NeuGlV

Neugliederungsdurchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Erster Abschnitt  
  Volksentscheid  
    Erster Unterabschnitt  
      Abstimmungsorgane  
      Abstimmungsleiter § 1
      Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer in den Abstimmungsausschüssen und Abstimmungsvorständen § 2
      Bildung der Abstimmungsausschüsse § 3
      Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse § 4
      Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand § 5
      Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand § 6
      Beweglicher Abstimmungsvorstand § 7
      Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld § 8
    Zweiter Unterabschnitt  
      Vorbereitung des Volksentscheids  
        1. Stimmbezirke  
      Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke § 9
        2. Stimmrecht, Stimmscheine  
      Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis § 10
      Zuständige Behörde § 11
      Stimmscheinanträge § 12
      Entscheidung über die Stimmscheinanträge § 13
      Erteilung von Stimmscheinen § 14
      Stimmscheinverzeichnisse § 15
      Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen § 16
      Verlorene Stimmscheine § 17
      Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen § 18
      Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis § 19
        3. Abstimmungsräume, Abstimmungsbekanntmachung  
      Abstimmungsräume § 20
      Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde § 21
    Dritter Unterabschnitt  
      Abstimmungshandlung  
      Ausstattung des Abstimmungsvorstands § 22
      Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung § 23
      Briefabstimmung § 24
    Vierter Unterabschnitt  
      Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse  
      Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten § 25
      Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk § 26
      Zählung der Abstimmenden § 27
      Zählung der Stimmen § 28
      Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses § 29
      Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse § 30
      Abstimmungsniederschrift § 31
      Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen § 32
      Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe § 33
      Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses § 34
      Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe § 35
      Zulassung der Stimmbriefe § 36
      Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten § 37
      Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 eingegangenen Stimmbriefen § 38
      Nachträgliche Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses § 39
      Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten § 40
      Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land § 41
      Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses § 42
      Niederschriften der Abstimmungsausschüsse § 43
      Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse § 44
      Überprüfung der Abstimmung durch die Landesabstimmungsleiter und den Gesamtabstimmungsleiter § 45
Zweiter Abschnitt  
  Volksbegehren  
    Erster Unterabschnitt  
      Zulassungsverfahren  
      Zulassungsantrag § 46
      Form des Zulassungsantrags § 47
      Unterzeichnung des Zulassungsantrags § 48
      Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung § 49
      Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblätter § 50
      Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrags § 51
      Kostentragung § 52
    Zweiter Unterabschnitt  
      Eintragungsorgane  
      Eintragungsleiter § 53
      Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer § 54
      Bildung und Tätigkeit der Eintragungsausschüsse § 55
      Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld § 56
    Dritter Unterabschnitt  
      Vorbereitung des Volksbegehrens  
        1. Eintragungsbezirke  
      Allgemeine Eintragungsbezirke § 57
      Sondereintragungsbezirke § 58
        2. Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine  
      Eintragungsberechtigung, Eintragungsberechtigtenverzeichnis § 59
      Beantragung von Eintragungsscheinen § 60
      Erteilung von Eintragungsscheinen § 61
      Verzeichnisse der Eintragungsscheine § 62
      Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen § 63
      Verlorene Eintragungsscheine § 64
      Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen § 65
      Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis § 66
      Einspruch und Beschwerde § 67
        3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung  
      Eintragungsblätter § 68
      Eintragungsräume § 69
      Bekanntmachung zum Volksbegehren § 70
    Vierter Unterabschnitt  
      Eintragungshandlung  
      Auslegung der Eintragungsblätter § 71
      Aufsichtsführender § 72
      Ausstattung des Aufsichtsführenden § 73
      Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses § 74
      Öffentlichkeit § 75
      Ordnung im Eintragungsraum § 76
      Prüfung der Eintragungsberechtigung § 77
      Eintragung in die Eintragungsblätter § 78
      Vermerk über die Eintragung § 79
      Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins § 80
      Schluß der Eintragungshandlung § 81
      Eintragung in Sondereintragungsbezirken § 82
      Eintragung in gesperrten Wohnstätten § 83
    Fünfter Unterabschnitt  
      Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse  
      Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten § 84
      Abschluß der Eintragungsblätter in den Eintragungsbezirken § 85
      Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen § 86
      Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde § 87
      Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten § 88
      Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land § 89
      Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens § 90
      Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse § 91
      Überprüfung des Volksbegehrens § 92
Dritter Abschnitt  
  Volksbefragung
      Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts § 93
Vierter Abschnitt
  Schlußbestimmungen  
      Öffentliche Bekanntmachungen § 94
      Zustellungen § 95
      Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen § 96
      Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse § 97
      Vernichtung von Unterlagen § 98
      Stadtstaatenklausel § 99
      Inkrafttreten § 100
      Anlage  
      (zu den §§ 47 und 49)  

Auf Grund des § 40 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1317) wird verordnet:

(1) Der Gesamtabstimmungsleiter, die Landesabstimmungsleiter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder Abstimmung unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstags ernannt. Die jeweils ernennende Stelle macht die Namen der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter und die Anschriften ihrer Dienststelle mit Fernsprech- und Fernschreibanschluß unverzüglich öffentlich bekannt. Sie teilt die bezeichneten Angaben über den Landesabstimmungsleiter und seinen Stellvertreter dem Gesamtabstimmungsleiter und über die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter dem jeweiligen Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter mit.

(2) Die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Abstimmung aus. Ihre Amtszeit endet auch in Fällen einer Nachabstimmung sechs Monate nach dem Tag der Abstimmung oder dem Tag der Wiederholung der Abstimmung, wenn diese nach § 16 des Gesetzes wiederholt wird. Sind in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit nach Satz 2 endet, noch Prüfungsverfahren (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) anhängig, so endet die Amtszeit mit dem rechtskräftigen Abschluß des letzten Prüfungsverfahrens, es sei denn, daß die Wiederholung der Abstimmung angeordnet wird.

(1) In den Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hinzuweisen, dem jeweiligen Abstimmungsleiter Stimmberechtigte als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer für die Abstimmungsausschüsse vorzuschlagen.

(2) Die den Kreisabstimmungsleiter ernennende Stelle weist unter Fristsetzung auch darauf hin, daß Stimmberechtigte als Beisitzer für die Abstimmungsvorstände vorgeschlagen werden können und an welche für die Berufung der Beisitzer zuständigen Stellen die Vorschläge zu richten sind.

(1) Die Abstimmungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der nach § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer sind nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten aller Abstimmungsbereiche des jeweiligen Gebiets zu berufen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Stimmen und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten (§ 2) berufen werden.

(3) Die Abstimmungsausschüsse bestehen nach der Abstimmung bis zu dem Zeitpunkt fort, in dem die Amtszeit der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter endet.

(1) Die Abstimmungsausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. An Stelle eines verhinderten oder ausgeschiedenen Beisitzers wird sein Stellvertreter geladen.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer, bevor sie erstmals ihr Amt ausüben, zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu weisen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(1) Vor jeder Abstimmung sind für jeden Stimmbezirk, gegebenenfalls für jeden von mehreren Abstimmungsräumen oder Abstimmungstischen eines Stimmbezirks, ein Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter der Gemeindeverwaltung und sein Vertreter ernannt werden.

