MauerV

Mauergrundstücksverordnung

Verordnung nach § 6 des Mauergrundstücksgesetzes

Auf Grund des § 6 des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

(1) Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes zu.

(2) Die Einnahmen werden im Bundeshaushalt vereinnahmt. Sie sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.
vom Bund zu tragende Nebenkosten der Veräußerung wie zum Beispiel Kosten einer Vermessung, einer Abschätzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung des Grundstücks nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980),
2.
Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Mauergrundstücksgesetzes,
3.
Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides wegen der Verwendung des Grundstücks für dringende eigene öffentliche Zwecke des Bundes oder wegen der Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Mauergrundstücksgesetzes,
4.
Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert der für das Grundstück erhaltenen Gegenleistung, wenn das Grundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor dem 19. Juli 1996 im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 des Mauergrundstücksgesetzes an Dritte veräußert worden oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes auf Dritte übergegangen ist und
5.
Ansprüche von Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 5 des Mauergrundstücksgesetzes.
Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nach § 3 des Mauergrundstücksgesetzes ist im Einzelnen weiterhin nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 9205) zu verfahren.

(3) Von den Einnahmen ist ein Rückbehalt für Ausgaben nach Absatz 2 Satz 2 abzuziehen, bevor dem Fonds Mittel zugewiesen werden. Das Bundesministerium der Finanzen setzt den Rückbehalt nach dem absehbaren Bedarf fest.

(1) Die Mittel des Fonds werden für Projekte verwendet, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) dienen. Die Mittel dürfen nicht für die Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden.

(2) Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und das Land Berlin erstellen jeweils eine Prioritätenliste der länderübergreifenden oder auf das jeweilige Land bezogenen Projekte, die aus Mitteln des Fonds gefördert werden sollen und übersenden diese dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen schlägt im Einvernehmen mit den Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Förderung der prioritären Projekte im Beitrittsgebiet vor.

(3) Für die Verteilung der Mittel auf einzelne Projekte gilt, sofern kein länderübergreifendes Projekt festgelegt wird, der nachfolgende Schlüssel:

a) Land Berlin 8,11 vom Hundert;
b) Land Brandenburg 16,10 vom Hundert;
c) Land Mecklenburg-Vorpommern 11,98 vom Hundert;
d) Freistaat Sachsen 29,63 vom Hundert;
e) Land Sachsen-Anhalt 17,88 vom Hundert;
f) Freistaat Thüringen 16,30 vom Hundert.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen unterbreitet dem Haushaltsausschuss seinen Vorschlag über die Verteilung der Mittel, sobald ein Betrag von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark erreicht ist, jedoch mindestens alle zwei Jahre. In geeigneten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Finanzen von diesen Vorgaben abweichen.

(5) Die Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin weisen dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens zum 31. Dezember des dem Abschluss eines Haushaltsjahres folgenden Jahres listenförmig die zweckentsprechende Verwendung der Fondsmittel nach.

(6) Ergänzungen zu den Verfahrensbestimmungen dieser Rechtsverordnung können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds und vertritt ihn nach außen. Der Fonds ist nicht rechtsfähig, kann aber unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln und klagen oder verklagt werden.

(2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Eine Übersicht wird dem Bundeshaushalt als Anlage beigefügt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) für den Fonds auf. Eine Übersicht ist der Jahresrechnung des Bundes beizufügen.

Mit der vollständigen Verteilung der Mittel endet der Fonds. Die Auflösung des Fonds wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
MauerV
Pub. Bezeichnung
MauerV
Veröffentlicht
02.08.2001
Fundstellen
2001, 2128: BGBl I