NatSGPomBuchtV

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pommersche Bucht"

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Ostsee wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung "Pommersche Bucht". Das Gebiet ist als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter der Nummer DE 1552-401 registriert.

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 200.938 Hektar und liegt östlich der Insel Rügen. Es reicht vom Nordrand des Adlergrundes südlich der Arkonasee bis zur Außengrenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Republik Polen im Osten sowie im Süden bis zur Grenze des deutschen Küstenmeeres nördlich der Odermündung. Im Norden trennt die Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet vom Arkonabecken.

(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindungslinie der in der Anlage 1 aufgeführten Koordinaten begrenzt. Bis zu einer Linie, die zwischen den Koordinaten 14, 15 und 1 gebildet wird, ist die östliche und nördliche Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Koordinaten 1 bis 10 deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die westliche Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Koordinaten 10 und 14 ist deckungsgleich mit der seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres gemäß Beschluss der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Naturschutzgebiet entspricht in seiner vorliegenden Form der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die Modalitäten der Anwendung des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht (GBl. II Nr. 9 S. 150) bleiben einer späteren Regelung nach Konsultationen mit der Republik Polen vorbehalten.

(3) Das Naturschutzgebiet ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100.000 blau gekennzeichnet. Die Karte ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Die Bestimmungen nach Absatz 2 haben Vorrang gegenüber den Darstellungen in der Übersichtskarte nach der Anlage 2.

(1) Die Unterschutzstellung dient der dauerhaften Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresgebietes in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die dort vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere für Sterntaucher (Gavia stellata), Prachttaucher (Gavia arctica), Ohrentaucher (Podiceps auritus), Zwergmöwe (Larus minutus), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea), und für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere für Rothalstaucher (Podiceps grisegena), Eisente (Clangula hyemalis), Trauerente (Melanitta nigra), Samtente (Melanitta fusca), Sturmmöwe (Larus canus), Heringsmöwe (Larus fuscus), Trottellumme (Uria aalge), Tordalk (Alca torda) und Gryllteiste (Cepphus grylle).

(2) Zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 genannten Vogelarten und zur Sicherung ihrer Lebensräume ist insbesondere erforderlich die Erhaltung und Wiederherstellung

1.
des qualitativen und quantitativen Bestandes der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,
2.
der wesentlichen direkten und indirekten Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere natürlicher Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,
3.
der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo- und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen,
4.
unzerschnittener Lebensräume im Naturschutzgebiet mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen,
5.
der natürlichen Qualität der Lebensräume, insbesondere ihre Bewahrung vor Verschmutzungen und Beeinträchtigungen sowie der Schutz der Vogelbestände vor erheblichen Belästigungen.

(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten

1.
alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,
2.
die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.

(2) Verboten ist insbesondere

1.
die Errichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen,
2.
die Verklappung von Baggergut.

(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für

1.
den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie die berufsmäßige Seefischerei,
2.
die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens sowie
3.
Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung des Naturschutzgebietes dienen.

(1) Vorhaben und Maßnahmen

1.
zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder Wind,
2.
zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen,
3.
zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder
4.
zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln
innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Naturschutzgebiet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Zulässigkeit nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes am Maßstab des Schutzzwecks zu überprüfen.

(2) Für Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei der Aufstellung von Zielen und Grundsätzen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes.

(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.

(2) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern
und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.

Das Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Beteiligung der angrenzenden Länder, der betroffenen Öffentlichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Naturschutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan durch. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und entsprechend Satz 4 bekannt gemacht.

(1) Das Bundesamt für Naturschutz überwacht in Zusammenarbeit mit anderen fachlich betroffenen Behörden des Bundes die Einhaltung dieser Verordnung.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann insbesondere Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen sowie die dafür erforderlichen Anordnungen treffen.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2781)


Geographische Koordinaten
Naturschutzgebiet "Pommersche Bucht" (DE 1552-401) *)
(Geodätisches Bezugssystem: Europäisches Datum 1950/ED 50)
PunktLänge (E)Breite (N)
114 Grad 14' 25,0"54 Grad 48' 45,0"
214 Grad 24' 51,0"54 Grad 48' 45,0"
314 Grad 24' 51,0"54 Grad 39' 30,0"
414 Grad 38' 12,2"54 Grad 32' 10,4"
514 Grad 37' 42,0"54 Grad 31' 57,7"
614 Grad 44' 56,7"54 Grad 29' 56,4"
714 Grad 35' 55,7"54 Grad 22' 56,5"
814 Grad 21' 05,0"54 Grad 10' 04,6"
914 Grad 14' 18,9"54 Grad 07' 35,0"
1014 Grad 12' 09,1"54 Grad 07' 36,4"
1114 Grad 10' 08,9"54 Grad 14' 22,0"
1214 Grad 04' 14,7"54 Grad 16' 41,8"
1314 Grad 04' 45,9"54 Grad 26' 30,3"
14 ++)13 Grad 59' 31,6"54 Grad 38' 55,4"
1514 Grad 08' 34"54 Grad 43' 20"
-----
*)
Zwischen den Punkten 13 und 14 folgt der Verlauf der Schutzgebietsgrenze der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, lässt sich aber nicht wie bei den übrigen Punkten durch eine Gerade verbinden, sondern ist durch Kreisbögen zu konstruieren.
++)
Für den Grenzpunkt des Naturschutzgebietes auf der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Punkt 14 berechnet.

Inhalt: nicht darstellbare Übersichtskarte des Naturschutzgebietes,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2005, Nr. 59, S. 2781

Jur. Bezeichnung
NatSGPomBuchtV
Veröffentlicht
15.09.2005
Fundstellen
2005, 2778: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 110 G v. 22.12.2011 I 3044