PassV 2007(PassV)

Passverordnung

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

InhaltsübersichtKapitel 1

Passmuster

§  1Muster für den Reisepass
§  2Muster für den Kinderreisepass
§  3Muster für den vorläufigen Reisepass
§  4Muster für den amtlichen Pass
§  5Lichtbild
Kapitel 2

Befreiung von der
Passpflicht und Passersatzpapiere

§  6Befreiung von der Passpflicht
§  7Passersatz
§  8Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
§  9Lichtbilder für den Passersatz
§ 10Gültigkeitsdauer des Passersatzes
§ 11Andere Regelungen für einen Passersatz
Kapitel 3

Amtliche Pässe

§ 12Ausstellung
§ 13Gültigkeitsdauer
§ 14Rückgabe
Kapitel 4

Gebühren

§ 15Gebühren
§ 16Erstattung von Auslagen
§ 17Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Kapitel 5

Schlussvorschrift

§ 18Übergangsregelung
Anlage  1
Anlage  1a
Anlage  2
Anlage  3
Anlage  4
Anlage  5
Anlage  6
Anlage  7
Anlage  8
Anlage  9
Anlage 10

Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.

(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.

(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.

Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

Von der Passpflicht sind befreit:

1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
2.
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;
4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
5.
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.

(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:

1.
Personalausweise und vorläufige Personalausweise;
2.
Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;
3.
Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal;
4.
Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;
5.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;
6.
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
7.
Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;
8.
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;
9.
Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.

(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.

(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.

(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.

(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend.

Die Gültigkeitsdauer

1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.

Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.

(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.

(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.

(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.

(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.

(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn

1.
der Pass ungültig ist,
2.
die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,
3.
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
4.
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.

(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.

(1) An Gebühren sind zu erheben

1.für die Ausstellung
a)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,60 Euro,
b)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,37,50 Euro,
c)eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr22 Euro,
d)eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren32 Euro,
e)eines vorläufigen Reisepasses26 Euro,
f)eines Kinderreisepasses13 Euro,
g)eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)16 Euro,
h)eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)8 Euro,
i)eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)8 Euro,
2.für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises6 Euro.

(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln

1.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
2.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.

(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 12 Euro anzuheben.

(4) Gebühren sind nicht zu erheben

1.
für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;
2.
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
3.
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.

Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.

(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.

(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.

(3) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passes vor dem 1. März 2017 beim Passhersteller ein, kann der Pass auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 163 — 172)



Reisepass (32 Seiten)Einband

Reisepass (32 Seiten)Vorsatz und Passkartentitelseite

Reisepass (32 Seiten)Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 2 und 3

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 6 und 7

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 8 und 9

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 10 und 11

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 12 und 13

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 14 und 15

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 16 und 17

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 18 und 19

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 20 und 21

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 22 und 23

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 24 und 25

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 26 und 27

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 28 und 29

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 30 und 31

Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 173 — 186)



Reisepass (48 Seiten)Einband

Reisepass (48 Seiten)Vorsatz und Passkartentitelseite

Reisepass (48 Seiten)Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 2 und 3

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 6 und 7

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 8 und 9

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 10 und 11

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 12 und 13

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 14 und 15

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 16 und 17

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 18 und 19

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 20 und 21

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 22 und 23

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 24 und 25

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 26 und 27

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 28 und 29

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 30 und 31

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 32 und 33

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 34 und 35

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 36 und 37

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 38 und 39

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 40 und 41

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 42 und 43

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 44 und 45

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 46 und 47

Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 187 — 192)



KinderreisepassEinband

KinderreisepassVorsatz und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 16 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer perforiert.

KinderreisepassPassbuchinnenseiten 2 und 3

KinderreisepassPassbuchinnenseiten 4 und 5

KinderreisepassPassbuchinnenseiten 6 und 7

KinderreisepassPassbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 8 bis 15 gleichlautend.

KinderreisepassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz

KinderreisepassAufkleber Personaldaten

KinderreisepassAufkleber Verlängerung/Änderung

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2413 - 2420;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger ReisepassDecke


Vorläufiger ReisepassVorsatz und Passbuchinnenseite 1


Vorläufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen


Vorläufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 4 und 5


Vorläufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 6 und 7


Vorläufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger ReisepassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger ReisepassAufkleber Personaldaten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 193 — 206)



DienstpassEinband

DienstpassVorsatz und Passkartentitelseite

DienstpassPasskartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

DienstpassPassbuchinnenseiten 2 und 3

DienstpassPassbuchinnenseiten 4 und 5

DienstpassPassbuchinnenseiten 6 und 7

DienstpassPassbuchinnenseiten 8 und 9

DienstpassPassbuchinnenseiten 10 und 11

DienstpassPassbuchinnenseiten 12 und 13

DienstpassPassbuchinnenseiten 14 und 15

DienstpassPassbuchinnenseiten 16 und 17

DienstpassPassbuchinnenseiten 18 und 19

DienstpassPassbuchinnenseiten 20 und 21

DienstpassPassbuchinnenseiten 22 und 23

DienstpassPassbuchinnenseiten 24 und 25

DienstpassPassbuchinnenseiten 26 und 27

DienstpassPassbuchinnenseiten 28 und 29

DienstpassPassbuchinnenseiten 30 und 31

DienstpassPassbuchinnenseiten 32 und 33

DienstpassPassbuchinnenseiten 34 und 35

DienstpassPassbuchinnenseiten 36 und 37

DienstpassPassbuchinnenseiten 38 und 39

DienstpassPassbuchinnenseiten 40 und 41

DienstpassPassbuchinnenseiten 42 und 43

DienstpassPassbuchinnenseiten 44 und 45

DienstpassPassbuchinnenseiten 46 und 47

DienstpassPassbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 207 — 220)



