PflBeschauV 1989

Pflanzenbeschauverordnung

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Feststellung: Feststellung, die von einem Angehörigen eines amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder unter seiner Verantwortung von einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes getroffen wird;
2.
Anpflanzen: jedes Ein- oder Aufbringen von Pflanzen mit dem Ziel, ihr Wachstum, ihre Fortpflanzung oder ihre Vermehrung zu ermöglichen oder zu fördern;
3.
Schutzgebiet: Gebiet innerhalb der Europäischen Union, für das zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung bestimmter Schadorganismen besondere Verbote oder Beschränkungen festgelegt worden sind;
4.
Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; Drittland im Sinne dieser Verordnung sind auch die Kanarischen Inseln und die französischen überseeischen Departements;
5.
Innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der Europäischen Union einschließlich des Inlandes;
6.
Durchfuhr:
a)
Einfuhr von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland oder
b)
innergemeinschaftliches Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt worden sind
mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland;
7.
Internationaler Standard:
Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, der in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellt worden ist;
8.
Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 7 der Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung,
9.
Sendung: eine Menge an Waren, die in Bezug auf mit dem Warenverkehr verbundenen Förmlichkeiten, insbesondere Zollförmlichkeiten, in einem einzigen Dokument erfasst sind.

Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 kann aus einer oder mehreren Partien bestehen.

(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG vom 2. März 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren an die veränderte phytosanitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages anzuwenden.

(1) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial Kenntnis erhält vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus,

1.
der in Anhang I Teil A Kapitel I oder in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist,
2.
der in Anhang I Teil A Kapitel II, in Anhang I Teil B, in Anhang II Teil A Kapitel II oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land noch nicht bekannt war,
3.
der weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land bislang nicht bekannt war oder
4.
für den die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung oder der Rat der Europäischen Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat,
ist verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse oder des hölzernen Verpackungsmaterials der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kennzeichnung nach dem auf Grund des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei eingeführtem hölzernen Verpackungsmaterial.

(2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial durchführen, verpflichtet, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhalten.

(3) Zusätzlich zu Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ist auch eine sonstige Person, die Kenntnis vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens des Feuerbakteriums (Schadorganismus: Xylella fastidiosa (Wells et al.) erhält, verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,

1.
die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 vom 12. Mai 2016 (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 77) geändert worden ist, aufgeführt sind und
2.
die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789, das nach § 8 des Pflanzenschutzgesetzes von der zuständigen Behörde festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht worden ist, (abgegrenztes Gebiet) angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,
erhält oder abgibt, ist verpflichtet, dies nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Ursprung und Bestimmungsort, Absender oder im Falle der Abgabe über den Empfänger der Pflanzen sowie die Angaben nach § 13c Absatz 3 Nummer 5 bis 7 zu machen.

Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, aufbereiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter Angabe des Datums des Eintreffens der Kartoffeln, des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung und des beabsichtigten Verwendungszweckes der Kartoffeln der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen.

Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden.

Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Julius Kühn-Institut erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus vor, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus diese Leitlinie.

Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.

(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.

(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden, wenn sie mit dem jeweils dort genannten Schadorganismus befallen sind. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eingeführt werden.

(3) Wird bei einem Teil einer Sendung aus einem Drittland Befall festgestellt, so dürfen die übrigen Teile nur eingeführt werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

(1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen

1.
eines Schadorganismus, der nicht in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde bisher nicht angesiedelt ist, sowie
2.
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von einem solchen Schadorganismus befallen oder befallsverdächtig sind,
verbieten, beschränken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann und sie festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, unabhängig von der Einleitung eines Zollverfahrens, an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige Behörde ordnet dabei die erforderlichen Maßnahmen an, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.

(2) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen zur Bekämpfung oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann. Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten

1.
die Untersuchung von Befallsgegenständen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das Auftreten des Schadorganismus zu dulden,
2.
befallene oder befallsverdächtige Gegenstände zu entfernen oder zu vernichten,
3.
Befallsgegenstände zu entseuchen oder zu entwesen,
4.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befallsgefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten oder
5.
sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen der Behörde zu dulden.

(3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände.

(1) Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände dürfen nicht aus Drittländern eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr innergemeinschaftliches Verbringen durch die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung verboten worden ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem Schadorganismus im Sinne des Absatzes 1 befallen sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Absatz 1 genannten Rechtsakt

1.
besondere Anforderungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen festgelegt und diese Anforderungen nicht erfüllt sind,
2.
besondere Bescheinigungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen erforderlich sind und diese nicht die Befallsgegenstände begleiten.
In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend anzuwenden.

Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen.

(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage I Abschnitt C Nummer 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, das dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände beiliegen (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 9) entspricht.

(2) Wird die Sendung von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet, so muss in vom Ursprungsland ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt sein. Sind für eine Sendung mehrere Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr erteilt worden, so muss sie von folgenden Unterlagen begleitet sein:

1.
dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr sowie
2.
in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift
a)
den zuvor ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr,
b)
dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis und
c)
soweit es sich um eine Sendung von Pflanzenerzeugnissen nach Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG außer entrindetem Holz handelt, einem Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes.

(3) Die Zeugnisse müssen

1.
in einer der Amtsprachen der Europäischen Union abgefasst sein,
2.
in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein und
3.
die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten.
Ist es Bedingung für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, dass diese mindestens eine der in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B aufgeführten Anforderungen erfüllen, ist im Feld „Zusätzliche Erklärung“ anzugeben, welche der in der jeweiligen Position enthaltenen möglichen Anforderungen erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Aufdrucken oder Stempeln des Wortes „Kopie“ oder „Duplikat“ kenntlich gemacht sein. Jede Änderung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versandland verlassen hat, ausgestellt worden sein.

(4) Auf den Zeugnissen vermerkt die zuständige Behörde den Namen des Eingangsorts und den Tag des Eingangs. Der Vermerk bedarf keiner Unterschrift.

(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, besteht. Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände können eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, soweit die Vereinbarungen oder Abkommen dies vorsehen.

(6) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aus einem Staat, der weder Mitgliedstaat noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dürfen nur über eine Zollstelle eingeführt werden, die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann vorübergehend im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion die Einfuhr über eine andere Zollstelle zulassen, wenn eine Einfuhr über eine Zollstelle nach Absatz 1 in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich ist.

Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:

1.
Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unterfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen,
2.
die Nummern der Zeugnisse nach § 6,
3.
Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,
4.
im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sollen, die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollorts.
Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen.

Wer eine Sendung aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren Waren

1.
Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder
2.
mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und
die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unmittelbar nach Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Waren der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung nach Satz 4 ist der zuständigen Zollstelle mit der Anmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist die Überführung der Sendung in eines der in Satz 5 genannten Zollverfahren ausgeschlossen.

(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels werden am Eingangsort oder, wenn die zuständige Behörde dies nach § 8a genehmigt, am Bestimmungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem anderen geeigneten Ort vor der zollrechtlichen Abfertigung untersucht

1.
auf Befall mit in Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen,
2.
soweit es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG handelt, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen,
3.
soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anhang IV Teil A Kapitel I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Die Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch auf den Befall mit Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken.

(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat ist, dürfen die Untersuchungen nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorgenommen werden, es sei denn,

1.
es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schließen lassen, oder
2.
die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat und ist nicht von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr eines Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates begleitet.
Bei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat als einem Mitgliedstaat hat der Einführer die Sendung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen anzuzeigen und die Untersuchung am Bestimmungsort oder bei der zuständigen Behörde zu ermöglichen.

(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände kann verringert werden, soweit ein Rechtsakt der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 13a Absatz 5 der Richtlinie 2000/29/EG dies vorsieht.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder auf einen Schadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 31. Januar 2007 (BAnz. S. 1294) durchgeführte Risikoanalysen und darauf beruhende Risikowarenlisten. Das Julius Kühn-Institut macht die Risikowarenlisten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(5) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die der Untersuchung unterliegen, können von der Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der Besitzer sie nicht so darlegt, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, oder wenn er von der zuständigen Behörde angeordnete, für die Untersuchung erforderliche Maßnahmen unterlässt.

(1) Wer nach § 13n registriert ist, kann bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde beantragen, dass Untersuchungen nach § 8 statt an dem Eingangsort an einem bestimmten Bestimmungsort (genehmigter Kontrollort) durchgeführt werden. Dem Antrag beizufügen sind eine Beschreibung des Ortes, an dem die Kontrollen durchgeführt werden sollen, einschließlich der Beschreibung der Maßnahmen, mit denen die getrennte Aufbewahrung der noch nicht nach § 8 untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenstände sichergestellt werden soll.

(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
der Kontrollort mindestens den Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe b und c des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. EG Nr. L 126 S. 26) entspricht und
2.
noch nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung untersuchte Sendungen am genehmigten Kontrollort so aufbewahrt werden können, dass eine Verwechslung oder Vermischung mit Waren,
a)
die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr befinden,
b)
die nicht in zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen oder
c)
bei denen der Befall oder der Verdacht des Befalls mit Schadorganismen gegeben ist,
ausgeschlossen ist.

