NatPMSchweizV

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"

Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13, 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

(1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Bereich der Märkischen Schweiz Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Märkische Schweiz".

(1) Der Naturpark Märkische Schweiz ist ein an unterschiedlichen Waldbestockungen, vielfältig strukturierten Agrarlandschaften und Gewässern reiches Gebiet. Es ist ein typischer Ausschnitt aus dem Endmoränenbogen des Frankfurter Stadiums der Weichselvereisung. Daraus ergibt sich die starke Reliefierung und eine besonders große Mannigfaltigkeit an Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Das Gebiet hat auf Grund einer besonderen Ausstattung und seiner Lage im Umland von Berlin einen hervorragenden Stellenwert für Erholung und Tourismus.

(2) Alle den Naturpark begrenzenden Straßen und Wege sind einschließlich beider Banketten Bestandteile des Naturparkes.
Zur Grenzbeschreibung werden topographische Karten im M 1:25.000 (1: BDS - Karten und 2: Volkswirtschaftskarten) verwendet. Die Bezeichnung der Verkehrsstraßen erfolgt auf der Grundlage der Straßenkarte des Bezirkes Frankfurt (Oder) im M 1:100.000 (3:).
Der Naturpark Märkische Schweiz ist folgendermaßen im Uhrzeigersinn begrenzt:

1.
Ausgangspunkt
Der Ausgangspunkt befindet sich hinter dem Ortsausgangsschild in Müncheberg auf Höhe der Abfahrt nach Fürstenwalde auf der linken Fahrbahnseite der Fernverkehrsstraße F 1.

Ausgangspunkt 1: N-33-125-A-c Hochwert 5819-21
    Buckow/Märk. Rechtswert 3439-24
Schweiz    
2: 0810-13 Hochwert 5818-38
    Rechtswert 5439-25
2.
Südgrenze
die Fernverkehrsstraße F 1 Richtung Berlin bis 0,25 km vor dem Abzweig der Landstraße Richtung Kienbaum (11,5 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-124-D-b Hochwert 5817-12
    Kagel Rechtswert 3428-23
2: 0809-42 Hochwert 5816-34
    Rechtswert 5428-24
3.
Westgrenze
vom Orientierungspunkt an der Fernverkehrsstraße F 1 den Fahrweg am NW-Rand des Roten Luches in Richtung NE (3,5 km) bis zum Abzweig des Fahrweges nach Sophienfelde; der Fahrweg über Sophienfelde in Richtung N bis zur Eisenbahnlinie Berlin - Kietz (3,3 km) am westlichen Waldrand; die Eisenbahnlinie 0,25 km in Richtung Müncheberg bis zur Waldkante auf der Nordseite der Bahnlinie; die Waldkante Richtung N (0,35 km) bis zum Fahrweg nach Anitz; der Fahrweg nach Anitz Richtung W (0,6 km), die Ortsverbindungsstraße über Garzau bis zur Kreuzung der Landstraße Rehfelde - Strausberg (3,0 km); die Landstraße (3: Landstraße II. Ordnung Nr. 140) Richtung Strausberg (0,12 km) bis zum Abzweig der Ortsverbindungsstraße nach Hohenstein (4,2 km); die Landstraße (3: Landstraße I. Ordnung Nr. 71) nach Ruhlsdorf (1,6 km) bis zum nördlichen Abzweig des Fahrweges nach Klosterdorf; der Fahrweg nach Klosterdorf (1,2 km) bis zur Feldgehölzhecke, die den Fahrweg von W nach E kreuzt;

Orientierungspunkt 1: N-33-124-B-d Hochwert 5828-12
    Strausberg Rechtswert 3431-04
  2: 0809-24 Hochwert 5827-29
      Rechtswert 5431-04
Feldgehölz gleichzeitig Gemarkungsgrenze zu Klosterdorf; die Gemarkungsgrenze (4,6 km) in Richtung N bis Kähnsdorf; (das Feldgehölz (0,32 km) Richtung E bis zur Waldkante; der Fahrweg (4,28 km) an den westlichen Grenzen der Abteilungen 5150, 5147, 5144, 5183, 5179, 5175, 5172 (von S nach N) des Forstreviers 5,01 Prötzel, Oberförsterei 05 Heidekrug, bis zur Ortsverbindungsstraße Kosterdorf - Kähnsdorf - Prötzel in Kähnsdorf);
die Ortsverbindungslinie von Kähnsdorf nach Prötzel (2,0 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-124-B-b Hochwert 5834-20
    Strausberg Nord Rechtswert 3431-01
  2: 0809-22 Hochwert 5833-33
      Rechtswert 5431-00
4.
Nordgrenze
die Landstraße (3: Landstraße 1. Ordnung Nr. 69) in der Ortslage Prötzel bis zur Landstraße (3. Landstraße I. Ordnung Nr. 68) nach Müncheberg (0,7 km); die Landstraße I. Ordnung Nr. 68 nach Prädikow (2,0 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-a Hochwert 5834-00
    Reichenow Rechtswert 3433-13
  2: 0810-11 Hochwert 5833-17
      Rechtswert 5433-14
der Fahrweg von Prädikow nach Ihlow (4,0 km) bis zur Landstraße (3: Landstraße II. Ordnung Nr. 138); die Landstraße II. Ordnung Nr. 138 von Ihlow nach Reichenberg (3,3 km) bis zur Landstraße (3: Landstraße I. Ordnung Nr. 71) nach Ringenwalde; die Landstraße I. Ordnung Nr. 71 von Reichenberg über Ringenwalde bis zum Abzweig des Fahrweges nach Altfriedland (2,75 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-b Hochwert 5832-08
    Marxwalde Rechtswert 3442-20
  2: 0810-12 Hochwert 5631-24
      Rechtswert 5442-21
der Fahrweg nach Altfriedland von Ringenwalde Richtung E bis zur Fernverkehrsstraße F 167 (3,65 km);
(nördliche Grenzen der Abteilungen 2824, 2823, 2816, 2822, 2821 (von W nach E) des Forstreviers 2.08 Altfriedland der Oberförsterei 02 Seelow);
der Fahrweg am Westufer des Klostersees bei Altfriedland in Richtung N bis zur Landstraße (3: Landstraße I. Ordnung Nr. 71) Gottesgabe - Neufriedland (2,1 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-b Hochwert 5834-34
    Marxwalde Rechtswert 3446-09
  2: 0810-12 Hochwert 5834-11
      Rechtswert 5446-09
die Landstraße I. Ordnung Nr. 71 Richtung E bis zum Quappendorfer Kanal (1,45 km); der Quappendorfer Kanal in Richtung E (0,75 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-b Hochwert 5834-28
    Marxwalde Rechtswert 3448-12
  2: 0810-12 Hochwert 5834-04
      Rechtswert 5448-13
5.
Ostgrenze
vom Quappendorfer Kanal nach S (4,0 km) entlang dem Waldweg 0,25 km parallel dem Ostufer des Kietzer Sees bis zur Fernverkehrsstraße F 167;

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-b Hochwert 5831-20
    Marxwalde Rechtswert 3446-22
  2: 0810-12 Hochwert 5830-36
      Rechtswert 3446-22
der Fahrweg nach Hermersdorf in Richtung S bis zur Kreisgrenze (2,3 km);
(westliche Grenzen der Abteilungen 2736, 2727a(hoch)1 a(hoch)2 a(hoch)9 a(hoch)10, 2731, 2727a(hoch)5 des Forstreviers 2.07 Marxwalde der Oberförsterei 02 Seelow);
die Kreisgrenze nach S bis zur Eisenbahnlinie Berlin - Kietz (7,5 km); die Eisenbahnlinie Richtung Berlin bis zum Münchehofer Weg (3,95 km); der Münchehofer Weg Richtung S bis zur nördlichen Grenze der Versuchsflächen des Instituts für Obstzüchtung (1,1 km); der Fahrweg an der Grenze der Versuchsflächen bis zum ehemaligen Bahndamm, die nördliche Grenze der Versuchsflächen und die Betriebsgeländegrenze des Forschungszentrums für Bodenfruchtbarkeit Müncheberg bis zum Dahmsdorfer Weg (2,0 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-c Hochwert 5821-25
    Buckow/Märk. Schweiz Rechtswert 3439-31
  2: 0810-13 Hochwert 5821-03
      Rechtswert 5439-32
der Dahmsdorfer Weg bis zur Landstraße (3: Landstraße I. Ordnung Nr. 68) am Eingang des FZB Müncheberg (0,3 km); die Seestraße gegenüber dem FZB Müncheberg und der Fahrweg am Waldrand Richtung Fernverkehrsstraße F 1 (2,0 km) zum Ausgangspunkt zurück.

