OrdenErsUrkAnO

Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - und des § 2 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 247) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung der Ersatzurkunden nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich der Verordnung vom 6. Mai 1959 haben.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Bundesminister des Innern

Jur. Bezeichnung
OrdenErsUrkAnO
Veröffentlicht
26.02.1960
Fundstellen
1960, Nr 45: BAnz