(3) Die Genehmigung kann auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse beschränkt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 nicht mehr sichergestellt ist. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.

(5) Die zuständige Behörde teilt Genehmigungen nach Absatz 2 sowie jede Änderung einer solchen Genehmigung dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit.

(1) Die für den Eingangsort zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Untersuchung einer bestimmten Sendung nach § 8 statt am Eingangsort an einem nach § 8a genehmigten Kontrollort oder an einem Kontrollort, der durch einen anderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren der Richtlinie 2000/29/EG genehmigt worden ist, durchgeführt werden kann, wenn

1.
die Sendung zusätzlich zu den Zeugnissen nach § 6 Abs. 1 von einem phytosanitären Transportdokument nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. EU Nr. L 313 S. 16), begleitet wird und
2.
sichergestellt ist, dass
a)
die Verpackung der Sendung oder das verwendete Transportmittel so verschlossen ist, dass während der Beförderung zum genehmigten Kontrollort weder ein Befall mit Schädlingen noch eine Übertragung von Schadorganismen von der Sendung ausgehen kann und
b)
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keiner Verwechslungsgefahr unterliegen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

1.
Angaben über die Art der Waren, die eingeführt werden sollen,
2.
Angaben zur Identifizierung der Sendung und Angabe der amtlichen Registriernummer des Einführers gemäß den Nummern 3 und 4 des phytosanitären Transportdokuments nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 313 S. 16),
3.
soweit die betreffenden Erzeugnisse für eine Person bestimmt sind, der der Status "zugelassener Empfänger" im Sinne des Artikels 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) zuerkannt wurde, eine Ablichtung des Bescheides über die Zuerkennung,
4.
in Fällen, in denen der Kontrollort an eine Bewilligung nach Artikel 497 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gebunden ist, eine Ablichtung des Bewilligungsbescheides.

(3) Eine Überweisung an einen genehmigten Kontrollort nach § 8a, der nicht im Zuständigkeitsbereich der für den Eingangsort zuständigen Behörde liegt, oder an einen Kontrollort in einem anderen Mitgliedstaat darf erst erfolgen, wenn dieser Ort als Kontrollort für die einzuführenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse durch die dort zuständige Behörde oder durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates genehmigt ist und, sofern besondere Bedingungen für die Überweisung an den jeweiligen Kontrollort bestehen, diese erfüllt sind.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen an dem genehmigten Kontrollort nicht mehr sichergestellt ist und durch Auflagen nicht sichergestellt werden kann. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.

(5) Die für den genehmigten Kontrollort zuständige Behörde vermerkt das Ergebnis der Untersuchung im phytosanitären Transportdokument und nimmt das Dokument oder dessen Abschrift für die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss des Zollverfahrens in Verwahrung.

Wer in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Gegenstände im Rahmen der Einfuhr zur Untersuchung an einen genehmigten Kontrollort verbringen will, hat gegenüber der für den genehmigten Kontrollort zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Sendung folgende Angaben zu machen:

1.
Bezeichnung und genaue Anschrift des genehmigten Kontrollorts,
2.
Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung am genehmigten Kontrollort,
3.
soweit bekannt, die Nummer sowie Tag und Ort der Ausstellung des phytosanitären Transportdokuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1,
4.
Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,
5.
Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr nach § 6 Abs. 1.
Der Einführer hat der für den genehmigten Kontrollort zuständigen Behörde jede Änderung der Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 unverzüglich mitzuteilen.

(1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 8 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

1.
die Vernichtung der Befallsgegenstände,
2.
die Zurückweisung der Befallsgegenstände von der Einfuhr oder
3.
eine geeignete Behandlung der Befallsgegenstände
anzuordnen. Die zuständige Behörde kann die Quarantäne für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände anordnen, bis feststeht, dass die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen nicht besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die zuständige Behörde feststellt, dass die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den dort jeweils aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen. § 1d gilt entsprechend.

(2) Ordnet die zuständige Behörde die Zurückweisung von Befallsgegenständen an, die aus einem Drittland stammen, versieht sie das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr auf der ersten Seite mit einem roten Dreiecksstempel, der den Vermerk "UNGÜLTIG" sowie die Angabe der zurückweisenden Behörde und des Datums der Zurückweisung enthält.

Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm Früchten je Person mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum,

1.
nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4 entgegenstehen und
2.
die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind; für Saatgut bleibt § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I Nr. 1 und Kapitel II Nr. 5 und 6 der Richtlinie 2000/29/EG unberührt.

Die in Anlage 1 aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können vor der zollamtlichen Abfertigung auf Befall mit in Anlage 2 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. Sollen sie in einen Freihafen verbracht werden, kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie unverzüglich zur Untersuchung anzumelden sind. Ergibt die Untersuchung einen Befall, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder ausgeführt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen treffen.

(1) Die zuständige Behörde untersucht auf Antrag vor der Ausfuhr Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels auf Befall mit Schadorganismen, soweit die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften oder eine Einfuhrgenehmigung eines Drittlandes eine solche Untersuchung vorsehen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung nach Absatz 1 verweigern, wenn der Antragsteller die zu untersuchenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackung nicht so darlegt, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann.

(3) Die zuständige Behörde stellt nur dann ein Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn in den Untersuchungen nach Absatz 1 kein Befall mit Schadorganismen festgestellt worden ist und die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackung zum Zeitpunkt der Untersuchung den pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes, in das nach dem Antrag die Ausfuhr erfolgen soll, entsprechen. Für das Zeugnis ist ein vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der mindestens die in Anlage 3 genannten Angaben enthalten muss. Für den Dienststempel ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. Die Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c erfolgt nur, wenn der Antragsteller von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden ist (Registrierung) und die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes die Verwendung eines Pflanzenpasses vorsehen. § 13n Abs. 2, 3 und 4 gilt für die Registrierung nach Satz 1 entsprechend.

(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nur zur Begleitung der nach Absatz 1 untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verwendet werden; die Verwendung für andere Sendungen ist unzulässig.

(5) Nach der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses ist derjenige, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses beantragt hat, verpflichtet, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials, auf die sich das Pflanzengesundheitszeugnis bezieht, bis zur Ausfuhr so aufzubewahren, dass ein Befall mit Schadorganismen verhindert wird. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um einen Befall der in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Schadorganismen zu verhindern.

(6) Die zuständige Behörde kann Befallsgegenstände, für die kein Antrag nach Absatz 1 gestellt worden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und für die in diesem Drittland besondere pflanzengesundheitliche Einfuhrvoraussetzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser Einfuhrvoraussetzungen untersuchen. Liegen die Voraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland nicht vor, kann die zuständige Behörde die Ausfuhr in dieses Drittland untersagen, bis ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder die Maßnahmen durchgeführt worden sind, die erforderlich sind, um die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlandes zu erfüllen.

Die §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, entsprechend. Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gestatten, wenn durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen verhindert wird. Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle der Durchfuhr nicht anzuwenden.

(1) Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.

(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.

(3) In Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in dort jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in dieser Anlage aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innergemeinschaftlich verbracht werden.

(4) Ist ein Teil einer Sendung befallen, so dürfen die übrigen Teile innergemeinschaftlich nur verbracht werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden; soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden; soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den in dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(1) Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund eines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht werden sollen. Die Sätze 1 und 2 sowie die §§ 13d bis 13g gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht festgelegt hat und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen und den Anforderungen nach § 13b entsprechen.

(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 besteht aus einem Etikett oder einem Etikett und einem Warenbegleitpapier und muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung "EG-Pflanzenpass";
2.
die Angabe "DE";
3.
den Namen oder ein amtlich bekannt gemachtes Kennzeichen der für die Ausstellung des Pflanzenpasses oder die Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde;
4.
die Registriernummer des Erzeugers oder desjenigen, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt;
5.
die Seriennummer des Pflanzenpasses, die Partienummer oder die Nummer der Woche, in der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innergemeinschaftlich verbracht werden;
6.
die botanische Bezeichnung in lateinischer Sprache;
7.
die Stückzahl der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände oder deren Masse;
8.
soweit der Pflanzenpass einen anderen Pflanzenpass ersetzt, die Buchstaben "RP" und eine Angabe, die unmittelbar oder auf Grund betrieblicher Aufzeichnungen eine Zurückverfolgung zu dem registrierten Erzeuger oder demjenigen registrierten Einführer ermöglicht, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erstmalig innergemeinschaftlich verbracht hat;
9.
soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ihren Ursprung in einem Drittland haben, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, muss das Etikett die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und das Warenbegleitpapier die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 9 enthalten. Ist das Warenbegleitpapier mit einer Nummer versehen, kann auch diese Nummer als Seriennummer des Pflanzenpasses verwandt werden.

(5) Der Pflanzenpass darf nur zur Begleitung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen einer Sendung verwendet werden; eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig. Das Etikett ist entweder an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel anzubringen.

(6) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass ersetzt werden, wenn

1.
mehrere Sendungen oder Teile davon zu einer Sendung zusammengefasst werden oder
2.
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
a)
einer Sendung auf mehrere Sendungen aufgeteilt werden oder
b)
von einem für das Verbringen in ein Schutzgebiet gültigen Pflanzenpass begleitet worden sind und den Anforderungen nach § 13i nicht mehr entsprechen.

(6a) Für in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut gelten die im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung ausgestellten Dokumente als Pflanzenpass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Europäische Kommission dies in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG bestimmt hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

(7) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände für die die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht im einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakt festgelegt hat.

(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das Ausstellen von Pflanzenpässen für bestimmte, in Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände durch einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben hat, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13b entsprechen und zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen künftig erfüllt werden. Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen, der Befallslage oder der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.

(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13c Abs. 2, erforderlich ist,

1.
auf Befall mit den in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen und
2.
soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den in dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Die Untersuchung ist erneut durchzuführen, wenn dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens, der Befallslage und der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist; im Übrigen hat die Untersuchung mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Verpackungsmaterial und Beförderungsmittel können in die Untersuchungen einbezogen werden.

(3) Der Eigentümer oder Besitzer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die der Untersuchung unterliegen, hat die zur Durchführung der Untersuchungen erforderlichen Maßnahmen zu dulden, die mit der Durchführung der Untersuchung beauftragten Personen zu unterstützen sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die der Untersuchung unterliegen, sind so zugänglich zu machen, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann.

(1) Wer in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat

1.
den Pflanzenpass oder, falls der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und
2.
Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass zu führen.
Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

(2) Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,

1.
die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind und
2.
die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,
abgibt oder erhält, ist verpflichtet, Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 haben
1.
die Angaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und
2.
zusätzlich die Angaben über jede Partie unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass, den Empfänger oder im Falle des Erhalts der Pflanzen auf die Herkunft und den Absender der Pflanzen
zu enthalten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erhalts oder der Abgabe der Pflanzen, aufzubewahren.

(1) Die zuständige Behörde kann die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und die in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist,

1.
auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1,
2.
soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,
3.
soweit sie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2) Untersuchungen während des innergemeinschaftlichen Verbringens und im Empfangsbetrieb dürfen nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei denn,

1.
es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schließen lassen oder
2.
die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat und ist nicht von einem Pflanzenpass oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet.

(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 13d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13d Abs. 2 oder § 13f Abs. 1 oder 3 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

1.
die Vernichtung der Befallsgegenstände,
2.
das Verbringen der Befallsgegenstände unter amtlicher Überwachung
a)
in Gebiete, in denen die Gefahr einer Ausbreitung der Schadorganismen nicht besteht oder
b)
zu Einrichtungen, die der Verarbeitung der Befallsgegenstände dienen,
oder
3.
eine geeignete Behandlung der Befallsgegenstände
anzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. § 1d gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen und das Lagern von Befallsgegenständen an bestimmten Orten ganz oder teilweise untersagen, bis feststeht, dass die Gefahr einer Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen nicht mehr besteht.

(1) Die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen nicht in die jeweils dort aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden.

(2) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem dort jeweils genannten Schadorganismus befallen sind, dürfen in das entsprechend aufgeführte Schutzgebiet nicht verbracht werden.

(3) Die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen nicht in die dort jeweils aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden. Sind in Anhang III Teil B besondere Voraussetzungen für das Verbringungsverbot nach Satz 1 genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

(4) Werden gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/29/EG weitere Schutzgebiete anerkannt, dürfen die dort jeweils aufgeführten Schadorganismen sowie die dort aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die einen Besatz mit den dort aufgeführten Schadorganismen aufweisen, nicht in die jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden. Sind in der Anerkennung des Schutzgebietes besondere Voraussetzungen für die Verbringungsverbote genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Liste der Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.

Die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in die dort genannten Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn die jeweiligen Anforderungen erfüllt werden.

(1) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen in das dort jeweils aufgeführte Schutzgebiet nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/105/EWG genügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot nach § 13h unterliegen, den Anforderungen nach § 13i entsprechend und die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Pflanzenpasses nach §13c Abs. 2 vorliegen.

(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 muss zusätzlich zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Angaben die Buchstaben "ZP" und die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Schutzgebiet geforderten Angaben enthalten. Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, müssen die Angaben nach Satz 1 im Warenbegleitpapier enthalten sein.

