NSGBefV

Naturschutzgebietsbefahrensverordnung

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten

Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:

Zur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe dieser Verordnung geregelt.

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden Bereichen zu befahren:

1.
im Naturschutzgebiet "Kisselwörth und Sändchen":
die Wasserflächen innerhalb der Parallelwerke an der Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km 484,82 bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);
2.
im Naturschutzgebiet „Mariannenaue“:
die Wasserflächen innerhalb der die Insel „Mariannenaue“ umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35 (Lageplan 2);
3.
im Naturschutzgebiet "Fulder-Aue/Ilmen-Aue":
die Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und Ilmen-Aue, den anschließenden Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30 (Lageplan 3);
4.
im Naturschutzgebiet "Rüdesheimer Aue":
die Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und der Insel Rüdesheimer Aue von Rhein-km 525,00 bis Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand von 60 m zum oberstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 525,00 beginnend zur nördlichen Seite der Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und in einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 526,85 endet (Lageplan 3);
5.
im Naturschutzgebiet "Insel Graswerth":
den Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Rhein-km 597,20 bis zur Autobahnbrücke bei Rhein-km 598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die Insel Graswerth anschließenden Parallelwerks bei Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);
6.
im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth“:
die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von 150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5).
Satz 1 Nummer 6 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt benutzen.

(1a) (weggefallen)

(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet "Nieverner Wehr":
den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35 (Lageplan 6).

(3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in folgenden Bereichen zu befahren:

1.
im Naturschutzgebiet "Insel Taubengrün":
die Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und dem rechten Moselufer von Mosel-km 69,99 bis Mosel-km 70,64 (Lageplan 7);
2.
im Naturschutzgebiet "Pommerheld":
in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die Wasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km 47,00 sowie zwischen dem Parallelwerk bei Mosel-km 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8).
Es ist ferner in dem in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bereich untersagt, an der – in Fließrichtung der Mosel gesehen – linken Seite des Parallelwerks anzuhalten oder stillzuliegen.

(4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet "Kragenhof bei Fuldatal":
die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei Fulda-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fulda-km 91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).

(5) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg“ zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10). Satz 1 gilt nicht in der Zeit vom 16. April bis zum 30. September für Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Satz 1 bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren. Wasserfahrzeuge, die die in Satz 1 genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern einhalten.

(6) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße in folgenden Bereichen zu befahren:

1.
im Kölpinsee die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Damerower Werder“ nach Maßgabe des Lageplans 11;
2.
im Kölpinsee die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Blüchersches Bruch und Mittelplan“ nach Maßgabe des Lageplans 12;
3.
im Plauer See die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Nordufer Plauer See“ nach Maßgabe des Lageplans 13;
4.
die Wasserfläche der Alten Elde im Bereich des Naturschutzgebietes „Alte Elde bei Kuppentin“ zwischen der Mündung in die Müritz-Elde-Wasserstraße bei km 103,52 und dem Beginn bei Forsthof an der Müritz-Elde-Wasserstraße km 110,80 nach Maßgabe des Lageplans 14;
5.
in der Müritz die Wasserfläche im Westteil des Naturschutzgebietes „Großer Schwerin mit Steinhorn“ und den Bereich des Seearms Zähnerlank nach Maßgabe des Lageplans 15;
6.
in der Müritz die gesamte Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Müritzsteilufer bei Rechlin“ nach Maßgabe des Lageplans 16.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Durchfahrt zum Fleesensee und die Ausfahrt zum Jabelschen See.

(7) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Störwasserstraße als Teil der Müritz-Elde-Wasserstraße im Bereich der Schweriner Seen in folgenden Bereichen zu befahren:

1.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Döpe“ nach Maßgabe des Lageplans 17;
2.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Kaninchenwerder und Großer Stein im Großen Schweriner See“ nach Maßgabe des Lageplans 18;
3.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Ziegelwerder“ nach Maßgabe des Lageplans 19;
4.
die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Ramper Moor“ nach Maßgabe des Lageplans 20.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Zufahrt zum Anleger und zur Hafenanlage am Südufer der Insel.

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.

Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.

Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn

1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiungen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben.

(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für

1.
Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten,
2.
Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und
3.
Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist.

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt,
2.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,
3.
entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder
4.
entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Der Bundesminister für Verkehr

(Inhalt: nicht darstellbare Lagepläne,
Fundstelle: Lageplan 1 — BGBl I 1987, 2540,
Lageplan 2 — BGBl I 1987, 2541,
Lageplan 3 — BGBl I 1987, 2542,
Lageplan 4 — BGBl I 1987, 2543,
Lageplan 5 — BGBl I 1987, 2544,
Lageplan 6 — BGBl I 1987, 2545,
Lageplan 7 — BGBl I 1987, 2546,
Lageplan 8 — BGBl I 1987, 2547,
Lageplan 9 — BGBl I 1987, 2548,
Lageplan 10 — BGBl I 1987, 2549,
Lageplan 11 — BGBl. I 2015, 1809,
Lageplan 12 — BGBl. I 2015, 1810,
Lageplan 13 — BGBl. I 2015, 1811,
Lageplan 14 — BGBl. I 2015, 1812
Lageplan 15 — BGBl. I 2015, 1813
Lageplan 16 — BGBl. I 2015, 1814
Lageplan 17 — BGBl. I 2015, 1815
Lageplan 18 — BGBl. I 2015, 1816
Lageplan 19 — BGBl. I 2015, 1817
Lageplan 20 — BGBl. I 2015, 1818)

(Lagepläne 1 bis 10 in Bearbeitung)

Jur. Bezeichnung
NSGBefV
Pub. Bezeichnung
NSGBefV
Veröffentlicht
08.12.1987
Fundstellen
1987, 2538: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 V v. 2.6.2016 I 1257