(2) Der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer des Abstimmungsvorstands sollen möglichst aus den Stimmberechtigten der Gemeinde und des Abstimmungsbereichs, zu denen der Stimmbezirk gehört, und nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Abstimmungsvorstehers ist zugleich Beisitzer des Abstimmungsvorstands. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn der Abstimmungshandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Abstimmungsvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung oder auf eine Stellungnahme zu den zur Abstimmung gestellten Fragen hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Abstimmungsvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Abstimmungsvorstands vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.

(6) Der Abstimmungsvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Abstimmungsvorsteher einberufen. Er tritt am Abstimmungstag rechtzeitig vor Beginn der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum zusammen.

(7) Der Abstimmungsvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung. Der Abstimmungsvorsteher leitet die Tätigkeit des Abstimmungsvorstands.

(8) Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Abstimmungsvorstands, darunter der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Abstimmungsvorstands anwesend sein.

(9) Der Abstimmungsvorstand ist beschlußfähig
während der Abstimmung, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Abstimmungsvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Abstimmungsvorstands erforderlich ist. Sie sind vom Abstimmungsvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.

(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Abstimmungsvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

Für den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes für jeden von mehreren Abstimmungsbereichen, zu denen das Kreisgebiet gehört, ein Briefabstimmungsvorstand gebildet, so hat die den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter ernennende Stelle für jeden Abstimmungsbereich eine in dem Abstimmungsbereich gelegene Gemeinde unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstags mit der Durchführung der Briefabstimmung zu betrauen; über diese Anordnung sind der Gesamtabstimmungsleiter, der Landesabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsleiter unverzüglich zu unterrichten.
2.
Die Mitglieder des Briefabstimmungsvorstands sind nach Möglichkeit aus denjenigen Stimmberechtigten des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu berufen, die am Sitz des Kreisabstimmungsleiters wohnen, bei Bildung von Briefabstimmungsvorständen für die einzelnen Abstimmungsbereiche aus den Stimmberechtigten, die in dem jeweiligen Abstimmungsbereich wohnen.
3.
Der Kreisabstimmungsleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstands öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefabstimmungsvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein. Sind Briefabstimmungsvorstände für jeden Abstimmungsbereich innerhalb eines Kreises zu bilden, nimmt die nach Nummer 1 betraute Gemeindebehörde diese Aufgaben wahr.
4.
Der Briefabstimmungsvorstand ist beschlußfähig
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Stimmbriefe nach § 36, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
anwesend sind.

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten können bewegliche Abstimmungsvorstände gebildet werden. Der bewegliche Abstimmungsvorstand besteht aus dem Abstimmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Abstimmungsvorstands. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde, der zum gleichen Abstimmungsbereich gehört, mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.

(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.

(1) Stimmberechtigt nach § 4 des Gesetzes sind auch

1.
Seeleute und die Angehörigen ihres Hausstands,
2.
Binnenschiffer und die Angehörigen ihres Hausstands,
3.
im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe befindliche Personen und andere Untergebrachte,
die keine Wohnung innehaben und nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, wenn für ihre Aufnahme in ein Wählerverzeichnis am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde zuständig ist, die in dem Abstimmungsgebiet liegt.

(2) Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine Gemeinde von Abstimmungsbereichsgrenzen durchschnitten, ist getrennt für jeden Abstimmungsbereich ein Stimmberechtigtenverzeichnis anzulegen.

(3) Wer vor dem Abstimmungstag seine Hauptwohnung in eine Gemeinde außerhalb des Abstimmungsgebiets verlegt, ist aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das gleiche gilt, wenn vor dem Abstimmungstag eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis entfällt.

Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(1) Die Erteilung eines Stimmscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Stimmscheins glaubhaft machen.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

(4) Stimmscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 18.00 Uhr, beantragt werden. Ein Stimmberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, kann einen Stimmschein noch bis zum Abstimmungstag, 12.00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Stimmscheins den für den Stimmbezirk des Stimmberechtigten zuständigen Abstimmungsvorsteher davon zu unterrichten.

(5) Bei Stimmberechtigten, die nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins, es sei denn, der Stimmberechtigte will vor dem Abstimmungsvorstand seines Stimmbezirks abstimmen.

(1) Die Gemeindebehörde hat über den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins unverzüglich zu entscheiden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit und die Form des Einspruchs hinzuweisen.

(2) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1).

(3) Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über den Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und die Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Stimmschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift eingedruckt ist, ist unzulässig.

(2) Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis (§ 15 Abs. 1 und 2) vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Stimmberechtigte im Stimmberechtigtenverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein vermerkt, daß dieser nach § 5 Abs. 2 zweite Alternative des Gesetzes erteilt wurde.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Stimmberechtigte vor einem Abstimmungsvorstand abstimmen will, so sind dem Stimmschein beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel,
2.
ein amtlicher Stimmumschlag,
3.
ein amtlicher Stimmbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Stimmbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Stimmscheinnummer angegeben sind und
4.
ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
Der Stimmberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis spätestens am Abstimmungstag, 12.00 Uhr, anfordern.

(4) An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Stimmberechtigten Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.

(1) Über die erteilten Stimmscheine führt die Gemeindebehörde ein Stimmscheinverzeichnis, in dem die beiden Fälle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch in der Form geführt werden, daß in einem Stimmscheinblock Durchschriften der erteilten Stimmscheine zurückbehalten werden.

(2) Werden nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Vorschriften des Absatzes 1 zu führen.

(3) Die Gemeindebehörde übersendet, sofern sie nicht selbst für die Durchführung der Briefabstimmung zuständig ist, dem Kreisabstimmungsleiter das allgemeine Stimmscheinverzeichnis sofort nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses auf schnellstem Wege und eine Abschrift des besonderen Stimmscheinverzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens am Abstimmungstag vormittags bei der Verwaltungsbehörde des Kreises eingeht. Hat die Gemeindebehörde noch Stimmscheine nach § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 erteilt, so teilt sie die Namen der Stimmberechtigten am Abstimmungstag unverzüglich, spätestens bis 15.00 Uhr, fernmündlich der Verwaltungsbehörde des Kreises mit, die die Namen der Stimmberechtigten in den Verzeichnissen nachtragen läßt. Ist eine Gemeinde nach § 6 Nr. 1 mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden, sind die Verzeichnisse entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeinde zuzuleiten; Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Stimmschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Stimmschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde verständigt über den Kreisabstimmungsleiter den Landesabstimmungsleiter; dieser unterrichtet alle Kreisabstimmungsleiter des Abstimmungsbereichs, und diese unterrichten alle Abstimmungsvorstände ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Stimmscheins. Das Stimmscheinverzeichnis ist zu berichtigen.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes ist im Stimmscheinverzeichnis zu vermerken, daß die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung bereits teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tag vor der Abstimmung von den Leitungen

1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist, und
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Abstimmungsvorstand vorgesehen ist,
ein Verzeichnis der stimmberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die am Abstimmungstag in der Einrichtung abstimmen wollen. Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Stimmscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der im Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung,
die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Abstimmungsbereichs geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein beschafft haben,
die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen von Gemeinden anderer Abstimmungsbereiche geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Stimmrecht nur durch Briefabstimmung in ihrem Heimatabstimmungsbereich ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein mit Briefabstimmungsunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

Hat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Stimmschein" oder "S" eingetragen.