(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das Ausstellen von Pflanzenpässen durch einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, für das Verbringen bestimmter, in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen lebende Teile von Pflanzen nach Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein Schutzgebiet genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben hat, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot nach §13h unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13i entsprechen und zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen künftig erfüllt werden. Ferner müssen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 vorliegen. §13d Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13g Abs. 2, erforderlich ist, zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 13d Abs. 2,

1.
soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen,
2.
soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,
3.
soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist und es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige dort aufgeführte Gegenstände handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall mit den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen in ein Schutzgebiet die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr anordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13i aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. § 1d gilt entsprechend.

(1) Wer die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen lebende Teile von Pflanzen nach Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, durch ein Schutzgebiet ohne einen Pflanzenpass nach § 13j Abs. 1 Satz 1 befördern will, hat sicherzustellen, dass

1.
die verwendete Verpackung und das Beförderungsmittel
a)
frei von den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich des jeweiligen Schutzgebietes aufgeführten Schadorganismen sind,
b)
so beschaffen sind, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen nach Buchstabe a besteht,
2.
die Nämlichkeit gewahrt bleibt und
3.
aus dem Warenbegleitpapier hervorgeht, dass der Ursprungs- oder Herkunftsort und der Bestimmungsort außerhalb des jeweiligen Schutzgebietes liegen.

(2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sicherzustellen. Wer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 durch ein Schutzgebiet ohne einen für das jeweilige Schutzgebiet nach § 13j Abs. 1 Satz 1 ausgestellten Pflanzenpass befördern will, hat dies der für seinen Betrieb zuständigen Behörde so rechtzeitig vor der Beförderung anzuzeigen, dass die zuständige Behörde Maßnahmen nach Satz 1 anordnen kann.

(1) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen nicht aus einem abgegrenzten Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebietes aus einer Befallszone in die Pufferzone verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen spezifizierter Pflanzen – außer Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind – genehmigen, wenn die spezifizierten Pflanzen

1.
von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,
2.
die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3, 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 und im Falle von Pflanzen der Gattung Vitis L. die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 3, 4a und 5 des Beschlusses erfüllen und
3.
auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen von Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind, genehmigen, wenn die Pflanzen

1.
von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,
2.
die Anforderungen nach Artikel 9a Absatz 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erfüllen und
3.
auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9a Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Absatzes 1 sicherzustellen; insbesondere kann sie die Untersuchung von Pflanzen, Transportbehältnissen, Verpackungen oder Anbauflächen anordnen. Eine Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht mehr sichergestellt ist.

(5) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen innerhalb eines abgegrenzten Gebietes nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.

Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen durch ein abgegrenztes Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.

(1) Wer

1.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände,
a)
die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will,
b)
die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, innergemeinschaftlich verbringen will,
c)
die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will,
d)
für die durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Pflanzenpasspflicht festgelegt ist, innergemeinschaftlich verbringen will oder
2.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anhang II Teil B oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung).

(2) Auf Antrag nimmt die zuständige Behörde denjenigen, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Absatz 1 einführen, innergemeinschaftlich verbringen oder zu gewerblichen Zwecken lagern will, in ein Verzeichnis auf und erteilt dem Antragsteller eine Registriernummer. Für den Antrag ist ein Vordruck der zuständigen Behörde zu verwenden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 zu erwerbsmäßigen Zwecken oder eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ausgeübt, setzt die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis voraus, dass

1.
der zuständigen Behörde
a)
ein vollständig ausgefüllter Antrag vorliegt und
b)
eine Person benannt worden ist, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb und die Maßnahmen zum Pflanzenschutz die erforderlichen Auskünfte geben kann, und
2.
sichergestellt ist, dass im Betrieb ein Lageplan zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde zur Verfügung steht, aus dem hervorgeht, an welcher Stelle innerhalb des Betriebes die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen erzeugt oder angebaut oder die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gelagert oder in sonstiger Weise aufbewahrt werden.
Änderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Absatz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde von den Personen, die eine Tätigkeit nach Satz 1 ausüben, unverzüglich anzuzeigen.

(4) Derjenige, der nach Absatz 2 registriert worden ist, hat

1.
der zuständigen Behörde unverzüglich das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen anzuzeigen,
2.
Aufzeichnungen über
a)
das Empfangsdatum, den Absender sowie Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben worden sind, und
b)
Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die im Betrieb erzeugt oder an andere abgegeben worden sind,
zu führen und mindestens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und
3.
innerbetriebliche Kontrollen auf Befall mit in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Schadorganismen durchzuführen, soweit die zuständige Behörde dies anordnet.

Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen. Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen.

(1) Wer

1.
Holz nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 28. Februar 2014, BAnz AT 02.04.2014 B3) behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen will,
2.
aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließlich Stauholz, aus Holz im Sinne der Nummer 1 herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1 genannten Standard kennzeichnen will,
3.
hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2 ausbessert oder aufarbeitet,
muss von der zuständigen Behörde registriert sein.

