MechatronikerAusbV

Mechatroniker-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
9.
Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen,
10.
Fügen,
11.
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten,
12.
Messen und Prüfen elektrischer Größen,
13.
Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten,
14.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,
15.
Programmieren mechatronischer Systeme,
16.
Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen,
17.
Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern,
18.
Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen,
19.
Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme,
20.
Instandhalten mechatronischer Systeme.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich „Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem".

(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren,
2.
Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,
3.
die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu beurteilen, mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,
4.
Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Betriebswerte einzustellen und zu messen sowie die Funktionsfähigkeit herzustellen,
5.
Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen.

(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Fachgespräche und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.

(6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,
2.
Arbeitsplanung,
3.
Funktionsanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse sowie Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.

(3) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist
a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,
b)
Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,
c)
Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen,
d)
Systeme freizugeben und zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mit jeweils anschließender Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems;
3.
der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“
a)
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das auftragsbezogene Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
b)
in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Satz 1 Nummer 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist
a)
Problemanalysen durchzuführen,
b)
die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auszuwählen,
c)
Installations- und Montagepläne anzupassen,
d)
die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und Standardsoftware anzuwenden;
2.
dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems nach vorgegebenen Anforderungen zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist
a)
Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,
b)
Schaltungsunterlagen auszuwerten,
c)
Programme zu interpretieren und zu ändern,
d)
funktionelle Zusammenhänge eines mechatronischen Systems, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln und darzustellen,
e)
Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,
f)
Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,
g)
Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtungen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen;
2.
dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem40 Prozent,

2.Arbeitsauftrag30 Prozent,

3.Arbeitsplanung12 Prozent,

4.Funktionsanalyse12 Prozent,

5.Wirtschafts- und Sozialkunde6 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“, „Funktionsanalyse“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 408) außer Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1519 - 1525)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123/4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und
technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Informationen beschaffen und bewerten
b)
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
c)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
d)
EDV-Anlagen handhaben, insbesondere Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
e)
Daten schützen und sichern
f)
Protokolle und Berichte anfertigen, Standardsoftware anwenden
4
g)
Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
h)
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten der Fluidik lesen und anwenden
i)
elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden
j)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
3
k)
technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und Anlagen aktualisieren
l)
technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Arbeitsanweisungen und sonstige technische Informationen, auch in englisch anwenden
3
m)
Präsentationstechniken anwenden
n)
Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläutern und in die Funktion einweisen
o)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
3
6Planen und Steuern
von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und
Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
b)
Arbeitsabläufe nach organisatorischen und informatorischen Kriterien festlegen und sicherstellen
c)
Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
d)
Arbeitsplatz planen und einrichten
e)
Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
f)
Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten
5
g)
Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
h)
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren und bewerten sowie dokumentieren
i)
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren
3
7Qualitätsmanagement
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere
a)
Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit technischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
b)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
5
8Prüfen, Anreißen und
Kennzeichnen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
b)
Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
c)
Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
d)
Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach technischen Anforderungen kontrollieren
e)
Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f)
Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
3
9Manuelles und
maschinelles Spanen, Trennen und Umformen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss sägen
b)
Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c)
Bohrungen herstellen und reiben
d)
Innen- und Außengewinde herstellen
e)
Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f)
Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g)
Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kaltumformen und richten
11
10Fügen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und sichern
b)
Bauteile verstiften
c)
Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d)
Bleche, Rohre und Profile schweißen
6
11Installieren elektrischer Baugruppen und
Komponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
b)
Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswählen, einbauen, verbinden und kennzeichnen
c)
Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen
d)
Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten festlegen
e)
Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, verlegen und verbinden
8
f)
Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
g)
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
5
12Messen und Prüfen
elektrischer Größen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
b)
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen
c)
Messreihen und Kennlinien, insbesondere von spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerständen aufnehmen, darstellen und auswerten
d)
analoge und digitale Signale, insbesondere Signalzeitverhalten, messen und prüfen
e)
elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen
f)
elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion prüfen
8
13Installieren und
Testen von Hard- und Softwarekomponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen
b)
Systemkomponenten zusammenstellen und verbinden
c)
Hardware konfigurieren, Software installieren und anpassen
3
d)
Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigurieren
e)
Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testen
4
f)
Versionswechsel von Software durchführen
g)
Änderungen in der Hard- und Software dokumentieren
4
14Aufbauen und Prüfen
von Steuerungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)
a)
elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und verbinden
b)
Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneumatischer oder hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen
c)
Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen
4
d)
Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steuernden Systems analysieren
e)
Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungseinrichtungen auswählen
f)
elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgegebenen Problemstellungen aufbauen
g)
Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h)
das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen
9
15Programmieren
mechatronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)
a)
Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsformen beurteilen
b)
Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Testprogramme erstellen und anwenden
c)
Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen, eingeben und testen
4
d)
Programmablauf in mechatronischen Systemen überwachen, Fehler feststellen und beheben
4
16Zusammenbauen von Baugruppen und
Komponenten zu
Maschinen und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)
a)
Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
b)
Vormontagen durchführen
c)
Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
d)
fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und Ventile, einbauen
e)
Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
6
f)
Baugruppen und Komponenten passen sowie funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
g)
Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit beweglichen Teilen montieren
h)
Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i)
Schaltgeräte einbauen und verdrahten
j)
Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und verdrahten
k)
Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l)
Funktionen während des Montagevorganges prüfen
14
17Montieren und
Demontieren von
Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17)
a)
Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
b)
Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und herstellen
c)
Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
d)
Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs- und Kommunikationstechnik unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und der Verlegungsart auswählen, befestigen und anschließen
6
e)
Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befestigung prüfen
f)
Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Bezugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
h)
Schutzmaßnahmen festlegen, Potenzialausgleich durchführen
i)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits- und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und nutzen
j)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
12
18Prüfen und Einstellen
von Funktionen an
mechatronischen
Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18)
a)
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen
b)
Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
c)
Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen
d)
Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
4
e)
Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten beurteilen und einstellen
f)
Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen prüfen, Regelparameter einstellen
g)
Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbesondere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
h)
Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen
i)
elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prüfen und einstellen
j)
Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten
k)
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentieren
12
19Inbetriebnehmen
und Bedienen
mechatronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)
a)
Schutz gegen direktes Berühren prüfen
b)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere Fehlerstromschutzeinrichtungen prüfen, Isolations-, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
c)
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
2
d)
Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen
e)
Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
f)
Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g)
Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen und einstellen
h)
Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Kühlung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i)
Programme und Daten laden und sichern, Programmablauf prüfen und anpassen
j)
Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbusse prüfen und in Betrieb nehmen
k)
mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen
l)
Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit prüfen
m)
Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
n)
Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei Nenn- und Grenzwerten durchführen
14
20Instandhalten
mechatronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)
a)
mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
b)
mechatronische Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
c)
Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
d)
Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von Teilen und Baugruppen beseitigen
e)
Softwarefehler beheben
f)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
g)
mechatronische Systeme unter Beachtung der betrieblichen Abläufe instand setzen
h)
mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbedingungen anpassen
i)
Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
13

Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln.

Jur. Bezeichnung
MechatronikerAusbV
Pub. Bezeichnung
MechatronikerAusbV
Veröffentlicht
21.07.2011
Fundstellen
2011, 1516 (1888): BGBl I