Auf die Abstimmungsräume sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlräume entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und Abstimmungsräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Abstimmungsbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1.
daß jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme hat,
2.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
in welcher Weise mit Stimmschein und besonders durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,
5.
daß nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes jeder Stimmberechtigte sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
daß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr ohne die Aufzählung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie ohne den im Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichneten Hinweis ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung

1.
das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genügender Zahl,
4.
Vordruck der Abstimmungsniederschrift,
5.
Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten brauchen,
7.
Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder einen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 entsprechenden Auszug aus ihr,
8.
Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie
9.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge und Stimmscheine.

Auf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlhandlung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Stimmbrief muß beim Kreisabstimmungsleiter eingehen. Im Falle der Bildung mehrerer Briefabstimmungsvorstände innerhalb eines Kreises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes muß der Stimmbrief bei der Gemeinde eingehen, die nach § 6 Nr. 1 dieser Verordnung mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden ist.

(2) Im übrigen sind auf die Briefabstimmung die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Briefwahl entsprechend anzuwenden.

Am Tag der Abstimmung ermittelt die Gemeindebehörde

1.
für die Gemeinde insgesamt und
2.
für jeden Stimmbezirk, soweit er innerhalb der Gemeinde liegt,
die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten und teilt sie unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter mit. Die Mitteilung soll spätestens eine Stunde nach dem Ablauf der Abstimmungszeit bei dem Kreisabstimmungsleiter eingegangen sein.

Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest

1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
2.
die Zahl der Abstimmenden,
3.
die Zahl der gültigen Stimmen,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
5.
die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und
6.
die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.

Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Stimmumschläge und Stimmzettel vom Stimmtisch entfernt. Sodann werden die Stimmumschläge der Stimmurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Desgleichen werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.

(1) Nachdem die Stimmumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Abstimmungsvorstehers die Stimmumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.
zwei nach den zur Abstimmung gestellten Fragen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig für die jeweilige Frage abgegeben worden ist,
2.
einen weiteren Stapel mit den leeren Stimmumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, und Stimmumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach den zur Abstimmung gestellten Fragen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den einen Stapel dem Abstimmungsvorsteher und den anderen Stapel seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel des ihnen übergebenen Stapels gleichlautet, und sagen zu dem Stapel laut an, für welche der zur Abstimmung gestellten Fragen er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie ihn den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Abstimmungsvorsteher die leeren Stimmumschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Abstimmungsvorsteher sagt an, daß hier die Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Abstimmungsvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die eine und die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(5) Sodann entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche der zur Abstimmung gestellten Fragen die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen der zur Abstimmung gestellten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen werden vom Schriftführer in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstands vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(7) Die vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1.
die Stimmzettel getrennt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen, denen die Stimme zugefallen ist,
2.
die leer abgegebenen Stimmumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3.
die Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die Stimmumschläge mit mehreren Stimmzetteln
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

Im Anschluß an die Feststellungen nach § 26 gibt der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 31) anderen als den im § 30 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstands nicht mitgeteilt werden.

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Abstimmungsvorsteher dem Kreisabstimmungsleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt auf Grund der Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteher und der Mitteilungen der Gemeinden nach § 25 Satz 1 das vorläufige Abstimmungsergebnis seines Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner kreisfreien Stadt mit den im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben und der Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstimmung (§ 37 Abs. 2) dieses vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Landesabstimmungsleiter mit. Der Landesabstimmungsleiter meldet dem Gesamtabstimmungsleiter die eingehenden Abstimmungsergebnisse aus den Kreisen und den kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.

(4) Der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiter das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis für jeden Abstimmungsbereich des Landes und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamtabstimmungsleiter.

(5) Der Gesamtabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landesabstimmungsleiter das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet. Er unterrichtet unverzüglich den Bundesminister des Innern über die vorläufigen Abstimmungsergebnisse.

(6) Die Abstimmungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. In dieser sind auch zu vermerken die Beschlüsse des Abstimmungsvorstands
über die Zurückweisung oder Zulassung zur Stimmabgabe von Personen, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, oder von Inhabern von Stimmscheinen,
über die Gültigkeit abgegebener Stimmen (§ 28 Abs. 5),
über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstands zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Abstimmungsvorstands die Abstimmungsniederschrift. Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Abstimmungsvorstand nach § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie
die Stimmscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat.

(3) Der Abstimmungsvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter auf schnellstem Wege zu übersenden.

(4) Der Abstimmungsvorsteher und der Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Abstimmungsvorsteher je für sich

1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die leer abgegebenen Stimmumschläge,
3.
die eingenommenen Stimmscheine,
soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Abstimmungsvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 22 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt die Stimmumschläge für künftige Wahlen oder Abstimmungen auf.

(4) Die Gemeindebehörde hat die im Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle (§ 24 Abs. 1) sammelt die Stimmbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie ordnet die Stimmbriefe nach Stimmscheinnummern und gegebenenfalls nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen).

(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß alle am Abstimmungstag bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes noch vor Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbriefe zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Abstimmungstag bis zum Schluß der Abstimmungszeit in Empfang genommen werden.

(1) Sind bis zum Abstimmungstag, 13.00 Uhr, bei der für den Eingang der Stimmbriefe zuständigen Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 bei der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde, weniger als 50 Stimmbriefe eingegangen, so ist darüber auf schnellstem Wege der Kreisabstimmungsleiter zu unterrichten. Dieser betraut unverzüglich den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks in seinem Kreis oder in seiner kreisfreien Stadt mit der gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses und des Urnenabstimmungsergebnisses des Stimmbezirks. Der Kreisabstimmungsleiter hat den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks zu betrauen, der zu demselben Abstimmungsbereich gehört wie das Gebiet, für das der Briefabstimmungsvorstand gebildet worden ist.

(2) Über die Anordnung nach Absatz 1 sind unverzüglich und auf schnellstem Wege der Briefabstimmungsvorstand, der betraute Abstimmungsvorstand, der Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter zu unterrichten.

(3) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 die mit der Durchführung der Briefabstimmung betraute Gemeinde,
übergibt dem jeweils für den Kreis, den Abstimmungsbereich innerhalb des Kreises (§ 6 Nr. 1) oder die kreisfreie Stadt gebildeten Briefabstimmungsvorstand die Stimmbriefe und die Stimmscheinverzeichnisse (§ 15 Abs. 3),
sorgt für die Bereitstellung des Abstimmungsraums und
stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle nimmt die verspätet eingegangenen Stimmbriefe an. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstag nach Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Stimmbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die verspätet eingegangenen Stimmbriefe werden von der zuständigen Stelle ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Stimmbriefe zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstands öffnet die Stimmbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Stimmumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen des Abstimmenden im Stimmscheinverzeichnis gefunden hat und keine Bedenken erhoben werden, wird der Stimmumschlag ungeöffnet in die Stimmurne gelegt, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im Stimmscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Abstimmenden vermerkt hat. Die Stimmscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Stimmbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Stimmbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Stimmbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Stimmbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes).

(1) Nachdem die Stimmumschläge den Stimmbriefen entnommen und in die Stimmurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

(2) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter.

(3) Über die Zulassung der Stimmbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Dieser sind beizufügen:

1.
die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
2.
die Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Stimmbriefe zurückgewiesen wurden.

