LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

ERSTER TEIL
  Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
    Erster Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug §§ 1 bis 23
    Zweiter Abschnitt
      Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug §§ 24 bis 46
    Dritter Abschnitt
      Die Geltendmachung des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug §§ 47 bis 50
    Vierter Abschnitt
      Übertragung, Änderung und Erlöschen des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug §§ 51 bis 67
    Fünfter Abschnitt
      Die Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile von Luftfahrzeugen §§ 68 bis 74
    Sechster Abschnitt
      Rechte aus Bergungs- und Erhaltungsmaßnahmen §§ 75 bis 77
    Siebenter Abschnitt
      Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen; Verfahren §§ 78 bis 97
    Achter Abschnitt
      Anwendbarkeit der Vorschriften anderer Gesetze §§ 98 bis 102
ZWEITER TEIL
  Vorschriften für ausländische Luftfahrzeuge §§ 103 bis 106
DRITTER TEIL
  Übergangs- und Schlußbestimmungen §§ 107 bis 115

Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen (Registerpfandrecht).

Ein Registerpfandrecht kann auch für eine zukünftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

Ein Registerpfandrecht kann auch in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

Das Recht des Gläubigers aus dem Registerpfandrecht bestimmt sich nur nach der Forderung.

(1) Zur Bestellung des Registerpfandrechts ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers sowie die Eintragung des Registerpfandrechts in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Eigentümer dem Gläubiger eine Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat, die öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt worden ist.

(3) Die Erklärung des Eigentümers wird nicht dadurch unwirksam, daß er in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Registergericht gestellt worden ist.

Ein Bruchteil des Eigentums an einem Luftfahrzeug kann mit einem Registerpfandrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

Die Bestellung eines Registerpfandrechts ist unzulässig, solange das Luftfahrzeug mit einem Registerpfandrecht belastet ist, das im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung eingetragen ist.

Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann ein Registerpfandrecht nicht bestellt werden.

(1) Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug kann nicht in anderer Weise mit einem Recht belastet werden, als in diesem Gesetz vorgesehen ist. § 647 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt, wenn das Luftfahrzeug in der Luftfahrzeugrolle gelöscht, aber im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen noch eingetragen ist.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder eines Rechts an einem Registerpfandrecht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines dieser Rechte kann eine Vormerkung in das Register eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Luftfahrzeug oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(4) Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

(1) Die Vormerkung wird auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung dessen eingetragen, dessen Luftfahrzeug oder Recht von der Vormerkung betroffen wird. Für die einstweilige Verfügung braucht eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Steht dem, dessen Luftfahrzeug oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

(1) Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die Ausschließung des Gläubigers eines Registerpfandrechts bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist.

(2) Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen geführt wird. Antragsberechtigt ist der Eigentümer und jeder, der auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Luftfahrzeug verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Titel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Luftfahrzeugs von Amts wegen zuzustellen.

(1) Soweit der Erwerb eines Registerpfandrechts oder des Rechts an einem solchen dem gegenüber, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

(1) Ist im Register für jemanden ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.

(2) Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.

(1) Zugunsten dessen, der ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Registers, soweit er diese Rechte und das Eigentum an dem Luftfahrzeug betrifft, als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Register eingetragenes Recht (Satz 1) oder der Eigentümer in der Verfügung über das Luftfahrzeug zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Register ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Für die Kenntnis des Erwerbers ist die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Register eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen ein nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

(1) Steht der Inhalt des Registers, soweit er das Eigentum, ein Registerpfandrecht, ein Recht an einem solchen oder eine Verfügungsbeschränkung der in § 16 Abs. 1 Satz 2 genannten Art betrifft, mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann der, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Registers von dem verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(2) Kann das Register erst berichtigt werden, nachdem das Recht des nach Absatz 1 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

Wer die Berichtigung verlangt, hat die Kosten der Berichtigung des Registers und der dazu erforderlichen Erklärungen zu tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt.

Die in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

(1) In den Fällen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen werden.

(2) Der Widerspruch wird auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung des durch die Berichtigung des Registers Betroffenen eingetragen. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, ohne daß eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so erlischt die Vormerkung oder der Widerspruch, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen ist, steht dem eingetragenen Recht gleich.

(1) Bei der Eintragung eines Registerpfandrechts müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag in das Register eingetragen werden; im Falle des § 3 müssen der Gläubiger und der Höchstbetrag in das Register eingetragen werden. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts und der Forderung kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Wird das Registerpfandrecht für das Darlehen einer Kreditanstalt eingetragen, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht worden ist, so genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.

(1) Ist ein Luftfahrzeug mit mehreren Registerpfandrechten belastet, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(2) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses muß in das Register eingetragen werden.

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. Der nachträglichen Änderung des Rangverhältnisses steht es gleich, wenn der Rang eines bereits eingetragenen Registerpfandrechts zugleich mit der Eintragung eines neuen Registerpfandrechts zu dessen Gunsten geändert wird.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten sowie die Eintragung in das Register erforderlich. Für die Einigung gilt § 5 Abs. 2, 3 sinngemäß.

