellen. Die Anwendung einer vom Formblatt abweichenden Schriftart auf dem Hinweis ist zulässig, soweit Schrifthöhe und Schriftgrad unverändert bleiben und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird.
3.
Nach der Überschrift „Information über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch i.S.d. Pkw-EnVKV“ sind folgende Angaben zum Fahrzeug zu machen: Marke, Modell, konkretisiert durch Typ, Variante und Version, Leistung, Kraftstoff, andere Energieträger und Masse des Fahrzeugs.
4.
Anschließend sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen und in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, sind abweichend von Satz 1 die in den Genehmigungsdokumenten im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei Fahrzeugen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind unter „Kraftstoff“ sämtliche Kraftstoffe getrennt durch einen Schrägstrich aufzuführen [z. B. Super/Super Plus/E85], wobei derjenige Kraftstoff kursiv hervorzuheben ist, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen beziehen. Als Werte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen eingetragen, wobei die Zahlenwerte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und für die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dieses Kraftstoffs kursiv hervorzuheben sind. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird bei der Angabe der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen eine „0“ eingetragen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen sind nur die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus nach Maßgabe des Satzes 1 anzugeben; eine Angabe zum offiziellen Kraftstoffverbrauch für die Testzyklen innerorts und außerorts ist nicht vorzunehmen und durch die Eintragung „entfällt“ im Formblatt nach Abschnitt II zu kennzeichnen. Die Werte der kombinierten Testzyklen für den offiziellen Kraftstoffverbrauch, für die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Fahrzeugs müssen sich in allen Fällen der Nummer 4 durch einen größeren Schriftgrad aus dem gesamten Text herausheben.
5.
Den Angaben nach Nummer 4 können folgende Hinweise hinzugefügt werden:
a)
Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt.
b)
CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer Energieträger entstehen, werden bei Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt.
c)
Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.
6.
Darunter sind unter der Überschrift „Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG“ folgende Informationen aufzunehmen:
„Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden.“
7.
Nach Nummer 6 ist unter der Überschrift „CO2-Effizienz“ und dem in fett hervorgehobenen Hinweis „Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt“ eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 2 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das jeweilige Fahrzeug anzufügen. Die grafische Darstellung muss dem in Teil A Abschnitt II beschriebenen Formblatt entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:
A +, A
100 % Cyan, 100 % Gelb
B
70 % Cyan, 100 % Gelb
C
30 % Cyan, 100 % Gelb
D
100 % Gelb
E
30 % Magenta, 100 % Gelb
F
70 % Magenta, 100 % Gelb
G
100 % Magenta, 100 % Gelb.
Die CO2-Effizienz des Fahrzeugs wird mittels eines in schwarz-weiß dargestellten Pfeils ausgedrückt, der in weißer Schriftfarbe auch den Kennzeichnungsbuchstaben der entsprechenden CO2-Effizienzklasse trägt. Die Spitze dieses Pfeils muss der Spitze des Pfeils der CO2-Effizienzklasse genau gegenüberstehen. Der Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Effizienzklasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.
8.
Anschließend sind die Jahressteuer für das jeweilige Fahrzeug, ausgenommen Elektrofahrzeuge, sowie die jährlichen Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20 000 Kilometern, unterteilt in Kraftstoffkosten und gegebenenfalls Stromkosten anzugeben. Hinter dem Begriff Kraftstoffkosten ist in Klammern derjenige Kraftstoff anzugeben, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 4 beziehen. Sofern es sich um ein Fahrzeug mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger handelt, ist der in Klammern anzugebende Kraftstoff in Übereinstimmung zur Darstellung im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 4 kursiv hervorzuheben. Für die Angabe der Kraftstoff- und gegebenenfalls Stromkosten sind diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die erste Preisliste wird mit Verkündung dieser Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. In den Folgejahren aktualisiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Preisangaben jährlich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 30. Juni eines Jahres. Die jeweils zum 30. Juni eines Jahres im Bundesanzeiger aktualisierten Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni eines Jahres ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, spätestens nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden. Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff beziehungsweise für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist.
9.
Darunter ist die Angabe „Erstellt am:“ einzufügen und das Datum der Erstellung des Hinweises mit Tages-, Monats- und Jahreszahlangabe einzutragen.

Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,
die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch

B.
Anforderungen an den Hinweis
gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit weiteren Effizienzklassen



Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises
auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch

1.
Es gelten die Anforderungen des Teils A, Abschnitt I dieser Anlage, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2.
Unter der Überschrift „CO2-Effizienz“ und dem in fett hervorgehobenen Hinweis „Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt“ ist eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 3 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das jeweilige Fahrzeug anzufügen. Sie muss dem in Teil B Abschnitt II beziehungsweise Abschnitt III beschriebenen Formblatt entsprechen. Bei Einführung der Klasse A ++ sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:
A ++, A +
100 % Cyan, 100 % Gelb
A
70 % Cyan, 100 % Gelb
B, C
30 % Cyan, 100 % Gelb
D
100 % Gelb
E
70 % Magenta, 100 % Gelb
F, G
100 % Magenta, 100 % Gelb.
Bei Einführung der Klasse A +++ oder bei gleichzeitiger Einführung der Klassen A ++ und A +++ sind die folgenden Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:
A +++, A ++
100 % Cyan, 100 % Gelb
A +
70 % Cyan, 100 % Gelb
A, B
30 % Cyan, 100 % Gelb
C
100 % Gelb
D
70 % Magenta, 100 % Gelb
E, F, G
100 % Magenta, 100 % Gelb.

Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,
die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A ++

Abschnitt III
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,
die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A +++

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann.

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1042;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt I
Aushang
1.
Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein.
2.
Die Angaben müssen gut lesbar sein.
3.
Vertreibt ein Händler Personenkraftfahrzeuge mehrerer Fabrikmarken und bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.
4.
Der Aushang ist mit "Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG" und folgendem Hinweis zu überschreiben:

"Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionswerte und Stromverbrauch
aller an diesem Verkaufsort ausgestellten oder
bestellbaren Personenkraftwagen der Marke (N. N.)".
5.
Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstoffart beziehungsweise anderen Energieträgern aufzulisten, wobei bezüglich der Kraftstoffart verschiedene Qualitäten von Kraftstoffen zusammengefasst werden können (z. B. Super und Super Plus zu Ottokraftstoff). Bei jeder Kraftstoffart beziehungsweise bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell mit der günstigsten CO2-Effizienzklasse und dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch beziehungsweise dem geringsten offiziellen Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus an oberster Stelle steht.
6.
Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind anzugeben:
das Modell, konkretisiert durch Hubraum, Leistung, Getriebe und Masse,
die CO2-Effizienzklasse,
der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus,
die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus,
gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus.
Bei Personenkraftwagenmodellen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind die in Satz 1 genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen die in Satz 1 genannten Angaben sowohl für den Kraftstoff als auch für den anderen Energieträger (Strom) einzutragen sind. Sofern unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst werden, so sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus jedenfalls auf der Grundlage der Variante oder Version mit dem jeweils höchsten offiziellen Wert anzugeben. Entsprechendes gilt für die CO2-Effizienzklasse, bei welcher jedenfalls die schlechteste Effizienzklasse der jeweiligen Variante oder Version anzugeben ist. Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls der höchste Massewert der jeweiligen Variante oder Version anzugeben.
7.
Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 aufgeführten Hinweise können angegeben werden.
8.
Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem Aushang in deutlich lesbarer Schriftgröße aufzunehmen.
9.
Der Aushang ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.

Abschnitt II
Elektronische Anzeige durch Bildschirm
1.
Der Aushang kann durch eine elektronische Anzeige auf einem Bildschirm ersetzt werden. Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass der die Aufmerksamkeit der Verbraucher ebenso stark erweckt wie ein Aushang.
2.
Der Bildschirm muss mindestens 25 cm x 32 cm (17 Zoll) groß sein. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.
3.
Die unter Abschnitt I Nr. 2 bis 9 für den Aushang gestellten Anforderungen gelten bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit folgenden Maßgaben:
a)
Es ist sicherzustellen, dass die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten Hinweise ständig sichtbar sind.
b)
Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren.

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1043;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch enthält zumindest folgende Angaben:

Teil I
1.
Einen Hinweis an den Kraftfahrer, dass Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sich durch eine regelmäßige Wartung des Fahrzeugs, dessen richtige Benutzung und eine entsprechende Fahrweise vermindern lassen, insbesondere durch einen defensiven Fahrstil, niedrige Reisegeschwindigkeiten, vorausschauendes Bremsverhalten, richtigen Reifendruck, keinen unnötigen Leerlauf des Motors und keinen überflüssigen Ballast;
2.
sowohl eine Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, einer möglichen Klimaänderung und der Bedeutung von Kraftfahrzeugen hierbei als auch einen Hinweis auf die Möglichkeiten, die der Verbraucher bei der Wahl der zur Verfügung stehenden Kraftstoffe hat und deren Umweltauswirkungen, gegründet auf aktuelle wissenschaftliche Nachweise und geltende Rechtsvorschriften;
3.
einen Hinweis auf das aktuelle Ziel der Europäischen Gemeinschaften für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur Erreichung dieses Ziels;
4.
einen Hinweis auf den Leitfaden der Kommission über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in Internet, falls vorhanden.