(4) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen und übergibt sie der nach § 6 Nr. 3 für die Einberufung des Briefabstimmungsvorstands zuständigen Stelle, die die Unterlagen verwahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98 Abs. 1); § 32 gilt entsprechend.

(6) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstands die für den Abstimmungsvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(7) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird vom Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung nach § 30 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 40 übernommen.

(1) Im Falle des § 34 Abs. 1 verfährt der Briefabstimmungsvorstand nach den Vorschriften des § 36 und ermittelt sodann nur die Zahl der Abstimmenden und der abgegebenen Stimmen nach den Vorschriften des § 27. Im Anschluß daran werden die Stimmumschläge ungeöffnet in die Stimmurne zurückgelegt.

(2) Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden. Die Niederschrift (§ 37 Abs. 3) ist in zweifacher Ausfertigung zu fertigen; die Anlagen sind der Erstausfertigung beizufügen.

(3) Der Briefabstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter und ein Beisitzer des Briefabstimmungsvorstands überbringen die Stimmurne mit den Stimmumschlägen und die Zweitausfertigung der Niederschrift unverzüglich und auf schnellstem Wege dem nach § 34 Abs. 1 betrauten Abstimmungsvorstand. In ihrer Anwesenheit werden die Stimmurne geöffnet und die ungeöffneten Stimmumschläge gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit der Zahl der Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand nach Absatz 1 festgestellt hat, so hat der Briefabstimmungsvorstand zu versuchen, die Unstimmigkeit zu klären. Kann die Unstimmigkeit nicht geklärt werden, so hat der Briefabstimmungsvorstand das in beiden Ausfertigungen der Niederschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.

(4) Nachdem der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand die in seinem Stimmbezirk abgegebenen Stimmen nach § 27 ermittelt hat und nachdem er die Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen Stimmumschläge festgestellt hat, vermischt er die Stimmumschläge der im Stimmbezirk abgegebenen Stimmen mit den vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen Stimmumschlägen und verfährt nach den §§ 28 bis 32.

(5) Der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand vermerkt die Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen Stimmumschläge in der Abstimmungsniederschrift und weist sie bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses als Zahl der Briefabstimmenden neben der Zahl der im Stimmbezirk Abstimmenden aus. Der Abstimmungsniederschrift ist als Anlage die Zweitausfertigung der Niederschrift des Briefabstimmungsvorstands beizufügen.

Stellt der Gesamtabstimmungsleiter fest, daß im Bundesgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Stimmbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Stimmbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Stimmbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses überwiesen.

(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt auf Grund der Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung in seinem Kreis, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, oder seiner kreisfreien Stadt stimmbezirksweise unter Hinzufügen des Briefabstimmungsergebnisses zusammen und bildet für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich unter Einschluß der Briefabstimmenden. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder der kreisfreien Stadt und stellt fest

1.
die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Stimmberechtigten,
3.
die Zahl der Abstimmenden,
4.
die Zahl der gültigen Stimmen,
5.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
6.
die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und
7.
die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Kreisabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des festgestellten Abstimmungsergebnisses beizufügen, die, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, auch die Vom-Hundert-Sätze des Stimmenanteils für die eine und für die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen an der Zahl

1.
der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten,
2.
der Stimmberechtigten und
3.
der abgegebenen gültigen Stimmen sowie
4.
den Vom-Hundert-Satz der abgegebenen Stimmen an der Zahl der Stimmberechtigten
enthalten soll. Für die einzelnen Stimmbezirke und kreisangehörigen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.

(4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(1) Der Landesabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt danach die endgültigen Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes getrennt nach Abstimmungsbereichen (§ 40 Abs. 2) zum Abstimmungsergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landesabstimmungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis im Land und stellt getrennt nach Abstimmungsbereichen das Abstimmungsergebnis des Landes mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben fest. Der Landesabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen.

(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis des Landes ist getrennt nach Abstimmungsbereichen auszuweisen; für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte sind Zwischensummen zu bilden.

(4) Der Landesabstimmungsleiter übersendet dem Gesamtabstimmungsleiter eine Ausfertigung der Niederschrift des Landesabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(1) Der Gesamtabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Landesabstimmungsausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse gesondert für jeden Abstimmungsbereich und gesondert für jedes der betroffenen Länder

1.
das Abstimmungsergebnis mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben
zusammen und ermittelt
2.
die im § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze. § 41 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 9 des Gesetzes ist zusätzlich das Gesamtergebnis der mehreren Gebietsteile nach den Vorschriften des Satzes 2 zu ermitteln und auszuweisen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Gesamtabstimmungsleiter stellt der Gesamtabstimmungsausschuß fest

1.
getrennt für jedes der betroffenen Länder und, soweit sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, getrennt für jeden Abstimmungsbereich das endgültige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben,
2.
ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes zustande gekommen ist oder nicht.

(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis ist entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 auszuweisen.

(4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem Bundesminister des Innern eine Ausfertigung der Niederschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

In den Fällen der §§ 40 bis 42 sind die Niederschrift über die Sitzung des jeweiligen Abstimmungsausschusses (§ 4 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses von allen Mitgliedern des Abstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.

Im Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen Abstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis seines Gebiets mündlich bekannt. Der Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.

(1) Die Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter prüfen, ob die Abstimmung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Abstimmung einzulegen ist.

(2) Auf Anforderung haben die Kreisabstimmungsleiter dem Landesabstimmungsleiter und über diesen dem Gesamtabstimmungsleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Abstimmungsunterlagen zu übersenden. Der Gesamtabstimmungsleiter kann verlangen, daß ihm die Landesabstimmungsleiter die bei ihnen vorhandenen Abstimmungsunterlagen übersenden.

Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen. Der Bundesminister des Innern bestätigt den Eingang des Antrags.

(1) Die für den Zulassungsantrag erforderlichen Unterschriften sind auf Formblättern nach dem Muster der Anlage abzugeben. Jedes Blatt hat die Größe DIN A 4 (210 mm Breite, 297 mm Länge). Die Beschaffung der Unterschriftsblätter obliegt den Antragstellern. Jedes Unterschriftsblatt hat den Zulassungsantrag zu enthalten. Es soll die Bezeichnung des Vertrauensmanns und seines Stellvertreters enthalten; fehlt eine solche Angabe, so gilt der Unterzeichner des ersten Unterschriftsblatts als Vertrauensmann und der Unterzeichner des zweiten Unterschriftsblatts als sein Stellvertreter.

(2) Die Unterschriftsblätter sollen mit laufenden Nummern versehen werden.

(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrags müssen sich in die Unterschriftsblätter persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familiennamen eintragen. Der Unterschrift sollen die Angabe von Geburtstag und Geburtsort sowie Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Angabe der Hauptwohnung, hinzugefügt werden.

(2) Welche von mehreren Wohnungen eines Unterzeichners seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.

(3) Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(1) Die Unterschriftsberechtigung der Unterzeichner des Zulassungsantrags ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die von der Gemeinde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen von der Gemeinde des Wohnorts der Hauptwohnung, unentgeltlich erteilt wird. Die Bestätigung ist auf dem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage zu erteilen.

(2) Werden bei der Sammlung der Unterschriften Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Gemeinde dies zu vermerken.

