LuftSiGebV

Luftsicherheitsgebührenverordnung

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Im Falle von Amtshandlungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern (§ 3) bekannt gegeben.

Gebühren- und Auslagenschuldner sind

1.
für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 bis 9 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;
2.
für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 11 und 14 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen;
3.
für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers;
4.
für Amtshandlungen nach Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;
5.
für Amtshandlungen nach den Nummern 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).

Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.

(1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe werden nicht erhoben.

(3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.

Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 945 - 946

1Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen oder anderen verbotenen Gegenständen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LuftSiG) 
1.1allgemein30 bis 110 €
1.2im Einzelfall15 bis 55 €
2Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast2 bis 10 €
3Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7 LuftSiG je Person5 bis 150 €
4Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Personen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG500 €
5Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG 
5.1.1je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen300 €
5.1.2je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung250 €
5.2.1je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen200 €
5.2.2je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung150 €
5.3.1je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen250 €
5.3.2je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen bei Wiederholung des praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung200 €
6Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG 
6.1je Person250 €
6.2je Person bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung200 €
7Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person50 bis 200 €
7.1Ablehnung der Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person50 €
8Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis20 bis 40 €
8.1Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV)20 €
9Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis20 bis 40 €
9.1Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV)20 €
10Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs. 1 LuftSiG1.000 bis 100.000 €
10.1Erlass von nachträglichen Auflagen100 bis 5.000 €
10.2Zulassung von Änderungen100 bis 1.000 €
11
a)
Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunternehmen)
1.000 bis 10.000 €
 
b)
Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG (für ausländische Luftfahrtunternehmen)
500 bis 5.000 €
11.1Erlass von nachträglichen Auflagen100 bis 1.000 €
11.2Zulassung von Änderungen100 bis 1.000 €
12Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und Nr. 622/2003200 bis 10.000 €
12.1Zulassung von Änderungen100 bis 2.500 €
12.2Verlängerung der Zulassung100 bis 2.500 €
13Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-verwaltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002100 bis 10.000 €
13.1Zulassung von Änderungen100 bis 2.500 €
13.2Verlängerung der Zulassung100 bis 2.500 €
14Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG pro Kalenderjahr500 bis 20.000 €
15Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines WiderspruchsFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 € erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 €.

Jur. Bezeichnung
LuftSiGebV
Pub. Bezeichnung
LuftSiGebV
Veröffentlicht
23.05.2007
Fundstellen
2007, 944: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 181 G v. 7.8.2013 I 3154