(3) Die Grenze des Naturparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus sind die Grenzen des Naturparkes in Karten M 1:25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen Strausberg und Seelow und der Naturparkverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

Mit der Festsetzung zum Naturpark wird bezweckt:

1.
die Erhaltung und Verbesserung der sich aus den natürlichen Bedingungen ergebenden wertvollen und vielgestaltigen Landschaftsstrukturen,
2.
Sicherung der Nachhaltigkeit der Erholungsfunktionen bei gleichzeitiger Erfüllung der Naturschutzanliegen,
3.
Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Ufergestaltung der Seen,
4.
Erhaltung und teilweise Renaturierung der Fließgewässer,
5.
Förderung einer dem Anliegen des Erholungswesens und des Naturschutzes entsprechenden ökologisch orientierten Land- und Forstwirtschaft,
6.
Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftstypischen und historisch gewachsenen reichstrukturierten Agrarräume des Gebietes,
7.
Erhalt, Pflege und Entwicklung der vielfältigen Lebensräume insbesondere für die gefährdeten Organismenarten und eines umfassenden Biotopverbundsystems.

(1) Das Gebiet des Naturparkes ist in zwei Schutzzonen gegliedert, die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) und die Schutzzone III (Erholungszone). Die Schutzzone I (Kernzone) ist nicht ausgewiesen.

(2) Die Flächen der Schutzzone werden als Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Nachfolgende Gebiete gehören zur Schutzzone II:

1.
Naturschutzgebiet "Stobbertal"
Der Ausgangspunkt ist die Stobberbrücke an der "Güntherquelle" am Ortsausgang von Buckow. Dem Fahrweg in Richtung Pritzhagener Mühle folgend, hinter derselben nach links der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze des Kinderheimes folgend zur Fahrstraße von Haus Tornow nach Pritzhagen, dieser Richtung N nach Pritzhagen bis zur Waldgrenze, dieser Richtung E bis zum Anfang der Höllenkehle einschließlich der aufgelassenen Kiesgrube folgend, nach S der westlichen Ortslage von Julianenhof und der Waldgrenze unter Einschluß des Offenhanges bis zum Fahrweg, der von Reichenberg kommt, diesen in Richtung S bis zum Fahrweg zwischen Eichendorfer Mühle und Lappnower Mühle, diesen in N-E-Richtung bis zur Stobberbrücke an der Lappnower Mühle. Von hier bildet das linksseitige Ufer des Stobber die Grenze flußabwärts bis zum Beginn der Karlsdorfer-Teichanlagen. Von hier bildet die stobberseitige Grenze der Teichanlagen die Grenze bis zur Fernverkehrsstraße F 167. Die F 167 in Richtung S bis zu dem nach S abgehenden Fahrweg nach Hermersdorf.
Von diesem nach 200 m den rechten abbiegenden Waldweg folgend, entlang der N-Grenze der Unterabteilung 2736b(hoch)1, der N-W-Grenze der Unterabteilung 2738a(hoch)1 und a(hoch)2 sowie der N-Grenze der Unterabteilungen 2734a(hoch)4 und a(hoch)5, 2739a(hoch)4, 2740(hoch)2 und a(hoch)1 zur Straße zwischen Hermersdorf und der Lappnower Mühle führt.
Auf der Fahrstraße nach Hermersdorf in Richtung S. Von dieser nach SW den Waldweg entlang den N-W-Grenzen der Unterabteilungen 2801b(hoch)5, b(hoch)4, b(hoch)2, 3536a(hoch)2 und a(hoch)1 und der N-Grenze der Unterabteilung 3532a(hoch)4 und a(hoch)1 bis zur NW-Ecke der Ackerfläche "Dünne Wiese", dem Waldrand nach S. und dann nach SE folgend.
Entlang der N-Grenzen der Unterabteilungen 3525a(hoch)5, a(hoch)4 bis zur Brücke über den Hohen Graben. Von dieser den Fahrweg Richtung Eichendorfer Mühle.
Von diesem den Waldweg nach W (nach links) abbiegend, der zwischen den Abteilungen 3520 und 3521 auf den Weg zwischen Münchehofe und der Eichendorfer Mühle mündet. Auf diesem nach N (rechts) abbiegend bis zum Fahrweg zwischen der Alten Mühle und der Eichendorfer Mühle, diesem nach SW bis zur Alten Mühle folgend.
Von hier den Fahrweg Richtung Pritzhagener Mühle, von diesem in den Waldweg Richtung Buckow am kleinen Barschpfuhl und Postluch vorbei bis zur Scheune von Elsholz. Von hier den Fahrweg Richtung Stobber bis Hangkante der Talabsenkung dem westlichen Rand des Flurstückes 2/193 folgend, das zum Naturschutzgebiet gehört. Von hier der Hangkante bis zum Ufer des Stobbers so folgend, daß die Flurstücke 2/192, 2/191 und 2/181 im Naturschutzgebiet liegen. Von hier verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes entlang der rechten Uferlinie des Stobbers an den Grenzen der Flurstücke 2/177, 2/178 und 2/179 bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.
2.
Naturschutzgebiet "Klobichsee"
a)
Ostgrenze
vom Ausgangspunkt Alte Mühle dem Fahrweg folgend Richtung Münchehofe bis Südwestkante Waldrand. Wanderweg in südwestliche Richtung bis Feldweg folgend bis zur Zaungrenze Kinderferienlager am Ortseingang Münchehofe. Der verlängerten Zaungrenze in Richtung Südwest folgend bis zum Seeufer Großer Klobichsee. Uferlinie folgend südwärts bis zur Waldkante südlich der 1. Badestelle. Von dort der Fahrweg Richtung West bis Weggabelung. Fahrweg Richtung Südwest bis Anschluß an Verbindungsweg Dahmsdorf - Münchehofe.
b)
Südgrenze
Verbindungsweg Dahmsdorf - Münchehofe Richtung Dahmsdorf. Abzweig Richtung Waldsieversdorf in westliche Richtung bis Weggabelung hinter Einzelgehöft. Wanderweg in nördliche Richtung bis Weggabelung unterhalb der Köterberge.
c)
Süd-Westgrenze
Wanderweg folgend in nordwestliche Richtung bis zur Weggabelung zwischen den Abteilungen 6112 und 6113. Wanderweg in nördlicher Richtung bis zur alten Berliner Straße.
d)
Nord-Westgrenze
Alte Berliner Straße in nordöstlicher Richtung folgend bis Alte Mühle.
3.
Naturschutzgebiet "Ruhlsdorfer Bruch"
a)
Westgrenze
Ausgangspunkt ist die Brücke neben der damaligen Hohensteiner Mühle nordöstlich des Hauses. Von dort in nördlicher Richtung der Fahrweg nach Hohenstein bis Nordosteckpunkt Flurstück 15/28.
b)
Nordgrenze
Nordseite Flurstück 15/28 folgend bis Feldweg zu Verbindungsstraße Hohenstein - Ruhlsdorf. Feldweg folgend in südlicher Richtung bis Böschungsoberkante folgend in östlicher Richtung bis Feldweg nördlich Ruhlsdorfer See. Von dort Uferlinie Ruhlsdorfer See folgend bis Nordspitze Ruhlsdorfer See. Entlang Böschungsoberkante bis zum Schnittpunkt mit Weg Verbindungsstraße Ruhlsdorf - Bollersdorf zum Ruhlsdorfer Bruch. Weiter in östlicher Richtung entlang Waldkante bis zu deren Ostende. Weiter entlang Hangoberkante bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Ruhlsdorf und Bollersdorf.
c)
Ostgrenze
Gemarkungsgrenze Ruhlsdorf südlich folgend bis Gemarkungsschnittpunkt Hasenholz - Bollersdorf - Ruhlsdorf.
d)
Südgrenze
Gemarkungsgrenze Hasenholz - Ruhlsdorf folgend bis zum Feldweg von Hasenholz zum Ruhlsdorfer Bruch. Dem Feldweg folgend bis Feldhecke westlich des Feldweges. Entlang der Feldhecke in Richtung West bis zur Oberkante der Böschung am Ruhlsdorfer Bruch.
Der südlichen Böschungsoberkante folgend bis zum Verbindungsweg zwischen Garzin und Hohenstein. Diesem Verbindungsweg in südlicher Richtung folgend bis zur Verlängerung des südlich vom Mühlenberg gelegenen Grabens.
Entlang des Grabens südlich des Mühlenberges bis zum nördlichen Ortsrand Garzin.
e)
Westgrenze
In Fließrichtung des Grabens bis zur Einmündung in den Haussee. Von dort in nordöstliche Richtung dem Entwässerungsgraben des Ruhlsdorfer Bruchs folgend bis zum Ausgangspunkt Brücke an der Hohensteiner Mühle.
4.
Naturschutzgebiet "Gummitz und Großer Schlagenthinsee"
a)
Ostgrenze
der Dahmsdorfer Weg von der Eisenbahnlinie beginnend nach S (0,54 km) bis zum nördlichen Feldrand am Bruch; der Feldrand bis zur Landstraße (0,28 km); der Uferstreifen des Großen Schlagenthinsees bis zur Koppel (0,3 km); der Koppelzaun bis zum Fahrweg (0,12 km);
b)
Südgrenze
der Fahrweg in Richtung SW über den Diebsgraben am Waldrand (nordwestliche Grenze der Unterabteilung 3109a(hoch)4, nördliche Grenze Unterabteilung 3110a(hoch)1 und a(hoch)3, bis zur Mausbrücke am Torfstich (1,5 km); der südliche Rand des Torfstichs und die südliche Kante des Gumnitzbruchs (1,2 km);