(1) Die Unterschriftsblätter sind von den Antragstellern zunächst nach Regierungsbezirken, sodann nach kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen. Sie sind auch dann nach Regierungsbezirken und Kreisen zu ordnen, wenn diese nicht insgesamt zum Neugliederungsraum gehören.

(2) Die Unterschriftsblätter sind mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die Zahl der abgegebenen und von den Gemeinden nach § 49 Abs. 1 bestätigten Unterschriften eingetragen ist. Die Zahl dieser Unterschriften muß aufgerechnet sein.

(1) Für die Zurücknahme und die Änderung des Zulassungsantrags gelten die §§ 47 bis 50 entsprechend.

(2) Soweit eine Änderung des Antrags zur Behebung eines seiner Zulassung entgegenstehenden Mangels erforderlich ist, erfolgt sie durch Erklärung des Vertrauensmanns oder seines Stellvertreters.

Die Kosten des Zulassungsantrags sowie die Kosten der Zurücknahme und der Änderung des Zulassungsantrags werden nicht erstattet.

Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellvertreter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist ernannt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

In den öffentlichen Bekanntmachungen (§ 53 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 2) ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hinzuweisen, Eintragungsberechtigte als Beisitzer für die Eintragungsausschüsse und als stellvertretende Beisitzer vorzuschlagen.

(1) Die Eintragungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der im § 54 bezeichneten Frist die Beisitzer der Eintragungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.

(2) Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Gesamteintragungsausschusses sind aus allen betroffenen Ländern und, soweit es möglich ist, aus verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens zu berufen. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Landeseintragungsausschusses sollen nach Möglichkeit aus allen Gebieten und Gebietsteilen des Landes, die in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegen, berufen werden und, soweit es danach möglich ist, am Sitz des Landeseintragungsleiters wohnen. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Kreiseintragungsausschusses sind aus den Eintragungsberechtigten des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu berufen. Sie sollen möglichst am Sitz des Kreiseintragungsleiters wohnen.

(3) Auf die Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der Eintragungsausschüsse und auf deren Tätigkeit sind § 3 Abs. 2 und § 4 entsprechend anzuwenden.

Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.

(1) Die Gemeinden werden in Eintragungsbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Eintragungsbezirke zu bilden sind.

(2) Die Eintragungsbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst erleichtert wird.

(3) Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern bilden in der Regel einen Eintragungsbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Eintragungsbezirke eingeteilt.

(4) In Gemeinden mit entfernt gelegenen Vororten, abgelegenen oder auseinandergelegenen Gemeindeteilen oder mit mehreren Ortskernen, Siedlungsschwerpunkten oder Gemeindebezirken sind Eintragungsbezirke entsprechend einer derartigen räumlichen, siedlungsmäßigen oder verwaltungsmäßigen Gliederung des Gemeindegebiets zu bilden.

(5) Mehrere Eintragungsbezirke mit jeweils nicht mehr als 2.500 Einwohnern können als Teileintragungsbezirke zu einem Gesamteintragungsbezirk zusammengefaßt werden. Ein Gesamteintragungsbezirk soll nicht mehr als 5.000 Einwohner umfassen.

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen einschließlich kleinerer Krankenhäuser und kleinerer Alten- oder Pflegeheime sowie für sozialtherapeutische Anstalten und Justizvollzugsanstalten werden Sondereintragungsbezirke zur Eintragung für Inhaber eines Eintragungsscheins gebildet. Auf Antrag der Leitung eines Klosters kann die Gemeindebehörde für das Kloster einen Sondereintragungsbezirk bilden.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf gesperrte Wohnstätten entsprechend anzuwenden, soweit deren eintragungsberechtigte Bewohner aus Gründen der Gesundheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Eintragungsraum nicht aufsuchen sollen oder dürfen.

(1) Eintragungsberechtigt nach § 27 des Gesetzes sind auch die im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn für ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis am letzten Tag der Eintragungsfrist seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde, die in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegt, zuständig ist.

(2) Auf das Eintragungsberechtigtenverzeichnis sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechend anzuwenden.

(3) Wer seine Hauptwohnung oder seine einzige Wohnung in eine Gemeinde außerhalb des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens verlegt oder eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht mehr erfüllt, ist aus dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten sind, zu berichtigen.

(1) Eintragungsscheine können für jedes Volksbegehren von der Bekanntmachung der Eintragungsfrist bis zu deren Ablauf beantragt werden. Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der letzte vorherige Werktag. In den Fällen des § 29 Abs. 2 des Gesetzes ist die Vorschrift des Satzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Nach Beginn der Eintragungsfrist hat die Gemeindebehörde, bevor sie einen Eintragungsschein erteilt, den Aufsichtsführenden des für den Eintragungsberechtigten zuständigen Eintragungsraums davon zu unterrichten.

(3) Die §§ 11, 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 13 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auch auf die Frist des Einspruchs hinzuweisen.

Auf die Erteilung der Eintragungsscheine sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 wird auf dem Eintragungsschein vermerkt, daß er nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes erteilt wurde.

Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den Verzeichnissen über die erteilten Eintragungsscheine die Fälle des § 29 Abs. 1 und des § 29 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden.

Wird ein Eintragungsberechtigter, der bereits einen Eintragungsschein erhalten hat, im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Eintragungsschein für ungültig zu erklären. Unverzüglich und auf schnellstem Wege verständigen von der Ungültigkeit des Eintragungsscheins die Gemeindebehörde den Gesamteintragungsleiter, dieser die Landeseintragungsleiter, diese die Kreiseintragungsleiter und diese alle Gemeinden ihres Kreises oder ihre kreisfreie Stadt, die unverzüglich alle Aufsichtsführenden unterrichten. Das Eintragungsscheinverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im § 59 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses eingetreten sind, zu berichtigen.

Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Eintragungsberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Frist ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. § 63 gilt entsprechend.

(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist von den Leitungen der Einrichtungen, für die ein Sondereintragungsbezirk gebildet worden ist (§ 58 Abs. 1), ein Verzeichnis der eintragungsberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die ihr Eintragungsrecht in der Einrichtung ausüben wollen. Sie erteilt diesen Eintragungsberechtigten Eintragungsscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist, die eintragungsberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Eintragungsberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden im Raum des zugelassenen Volksbegehrens geführt werden, zu verständigen, daß sie sich in der Einrichtung nur eintragen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie aufgenommen sind, einen Eintragungsschein beschafft haben.

(3) Die Gemeindebehörde benachrichtigt spätestens am 13. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist die Bewohner gesperrter Wohnstätten, daß sie in diesen ihr Eintragungsrecht nur ausüben können, wenn sie sich einen Eintragungsschein von der Gemeindebehörde beschafft haben, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie geführt werden.

(4) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die eintragungsberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 3 zu verständigen.

Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.

(1) Der Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheins wird bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit, die Form und die Frist der Beschwerde hinzuweisen.

(2) Die Beschwerde wird bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vor. Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist dem Beschwerdeführer und der Gemeindebehörde bekanntzugeben.

Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.

(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden allgemeinen Eintragungsbezirk, jeden Gesamteintragungsbezirk und jeden Teileintragungsbezirk in dem Bezirk gelegene Eintragungsräume. Die Eintragungsräume sind so zu bestimmen, daß allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde stellt möglichst Eintragungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) In Eintragungsbezirken, in denen sich die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, können Eintragungsblätter in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen desselben Eintragungsraums ausgelegt werden.