(3) Ist das zurücktretende Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(4) Der eingeräumte Vorrang geht nicht dadurch verloren, daß das zurücktretende Registerpfandrecht erlischt.

(5) Registerpfandrechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Registerpfandrecht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Luftfahrzeugs mit einem Registerpfandrecht die Befugnis vorbehalten, ein anderes dem Umfang nach bestimmtes Registerpfandrecht mit dem Rang vor jenem Registerpfandrecht eintragen zu lassen.

(2) Der Vorbehalt muß bei dem Registerpfandrecht eingetragen werden, das zurücktreten soll.

(3) Wird das Luftfahrzeug veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.

(4) Ist das Luftfahrzeug vor der Eintragung des Registerpfandrechts, welchem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Registerpfandrecht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang keine Wirkung, soweit das mit dem Vorbehalt eingetragene Registerpfandrecht infolge der Zwischenbelastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.

(1) Besteht für die Forderung ein Registerpfandrecht an mehreren Luftfahrzeugen oder an mehreren Anteilen eines Luftfahrzeugs, so haftet jedes Luftfahrzeug oder jeder Anteil für die ganze Forderung (Gesamtregisterpfandrecht).

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Luftfahrzeuge oder Anteile in der Weise zu verteilen, daß jedes Luftfahrzeug oder jeder Anteil nur für den zugeteilten Betrag haftet. Zur Verteilung ist die Erklärung des Gläubigers und die Eintragung in das Register erforderlich. Die Erklärung ist dem Registergericht oder dem gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.

(3) Ist das Gesamtregisterpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Verteilung seine Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Kraft des Registerpfandrechts haftet das Luftfahrzeug auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Luftfahrzeug bezweckenden Rechtsverfolgung.

(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann das Registerpfandrecht ohne die Zustimmung der im Rang gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daß das Luftfahrzeug für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.

(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.

(1) Das Registerpfandrecht erstreckt sich auf das Zubehör des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Luftfahrzeugs gelangt sind.* Die Zubehöreigenschaft einer Sache wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß diese nur vorübergehend für den Betrieb des Luftfahrzeugs benutzt wird.

(2) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Luftfahrzeug entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. § 1121 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder wenn sie in ein Ersatzteillager eingebracht werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten für die Bestandteile des Luftfahrzeugs sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der Aufhebung der Zubehöreigenschaft die Trennung und Entfernung von dem Luftfahrzeug tritt, sofern nicht die Entfernung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

(1) Hat der Eigentümer oder für seine Rechnung ein anderer für das Luftfahrzeug eine Versicherung genommen, so erstreckt sich das Registerpfandrecht auf die Versicherungsforderung.

(2) Die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind sinngemäß anzuwenden; der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, daß er ein aus dem Register ersichtliches Registerpfandrecht nicht gekannt habe. Der Versicherer kann jedoch die Entschädigungssumme mit Wirkung gegen den Gläubiger an den Versicherungsnehmer zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens dem Gläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige eine Frist von zwei Wochen verstrichen ist. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Fall wird die Frist von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Entschädigungssumme fällig ist. Der Gläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen.

(1) Eine Zahlung des Versicherers auf die Versicherungsforderung ist dem Gläubiger gegenüber wirksam, soweit sie zum Zweck der Wiederherstellung des Luftfahrzeugs bewirkt wird und die Wiederherstellung des Luftfahrzeugs gesichert ist. Das gleiche gilt von Zahlungen des Versicherers zum Zweck der Befriedigung von Gläubigern der in § 75 bezeichneten Rechte, soweit die Befriedigung dieser Gläubiger gesichert ist.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, soweit das Luftfahrzeug wiederhergestellt oder für Zubehörstücke Ersatz beschafft worden ist. Das gleiche gilt, soweit Verpflichtungen des Eigentümers erfüllt worden sind, die von der Versicherung umfaßt waren und für die ein in § 75 bezeichnetes Recht bestand.

(1) Hat der Gläubiger sein Registerpfandrecht bei dem Versicherer angemeldet, so hat dieser dem Gläubiger unverzüglich mitzuteilen, wenn die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist und aus diesem Grund dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist bestimmt wird. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis nach dem Ablauf der Frist wegen unterbliebener Prämienzahlung gekündigt wird.

(2) Eine Kündigung, ein Rücktritt oder eine sonstige Tatsache, welche die vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wird gegenüber dem Gläubiger, der sein Registerpfandrecht dem Versicherer angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von zwei Wochen wirksam, nachdem der Versicherer ihm die Beendigung und, wenn diese noch nicht eingetreten war, den Zeitpunkt der Beendigung mitgeteilt oder der Gläubiger dies in anderer Weise erfahren hat. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gekündigt oder durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherers beendet wird.

(3) Trifft der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer eine Vereinbarung, durch welche die Versicherungssumme oder der Umfang der Gefahr, für die der Versicherer haftet, gemindert wird, so gilt Absatz 2 Satz 1 sinngemäß.

(4) Ist der Versicherungsvertrag unwirksam, weil der Versicherungsnehmer ihn in der Absicht geschlossen hat, sich aus einer Überversicherung oder einer Doppelversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so kann der Versicherer gegenüber einem Gläubiger, der ihm sein Registerpfandrecht angemeldet hat, die Unwirksamkeit nicht geltend machen. Das Versicherungsverhältnis endet jedoch dem Gläubiger gegenüber mit dem Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Versicherer ihm die Unwirksamkeit mitgeteilt oder der Gläubiger sie in anderer Weise erfahren hat.

(1) Ist das Luftfahrzeug bei mehreren Versicherern gemeinschaftlich versichert, so genügt die Anmeldung des Registerpfandrechts nach § 34 bei dem Versicherer, den der Eigentümer dem Gläubiger als den führenden Versicherer bezeichnet hat. Dieser ist verpflichtet, die Anmeldung den Mitversicherern mitzuteilen.

(2) Für eine Mitteilung nach § 34 genügt, wenn der Gläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht angezeigt hat, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung des Gläubigers. Die Mitteilung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Gläubiger zugegangen sein würde.

Ist der Versicherer wegen eines Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, das nicht den Betrieb des Luftfahrzeugs betrifft, von der Verpflichtung zur Leistung frei oder tritt er nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertrag zurück, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger bestehen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung deshalb frei ist, weil eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist.

Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht das Registerpfandrecht auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Gläubigers eines Registerpfandrechts, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehengeblieben ist, geltend gemacht werden.

(1) Der Versicherer muß fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Versicherungsvertrags gebührende Zahlungen vom Versicherten und vom Gläubiger auch dann annehmen, wenn er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Zahlung zurückweisen könnte.

(2) Das Luftfahrzeug haftet kraft des Registerpfandrechts für den Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Beträge und ihrer Zinsen, die der Gläubiger zur Entrichtung von Prämien oder sonstigen dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags gebührenden Zahlungen verwendet hat.

(1) Ist infolge einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs oder seiner Einrichtungen die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, die mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.

(2) Wirkt der Eigentümer auf das Luftfahrzeug in solcher Weise ein, daß eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs oder seiner Einrichtungen zu besorgen ist, oder unterläßt er die erforderlichen Vorkehrungen gegen derartige Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen; es kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, bestimmen, daß der Gläubiger berechtigt ist, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen.

(3) Einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf welche das Registerpfandrecht sich erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Luftfahrzeug entfernt werden.

Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.

(1) Der Eigentümer kann gegen das Registerpfandrecht die dem Schuldner gegen die Forderung zustehenden Einreden geltend machen. Er kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Schuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. Die gleiche Befugnis hat der Eigentümer, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Schuldners befriedigen kann. Stirbt der Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.

(2) Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, daß der Schuldner auf sie verzichtet.

(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für das Registerpfandrecht nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt als Eigentümer, wer im Register als Eigentümer eingetragen ist.

(2) Hat der Eigentümer weder einen Wohnsitz im Inland noch die Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten dem Gläubiger angezeigt, so hat das Registergericht ihm auf Antrag des Gläubigers einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber der Gläubiger kündigen kann; das gleiche gilt, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder der Gläubiger ohne Fahrlässigkeit nicht weiß, wer der Eigentümer ist.

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Der Eigentümer kann den Gläubiger auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung befriedigen.

(1) Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über; der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen ihm und dem Eigentümer bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Besteht für die Forderung ein Gesamtregisterpfandrecht, so gelten für dieses die Vorschriften des § 64.

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Registers oder zur Löschung des Registerpfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen.

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Luftfahrzeug.

(1) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Luftfahrzeug und den Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.

(2) Bei einem Gesamtregisterpfandrecht kann der Gläubiger die Befriedigung aus jedem der Luftfahrzeuge ganz oder zu einem Teil suchen.

Bei der Verfolgung des Rechts aus dem Registerpfandrecht gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Register als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Registerpfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Solange die Forderung dem Eigentümer gegenüber nicht fällig geworden ist, kann dieser dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zweck der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug zu verlangen oder das Luftfahrzeug auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu veräußern.

(1) Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Luftfahrzeug, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Luftfahrzeug oder an den Gegenständen zu verlieren, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, und zwar auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung. Das gleiche Recht steht dem Besitzer des Luftfahrzeugs oder der in § 31 genannten Sachen zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus einem zwischen ihm und dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(3) § 45 gilt sinngemäß.

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Registerpfandrecht auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne das Registerpfandrecht, das Registerpfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(3) Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen Gläubigers hierüber und die Eintragung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.

(4) Eine Forderung, zu deren Sicherung ein Registerpfandrecht der in § 3 bezeichneten Art bestellt ist, kann auch nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang des Registerpfandrechts ausgeschlossen.

(1) Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen das Registerpfandrecht zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 16, 18 bis 21 über den öffentlichen Glauben des Registers gelten auch für diese Einrede.

(2) Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in dem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, kann sich der Gläubiger gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Einreden nicht auf § 16 berufen.

(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen oder auf Erstattung von Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung (§ 29) oder von den in § 38 Abs. 2 bezeichneten Beträgen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften.

(2) Die Vorschriften des § 16 über den öffentlichen Glauben des Registers gelten für die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche nicht.

(1) Zur Änderung des Inhalts des Registerpfandrechts ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 24 gelten sinngemäß.

(2) Ist das Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

(1) An die Stelle der Forderung, für welche das Registerpfandrecht besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 54 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Gläubiger des Registerpfandrechts zu, so ist seine Zustimmung erforderlich; § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 2, 3 gelten sinngemäß.

(1) Zur Aufhebung des Registerpfandrechts durch Rechtsgeschäft ist die Erklärung des Gläubigers, daß er das Registerpfandrecht aufgebe, und die Löschung des Registerpfandrechts im Register erforderlich. Die Erklärung ist dem Registergericht oder dem gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Gläubiger an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Registergericht gegenüber abgegeben oder dem, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine Löschungsbewilligung ausgehändigt hat, die öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt worden ist.

(3) Die Erklärung des Gläubigers wird nicht dadurch unwirksam, daß er in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Löschung bei dem Registergericht gestellt worden ist.

(4) § 54 Abs. 2 gilt auch hier.

Das Registerpfandrecht erlischt vorbehaltlich der Fälle des § 59 mit der Forderung. Das Registerpfandrecht erlischt auch, wenn der Gläubiger aus dem Luftfahrzeug und soweit er aus den sonstigen Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt wird.

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Registerpfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger das Registerpfandrecht aufgibt.

(1) Befriedigt der Schuldner den Gläubiger, so geht das Registerpfandrecht auf ihn über, soweit er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann.

(2) Kann bei einem Gesamtregisterpfandrecht der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der belasteten Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht das Registerpfandrecht nur an diesem Luftfahrzeug auf ihn über; an den übrigen Luftfahrzeugen erlischt es.

(3) Befriedigt der Schuldner den Gläubiger nur zum Teil, so hat der dem Gläubiger verbleibende Teil des Registerpfandrechts den Vorrang.

(4) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

Gibt der Gläubiger das Registerpfandrecht auf oder räumt er einem anderen Registerpfandrecht den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese Verfügung nach § 59 aus dem Registerpfandrecht hätte Ersatz verlangen können.

Ist der Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung verweigern, soweit er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Hat der Schuldner dadurch, daß er den Gläubiger befriedigt hat, das Registerpfandrecht erworben oder hat er aus demselben Grund ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Registers, so kann er verlangen, daß der Gläubiger die zur Berichtigung des Registers erforderlichen Urkunden ihm aushändigt.

(1) Das Registerpfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Das Registerpfandrecht erlischt nicht, solange die Forderung besteht oder zugunsten eines Dritten als bestehend gilt. Der Eigentümer kann als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug betreiben; Zinsen aus dem Luftfahrzeug gebühren ihm nicht.

(1) Befriedigt der Eigentümer eines mit einem Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeugs den Gläubiger und erwirbt er nach § 44 die Forderung, so geht das Registerpfandrecht nur an seinem Luftfahrzeug auf ihn über; an den übrigen Luftfahrzeugen erlischt es.

(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug dieses Eigentümers auf ihn über; es bleibt mit einem nach Absatz 1 übergegangenen Registerpfandrecht Gesamtregisterpfandrecht.

(3) Wird der Gläubiger nur zum Teil befriedigt, so hat das dem Gläubiger verbleibende Registerpfandrecht den Vorrang vor einem dem Eigentümer nach Absatz 1 oder 2 zufallenden Registerpfandrecht.

(4) Der Befriedigung durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.

(5) Wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem der mit einem Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeuge befriedigt, so gilt Absatz 2 sinngemäß.

(1) Ist ein Registerpfandrecht im Register zu Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer verjährt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Registerpfandrecht nicht in das Register eingetragen worden ist.

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das Registerpfandrecht beziehenden Eintragung in das Register zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Ist eine Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile eingetragen, so beginnt die in Satz 1 bezeichnete Frist nicht vor dem Zeitpunkt der letzten sich auf die Erweiterung beziehenden Eintragung. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Registerpfandrecht.

(3) Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in § 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen geführt wird.

(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Register eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor dem Erlaß eines Ausschlußurteils sind nicht zu hinterlegen.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist.

(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

(4) Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in § 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen geführt wird.

(1) Das Registerpfandrecht an einem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug kann auf die Ersatzteile erweitert werden, die an einer örtlich bezeichneten bestimmten Stelle (Ersatzteillager) im Inland oder im Ausland jeweils lagern. Als Ersatzteile gelten alle zu einem Luftfahrzeug gehörenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte, Bordinstrumente, Ausrüstungen und Ausstattungsgegenstände sowie Teile dieser Gegenstände, ferner allgemein alle sonstigen Gegenstände irgendwelcher Art, die zum Einbau in ein Luftfahrzeug als Ersatz entfernter Teile bereitgehalten werden.

(2) Zu der Erweiterung ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers sowie die Eintragung der Erweiterung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich. § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.

Der Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs ist gegenüber dem Gläubiger des Registerpfandrechts oder eines Rechts an diesem verpflichtet, an dem Ersatzteillager die Erweiterung durch eine Bekanntmachung kenntlich zu machen, die das Registerpfandrecht unter Bezeichnung der Stelle des Registers, an der es eingetragen ist, sowie den Namen und die Anschrift des Gläubigers angibt.

(1) Für die Erweiterung, die Eintragung und das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß.

(2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug aufgehoben, so gilt auch das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, als aufgehoben.

(1) Auf Grund der Erweiterung erstreckt sich das Registerpfandrecht auf die zur Zeit der Erweiterung oder später in das Ersatzteillager eingebrachten Ersatzteile. Dies gilt nicht für Ersatzteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des belasteten Luftfahrzeugs gelangt sind.

(2) Ersatzteile werden von der Haftung nach Absatz 1 frei, wenn sie aus dem Ersatzteillager entfernt werden, bevor sie in Beschlag genommen worden sind.

Erstrecken sich nach § 71 mehrere Registerpfandrechte auf dieselben Ersatzteile, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis hinsichtlich der Ersatzteile nach der Reihenfolge, in der die Erweiterungen in das Register eingetragen sind. § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß.

Werden Ersatzteile, auf welche das Registerpfandrecht sich nach § 71 erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider aus dem Lager entfernt, so steht dies einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs gleich.

Erlischt ein Registerpfandrecht, das sich nach § 71 auf Ersatzteile erstreckt, durch den Untergang oder die Enteignung des belasteten Luftfahrzeugs oder durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung des belasteten Luftfahrzeugs, so besteht es hinsichtlich der vorher in das Ersatzteillager eingebrachten Ersatzteile fort, soweit nicht die gesicherte Forderung erloschen ist.

Begründet ein Anspruch wegen Entschädigung für die Bergung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder wegen außerordentlicher, zur Erhaltung eines solchen Luftfahrzeugs erforderlicher Aufwendungen nach den Gesetzen des Staates, in dem diese Maßnahmen zum Abschluß gekommen sind, ein mit Vorrang ausgestattetes dingliches Recht an dem Luftfahrzeug, so gelten die Vorschriften der §§ 76, 77, sofern der Vorrang des Rechtes nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen ist.

Das Recht gewährt dem Berechtigten im Verhältnis zu anderen Rechten an dem Luftfahrzeug dieselben Rechte wie ein Registerpfandrecht. Es geht jedoch allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug im Range vor. Bestehen mehrere Rechte der in § 75 genannten Art an demselben Luftfahrzeug, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis untereinander nach der umgekehrten Reihenfolge der Ereignisse, durch die sie entstanden sind; sind sie durch dasselbe Ereignis entstanden, so haben sie untereinander den gleichen Rang.

(1) Zur Wahrung des Rechts kann für den Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein Schutzvermerk in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen werden.

(2) Ist das Recht erloschen oder nicht entstanden oder ist es im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen, so kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs verlangen, daß der, für den der Schutzvermerk eingetragen ist, die Löschung des Vermerks bewilligt. Der gleiche Anspruch steht dem zu, für den ein Recht an dem Luftfahrzeug oder eine Vormerkung in das Register eingetragen ist.

Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen wird von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat, als Registergericht geführt.

Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug wird in das Register eingetragen, wenn es ordnungsmäßig zur Eintragung angemeldet wird. Anmeldeberechtigt ist, wer als Eigentümer des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, sowie der, zu dessen Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist.

(1) Bei der Anmeldung des Luftfahrzeugs sind anzugeben

1.
die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,
2.
das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
3.
die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,
4.
die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
5.
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers nach der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle.

(2) Der Anmeldende hat nachzuweisen, daß die Angaben mit den Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmen. Wer das Luftfahrzeug als Eigentümer zur Eintragung anmeldet, hat glaubhaft zu machen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs ist.

(1) Jedes Luftfahrzeug erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Luftfahrzeug als das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen.

(2) Die Eintragung des Luftfahrzeugs hat die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.

(1) Wird das Luftfahrzeug auf Grund der Anmeldung einer Person eingetragen, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann oder zu deren Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist, so hat das Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung einzutragen. Der Widerspruch wird nicht eingetragen oder auf Antrag gelöscht, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Luftfahrzeug Eigentum dessen ist, der als Eigentümer in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist.

(2) Hat vor der Eintragung des Luftfahrzeugs ein anderer dem Registergericht gegenüber der Eintragung des in der Luftfahrzeugrolle Eingetragenen als Eigentümer mit der Begründung widersprochen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs sei, so kann das Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs zugunsten des anderen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung eintragen.

Das Registergericht soll die Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Anmeldenden, dem als Eigentümer Eingetragenen und dem, der nach § 82 Abs. 2 der Eintragung widersprochen hat, bekanntmachen.

(1) Jedes Lager von Ersatzteilen, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt, erhält bei der ersten Eintragung, welche diese Ersatzteile betrifft, eine besondere Stelle (Registerblatt).

(2) Die Eintragung des Ersatzteillagers hat die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern, und den Tag der Eintragung zu enthalten.

(3) Das Registerblatt ist für die Ersatzteile als das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen. Betrifft eine Eintragung das eingetragene Registerpfandrecht mitsamt dem Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, so ist sie nur auf dem Registerblatt für das Luftfahrzeug vorzunehmen. Dies gilt nicht für die Löschung einer Eintragung. Eine Vormerkung oder ein Widerspruch wird auf dem Registerblatt für das Ersatzteillager nur eingetragen, wenn auch die endgültige Eintragung hier vorzunehmen ist.

(1) Das Register ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(2) Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist.

(3) Im übrigen ist die Einsicht in die Registerakten sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Für Eintragungen in das Register gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30, 31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie Anträge nach § 93 bedürfen jedoch nicht der in § 37 der Schiffsregisterordnung bezeichneten Form.

(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Registers nur eingetragen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Berichtigung mit der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmt, oder wenn die Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.

Wird für eine Forderung, die auf ausländische Währung lautet und deren Gläubiger seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, ein Registerpfandrecht in das Register eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forderung und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchstbetrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, in ausländischer Währung angegeben werden.

(1) Dem Antrag, die Erweiterung eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile in das Register einzutragen, ist ein Verzeichnis über die Art und die ungefähre Anzahl der Ersatzteile beizufügen, die im Zeitpunkt der Antragstellung in dem Ersatzteillager lagern und dem Eigentümer des Luftfahrzeugs gehören.

(2) Ist das Ersatzteillager im Register nicht eingetragen, so hat der Antragsteller die Stelle, an der die Ersatzteile lagern, in dem Antrag so anzugeben, daß die Angabe als Bezeichnung des Ersatzteillagers bei dessen Eintragung dienen kann. Orte und Grundstücke sollen nach ihrer amtlichen Bezeichnung, in Ermangelung solcher nach der ortsüblichen Bezeichnung angegeben werden; die Übereinstimmung mit dieser Bezeichnung ist auf Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen.

(3) Mit der Eintragung nach § 68 Abs. 2 ist auf dem Registerblatt des Luftfahrzeugs die Erweiterung des Registerpfandrechts von Amts wegen erkennbar zu machen. Das Erlöschen der Erweiterung ist dort von Amts wegen zu vermerken, soweit die Eintragung der Erweiterung auf dem Registerblatt des Ersatzteillagers gelöscht wird.

(1) Der Schutzvermerk nach § 77 wird von Amts wegen eingetragen, wenn der Berechtigte das Recht ordnungsmäßig und rechtzeitig vor Ablauf der in § 77 bestimmten Frist bei dem Registergericht anmeldet. Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ob das angemeldete Recht besteht. Zur Bezeichnung des angemeldeten Rechts kann in dem Schutzvermerk auf die Anmeldung Bezug genommen werden.

(2) Die Anmeldung bedarf schriftlicher Form. Sie muß den Grund des Anspruchs, den Staat, in dem die Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahme zum Abschluß gekommen ist, und den Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme bezeichnen.

(3) Der Schutzvermerk wird gelöscht, wenn der Berechtigte die Löschung bewilligt oder wenn dem Registergericht nachgewiesen wird, daß das Recht erloschen oder nicht entstanden oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen ist.

(1) Werden nach der Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle geändert, welche die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben betreffen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die entsprechenden Angaben in der Eintragung des Luftfahrzeugs im Register zu berichtigen.

(2) Betrifft das Ersuchen die Berichtigung durch Eintragung eines anderen Eigentümers, so gilt § 82 Abs. 1 sinngemäß, wenn nicht der als Eigentümer im Register Eingetragene der Berichtigung zustimmt.

Wird die Eintragung eines im Register eingetragenen Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, dies in das Register einzutragen.

Wird ein im Register eingetragenes Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, erneut in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die auf Grund des Ersuchens nach § 91 vorgenommene Eintragung zu löschen. § 90 gilt sinngemäß.

(1) Die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register wird auf Antrag des als Eigentümer Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers gelöscht, wenn alle Eintragungen gelöscht sind, die nicht die in § 81 Abs. 2 bezeichneten Angaben sowie die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle betreffen.

(2) Wird die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register gelöscht, so soll das Registergericht dies dem Luftfahrt-Bundesamt und dem als Eigentümer des Luftfahrzeugs Eingetragenen bekanntmachen.

(1) Die Eintragung des Ersatzteillagers kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn alle anderen Eintragungen in dem Registerblatt gelöscht sind.

(2) Wird die Eintragung des Ersatzteillagers gelöscht, so soll das Registergericht dies demjenigen bekanntmachen, der bei der letzten Eintragung der Erweiterung eines Registerpfandrechts als Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen war.

(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der Schiffsregisterordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten sinngemäß.

(2) Die Bundesregierung und die Regierung des Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierung bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, bis zu deren Erlaß auch durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, die Einsicht in das Register und die dazu gehörigen Akten sowie die Erteilung von Abschriften aus dem Register und den Registerakten zu erlassen. Es kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, daß das Register elektronisch geführt werden kann. Die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die hierbei zu treffenden Schutzvorkehrungen, sind in Anlehnung an die Bestimmungen des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung, der §§ 55a und 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der §§ 8a und 9 des Handelsgesetzbuchs und des § 387 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu regeln.

(1a) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Schutzvorkehrungen bei dem elektronischen Abrufverfahren zuständige Stelle zu bestimmen. Es kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Landesregierung ermächtigen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu bestimmen und die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung zu übertragen.

(2) Die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten bestimmt die Landesjustizverwaltung.

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem ein Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist, wiederhergestellt wird und nach dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkunden ersetzt werden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt wird.

(1) Für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gelten die für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften anderer Gesetze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wird ein Luftfahrzeug veräußert, dessen Belastung mit einem Registerpfandrecht aus dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen ersichtlich ist, so ist § 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Registerpfandrecht nicht anzuwenden.

(2) Die Vorschriften in § 216 Abs. 1, §§ 232, 401 Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 442 Abs. 2, § 448 Abs. 2, §§ 452, 453, 468, 578a, 776, 1287, 1416 Abs. 3, § 1795 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2114, 2168a des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des eingetragenen Schiffes das in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeug und an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug tritt. Hierbei steht ein im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenes Luftfahrzeug, dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, einem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug gleich.

(3) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften in §§ 58, 266, 325 Abs. 4, §§ 592, 720a, 787, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 800a, 830a, 837a, 847a, 855a, 864, 865, 870a, ausgenommen dessen Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, und in §§ 895, 938, 941 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des eingetragenen Schiffes das in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeug und an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug tritt; § 98 Abs. 2 Satz 2 gilt auch hierbei. Die Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug umfaßt nicht Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt.

(2) Die Vollziehung des Arrestes in ein Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher das Luftfahrzeug in Bewachung und Verwahrung nimmt und ein Registerpfandrecht für die Forderung eingetragen wird; die Bewachung und Verwahrung unterbleibt, soweit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung eine Pfändung unzulässig ist. In der Eintragung des Registerpfandrechts ist der nach § 923 der Zivilprozeßordnung festgestellte Geldbetrag als Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Luftfahrzeug haftet. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 870a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Der Antrag auf Eintragung des Registerpfandrechts gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung als Vollziehung des Arrestbefehls.

(3) § 942 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die einstweilige Verfügung von dem Amtsgericht erlassen werden kann, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.

Für die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt, gelten die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen mit folgenden Maßgaben:

1.
Vor der Versteigerung ist das Mindestgebot, auf das der Zuschlag erteilt werden darf, vom Vollstreckungsgericht festzusetzen. Zum Zwecke der Festsetzung des Mindestgebots hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen; der Anzeige ist eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
2.
Das Mindestgebot (§ 817a ZPO) muß zugleich die Registerpfandrechte, die dem Anspruch des Gläubigers im Range vorgehen, und die aus dem Erlös zu deckenden Kosten der Zwangsvollstreckung decken. Bei der Festsetzung wird ein Registerpfandrecht nur zu dem Teil berücksichtigt, der annähernd dem Verhältnis des Wertes des zu versteigernden Ersatzteils zu dem Wert sämtlicher Gegenstände entspricht, an denen das Registerpfandrecht besteht; erstreckt sich das Registerpfandrecht auch auf Ersatzteile, die sich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, so bleibt deren Wert außer Betracht. Die Festsetzung des Mindestgebots kann nicht angefochten werden.
3.
Das Vollstreckungsgericht hat die eingetragenen Gläubiger der Registerpfandrechte, die sich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken und dem Anspruch des Vollstreckungsgläubigers vorgehen, aufzufordern, eine Berechnung der Forderungen einzureichen, für die das Ersatzteil kraft des Registerpfandrechts haftet. Die Aufforderung ist unter Hinweis auf die nachstehenden Rechtsfolgen zuzustellen. Wird die Berechnung nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung eingereicht, so wird das Registerpfandrecht bei der Festsetzung des Mindestgebots nur insoweit berücksichtigt, als der Betrag der Forderungen oder ihr Höchstbetrag aus dem Register ersichtlich ist. Soweit der Betrag der berechneten Forderungen, der aus dem Register nicht ersichtlich ist, nicht binnen der Frist glaubhaft gemacht wird, bleibt er auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers bei der Festsetzung des Mindestgebots unberücksichtigt.
4.
Der Gerichtsvollzieher hat den Erlös beim Vollstreckungsgericht zu hinterlegen, soweit er nicht seine Gebühren vorweg daraus entnehmen darf. Das Vollstreckungsgericht hat den hinterlegten Betrag nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verteilungsverfahren zu verteilen. Am Verfahren beteiligt sind der Vollstreckungsgläubiger und alle Gläubiger der Registerpfandrechte, die sich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken. An die Stelle der Frist nach § 873 der Zivilprozeßordnung tritt eine Frist von einem Monat, die mit der Zustellung der Aufforderung beginnt. Bei der Verteilung werden die durch Registerpfandrechte an dem Ersatzteil gesicherten Forderungen nur zu dem Teil berücksichtigt, der dem Wertverhältnis nach Nummer 2 Satz 2 entspricht. Bei der Berechnung der Forderungen eines Gläubigers von Registerpfandrechten, der bis zur Anfertigung des Teilungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird der Betrag oder der Höchstbetrag zugrunde gelegt, der aus dem Register ersichtlich ist.

Für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts auf Festsetzung des Mindestgebots wird ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Betrag der beizutreibenden Forderung erhoben, höchstens jedoch nach dem Wert der Sache, für die das Mindestgebot festgesetzt werden soll. Die Aufforderung an die Gläubiger, die Berechnung ihrer Forderungen einzureichen, soll erst nach Zahlung der Gebühr erlassen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.

Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug

1.
ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben,
2.
ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrags oder
3.
ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder ein ähnliches Recht, das vertraglich zur Sicherung einer Forderung bestellt ist,
so geht es allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug vor, sofern es nach dem Recht des Staates, in dem das Luftfahrzeug zur Zeit der Begründung des Rechts als staatszugehörig eingetragen war, gültig entstanden und in einem öffentlichen Register dieses Staates eingetragen ist.

Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug ein Recht wegen Entschädigung für dessen Bergung oder wegen außerordentlicher, zur Erhaltung des Luftfahrzeugs erforderlicher Aufwendungen, so geht das Recht allen anderen Rechten, auch den Rechten nach § 103, vor, sofern der Vorrang des Rechts nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen ist. Bestehen mehrere solcher Rechte an demselben Luftfahrzeug, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis untereinander nach der umgekehrten Reihenfolge der Ereignisse, durch die sie entstanden sind; sind sie durch dasselbe Ereignis entstanden, so haben sie untereinander den gleichen Rang.

Erstreckt sich ein zur Sicherung einer Forderung eingetragenes Recht, das nach § 103 mit Vorrang anzuerkennen ist, auf Ersatzteile, die an einer bestimmten Stelle lagern, so kann es hinsichtlich der Ersatzteile nur geltend gemacht werden, wenn an dem Lagerungsplatz eine Bekanntmachung angebracht ist, die das Recht, das Register, in dem es eingetragen ist, sowie den Namen und die Anschrift des Berechtigten angibt.

(1) Es sind sinngemäß anzuwenden

1.
auf die Zwangsvollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge die Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind,
2.
auf die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, die Vorschriften für Ersatzteile, auf die sich das Registerpfandrecht an einem inländischen Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt,
3.
auf die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die ein Registerpfandrecht im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist,
soweit sie nicht die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen voraussetzen.

(2) Die Zwangsvollstreckung durch Eintragung eines Registerpfandrechts für die Forderung ist ausgeschlossen.

(3) Bei der Vollziehung des Arrestes in ein ausländisches Luftfahrzeug tritt an die Stelle der Eintragung eines Registerpfandrechts die Pfändung. Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Luftfahrzeug; das Recht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie ein Registerpfandrecht.

(4) Bei der Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, das nach § 103 mit Vorrang anzuerkennen ist, werden bei der Festsetzung des Mindestgebots und bei der Verteilung des Erlöses nur die Rechte berücksichtigt, die in der Bekanntmachung an dem Lagerungsplatz angeführt sind. Rechte, für die eine Berechnung nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist eingereicht ist, bleiben unberücksichtigt.

(5) Wird über ein Recht im Sinne des § 103 nach der Beschlagnahme verfügt und ist die Verfügung nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen, so ist sie dem Gläubiger gegenüber wirksam, es sei denn, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Verfügung Kenntnis von der Beschlagnahme hatte.

(1) Besteht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug ein Pfandrecht oder wird nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Luftfahrzeug, an dem ein Pfandrecht besteht, in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so kann der Pfandgläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm für die Forderung, für die das Pfandrecht besteht, ein Registerpfandrecht im Range vor anderen Registerpfandrechten bestellt. Das bestehende Pfandrecht erlischt, wenn das Luftfahrzeug in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen wird; der Anspruch des Pfandgläubigers nach Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Hat der Pfandgläubiger das Pfandrecht durch Pfändung erworben, so wird die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des § 99 fortgesetzt.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft. § 96 tritt mit der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
LuftFzgG
Veröffentlicht
26.02.1959
Fundstellen
1959, 57, 223: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 185 V v. 31.8.2015 I 1474