Teil II
1.
einen Hinweis, dass die tatsächlich die Umwelt belastenden CO2-Emissionen auch von der Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffs bzw. der anderen Energieträger abhängen und dass der Fahrzeugnutzer durch die Verwendung von möglichst CO2-arm erzeugtem Kraftstoff bzw. erzeugter Energie den CO2-Ausstoß insgesamt verringern kann;
2.
Eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, auf Jahresbasis und aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; der Leitfaden wird mindestens einmal jährlich aktualisiert, so dass er eine Auflistung aller Modelle enthält, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angeboten oder ausgestellt werden;
3.
für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell – im Einzelnen konkretisiert durch Hubraum, Leistung, Getriebe und Masse des Fahrzeugs – die Kraftstoffart beziehungsweise den anderen Energieträger, wobei bezüglich der Kraftstoffart, verschiedene Qualitäten eines Kraftstoffs zusammengefasst werden können (z. B. Super und Super Plus zu Ottokraftstoff), die CO2-Effizienzklasse, den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert), die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus. Bei Personenkraftwagenmodellen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind die in Satz 1 genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen die in Satz 1 genannten Angaben sowohl für den Kraftstoff als auch für den anderen Energieträger (Strom) einzutragen sind. Sofern unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst werden, so sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus jedenfalls auf der Grundlage der Variante oder Version mit dem jeweils höchsten offiziellen Wert anzugeben. Entsprechendes gilt für die CO2-Effizienzklasse, bei welcher jedenfalls die schlechteste Effizienzklasse der jeweiligen Variante oder Version anzugeben ist. Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls der höchste Massewert der jeweiligen Variante oder Version anzugeben;
4.
für jede Kraftstoffart eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle unter Angabe der CO2-Effizienzklasse, des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus, beginnend jeweils mit dem Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten.
Der Leitfaden soll das Format DIN A4 nicht überschreiten.

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1044;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt I
Werbeschriften
1.
Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.
2.
Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.
3.
Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.
4.
Werden Fahrzeugmodelle in Katalogen oder auf einem anderen Weg in gedruckter Form zum Kauf oder Leasing angeboten, bei dem Interessenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt sehen, so sind die in Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 aufgeführten Angaben und zusätzlich die CO2-Effizienzklasse anzugeben. Bei der Angabe der Effizienzklasse ist sowohl das Wort „Effizienzklasse“ als auch der entsprechende Buchstabe der jeweiligen CO2-Effizienzklasse zu nennen. Abschnitt I Nummer 2 gilt entsprechend. Abschnitt I Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 auch eine Angabe der CO2-Effizienzklasse entbehrlich ist.

Abschnitt II
In elektronischer Form verbreitetes Werbematerial
1.
In Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitetet wird, muss der folgende Hinweis enthalten sein:
"Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (... Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist ...) unentgeltlich erhältlich ist."
2.
Bezieht sich das Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so anzugeben wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anlage 1). Abschnitt I Nr. 3 gilt entsprechend.
3.
Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen im Sinne von Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.
4.
Wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), hat die Angaben nach Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie zusätzlich die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben und einen Hinweis auf die Internetadresse beizufügen, unter welcher der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch abgerufen werden kann; der Händler kann in Bezug auf die grafische Darstellung auf die entsprechenden Internetseiten des Herstellers hinweisen. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben nach Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie die CO2-Effizienzklassen einschließlich der grafischen Darstellungen dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

Abschnitt III
Elektronische, magnetische oder optische Speichermedien
1.
Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, muss der nach Abschnitt II Nr. 1 erforderliche Hinweis ebenfalls gegeben werden. Der Hinweis kann dabei in gesprochener oder visueller Form erfolgen.
2.
Abschnitt II Nr. 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Jur. Bezeichnung
Pkw-EnVKV
Pub. Bezeichnung
Pkw-EnVKV
Veröffentlicht
28.05.2004
Fundstellen
2004, 1037: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 330 V v. 31.8.2015 I 1474