(3) Am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, ist durch besonderen Anschlag auf die für den Eintragungsraum festgesetzten Eintragungszeiten hinzuweisen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 ist auch darauf hinzuweisen, wann der Eintragungsraum für den Gesamteintragungsbezirk und wann die Eintragungsräume in den Teileintragungsbezirken geöffnet sind.

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist unter Hinweis auf Eintragungsfrist und Eintragungsstunden die Eintragungsbezirke und Eintragungsräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Eintragungsbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Eintragungsräumen kann auf die Benachrichtigung der Eintragungsberechtigten verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1.
daß sich nur die Eintragungsberechtigten eintragen können, die das Volksbegehren unterstützen wollen,
2.
in welcher Weise das Eintragungsrecht, insbesondere mit einem Eintragungsschein, ausgeübt werden kann,
3.
daß nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes jeder Eintragungsberechtigte sein Eintragungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
4.
daß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Soweit die Bekanntmachung an gemeindlichen Amtstafeln veröffentlicht wird, ist sie dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen. Sie ist vor Beginn der Eintragungshandlung am oder im Eingang jedes Gebäudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, anzubringen und dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen.

(1) Die Gemeindebehörde legt die Eintragungsblätter in den Eintragungsräumen während der Eintragungsfrist zu den festgesetzten Eintragungsstunden unter amtlicher Aufsicht öffentlich aus.

(2) In einem Eintragungsraum für einen Gesamteintragungsbezirk sind Eintragungsblätter nur auszulegen, soweit sie nicht in den Teileintragungsbezirken ausliegen. In den Teileintragungsbezirken werden die Eintragungsblätter nicht während der gesamten Eintragungsfrist oder nicht zu allen nach § 25 des Gesetzes festgesetzten Eintragungsstunden ausgelegt. Die Gemeindebehörde bestimmt, wann die Eintragungsblätter in den Teileintragungsbezirken ausgelegt werden. Allen Eintragungsberechtigten eines Teileintragungsbezirks soll möglichst Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem Teileintragungsbezirk an dem Volksbegehren zu beteiligen.

(1) Die Gemeindebehörde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die amtliche Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtsführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtsführende bestimmen und die Aufgaben des Aufsichtsführenden auf mehrere verteilen.

(2) Die Gemeindebehörde kann den Aufsichtsführenden jederzeit ablösen.

Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraums vor Beginn der Eintragungshandlung

1.
das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
2.
ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,
4.
einen Vordruck der Schnellmeldung,
5.
Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen,
6.
einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren,
7.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbegehren sowie
8.
Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.

(1) Vor Beginn der Eintragungshandlung berichtigt der Aufsichtsführende das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Eintragungsscheine, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Eintragungsberechtigten in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.

(2) Erhält der Aufsichtsführende später Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 über die Ausstellung von Eintragungsscheinen, verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 1. Er legt über die Mitteilungen ein Verzeichnis an. Unverzüglich nach Ablauf der Eintragungsfrist verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 2.

Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum Eintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist.

Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.

(1) Vor der Eintragung ist die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Wer sich in die Eintragungsblätter eintragen will, gibt dem Aufsichtsführenden seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren und hat sich auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren nicht vorlegt, über seine Person auszuweisen.

(2) Wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommen ist, muß zur Eintragung zugelassen werden, auch wenn seine Eintragungsberechtigung von dem Aufsichtsführenden verneint oder bezweifelt wird. In diesen Fällen ist in der Spalte "Bemerkungen" der Eintragungsliste ein entsprechender Vermerk vorzunehmen. Der Aufsichtsführende hat die Bedenken gegen die Eintragungsberechtigung auf dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages der Eintragung zu erläutern.

(3) Der Aufsichtsführende hat einen Eintragungswilligen zurückzuweisen, der

1.
nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Eintragungsschein besitzt,
2.
keinen Eintragungsschein vorlegt, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein Eintragungsscheinvermerk (§ 66) befindet und er im Eintragungsscheinverzeichnis eingetragen ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist der Eintragungswillige darauf hinzuweisen, daß er innerhalb der im § 60 Abs. 1 bezeichneten Frist bei der Gemeindebehörde einen Eintragungsschein beantragen kann, wenn er eintragungsberechtigt ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist er auf die Bestimmung des § 64 hinzuweisen.

(1) Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen Eintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen während der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben werden.

(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, alle Spalten des Eintragungsblatts mit Ausnahme der Spalte "Bemerkungen" vollständig und leserlich auszufüllen. Die Erklärung eines Eintragungsberechtigten, der nicht schreiben kann, wird von dem Aufsichtsführenden in dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages beurkundet.

(3) Auf einem Blatt dürfen sich auch mehrere Eintragungsberechtigte eintragen.

Die Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. Für dasselbe Volksbegehren muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.

Der Inhaber eines Eintragungsscheins nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Eintragungsschein dem Aufsichtsführenden. Dieser prüft den Eintragungsschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Eintragungsscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Aufsichtsführende nach Möglichkeit. Soweit Zweifel bestehen bleiben, verfährt der Aufsichtsführende entsprechend § 77 Abs. 2; den Eintragungsschein fügt er der Anlage bei.

(1) Sobald die Eintragungsstunden abgelaufen sind, gibt der Aufsichtsführende dies bekannt, sperrt den Zutritt zum Eintragungsraum und läßt nur noch diejenigen Eintragungsberechtigten zur Eintragung zu, die sich im Eintragungsraum befinden; die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung ist nach Möglichkeit dadurch zu wahren, daß in den Eintragungsraum von seinem Zugang her hineingesehen werden kann.

(2) Der Aufsichtsführende verpackt die ausgefüllten und die noch nicht benutzten Eintragungsblätter sowie die Eintragungsscheine und versiegelt das Paket. Die Gemeindebehörde hält die Unterlagen über das Volksbegehren bis zum Beginn der Eintragungsstunden am folgenden Tag unter Verschluß.

(1) Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der Einrichtung anwesende Eintragungsberechtigte zugelassen, der einen Eintragungsschein hat.

(2) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung

1.
einen oder mehrere Eintragungsräume,
2.
die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
Eintragungsräume und Eintragungszeit sind so zu bestimmen, daß jeder Eintragungsberechtigte an dem Volksbegehren teilnehmen kann. Soweit es erforderlich ist, sind die Eintragungsblätter auf Verlangen der Eintragungsberechtigten in deren Zimmern und an deren Betten vorzulegen.

(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eintragungsberechtigten am Tag vor dem Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsräume und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach Absatz 2 Satz 3 hin.

(4) Die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Eintragungsberechtigter gewährleistet werden.

(5) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

(1) Zur Eintragung in gesperrten Wohnstätten sind deren Bewohner zugelassen, die einen Eintragungsschein haben.

(2) Die Gemeindebehörde bestimmt

1.
einen oder mehrere Orte an der Grenze der gesperrten Wohnstätte, an denen die Eintragungsblätter ausgelegt werden,
2.
die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
§ 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeindebehörde gibt spätestens einen Tag vor Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsorte und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin.

(4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsberechtigten nicht zur Unterschrift ausgehändigt werden, so wird diese durch die Feststellung der Erklärung ersetzt. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.

