PEhrlInstZustV
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts
Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind
- 1.
- homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten,
- 2.
- Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren, Seren oder Testseren handelt.
Das Paul-Ehrlich-Institut ist zusätzlich zu den Zuständigkeiten nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig für
- 1.
- Arzneimittel, die gentechnologisch hergestellte Blutgerinnungsfaktoren enthalten,
- 2.
- BCG-Bakterien enthaltende Arzneimittel, die zur unspezifischen Stimulierung des Immunsystems bestimmt sind.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Jur. Bezeichnung
PEhrlInstZustV
Veröffentlicht
25.09.1996
Fundstellen
1996, 1487: BGBl I