(2) Die Registrierung unter Erteilung einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass

1.
das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards behandelt wird und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann, oder
2.
die aus Holz hergestellten Verpackungen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards entsprechen und Aufzeichnungen über die Herkunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt werden.
Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der nach dem in Absatz 1 genannten Standards behandelten oder gekennzeichneten und an andere abgegebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpackungen sowie über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Verpackungen, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den verwendeten physikalischen Druck, zu führen und für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.

(3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrierung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Dabei kann die Behörde die technische Kontrolle der für eine Behandlung verwendeten Geräte oder technischen Vorrichtungen einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach Absatz 5 überlassen oder die Vorlage eines Gutachtens eines solchen amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen.

(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(5) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen Sachverständigen an, wenn der Sachverständige

1.
über die für die Durchführung der Kontrolle erforderliche Zuverlässigkeit und auf Grund einer abgeschlossenen fachbezogenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen fachbezogenen Studiums über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt,
2.
über die für die Kontrollen notwendige messtechnische Ausrüstung verfügt und
3.
die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen frei von Interessenkonflikten durchgeführt werden und er kein persönliches Interesse am Ergebnis der Kontrollen hat.
Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung der messtechnischen Ausrüstung sind durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Der Sachverständige ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Behörde Zugang zu den Kontrollstellen zu gewähren und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegt oder der Sachverständige gegen seine Pflichten aus Satz 3 verstößt.

(6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, diese Tätigkeit der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren.

(1) Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzubringen. Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmigen, wenn durch den Ablauf des Produktionsprozesses innerhalb eines Betriebsgeländes sichergestellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehrbringen der gekennzeichneten, aber noch nicht behandelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf Monate ab Erteilung der Genehmigung.

(2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten:

1.
die Angabe „DE“,
2.
eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde,
3.
die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat,
4.
die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,
5.
das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.

(3) Die Angaben müssen von einem Rechteck umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein darf. Die Ecken dürfen abgerundet sein. Das Symbol nach Absatz 2 Nummer 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. Diese Linie darf unterbrochen sein. Abweichend von dem Muster in Anlage 5 können die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in zwei oder drei Zeilen aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 durch einen Bindestrich von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu trennen. Andere Angaben als die Angaben nach Absatz 2 dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein.

(4) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss

1.
lesbar,
2.
dauerhaft und nicht entfernbar und
3.
an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung angebracht sein.
Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.

(1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, darf nur ausgebessert werden mit

1.
Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt worden ist und nach der Ausbesserung gekennzeichnet wird, oder
2.
nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards.
Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu einem Drittel des hölzernen Verpackungsmaterials ausgetauscht wird.

(2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, ist nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist auszugehen, wenn mehr als ein Drittel der Bestandteile des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt werden.

(3) Werden Holzverpackungen mit anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind alle ursprünglichen Kennzeichnungen dauerhaft zu entfernen.

Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpackungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist.

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus Drittländern Ausnahmen genehmigen von

1.
§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und
2.
den §§ 4, 5, 6 und 8,
soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 15 der Richtlinie 2000/29/EG entspricht.

(2) Über die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen hinaus kann die zuständige Behörde, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, auf Antrag die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen genehmigen, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlandes angebaut, erzeugt oder verwendet werden und im unmittelbaren Grenzgebiet im Inland angebaut oder verwendet werden sollen. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis über deren Standort im Drittland beizufügen; außerdem sind Angaben über deren vorgesehene Verwendung oder Verbleib im Inland zu machen. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Herkunftsnachweis begleitet werden. Die Genehmigung kann mit der Auflage verbunden werden, bei der Einfuhr der zuständigen Behörde eine amtliche Bescheinigung des Drittlandes über die Herkunft der Ware vom angegebenen Standort vorzulegen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 zulassen, soweit die in Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in dem Betrieb oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung abgegeben werden und für Empfänger bestimmt sind, die weder Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben, noch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zu erwerbsmäßigen Zwecken in Verkehr bringen und keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht. Satz 1 gilt nicht für in Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen.

(5) Die §§ 13b, 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 gelten nicht für Umzugsgut sowie einzelne Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bis zehn Kilogramm, soweit

a)
Verbringungsverbote nach § 13a nicht entgegenstehen und
b)
die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht werden.

