MedaillenV

Medaillenverordnung

Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen

Auf Grund des § 10 des Münzgesetzes, der durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
"Euro-Zeichen" das in der Anlage abgebildete und beschriebene Zeichen für den Euro,
2.
"Medaillen" und "Münzstücke" Metallgegenstände, die das Aussehen oder die technischen Eigenschaften einer deutschen Euro-Gedenkmünze im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Münzgesetzes haben, keine Münzrohlinge sind und nicht aufgrund des Münzgesetzes, der währungsrechtlichen Vorschriften anderer Staaten oder der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ausgeprägt und in den Verkehr gebracht werden,
3.
"Silber" eine silberhaltige Legierung mit mehr als 90 Prozent Silber,
4.
"Platin" eine platinhaltige Legierung mit mehr als 20 Prozent Platin,
5.
"Referenzspanne" ein Durchmesser von 26 Millimeter bis 35 Millimeter,
6.
"Münzzeichen" der Kennbuchstabe für die Prägestätte.

Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn sie

1.
die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen tragen,
2.
das Bundeswappen oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Wappen, den Bundesadler oder einen diesem zum Verwechseln ähnlichen Adler tragen,
3.
ein Münzbild tragen, das einem Münzbild einer gültigen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
4.
eine Rändelung haben, die der einer deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
5.
eine Randschrift tragen, die nicht nur Stempelzeichen ist und nicht nur den Namen oder die Firma des Herstellers oder den Namen des Preisträgers angibt,
6.
mit einem Münzzeichen versehen sind oder
7.
einen Durchmesser haben, der innerhalb der Referenzspanne liegt.

(1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter überschreitet.

(2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet.

(3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn

1.
sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet,
2.
sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form sind,
3.
sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder
4.
sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr als 12 Prozent ihres Durchmessers haben.

(4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.

Medaillen und Münzstücke, die vor dem 5. November 2005 hergestellt worden sind, dürfen auch dann verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn sie den Vorgaben der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August 2001 (BGBl. I S. 2286), entsprechen.

Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 2 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
MedaillenV
Pub. Bezeichnung
MedaillenV
Veröffentlicht
31.10.2005
Fundstellen
2005, 3117: BGBl I