NOKBefAbgV

Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung der Küstenländer:

Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.

Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:

1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Zahlungspflicht für die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise durch den Nord-Ostsee-Kanal.

(2) Die Befahrungsabgaben werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind vom 15. Tage nach Rechnungsdatum mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Befahrungsabgaben verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Gläubiger über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtende Befahrungsabgabe angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(1) Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:

1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969); ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388 (X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransporten reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) um 15%;
2.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
3.
bei Kriegsfahrzeugen, für die keine Schiffsmeßbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;
4.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen geschätzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;
5.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
6.
bei Sportbooten die größte Länge des Fahrzeuges in Metern.

(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den nächstliegenden Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Verwaltungsgebühr in Höhe der dadurch entstandenen Kosten erheben.

(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:

1.
Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2.
Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;
3.
Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind.

(2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

(1) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr über 3.000 BRZ, die ausschließlich unter Ballast fahren, ermäßigt sich die Befahrungsabgabe nach Nummer 1.1 des Abgabenverzeichnisses um 30%.

(2) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4 des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt. Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der Ermäßigung notwendig sind, ist jede Passage auf dem in den Anmeldestellen am Nord-Ostsee-Kanal erhältlichen amtlichen Vordruck zu vermerken und bei der Anmeldung von der Anmeldestelle bescheinigen zu lassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Ermäßigung auch nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Der Antrag ist bis zum 31. März des folgenden Jahres bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu stellen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2003 Nr. 100, 11854