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5819-44
  Rechtswert5437-76
der Fahrweg Richtung W (1,35 km)
(südliche Grenze oder Abteilungen 3164a(hoch)2, 3165a(hoch)1, a(hoch)2, 3113)

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5819-36
  Rechtswert5436-54
c)
Westgrenze
der Fahrweg Richtung N (0,4 km)

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5819-77
  Rechtswert5436-53
d)
Nord-Westgrenze
der Fahrweg Richtung E entlang der nördlichen Grenze der Gumnitzwiesen bis zum östlichen Waldrand der Kiefernforsten (1,7 km); der Waldrand Richtung N (östliche Grenze der Abteilung 3111) bis zum Fahrweg Hoppegarten - Schlagenthin (1,0 km); der Fahrweg nach Schlagenthin (0,6 km) bis zur Ahornallee; die Ahornallee Richtung S (0,3 km) bis zur Südgrenze des einzelnen Grundstücks;

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5820-91
 Rechtswert5438-25
die südliche Grenze der Ortslage Schlagenthin (S-Grenze der Flurstücken 118 (Weg), 122, S-E-Grenze 128, W-N-Grenze 143 der Flur 22 der Gemarkung Müncheberg) bis zur nördlichen Kante des Großen Schlagenthinsees (0,75 km);
die Nord-Kante des Großen Schlagenthinsees Richtung E bis zum letzten Grundstück gegenüber der Dahmsdorfer Straße (N-Grenze des Flurstücks 174/4 bis Anfang Flurstück 174/1 der Flur 22 der Gemarkung Müncheberg) (0,9 km); die Grundstücksgrenze über die Eberswalder Straße zur rechten Fahrbahnseite der Straße nach Dahmsdorf; die westliche Grenze des Bruchs des Kleinen Schlagenthinsees bis zur Eisenbahnlinie (0,8 km); die rechte Seite der Bahnlinie Richtung E bis zum Ausgangspunkt (0,35 km).
5.
Naturschutzgebiet "Gartzsee"
a)
Nordgrenze
Ausgangspunkt ist Schnittpunkt zwischen Verbindungsstraße Waldsieversdorf - Buckow. Von dort Wanderweg in Richtung bis Nordostgrenze Flurstück 80.
b)
Ostgrenze
Ostgrenze Flurstück 80 entlang Waldweg in östliche Richtung bis Weggabelung. Von dort in südlicher Richtung bis Weggabelung.
c)
Südgrenze
Weggabelung bis Verbindungsstraße Waldsieversdorf- Buckow.
d
Westgrenze
Verbindungsstraße Waldsieversdorf - Buckow bis zum Ausgangspunkt.
6.
Naturschutzgebiet "Tiergarten"
a)
Ostgrenze
Ausgangspunkt ist die Schnittstelle zwischen Eberswalder Chaussee und gepflastertem Fahrweg nördlich Tiergarten. Von dort entlang Eberswalder Chaussee Richtung Waldsieversdorf bis nördliche Waldkante Kiefernforst südwestlich der Chaussee. Weiter entlang Kiefernforst bis südseitige Uferkante Stobber.
b)
Südgrenze
Uferkante Stobber entlang bis Stobberbrücke. Entlang Hecke in nordwestlicher Richtung bis Waldkante. Waldkante folgend in westliche Richtung bis Fahrweg entlang des nordwestlichen Randes Rotes Luch.
c)
Nord-Westgrenze
Fahrweg an nordwestlichen Rand Rotes Luch bis Ausgangspunkt Eberswalder Chaussee.

