ParkettlAusbV 2002

Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Parkettleger/Parkettlegerin wird für das Gewerbe Nummer 39, Parkettleger, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,
12.
Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,
13.
Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen,
14.
Verlegen von Bodenbelägen,
15.
Behandeln von Oberflächen,
16.
Herstellen und Anbringen von Profilen,
17.
Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,
18.
Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden,
19.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Parkettbodens unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken einschließlich des Prüfens der Verlegebedingungen sowie des Vorbereitens des Untergrundes in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden eine Arbeitsaufgabe I sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen.

1.
Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das Gestalten und Verlegen eines Stabparkettbodens einschließlich des Herstellens des Untergrundes, der Oberflächenbehandlung und des Anbringens von Abschlüssen in Betracht.
2.
Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in Betracht:
a)
Verlegen eines elastischen Bodenbelages mit Fugenausbildung einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen,
b)
Verlegen eines textilen Bodenbelages mit Naht einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen oder
c)
Verlegen eines Schwingbodens mit Mehrschichtparkett einschließlich des Anbringens von Abschlüssen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Untergründe, Parkett und Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Untergründe sowie Parkett und Bodenbeläge sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerkstoffen und Bodenbelägen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und dem Herstellen von Untergründen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Prüf- und Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
2.
Für den Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Verlegung und Instandsetzung von Parkett, anderen Holzfußböden oder Bodenbelägen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale darstellen und Bauarten und Baustile zuordnen kann.
3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Untergründe 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge 180 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Untergründe 35 Prozent,
2. Prüfungsbereich Parkett und Bodenbeläge 45 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche Untergründe sowie Parkett und Bodenbeläge mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1855 - 1860)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im
1. - 18. Monat19. - 36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern2 *) 
b)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
c)Vorschriften zum Datenschutz beachten
d)Daten pflegen und sichern
6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen4 *) 
b)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge
c)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d)Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen
e)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
f)technische Veränderungen feststellen und umsetzen 3 *)
g)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
h)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
i)Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen
k)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Nr. 7)a)Skizzen anfertigen und anwenden5 *) 
b)Bau- und Werkzeichnungen zur Konstruktion und Einteilung von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen lesen und anwenden
c)Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen anwenden
d)Materiallisten erstellen
e)Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern
f)Messungen des Raumklimas sowie der Zustände von Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigen
g)Leistungsverzeichnisse anwenden 4 *)
h)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Herstellerangaben
i)technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
k)Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
8Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen4 *) 
b)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c)Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
d)Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
e)Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
f)Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
g)bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen6 
b)Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
d)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
e)Maschinenwerkzeuge einrichten und instand halten 2
f)Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
g)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
10Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen, transportieren und lagern7 
b)Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, Maße übertragen
c)Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von Hand bearbeiten
d)Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit Maschinen be- und verarbeiten
e)Werkstoffverbindungen herstellen
f)Holzschutzmaßnahmen durchführen
11Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen (§ 3 Nr. 11)a)Untergründe auf Belegreife prüfen15 
b)Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählen
c)Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugen
d)Untergründe säubern, sperren und vorstreichen
e)Fugen und Risse bearbeiten
f)Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen
g)Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen
h)Holzunterböden herstellen
i)Fehlstellen in Estrichen ergänzen 10
k)Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassen
l)Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zuschneiden und einbauen, Schüttungen einbringen
m)Fertigteilestrichelemente verlegen
n)Schwingbodenkonstruktionen herstellen
o)Doppelboden- und Hohlbodenkonstruktionen einbauen
12Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 12)a)Gestaltungsmerkmale unterscheiden sowie Gestaltungstechniken auswählen und anwenden 4
b)Skizzen für Verlegemuster anfertigen
c)Verlegemuster nach Gestaltungsmerkmalen festlegen und umsetzen
d)Schablonen herstellen und Formen übertragen
13Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen (§ 3 Nr. 13)a)Parkettböden und andere Holzfußböden nach Anforderungen auswählen20 
b)Gefahren von Stoffen und Stäuben, insbesondere Verpuffungen, beachten
c)Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbeiten
d)Parkettböden und andere Holzfußböden verkleben
e)Mehrschichtparkett und Schichtwerkstoffe schwimmend verlegen, Elemente verbinden
f)Stabparkett, Mehrschichtparkett und Dielen nageln und schrauben
g)Sportbodenkonstruktion herstellen, Spielfeldmarkierung aufbringen 17
h)elastische Fugen herstellen
i)Treppen bekleiden
k)Schwellen und Anschlüsse herstellen
l)Muster- und Intarsienböden herstellen
14Verlegen von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 14)a)Bodenbeläge nach Anforderungen auswählen7 
b)Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachten
c)Klebstoffe auswählen und verarbeiten
d)Verlegerichtung von Bodenbelägen bestimmen, Platten und Bahnen einteilen, verkleben, verspannen und verkletten
e)Kunstharzbeschichtungen auftragen 7
f)Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnis dokumentieren
g)Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und schließen
h)elastische Fugen herstellen
i)An- und Abschlüsse herstellen
k)Flächen bekleben
15Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15)a)Erstpflege bei Parkett und elastischen Bodenbelägen durchführen3 
b)Oberflächen vor Beschädigungen schützen
c)Oberflächen hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung beurteilen 15
d)Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungs-mittel auswählen
e)Schleifmittel auswählen, Parkett, andere Holzfußböden und Kork schleifen, insbesondere mit Maschinen
f)Fugen verfüllen
g)Oberflächen versiegeln, imprägnieren, ölen und wachsen
h)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
16Herstellen und Anbringen von Profilen (§ 3 Nr. 16)a)Profile nach ihrer Funktion auswählen, einpassen und anbringen3 
b)Sockelleisten und Treppenkantenprofile anfertigen und anbringen 3
17Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 17)a)Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren 6
b)Pflegemittelsysteme und Pflegeverfahren auswählen, Pflegearbeiten durchführen
c)Reinigungsmittelsysteme auswählen, Zwischen- und Grundreinigung durchführen
d)Parkett und andere Holzfußböden sowie Korkböden aufarbeiten
e)Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen
18Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden (§ 3 Nr. 18)a)Zustand von Parkett und anderen Holzfußböden feststellen und dokumentieren 4
b)erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern
c)Parkett und andere Holzfußböden unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale nach Vorgaben restaurieren
d)Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren
19Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Nr. 19)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2 *) 
b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren 3 *)
e)Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten
f)Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Jur. Bezeichnung
ParkettlAusbV 2002
Veröffentlicht
17.06.2002
Fundstellen
2002, 1852: BGBl I