Befahrungsabgabenverzeichnis
1. Die Befahrungsabgaben betragen im Durchgangsverkehr
1.1 für alle Fahrzeuge mit Ausnahme der in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten
    bei einer Bruttoraumzahl    
    über bis EUR    
    0 - 50 29,--    
50 - 75 34,--    
75 - 100 39,--    
100 - 125 44,--    
125 - 150 50,--    
150 - 175 54,--    
175 - 200 60,--    
200 - 225 64,--    
225 - 250 70,--    
250 - 275 79,--    
275 - 300 86,--    
300 - 325 96,--    
325 - 350 105,--    
350 - 375 114,--    
375 - 400 123,--    
400 - 425 132,--    
425 - 450 139,--    
450 - 475 148,--    
475 - 500 159,--    
500 - 550 175,--    
550 - 600 190,--    
600 - 650 208,--    
650 - 700 224,--    
700 - 750 240,--    
750 - 800 258,--    
800 - 850 273,--    
850 - 900 290,--    
900 - 950 307,--    
950 - 1.000 324,--    
1.000 - 1.050 337,--    
1.050 - 1.100 349,--    
1.100 - 1.150 364,--    
1.150 - 1.200 378,--    
1.200 - 1.250 392,--    
1.250 - 1.300 409,--    
1.300 - 1.350 423,--    
1.350 - 1.400 439,--    
1.400 - 1.450 453,--    
1.450 - 1.500 470,--    
1.500 - 1.550 484,--    
1.550 - 1. 600 500,--    
1. 600 - 1. 650 513,--    
1.650 - 1.700 528,--    
1.700 - 1.750 543,--    
1.750 - 1.800 556,--    
1.800 - 1.850 572,--    
1.850 - 1.900 585,--    
1.900 - 1.950 599,--    
1.950 - 2.000 615,--    
2.000 - 2.050 627,--    
2.050 - 2.100 638,--    
2.100 - 2.150 648,--    
2.150 - 2.200 659,--    
2.200 - 2.250 669,--    
2.250 - 2.300 680,--    
2.300 - 2.350 690,--    
2.350 - 2.400 700,--    
2.400 - 2.450 710,--    
2.450 - 2.500 720,--    
2.500 - 2.600 738,--    
2.600 - 2.700 756,--    
2.700 - 2.800 772,--    
2.800 - 2.900 790,--    
2.900 - 3.000 807,--    
3.000 - 3.100 824,--    
3.100 - 3.200 843,--    
3.200 - 3.300 862,--    
3.300 - 3.400 880,--    
3.400 - 3.500 897,--    
3.500 - 3.600 904,--    
3.600 - 3.700 912,--    
3.700 - 3.800 931,--    
3.800 - 3.900 949,--    
3.900 - 4.000 963,--    
4.000 - 4.100 974,--    
4.100 - 4.200 983,--    
4.200 - 4.300 995,--    
4.300 - 4.400 1.008,--    
4.400 - 4.500 1.021,--    
4.500 - 4.600 1.034,--    
4.600 - 4.700 1.047,--    
4.700 - 4.800 1.061,--    
4.800 - 4.900 1.077,--    
4.900 - 5.000 1.092,--    
5.000 - 5.250 1.106,--    
5.250 - 5.500 1.126,--    
5.500 - 5.750 1.144,--    
5.750 - 6.000 1.149,--    
6.000 - 6.250 1.154,--    
6.250 - 6.500 1.175,--    
6.500 - 6.750 1.194,--    
6.750 - 7.000 1.212,--    
7.000 - 7.250 1.231,--    
7.250 - 7.500 1.249,--    
7.500 - 7.750 1.268,--    
7.750 - 8.000 1.275,--    
8.000 - 8.250 1.283,--    
8.250 - 8.500 1.289,--    
8.500 - 8.750 1.298,--    
8.750 - 9.000 1.315,--    
9.000 - 9.250 1.332,--    
9.250 - 9.500 1.350,--    
9.500 - 9.750 1.369,--    
9.750 - 10.000 1.373,--    
10.000 - 10.250 1.377,--    
10.250 - 10.500 1.384,--    
10.500 - 10.750 1.389,--    
10.750 - 11.000 1.409,--    
11.000 - 11.250 1.421,--    
11.250 - 11.500 1.441,--    
11.500 - 11.750 1.449,--    
11.750 - 12.000 1.458,--    
12.000 - 12.250 1.466,--    
12.250 - 12.500 1.474,--    
12.500 - 12.750 1.483,--    
12.750 - 13.000 1.491,--    
13.000 - 13.250 1.509,--    
13.250 - 13.500 1.528,--    
13.500 - 13.750 1.546,--    
13.750 - 14.000 1.564,--    
14.000 - 14.250 1.582,--    
14.250 - 14.500 1.602,--    
14.500 - 14.750 1.621,--    
14.750 - 15.000 1.625,--    
15.000 - 15.500 1.631,--    
15.500 - 16.000 1.638,--    
16.000 - 16.500 1.667,--    
16.500 - 17.000 1.699,--    
17.000 - 17.500 1.731,--    
17.500 - 18.000 1.764,--    
18.000 - 18.500 1.798,--    
18.500 - 19.000 1.831,--    
19.000 - 19.500 1.849,--    
19.500 - 20.000 1.867,--    
20.000 - 20.500 1.884,--    
20.500 - 21.000 1.907,--    
21.000 - 21.500 1.925,--    
21.500 - 22.000 1.946,--    
22.000 - 22.500 1.967,--    
22.500 - 23.000 1.999,--    
23.000 - 23.500 2.030,--    
23.500 - 24.000 2.062,--    
24.000 - 24.500 2.094,--    
24.500 - 25.000 2.125,--    
25.000 - 25.500 2.157,--    
25.500 - 26.000 2.188,--    
26.000 - 26.500 2.220,--    
26.500 - 27.000 2.252,--    
27.000 - 27.500 2.283,--    
27.500 - 28 .000 2.315,--    
28 .000 - 28.500 2.346,--    
28.500 - 29.000 2.378,--    
29.000 - 29.500 2.410,--    
29.500 - 30.000 2.441,--    
30.000 - 30.500 2.473,--    
30.500 - 31.000 2.504,--    
31.000 - 31.500 2.536,--    
31.500 - 32.000 2.568,--    
32.000 - 32 .500 2.599,--    
32.500 - 33.000 2.631,--    
33.000 - 33.500 2.662,--    
33.500 - 34.000 2.694,--    
34.000 - 34.500 2.726,--    
34.500 - 35.000 2.757,--    
35.000   2.757,--    
zuzüglich für je angefangene 500 BRZ 30,--;    
1.2 für Sportfahrzeuge (Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- und Vergnügungszwecken dienen) , mit Ausnahme der in Nummer 1.3 genannten, bei einer Länge
  EUR  
bis 10 m 12,--  
über 10 m bis 12 m 18,--  
über 12 m bis 16 m 35,--  
über 16 m bis 20 m 41,--  
über 20 m 43,--  
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,--  
1.3 für muskelbetriebene Sportfahrzeuge 6,--  
2 Die Befahrungsabgaben betragen im Teilstreckenverkehr für    
2.1 alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in den Nummern 2.2 und 2.3 genannten    
  für jede angefangene Teilstrecke von 10 km 10%    
jedoch für nur eine Teilstrecke mit Schleusenbenutzung des Betrages nach Nummer 1.1, 15%    
  mindestens jedoch   9,--  
2.2 Sportfahrzeuge (Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- und Vergnügungszwecken dienen), mit Ausnahme der in Nummer 2.3 genannten, bei einer Länge    
  bis 10 m 7,--  
über 10 m bis 12 m 8,--  
über 12 m bis 16 m 18,--  
über 16 m bis 20 m 21,--  
über 20 m 23,--  
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,--  
2.3 für muskelbetriebene Sportfahrzeuge 3,--  
3 Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrensabgaben für die in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten Sportfahrzeuge Pauschalen festgesetzt. Sie betragen pro Jahr    
3.1 Für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähr haben, bei einer Länge    
  bis 10 m 37,--  
über 10 m bis 12 m 41,--  
über 12 m bis 16 m 48,--  
über 16 m bis 20 m 54,--  
über 20 m 60,--  
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,--  
3.2 für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal (auch Obereider, Audorfer See) zwischen den Schleusen haben, bei einer Länge    
  bis 10 m 35,--  
über 10 m bis 12 m 37,--  
über 12 m bis 16 m 44,--  
über 16 m bis 20 m 50,--  
über 20 m 58,--  
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,--  
3.3 für muskelbetriebene Sportfahrzeuge 12,--  
4. Der Rabatt gemäß § 7 Abs. 2 dieser Verordnung beträgt für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres durchführen    
  ab 11 bis 20 Fahrten 20%    
ab 21 bis 40 Fahrten 30%    
ab 41 bis 60 Fahrten 40%    
ab 61 Fahrten 50%    
auf die nach Nummer 1.1 zu zahlenden Befahrungsabgaben. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die je Fahrt jeweils mindestens 10 durchgehende Teilstrecken befahren. Die Rabatte werden nur gewährt, wenn vorher alle fälligen Befahrungsabgaben beglichen worden sind.      

Jur. Bezeichnung
NOKBefAbgV
Pub. Bezeichnung
NOKBefAbgV
Veröffentlicht
28.09.1993
Fundstellen
1993, Nr 185, 9285: BAnz
1993, 9285: BAnz
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 136 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 V v. 2.6.2016 I 1257
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 143 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018