(1) Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt der Aufsichtsführende im Anschluß an die Eintragungshandlung ohne Unterbrechung

1.
die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
2.
die Zahl der Eintragungen insgesamt,
3.
die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der Aufsichtsführende keine Bedenken erhoben hat,
4.
die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der Aufsichtsführende nach den Vorschriften des § 77 Abs. 2 und des § 80 Satz 3 und 4 Bedenken erhoben hat.
Eingetragene, die im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen worden sind, sind als Eintragungsberechtigte nach Satz 1 Nr. 1 mitzuzählen, wenn sie sich vor dem Tag eingetragen haben, an dem die Voraussetzungen für die Streichung im Eintragungsberechtigtenverzeichnis (§ 59 Abs. 3) eingetreten sind.

(2) Der Aufsichtsführende überträgt das nach Absatz 1 ermittelte vorläufige Eintragungsergebnis auf die Schnellmeldung und übermittelt es auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde. Während der Übermittlung dürfen die Unterlagen über das Volksbegehren nicht unbeaufsichtigt oder unverschlossen bleiben.

(3) Der Aufsichtsführende verpackt

1.
die Eintragungsblätter, auf denen sich Eintragungen befinden,
2.
die unbenutzten Eintragungsblätter,
3.
die Eintragungsscheine und
4.
die nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen,
versiegelt das Paket und übergibt es zusammen mit den anderen Unterlagen über das Volksbegehren unverzüglich der Gemeindebehörde.

(4) In Gesamteintragungsbezirken kann gesondert für jeden Teileintragungsbezirk nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren werden, soweit das Eintragungsberechtigtenverzeichnis den Teileintragungsbezirken entsprechend geteilt ist. Dies gilt auch, wenn in einem Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind.

(5) In Sondereintragungsbezirken und gesperrten Wohnstätten wird nach Ablauf der für sie bestimmten Eintragungszeit nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren. Die Schnellmeldung ist in das zu versiegelnde Paket zu legen. Die Gemeindebehörde öffnet das Paket nicht vor dem Ablauf der Eintragungsfrist. Vor diesem Zeitpunkt darf der Aufsichtsführende das Ergebnis Dritten nicht mitteilen.

(1) Die Gemeindebehörde stellt unverzüglich nach den Schnellmeldungen der Aufsichtsführenden das vorläufige Eintragungsergebnis in der Gemeinde zusammen. Dabei ergänzt sie

1.
die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis um die Zahl der Eintragungsberechtigten, denen nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes ein Eintragungsschein erteilt wurde, und
2.
das vorläufige Eintragungsergebnis um die Zahl der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten
und meldet das vorläufige Eintragungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiseintragungsleiter.

(2) Der Kreiseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Eintragungsergebnis in seinem Kreis oder seiner kreisfreien Stadt und teilt es auf schnellstem Wege dem Landeseintragungsleiter mit. Der Landeseintragungsleiter meldet dem Gesamteintragungsleiter die eingehenden Eintragungsergebnisse aus den Kreisen und kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.

(3) Der Landeseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamteintragungsleiter.

(4) Der Gesamteintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens. Er unterrichtet den Bundesminister des Innern über die vorläufigen Eintragungsergebnisse.

(5) Die Eintragungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Unterlagen über das Volksbegehren möglichen Überprüfungen die vorläufigen Eintragungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(1) Die Gemeindebehörde schließt unverzüglich nach dem Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungsblätter ab und bestätigt

1.
auf den Eintragungsblättern, daß die Eingetragenen am Tag der Eintragung eintragungsberechtigt waren,
2.
in einer Anlage die Zahl der Eintragungen insgesamt.

(2) In einer Anlage führt die Gemeindebehörde die Eintragungen auf, für die sie die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erteilt hat oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken bestehen. Haben Inhaber von Eintragungsscheinen beanstandete Eintragungen vorgenommen, sind die Eintragungsscheine der Anlage beizufügen.

(3) Die Gemeindebehörde teilt dem Kreiseintragungsleiter unverzüglich

1.
die Zahl der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Eintragungsberechtigten
mit und übersendet ihm zugleich
3.
die Eintragungsblätter oder gegebenenfalls die Mitteilung, daß in der Gemeinde keine Eintragungen vorgenommen worden sind,
4.
die im Absatz 2 bezeichnete Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen und
5.
die von dem Aufsichtsführenden nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen, soweit diese nicht der im Absatz 2 bezeichneten Anlage beigefügt sind.
§ 85 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Eintragungsscheine, die nicht benutzten Eintragungsblätter und die sonstigen Unterlagen über das Volksbegehren, soweit sie nicht dem Kreiseintragungsleiter übersandt sind, hat die Gemeindebehörde zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Auf Anforderung sind die Unterlagen dem Kreiseintragungsleiter vorzulegen.

(1) Der Kreiseintragungsleiter prüft die ihm von der Gemeindebehörde übersandten Unterlagen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie mit einer Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt dem Kreiseintragungsausschuß vor. Für die einzelnen Gemeinden sind in der Zusammenstellung Zwischensummen zu bilden.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiseintragungsleiter entscheidet der Kreiseintragungsausschuß über die Gültigkeit der Eintragungen, ermittelt das Eintragungsergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt und stellt fest

1.
die Zahl der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Eintragungsberechtigten,
3.
die Zahl der Eintragungen insgesamt,
4.
die Zahl der gültigen Eintragungen und
5.
die Zahl der ungültigen Eintragungen.
Der Kreiseintragungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen in den von den Gemeindebehörden übersandten Unterlagen vorzunehmen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses beizufügen, die auch den Vom-Hundert-Satz der gültigen Eintragungen an der Zahl

1.
der am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten und
2.
der Eintragungsberechtigten
sowie
3.
den Vom-Hundert-Satz der Eintragungen insgesamt an der Zahl der Eintragungsberechtigten
enthalten soll. Für die einzelnen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.

(4) § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Der Landeseintragungsleiter prüft die Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse, stellt danach die endgültigen Eintragungsergebnisse der einzelnen in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens gelegenen Kreise und kreisfreien Städte des Landes zum Eintragungsergebnis des Landes zusammen und erstattet dem Landeseintragungsausschuß Bericht.

(2) Der Landeseintragungsausschuß stellt das Eintragungsergebnis im Land mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Im übrigen sind § 88 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Gesamteintragungsleiter prüft die Niederschriften der Landeseintragungsausschüsse, stellt nach den Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse und der Landeseintragungsausschüsse das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens zusammen und erstattet dem Gesamteintragungsausschuß Bericht.

(2) Der Gesamteintragungsausschuß ermittelt das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens und stellt fest

1.
das endgültige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben und
2.
ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.

(3) § 88 Abs. 2 und 3 und § 42 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

In den Fällen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.

Die Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter prüfen, ob das Volksbegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Stellt das Gesetz, das Gegenstand der Volksbefragung ist, zwei Änderungsvorschläge zur Wahl, so bilden Gebiete oder Gebietsteile eines betroffenen Landes, soweit sie nach dem Inhalt des einen Änderungsvorschlags zu einem anderen Abstimmungsbereich im Sinne des § 2 des Gesetzes gehören als nach dem Inhalt des anderen Änderungsvorschlags, einen eigenen Abstimmungsbereich. Bei der Feststellung, ob eine Mehrheit für einen Änderungsvorschlag gestimmt hat, wird dieser Abstimmungsbereich demjenigen Abstimmungsbereich zugerechnet, zu dem er nach § 2 des Gesetzes und dem Inhalt des jeweiligen Änderungsvorschlags gehört.

