OrdenErl 7

Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 910), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der

Einsatzmedaille der Bundeswehr
durch den Bundesminister der Verteidigung.

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und Benennung bedarf meiner Genehmigung und wird gemäß Artikel 3 bekanntgemacht.

Der Bundespräsident

Jur. Bezeichnung
OrdenErl 7
Veröffentlicht
02.05.1996
Fundstellen
1996, 668: BGBl I