(3) Die Schutzzone III wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Die Schutzzone III umfaßt die nicht in Abs. 2 genannten Flächen des Naturparkes.

(4) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.

(1) Zur Erreichung des Schutzzweckes im Landschaftsschutzgebiet ist es im Naturpark geboten,

1.
alle Maßnahmen auf die Erhaltung und Förderung des besonderen Landschaftscharakters auszurichten, insbesondere die landschaftsverträgliche Einbindung aller vorhandenen und zu planenden Erholungs- und Tourismuseinrichtungen sowie die Entwicklung der Infrastruktur in den Ortschaften zu gewährleisten,
2.
die Naturparkverwaltung an allen Planungen, die den Schutzzweck berühren, zu beteiligen,
3.
Planung und Bewirtschaftung der Wälder zur Sicherung der Erholungsfunktion auf die Schaffung von vielfältigen und den Standortbedingungen angepaßten Waldstrukturen, wie ausgeglichenes Altersklassenverhältnis, Hebung der Baumartenvielfalt, Förderung natürlicher Regeneration und kleinflächige Kahlschläge, auszurichten,
4.
bei der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen eine betriebs- und flächenspezifisch ausgeglichene Nährstoffbilanz durchzusetzen,
5.
den Flurholzanbau zur Verbesserung der Strukturen der Agrarfläche zu entwickeln und dabei einheimische, standortgerechte Gehölze einschließlich Obstgehölze vorrangig zu verwenden,
6.
die Bestandsregulierung von Tierarten im Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung vorzunehmen.

(2) Darüber hinaus ist es zur Erreichung des Schutzzweckes in den Naturschutzgebieten geboten,

1.
alle Maßnahmen dem Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung unterzuordnen,
2.
die forstliche Bewirtschaftung bevorzugt auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung auszurichten,
3.
landwirtschaftliche Flächen grundsätzlich extensiv zu bewirtschaften,
4.
die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden,
5.
die Bestandsregulierung von Tierarten nach Maßgabe der Naturparkverwaltung vorzunehmen.

(3) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

(1) Im Naturpark ist es verboten,

1.
außerhalb der dafür zugelassenen Plätze zu biwakieren, zu zelten, Wohnwagen abzustellen, Feuerstellen einzurichten oder Feuer anzuzünden,
2.
Gebäude und bauliche Anlagen, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen, außerhalb der für eine Bebauung vorgesehenen Gebiete zu errichten oder zu ändern,
3.
Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen oder Flächen außerhalb der Ortslagen ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung vorzunehmen,
4.
Meliorations- und wasserbauliche Maßnahmen ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung durchzuführen,
5.
Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften außerhalb der Ortslagen anzubringen, soweit sie nicht dem Schutz des Naturparkes, dem Verkehr oder Ortshinweisen dienen,
6.
vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen.

(2) Darüber hinaus ist es in der Schutzzone II verboten,

1.
Flächen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren sowie die Wege zu verlassen,
2.
mineralische Dünger und Biozide anzuwenden,
3.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu stören, zu beseitigen oder zu verändern,
4.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen,
5.
Pflanzen oder Tiere auszusetzen,
6.
Hunde frei laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung geschieht,
7.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten, sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auch nur kurzfristig auf- oder abzustellen,
8.
Kleingärten, Sport- oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
9.
Gebäude und bauliche Anlagen zu errichten, auch solche die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen,
10.
fischereiliche Intensivnutzung (z.B. Düngung, Zufütterung und Netzkäfighälterung) durchzuführen.

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind,

1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen und für erhebliche Sachwerte,
2.
Maßnahmen der Naturparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
3.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Naturparkverwaltung,
4.
die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit in dem gemäß § 5 Abs. 3 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan nicht etwas anderes vorgesehen ist,
5.
die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen.

(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.

(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn

1.
die Durchführung der Vorschrift
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Naturparkverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei,

1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

(Inhalt: nicht darstellbare Karte,
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1479)

Artikel 3
Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ...

1.
bis 29. ...
Zu Kapitel XII
(Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)
30.
a)
bis m) ...
n)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz" vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1479 des Gesetzblattes)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen.
...

Jur. Bezeichnung
NatPMSchweizV
Veröffentlicht
12.09.1990
Fundstellen
1990, SDr 1479: GBl DDR