(2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im Falle des Absatzes 1 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 drei Stapel mit Stimmzetteln zu bilden und davon nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zwei Stapel dem Abstimmungsvorsteher zur Prüfung zu übergeben sind.

(1) Die nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen,
soweit der Bundesminister des Innern zuständig ist,
im Bundesanzeiger,
soweit die Kreisabstimmungsleiter zuständig sind,
in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des jeweiligen Gebiets bestimmt sind,
soweit die Gemeindebehörden zuständig sind,
in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.

(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft

1.
die Stimmscheinvordrucke,
2.
gleiche Stimm- und Stimmbriefumschläge sowie die Merkblätter für die Briefabstimmung,
3.
die Vordrucke für Schnellmeldungen,
4.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse,
5.
die Vordrucke für die Abstimmungsniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt. Der Kreiseintragungsleiter beschafft für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt die Eintragungslisten und die Unterlagen für das Volksbegehren, die den im Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Unterlagen entsprechen.

(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft

1.
die Stimmzettel,
2.
die Stimmumschläge für die Abstimmung mit Stimmurnen.

(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm- und Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Lieferung übernehmen.

Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Sicherung der Wählerverzeichnisse sind auf die Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse entsprechend anzuwenden.

(1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das Volksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Bundesminister des Innern (§§ 17 und 37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz von Bedeutung sein können.

(2) Im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz können der Gesamtabstimmungsleiter für die Stimmberechtigtenverzeichnisse und der Gesamteintragungsleiter für die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse etwas anderes anordnen.

(1) Soweit ein Land nicht in Kreise oder in Kreise und kreisfreie Städte gegliedert ist, gelten die für das Land im Bundeswahlgesetz festgelegten Wahlkreise als Kreise und kreisfreie Städte im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung.

(2) In den Ländern Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde und der Verwaltungsbehörde des Kreises übertragen sind.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister des Innern

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1364 - 1365

 
(Vorderseite)

An den
Bundesminister des Innern
Postfach 17 02 90
5300 Bonn 1 Lfd. Nr.: .....



Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens

Die Unterzeichneten, die zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt
sind, beantragen die Durchführung eines Volksbegehrens folgenden Inhalts:



Für den zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum,
bestehend aus:

1. den Regierungsbezirken: .................................................1),
kreisfreien Städten: ..........2), Kreisen: ............................2)
Gemeinden: ................... 3), (Kreis: .............................),
des Landes .............................................................,4)

2. den Regierungsbezirken: .................................................1)
kreisfreien Städten: ..........2), Kreisen: ............................2)
Gemeinden: ....................3), (Kreis: .............................),
des Landes .............................................................,5)



soll eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden, indem

aus den unter Nummer 1 bis .... genannten Gebietsteilen der Länder ............
ein neues Bundesland .......................................6) gebildet wird 7)

die unter Nr. 2 bis ..... genannten Gebietsteile aus dem Land/den Ländern .....
ausgegliedert und in das Land .................................................
eingegliedert werden.7)



Die Unterzeichner dieses Antrags sind seit mindestens drei Monaten
Einwohner des oben bezeichneten Neugliederungsraums.



Vertrauensmann ist: .............. Sein Stellvertreter ist: ...................



(Rückseite)

(Die Eintragungen sind von dem Unterzeichner persönlich und
handschriftlich vorzunehmen)8)

Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen
-------------------------------------------------------------------------------
I I I I Wohnort, I
Familienname I Vorname I Geburtstag I Geburtsort I Straße, Nr. I Unterschrift
I I I I (Nur Haupt- I
I I I I wohnung!) I
-------------------------------------------------------------------------------
I I I I I
I I I I I
...............................................................................
I I I I I
I I I I I
...............................................................................
I I I I I

Bestätigung der Gemeinde 9)

Zusammenstellung umfaßt ..... Blätter, die durchnumeriert sind.

Es wird hiermit bestätigt, daß die auf den Blättern mit den laufenden Nummern
.......................... eingetragenen Unterzeichner vorstehenden Antrags zum
Bundestag wahlberechtigt sind und seit mindestens drei Monaten in dem oben
bezeichneten Neugliederungsraum wohnen. Die auf den Blättern mit den laufenden
Nummern .................. eingetragenen Unterzeichner sind nicht zum Bundestag
wahlberechtigt oder wohnen noch nicht drei Monate in dem oben bezeichneten
Neugliederungsraum. Die Zusammenstellung enthält damit die Unterschriften von
........... unterschriftsberechtigten Unterzeichneten. Bei der Sammlung der
Unterschriften wurden - folgende - Unregelmäßigkeiten - nicht - festgestellt:

...............................................................................

...............................................................................

...............................................................................



.................................. , den ......................................



(Dienststempel) (Gemeinde)
......................................
(Unterschrift)



Anmerkungen zur Anlage

1) Es sind nur die Regierungsbezirke aufzuführen, die insgesamt zum
Neugliederungsraum gehören. An Stelle von Regierungsbezirken
können andere Verwaltungsbezirke - z. B. Siedlungs- oder Planungsverband,
Großraum - genannt werden, die mehr als eine kreisfreie Stadt oder
einen Kreis umfassen und insgesamt innerhalb des Neugliederungsraumes
liegen.

2) Es sind nur die kreisfreien Städte und Kreise aufzuführen, die
nicht zu einem Regierungsbezirk - oder einem anderweitigen
Verwaltungsbezirk, wenn ein solcher an Stelle eines Regierungsbezirkes
genannt ist - gehören, der insgesamt innerhalb des Neugliederungsraumes
liegt.

3) Es sind nur die Gemeinden aufzuführen, die nicht zu einem Kreis
gehören, der insgesamt innerhalb des Neugliederungsraumes liegt.

4) Unter Nummer 1 ist dasjenige Land aufzuführen, in das gegebenenfalls
Gebietsteile eines oder mehrerer anderer Länder eingegliedert
werden sollen.

5) Gebietsteile weiterer von der vorgeschlagenen Neugliederung
betroffener Länder sind getrennt für jedes Land unter der
fortlaufenden Nummer nach dem Muster der Nummern 1 und 2 aufzuführen.

6) Hier ist der vorgeschlagene Name des neu zu bildenden Bundeslandes
einzusetzen.

7) Der Zulassungsantrag darf nur eine der beiden Neugliederungsmöglichkeiten
nennen.

8) Auf dem ersten Unterschriftsblatt unterschreibt der Vertrauensmann,
auf dem zweiten sein Stellvertreter. Fehlen dieses Angaben,
so gilt der Unterzeichner auf dem ersten Unterschriftsblatt als
Vertrauensmann, der Unterzeichner auf dem zweiten Unterschriftsblatt
als sein Stellvertreter.

9) Die Gemeinde bestätigt nur einmal auf einem Formblatt für alle
Unterschriftsblätter aus der Gemeinde.

Jur. Bezeichnung
NeuGlV
Pub. Bezeichnung
NeuGlV
Veröffentlicht
12.11.1984
Fundstellen
1984, 1342: BGBl I