NatPsSchweizV

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz

Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

(1) Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.

(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".

(1) Zum Nationalpark gehören die fast geschlossenen Wald-Fels-Gebiete der Vorderen und Hinteren Sächsischen Schweiz mit Felsrevieren, Tafelbergen, Ebenheiten, Schlüchten und Tälern des Quadersandsteins einschließlich Kuppen und Hanglagen aus Basalt und Granit. Einbezogen sind die natürlichen und naturnahen Wasserläufe und Uferzonen von Kirnitzsch und Polenz mit ihrem ausgeprägten Wildbachcharakter und deren Zuflüsse sowie am Rand liegende, teilweise stark hängige und strukturierte Offenlandbereiche in enger Verzahnung zu Waldflächen.

(2) Die Grenzen des Nationalparkes verlaufen wie folgt:

1.
In der Vorderen Sächsischen Schweiz
a)
im Nordwesten
am Waldrand am östlichen Ortsrand der Gemeinde Lohmen (Ortslage Hohle) beginnend Straße in Richtung Rathewalde bis zur Tankstelle, weiter über die Basteistraße bis zum Waldrand (Abt. 2301a(hoch)7) und über die Kirschallee in östlicher und südlicher Richtung zum Forsthaus Rathewalde; von hier aus über Rathewalder Fußweg und Meuselflüßchen in östlicher Richtung bis zur Einmündung in den Grünbach; von hier aus 120 m Richtung Ost über den Steilhang des oberen Amselgrundes zum Waldrand auf der Hangschulter (Abt. 2260f); weiter über den Waldrand (nördliche Grenze Abt. 2260 und 2257) in zumeist östlicher Richtung bis zum Ziegenrücken sowie über die Ziegenrückstraße in nördlicher Richtung bis Rundteil (Höhe Hocksteinschänke);
b)
im Norden
vom Rundteil Kaiserstraße in nordwestlicher Richtung, über den Feldweg am Waldrand des Riesengrundes (Abt. 2243a(hoch)8) in Richtung der Ortslage Zeschnig, diese südöstlich umgehend den Feldweg nordöstlich bis zum Waldrand und über den Flügel 25 (nordwestliche Grenze Abt. 2246) zur Talstraße; auf der Talstraße in östlicher und südlicher Richtung bis zur Einmündung des Bärenhohlflüßchens in die Polenz; weiter auf der alten Staatswaldgrenze des Bärenhohl (Abt. 2149, 2150, 2151) umschließend über den Waldrand Abt. 2148a(hoch)8/a(hoch)9 und das Klosterwasser hangabwärts bis zur Straße im Polenztal; die Polenztalstraße in südlicher Richtung bis zur Einmündung des Schindergrabens in die Polenz; weiter den Schindergraben hangaufwärts über den Apothekersteig südöstlich und Waldrand (Abt. 2128 einschließlich Wildwiese) bis zur Brandstraße;
c)
im Osten
die Brandstraße 150 m in südöstlicher Richtung über den Waldrand (Abt. 2128, 2125, 2124, 2127a(hoch)1 bis a(hoch)13) in zumeist südöstlicher Richtung zur Grundmühle; Tiefe-Grund-Straße 250 m Richtung Nordost und über Höllenweg bis zum Waitzdorfer Kreuz weiter die Straße in Richtung Waitzdorf, nach 120 m am Waldrand (Abt. 2198) in östlicher Richtung (Gartenanlage westlich umgehend) über den Feldweg zum Kohlichtgraben; diesen in südlicher Richtung bis zu seiner Einmündung in die Polenz (Gemarkungsgrenze); im Ochelgrund am Waldrand (Abt. 2105 bis 2108) in westlicher Richtung bis zur Tiefe-Grund-Straße;
d)
im Süden
die Tiefe-Grund-Straße überschreitend am Waldrand nordöstlich von Porschdorf (Abt. 2287a(hoch4/a(hoch)5) Waldrand sowie Staatswaldgrenze in nordöstlicher Richtung folgend (Gartenanlage am Bockstein aussparend) bis in Höhe Neuporschdorf, weiter in Richtung Carolastein bis zur Ziegenrückstraße (Süd- sowie Westgrenze Abt. 2287 bis 2291); Ziegenrückstraße überschreitend weiter am Waldrand (Abt. 2253 und 2267) in südlicher und nordwestlicher Richtung bis in Höhe Gamrig; die Straße nach Rathen überschreitend am Waldrand sowie auf dem Fahrweg zum Ferienheim Rathen (Südostgrenze Abt. 2268 und 2269) weiter auf der Staatswaldgrenze über Mägdegrund und Grahlstein südlich sowie über den Lottersteig südöstlich bis zur Kaiserstraße; diese überquerend am Waldrand (Abt. 2283 und 2285) in südöstlicher Richtung bis zum Waldeck Abt. 2285a(hoch)15/a(hoch)13; von hier aus der Staatswaldgrenze folgend (Gr.St. 99 bis 114) ins Prossener Gründel; am Waldrand (Abt. 2286) südlich auf den Elbtalweg und diesen Richtung Halberstadt; über den Zickzackweg, den Kirchweg sowie den Waldrand Abt. 2295a(hoch)11 hangaufwärts Richtung Lilienstein; der Staatswaldgrenze folgend Waldrand südlich und westlich des Liliensteins, die Kaiserstraße überquerend südwestlich Abt. 2271 einschließlich bis ins Elbtal, weiter Staatswaldgrenze am Elbufer folgend in nördlicher Richtung bis zum Ortseingang Niederrathen; Ortslage umgehend auf West- und Nordgrenze der Abt. 2269a(hoch)1, c (n.e.), a(hoch)5, a(hoch)4, unter Ausschluß der n.e.-Flächen 14 und 15 über die Straße auf die Süd- und Westgrenze der Abt. 2269b(hoch)1 und b(hoch)2 sowie 2264a(hoch)10, in Höhe Eingang Wehlgrund den Amselgrund westlich überquerend Ostgrenze Abt. 2263b(hoch)2, b(hoch)1, a(hoch)3 sowie Ost- und Südgrenze Abt. 2263a(hoch)2 und a(hoch)1; weiter am Waldrand im Elbtal Richtung Wehlen unter Ausschluß Abt. 2252a(hoch)1 bis a(hoch)3; von Südwestspitze der Abt. 2312b Steinrückenweg westlich überquerend über Waldrand 2322a(hoch)1 sowie die Staatswald- und Gemarkungsgrenze südlich Wehlener Grund und Buschholz die Ortslage Stadt Wehlen umgehend bis zur Buschholzstraße westlich des Buschholzes;
e)
im Westen
Buschholzstraße nördlich bis zur Straße von Wehlen nach Lohmen, diese 200 m Richtung Lohmen, weiter über den Fahrweg südlich Uttewalder Kohlberg Richtung Uttewalde; Ortslage auf Bebauungsgrenzlinie südlich, östlich und nördlich umgehend über Straße nördlich Uttewalder Kohlberg, Straße von Wehlen Richtung Lohmen bis zur Einmündung auf die Straße von Lohmen Richtung Rathewalde;
2.
In der Hinteren Sächsischen Schweiz
a)
im Nordwesten und Norden
in Höhe der östlichen Gemarkungsgrenze von Altendorf auf die Hohe Straße treffend, diese in Richtung Mittelndorf; Ortslage (Bebauungsgrenzlinie) westlich, südlich und östlich umgehend zurück zur Hohen Straße und diese weiter in Richtung Lichtenhain; auf der Südgrenze des Friedhofs auf den Folgenweg stoßend, diesen südlich; weiter entlang der südlichen Flurstücksgrenze Lichtenhain 5901 zum Hörnelweg und diesen hangabwärts bis zum Waldrand, diesen westlich Abt. 1188c(hoch)12 und c(hoch)13 in nördlicher Richtung zur Dorfbachstraße; die Dorfbachstraße hangaufwärts, über den Fahrweg nördlich der Abt. 1187b in östlicher Richtung Weg zur Lichtenhainer Mühle bis in Höhe Staatswaldgrenze; diese ca. 150 m westlich des Knechtsbaches in nördlicher Richtung bis zum Keilholzflüßchen; dieses flußab über den Ottendorfer Steig östlich bis zum Waldrand (Gemarkungsgrenze), von hier aus Waldrand in südlicher Richtung bis Abt. 1183a(hoch)1/3291a(hoch)6; von der Nordostecke der Abt. 3291a(hoch)5 150 m in Richtung Waldeck Abt. 3291a(hoch)11 und a(hoch)12; auf alter Staatswaldgrenze Tiefen Hahn westlich, nördlich und östlich umgehend über den Waldrand nördlich Kühnberg und Vogelberg (Abt. 3293) in östlicher Richtung bis zum Folgenweg; am Waldrand (Abt. 3294a(hoch)4) abbiegend über oberen Hangweg in den Dorfbachgrund;
b)
im Norden und Nordosten
von der Einmündung des oberen Hangweges vom Vogelberg in den Dorfbachgrund Staatswaldgrenze in nördlicher und nordöstlicher Richtung bis zum Ottendorfer Räumicht; von hier aus auf Staatswald- und Gemarkungsgrenze in südwestlicher und südöstlicher Richtung bis in Höhe Kleinsteinschlüchte und weiter über den Waldrand Abt. 3201 und 3203 und den Fahrweg von Saupsdorf zu den Kalklöchern; Fahrweg weiter in östlicher Richtung zur Saupsdorfer Straße, diese südlich, entlang Waldrand Abt. 3203 zur Räumichtmühle; von hier aus die Straße in Richtung Hinterhermsdorf bis zur Wiese unterhalb der "Hundskirche"; über die Schneise 35 zum Dorfbachgrund und diesen Richtung Ortslage Hinterhermsdorf; über den Waldrand Abt. 3381 und 3382 nördlich der Hackkuppe einschließlich Forstwiese auf die Zollstraße; diese 150 m in südliche Richtung, weiter über Hohweg bis zur Schneise 13 und Waldrand Abt. 3122 und 3121 über Lehmhübelweg zur Neudorfstraße; diese in östlicher Richtung bis zum Waldrand; diesen in nördlicher Richtung bis zur Nordecke Abt. 3114a(hoch)7; von hier aus 150 m nördlich auf westliche Waldkante Abt. 3114a(hoch)12; weiter Waldrand sowie Staatswaldgrenze südwestlich Pferdegärtchenweg (Abt. 3112a(hoch)3) zum Folgenweg; von hier aus Feldweg Richtung Heidelbach/Staatsgrenze zur CSFR;
c)
im Osten und Süden
von Grenzstein 18/11 der Staatsgrenze zur CSFR nördlich Hinterhermsdorf in östlicher, südlicher und westlicher Richtung bis zum Grenzstein 13/19 der Staatsgrenze zur CSFR südlich Schmilka; über Waldrand Abt. 3553a(hoch)12 und 3554a(hoch)5, Grenzweg und Holzlagerplatzweg die Ortslage Schmilka umgehend zur Fernverkehrsstraße F 172; am Fuße des Haldenwaldes (Abt. 3536) in westlicher Richtung bis zum Zahnsgrund;
d)
im Westen
im Zahnsgrund am Waldrand Abt. 3524 und 3523 aufwärts bis zum Backofenfels/Wenzelweg; über die westliche Flurstücksgrenze Ostrau 238 (Westgrenze Abt. 3605a(hoch)16 bis a(hoch)18) zum Oberen Liebenweg, diesen 150 m östlich, weiter über die Flurstücksgrenze Ostrau 216 zu 217 (nordöstliche Grenze des ehemaligen Zeltplatzes Kleine Liebe) zum Unteren Liebenweg und diesen südwestlich bis zur Wegegabel (Abt. 3501b(hoch)10); Weg zur Ostrauer Mühle (Abt.-Gr. 3501 zu 3505) ins Kirnitzschtal; in Höhe der Flurstücksgrenze Ostrau 48 zu 49 die Kirnitzschtalstraße überschreitend am Waldrand Abt. 1196 und 1197 Kirnitzschtal westlich bis in Höhe der Altendorfer Dorfbachklamm; Dorfbachklamm hangaufwärts, über nordwestlichen Waldrand Abt. 1197c(hoch)6 bis c(hoch)11 sowie Waldrand östlich Altendorf (Abt. 1196a(hoch)13 bis a(hoch)20 zur Gemarkungsgrenze Altendorf/Hohe Straße.

(3) Aus der Fläche des Nationalparkes wird das Betriebsgelände Bandstahlveredlung Porschdorf am Eingang des Polenztales ausgegrenzt.

(4) Die Grenzen des Nationalparkes sind in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus sind die Grenzen des Nationalparkes in Forstkarten M 1:25.000 (Stand 01. Januar 1986) rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Nationalparkverwaltung und der Kreisverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

(1) Mit der Festsetzung zum Nationalpark wird bezweckt,

1.
die für Europa einmalige naturräumliche Eigenart des Elbsandsteingebietes einschließlich seiner Übergangslagen zu bewahren,
2.
die natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie einen möglichst artenreichen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten oder zu regenerieren sowie wissenschaftlich zu erforschen,
3.
im Gebiet der Bevölkerung Bildung und Erholung einschließlich Bergsport zu ermöglichen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.

(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung im Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz beitragen.

(1) Das Gebiet des Nationalparkes wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.

(2) Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt folgende Bereiche:

1.
In der Vorderen Sächsischen Schweiz
a)
im Nordwesten und Norden
vom Schleifgrund/Brückwaldweg über Kehlloch und Forstmeisterweg bis in Höhe des Wolfsbergweges, Gemarkungsgrenze in südlicher und östlicher Richtung bis zum Rathewalder Fußweg; weiter die Nationalparkgrenze; östlich Dachsenhälter über die Abt.Gr. 2257 zu 2258 südöstlich bis zum Knotenweg, diesen nordöstlich über die Ziegenrückstraße, weiter über die Schneise 20 auf die Staatswaldgrenze und diese nördlich über Wartenbergstraße, Riesengrund bis zum Flügel 25; weiter die Nationalparkgrenze;
b)
im Osten
von der Nationalparkgrenze Höhe Schindergraben über den Weg zum Großen Halben auf die Ostgrenze Abt. 2134 und 2133 bis zum B-Flügel; über Schneise 17 und Räumigtweg westlich bis Neuweg und weiter den Weg nordöstlich Oberer Saugrund/Eisenbahnerloch östlich bis zur Brandstraße; diese 300 m nördlich über Lupinenweg und Brandweg zur Tiefe-Grund-Straße, diese überschreitend über Holländerweg und Waldrand westlich der Ortslage Waitzdorf (Abt. 2110 und 2109), weiter Abt.-Gr. 2109 zu 2194, 2195 zu 2194 zum Mühlweg; Waldrand Abt. 2196 und 2197 über den Weg durch die Nasenhöhle Richtung Kohlichtgraben; weiter die Nationalparkgrenze;
c)
im Süden
von der Tiefe-Grund-Straße aus Polenztalstraße nordwestlich, über Waltersdorfer Mühle, Füllhölzelweg westlich über die Ziegenrückstraße bis zum Knotenweg; diesen westlich, weiter über den Amselgrund, Weg durch die Schwedenlöcher und Gansweg zur Basteistraße; diese überquerend Wehlstraße südwestlich über Steinernen Tisch und Fremdenweg östlich bis zum Weg durch das Eisenbahnergründel; diesen hangabwärts bis Waldrand am Elbweg; weiter die Nationalparkgrenze;
d)
im Westen
von der Buschholzstraße am Nordwestrand des Buschholzes Waldrand westlich und nördlich Abt. 2323a(hoch)1 bis a(hoch)12; weiter die Staatswaldgrenze in nördlicher Richtung einschließlich Abt. 2334a(hoch)4 (westliche Hangschulter des Uttewalder Grundes) bis Brückwaldweg/Schleifgrund;
2.
In der Hinteren Sächsischen Schweiz
a)
im Westen
vom Gr.St. 12/17 der Staatsgrenze zur CSFR über den D-Flügel und die Winterbergstraße nördlich bis zur Kehre, weiter den Weg unterhalb der Poblätzschwände zum Wurzelweg, diesen hangaufwärts bis zum Reitsteig (Torbuche); von hier aus 500 m Richtung Nordost (Schlucht Richtung Heringstein) bis zum Heringsloch und Weg weiter östlich bis zum Försterloch; weiter den Weg unterhalb Bärenhörner, Elfiturm über Hintergründel, Weg unterhalb Pechofenhörner zum Himbeergründel südlich der Wartburg; weiter über die Raubsteinschlüchte zur Zeughausstraße, diese 600 m westlich und über Knorreweg Richtung Lorenzsteine, Schneise 24 zur Neumannmühle ins Kirnitzschtal;
b)
im Norden
von der Neumannmühle die Straße in Richtung Hinterhermsdorf bis in Höhe der Buschmühle, weiter den Dorfbachgrund in Richtung Ottendorf und die Nationalparkgrenze; ab Kleinsteinschlüchte weiter Staatswaldgrenze nördlich und östlich Kleinstein in südlicher Richtung auf die Straße Richtung Hinterhermsdorf bis in Höhe Schneise 42 (Hauptmannschlüchte);
c)
im Osten
Schneise 42 in südlicher Richtung über F-Flügel und Schneise 43 Richtung Kirnitzschtal; auf der Hangschulter (rund 120 m nördlich und östlich der Kirnitzschtalstraße) in östlicher und südöstlicher Richtung über den Hollweg hinweg bis zur Schneise 23; von hier aus den Rabensteinweg in östlicher Richtung über den Hohweg nördlich bis zum Wettinplatz; weiter über die Neue Straße, B-Flügel und Peschkengrundweg bis zur Schneise 9 (Mühlhübel), diese östlich ins Kirnitzschtal (Gr.St. 25/2 der Staatsgrenze zur CSFR);

(3) Der Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) werden alle nicht in den Schutzzonen I und III enthaltenen Flächen zugeordnet.

(4) Die Schutzzone III (Erholungszone) umfaßt folgende Bereiche:

1.
In der Vorderen Sächsischen Schweiz
a)
Bereich zwischen Basteistraße, Wehlstraße, Steinerner Tisch, Fremdenweg, Weg durch das Eisenbahnergründel bis zum Elbweg, Nationalparkgrenze um die Ortslage Rathen, Füllhölzelweg, Knotenweg, Pionierweg, Amselgrund, Weg durch die Schwedenlöcher, Gansweg zurück zur Basteistraße/Abzweig Wehlstraße;
b)
Gamrig bei Rathen zwischen Straße von Waltersdorf, Weg zum Koppelsgrund, Gemarkungsgrenze nördlich Gamrig und Waldrand;
c)
Lilienstein, Abt. 2278a (n.e.);
d)
Hockstein, Zugang und Aussichtsplateau (Nichtholzboden 69 in Abt. 2241);
2.
in der Hinteren Sächsischen Schweiz
a)
Falkenstein und Vordere Schrammsteine zwischen Wenzelweg, Falkensteingründel, Nasse Tilke, Elbleitenweg, Breite Kluft, Schwarzes Loch, Zeughausweg, Wildwiese und Wenzelweg;
b)
Neuer Wildensteig (Kuhstall) zwischen Kuhstallstraße, Schneise 13 und Haussteig;
c)
Obere Schleuse Hinterhermsdorf (Kahnfahrt);

(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.

(1) Im Nationalpark ist es geboten,

1.
in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen,
2.
in den Schutzzonen II und III vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die biotoptypische Mannigfaltigkeit der heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern,
3.
in der Schutzzone III die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden,
4.
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen,
5.
die Bestandregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark durch die oder im Auftrag der Nationalparkverwaltung vorzunehmen,
6.
den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu ermöglichen und zu fördern.

(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes soll innerhalb von zwei Jahren ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung führen können. Insbesondere ist es verboten,

1.
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, natürliche Felsbildungen sowie Gesteinswände und -flächen zu beschädigen oder zu zerstören, Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen,
2.
die natürlichen Wasserläufe sowie deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
3.
die Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu stören oder zu verändern,
4.
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
5.
Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige Chemikalien auszubringen,
6.
Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
7.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu füttern, sie mutwillig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
8.
bauliche Anlagen und Werbeanlagen zu errichten oder zu verändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Buden und Verkaufsständen,
9.
bauliche Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen sowie Gärten bestimmungswidrig und zu anderen als den bisher üblichen Zwecken zu verwenden,
10.
oberirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen zu errichten sowie Straßen, Wege und Stiegen neu anzulegen oder zu erweitern,
11.
ausgewiesene Wege und touristisch erschlossene Stiegen und Plätze zu verlassen sowie aus Naturschutzgründen ständig oder zeitweise gesperrte Gebietsteile zu betreten,
12.
außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wege zu reiten, mit bespannten Fahrzeugen oder Fahrrad zu fahren,
13.
zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen, außerhalb von Gebäuden Feuer zu machen oder zu nächtigen,
14.
die Gewässer für Freizeitzwecke, einschließlich Baden, zu benutzen,
15.
Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung anzubringen oder zu verändern,
16.
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören.
17.
das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,
18.
Hunde, ausgenommen Jagdhunde bei der Ausübung der Wildbestandsregulierung im Vollzug von § 5 Abs. 1 Nr. 5 frei laufen zu lassen,
19.
organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen Veranstaltungen (Führungen, Wanderungen usw.) unter der Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung, durchzuführen,
20.
Felsklettern an anderen als an den von der Nationalparkverwaltung bestätigten Kletterfelsen und Kletterwegen sowie an nassem oder feuchtem Gestein durchzuführen oder dabei künstliche Hilfsmittel zu benutzen,
21.
mit Luftfahrzeugen, Hanggleitern und Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
22.
Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung durchzuführen.

(2) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:

1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
2.
Maßnahmen der Grenztruppen, der Zollverwaltung, der Polizei und der Feuerwehr im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse,
3.
Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, deren Beauftragten sowie sonstiger Nutzungsberechtigter, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
4.
die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan nicht etwas anderes vorgesehen ist,
5.
der mit der Nationalparkverwaltung abgestimmte Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln oder sonstigen Chemikalien auf Waldflächen der Schutzzonen II und III,
6.
die Nutzung der Standgewässer Amselsee bei Rathen und Obere Schleuse Hinterhermsdorf für Freizeitzwecke (Kahnfahrt),
7.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragten bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
8.
das Verlassen ausgewiesener Wege und touristisch erschlossener Stiegen und Plätze durch Bergsteiger zur unmittelbaren Ausübung des Klettersportes an den von der Nationalparkverwaltung bestätigten Kletterfelsen und Kletterwegen unter Beachtung vorhandener Sondermarkierungen,
9.
das Freiübernachten in Felsgebieten der Schutzzonen II und III, soweit dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Klettersportes erfolgt und der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.

(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn

1.
die Durchführung der Vorschriften
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Nationalparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Nationalparkverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei

1.
der Aufstellung von Bauleitplänen
2.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

(Inhalt: nicht darstellbare Karte,
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1470)

Artikel 3
Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ...

1.
bis 29. ...
Zu Kapitel XII
(Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)
30.
a)
bis d) ...
e)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1470 des Gesetzblattes)
f)
bis n) ...
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen.
...

Jur. Bezeichnung
NatPsSchweizV
Veröffentlicht
12.09.1990
Fundstellen
1990, SDr 1470: GBl DDR