OrdenErl 2

Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden:

1.
Herrenmeisterkreuz,
2.
Kreuz der Ehrenmitglieder,
3.
Kommendatorenkreuz,
4.
Rechtsritterkreuz,
5.
Ehrenritterkreuz.

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 genannten Ehrenzeichen.

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.

Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern

Jur. Bezeichnung
OrdenErl 2
Veröffentlicht
15.06.1959
Fundstellen
1959, 293: BGBl I