OrdenErl 2
Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden:
- 1.
- Herrenmeisterkreuz,
- 2.
- Kreuz der Ehrenmitglieder,
- 3.
- Kommendatorenkreuz,
- 4.
- Rechtsritterkreuz,
- 5.
- Ehrenritterkreuz.
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 genannten Ehrenzeichen.
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern