PBefGÄndG 6

Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

(weggefallen)

Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Jur. Bezeichnung
PBefGÄndG 6
Veröffentlicht
25.07.1989
Fundstellen
1989, 1547: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 16.6.1998 I 1291