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben genehmigen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers,
2.
wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
3.
Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
4.
Zweck der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens,
5.
Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens,
6.
vorgeschlagene Eingangsort im Falle der Einfuhr.
Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen verbunden werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Schadorganismen, die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, müssen von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2008/61/EG begleitet sein und dürfen nur unter den in den Anhängen I und III der Richtlinie 2008/61/EG aufgeführten Quarantänebedingungen gelagert, untersucht und behandelt werden. Während ihrer Beförderung darf keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen entstehen. Die Quarantänebedingungen können auf Antrag oder nach negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 2008/61/EG von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.

Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

1.
Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,
2.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
3.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach § 13c oder 13j begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach § 13g angeordnet worden sind,
4.
Mitteilungen über Ausnahmen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 14a Abs. 1 genehmigt worden sind,
5.
Mitteilungen über die genehmigten Kontrollorte nach § 8a.

Soweit sich die Europäische Union an der Leistung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Schadenersatz oder Entschädigung, die dem Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Europäischen Union auf diese über; im Übrigen geht die Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen
a)
§ 1b Satz 1 oder
b)
§ 8 Absatz 2 Satz 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,
3.
entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt,
4.
entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt,
5.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2, § 13g oder § 13ma Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7a.
entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt,
8.
entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8a.
entgegen § 7b Satz 3 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält,
9.
entgegen § 12 Absatz 4 oder § 13c Absatz 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,
10.
entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt,
11.
entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i, § 13j Absatz 1 Satz 1, § 13ma Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 13mb eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,
12.
entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt,
13.
entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 oder § 13p Absatz 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.
ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet,
15.
entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet,
15a.
entgegen § 13s hölzernes Verpackungsmaterial verwendet oder
16.
entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, untersucht oder behandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
2.
entgegen § 13e Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 5 oder Nummer 7 gelten auch für die Durchfuhr im Sinne des § 13 Satz 1.

(weggefallen)

(weggefallen)

(Inkrafttreten)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 439;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

1
Getreide
Gerste (Hordeum vulgare L.),
Hafer (Avena sativa L.),
Mais (Zea mays L.),
Mohrenhirse (Sorghum Moench),
Roggen (Secale cereale L.),
Weizen (Triticum sp.),
auch geschält, geschliffen, geschrotet, gequetscht, entspelzt oder gestutzt
2
Reis (Oryza sativa L.), gebrochen
3
Wurzelknollen von Maniok (Manihot esculenta Crantz), auch getrocknet, zerkleinert oder als Pellets
4
Erdnuss (Arachis hypogaea L.), mit oder ohne Hülse, auch zerkleinert
5
Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten (Leguminosae)
6
Rückstände der Stärkeherstellung aus Maniok, auch als Pellets
7
Ölkuchen und andere Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle, auch zerkleinert, außer Öldraß

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 439

Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
1 2
Cryptolestes Ganglb. Leistenkopfplattkäfer
Oryzaephilus mercator Fauv. Erdnussplattkäfer
Oryzaephilus surinamensis L. Getreideplattkäfer
Rhizopertha dominica F. Getreidekapuziner
Sitophilus granarius L. Kornkäfer
Sitophilus oryzae L. Reiskäfer
Sitophilus zeamais Motsch. Maiskäfer
Sitotroga cerealella Oliv. Getreidemotte
Tenebroides mauritanicus L. Schwarzer Getreidenager
Tribolium castaneum Hbst. Rotbrauner Reismehlkäfer
Tribolium confusum Duv. Amerikanischer Reismehlkäfer
Trogoderma granarium Everts. Khaprakäfer

Das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Bezeichnung des ausstellenden Pflanzenschutzdienstes
2.
Name und Adresse des Absenders
3.
Name und Adresse des Empfängers
4.
Ursprungsort der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
5.
Transportmittel
6.
Grenzübertrittsort
7.
Zahl, Menge und Beschreibung der Packstücke, botanischer Name der Pflanzen, Name der Pflanzenerzeugnisse
8.
Angaben über die durchgeführten Untersuchungen, ggf. über Entseuchung und Desinfizierung
9.
Datum und Ort der Ausstellung
10.
Unterschrift des Beauftragten
11.
amtlicher Stempel.

Muster eines Stempels

(... nicht darstellbares Muster
Fundstelle: BGBl. I 2005, 2923)

Jur. Bezeichnung
PflBeschauV 1989
Veröffentlicht
10.05.1989
Fundstellen
1989, 905: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.4.2000 I 337;
Stand: zuletzt geändert Art. 1 V v. 15.8.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1
Sonst: Entfristung durch Art. 1 V v. 12.2.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1, AT 14.02.2017 V1 ist berücksichtigt