DiplomatenpassEinband

DiplomatenpassVorsatz und Passkartentitelseite

DiplomatenpassPasskartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 2 und 3

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 4 und 5

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 6 und 7

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 8 und 9

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 10 und 11

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 12 und 13

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 14 und 15

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 16 und 17

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 18 und 19

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 20 und 21

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 22 und 23

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 24 und 25

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 26 und 27

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 28 und 29

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 30 und 31

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 32 und 33

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 34 und 35

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 36 und 37

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 38 und 39

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 40 und 41

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 42 und 43

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 44 und 45

DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 46 und 47

DiplomatenpassPassbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2437 - 2444
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger DienstpassDecke


Vorläufiger DienstpassVorsatz und Passbuchinnenseite 1


Vorläufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.


Vorläufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 4 und 5


Vorläufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 6 und 7


Vorläufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger DienstpassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger DienstpassAufkleber Personaldaten

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2445 - 2452
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger DiplomatenpassDecke


Vorläufiger DiplomatenpassVorsatz und Passbuchinnenseite 1


Vorläufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.


Vorläufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 4 und 5


Vorläufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 6 und 7


Vorläufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger DiplomatenpassAufkleber Personaldaten

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2453 - 2455)



Musterfoto

Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.

Format

Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.

Schärfe und Kontrast

Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.

Ausleuchtung

Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.

Hintergrund

Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.

Fotoqualität

Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen. Das Foto kann in Schwarzweiß oder Farbe vorliegen.

Kopfposition und Gesichtsausdruck

Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.

Augen und Blickrichtung

Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.

Brillenträger

Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.

Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.

Kinder

Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.

Säuglinge und Kleinkinder

Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig.

( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2456 - 2457 )


Reiseausweis als Passersatz

Außenseiten



Reiseausweis als Passersatz

Innenseiten

( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2458 - 2459 )


Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

Außenseiten



Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

Innenseiten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 221 — 225)



Vorbemerkung:

1.
Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass.
2.
Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe und der Aufkleber Verlängerung/Änderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.
3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
5.
In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.
6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:
a)
Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.
Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
b)
Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen.
Einträge im Datenfeld „Name“ sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.
7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:
Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname“ einzutragen.
Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Der Geburtsname ist im Feld „Name“ in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb. “ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name“ eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
9.
Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.
Beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass in den Abmessungen 32 x 41 mm verkleinert darzustellen.
11.
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
12.
Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass, Kinderreisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH“.
Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:
Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH“. In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.

Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass

DatenfelderAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr.FeldbezeichnungSchriftgröße 1
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 2,0 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 1,3 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 9 Zeichen)
Nicht zulässig
 1[a]Name40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
[a]Name[a]40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile[a]62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
[b]40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile[b]62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
[b]Geburtsname
(insgesamt 80 Zeichen)ODER
[a]62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
[b]62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
 2Vornamen40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
 3Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 4Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
 5Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
 6Geburtsort40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 40 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 124 Zeichen)
 7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 8Gültig bis10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 9Behörde28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 56 Zeichen)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
11Wohnort (Seite 1)35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe (Seite 1)3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 3 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe (Seite 1)35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
14Ordens- oder Künstlername
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
11Dienstort und Dienstbezeichnung
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen
(insgesamt 315 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePassaktennummer
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneBehörde bzw. Ausstellungsort
(Seite 2)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum (Seite 2)18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 18 Zeichen)
Nicht zulässig

Tabelle 2: Kinderreisepass, vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass

DatenfelderAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr.FeldbezeichnungSchriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Schriftgröße 2
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,0 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile, 1 ZeileNicht zulässig
 1Name36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 72 Zeichen)
44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 132 Zeichen)
 2Vornamen36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 36 Zeichen)
Nicht zulässig
 3Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
 4Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 5Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
 6Geburtsort23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 23 Zeichen)
Nicht zulässig
 7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 8Gültig bis10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 9Ausstellende Behörde23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 46 Zeichen)
Nicht zulässig
11Wohnort24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe6 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 6 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
14Ordens- oder Künstlername24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusstellende Behörde24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusgestellt (Ort)25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 25 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig

Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen

Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes
und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Dienstort/Dienstbezeichnung11 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen
(insgesamt 467 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen.

Fall: Es gibt einen Geburtsnamen.

Gilt nur für amtliche Pässe.

Gilt nur für amtliche Pässe.

Größenangabe im Format „123 CM“.

Jur. Bezeichnung
PassV 2007
Pub. Bezeichnung
PassV
Veröffentlicht
19.10.2007
Fundstellen
2007, 2386: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 3.3.2015 I 218
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 15.2.2017 I 162 (Nr. 7) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet