LrV

Länderrisikoverordnung

Verordnung über Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer nach dem Kreditwesengesetz

Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBl. I S. 1255) wird im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank verordnet:

(1) Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes sind und bei denen das Volumen der Kredite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt, haben nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben über diese Geschäfte unter Verwendung des Vordrucks "Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG" (Anlage) einzureichen. Das Unterschreiten der Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.

(2) Übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach § 10a Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen der Kredite aller Kreditinstitute innerhalb der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt, nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben zu diesen Geschäften unter Verwendung des Vordrucks "Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG" (Anlage) einzureichen. Eine Finanzholding-Gesellschaft sowie nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für die Meldung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das Unterschreiten der Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.

(3) Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Angekaufte Forderungen sind mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und Nominalwert Zinscharakter hat. Werden Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen.

(4) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder 2, sind die Angaben über Geschäfte auf solche Länder zu beschränken, in denen das Volumen der Kredite mindestens 1 Million Euro beträgt.

(1) Die Meldungen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag bis spätestens zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Meldungen, gegebenenfalls mit ihrer Stellungnahme, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Nimmt das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut nicht am papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es die Meldung in einfacher Ausfertigung der für es zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unter Einhaltung der Frist des Absatzes 1 Satz 1 einzureichen.

Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute, die eine Meldung abgegeben haben, erhalten von der Deutschen Bundesbank eine Rückmeldung mit den für einzelne Angaben der Meldung festgestellten Gesamtergebnissen.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Vordrucks,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 1604 - 1605;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Rückseite
Fußnoten:
1)
Angabe bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen:
-
Fremdwährungsbeträge sind zum jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs umzurechnen.
-
Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtages zugrunde zu legen.
2)
Nur ankreuzen, wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäß § 10a Absatz 1 bis 3 KWG vorliegt.
3)
Anzugeben sind sämtliche Länderengagements und Engagements gegenüber internationalen Organisationen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands, die mindestens 1 Mio. Euro (vor kaufmännischer Rundung) betragen. Reihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnummern des Verzeichnisses der Länder und des Verzeichnisses Internationaler Organisationen aus: Bankenstatistik, Richtlinien und Kundensystematik, Statistische Sonderveröffentlichung 1 der Deutschen Bundesbank.
4)
Alle auf der Basis des § 9 Absatz 1 bis 3 GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Absatz 1 KWG ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land; Forderungen der Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat an eigene Häuser außerhalb des Geltungsbereichs des KWG sind nicht zu berücksichtigen; gruppeninterne Forderungen sind in der zusammengefassten Meldung wegzulassen. Bei Einzelmeldungen von gruppenangehörigen Kreditinstituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen (Bruttoausweis). Ländermäßige Zuordnung der Kredite nach Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen Zuordnung zu dem Land, in dem sie sich befinden. Kredite an internationale Organisationen sind nicht nach dem Sitzland zuzuordnen, sondern gesondert aufzuführen.
Kredite sind vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen zu melden. Angekaufte Forderungen sind mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nominalwert Zinscharakter hat. Werden Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen. Wertpapiere sind mit ihrem Buchwert zu berücksichtigen.
Bei Swap-Geschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen ist der Kreditäquivalenzbetrag (§ 9 Absatz 2 und 3 GroMiKV) maßgebend.
5)
Kredite an Kreditnehmer mit Sitz im Ausland, die dort in dessen Währung ausgereicht und refinanziert sind.
6)
Kurzfristige Handelskredite sind Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Import- oder Exportgeschäft stehen und durch Einkünfte aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr getilgt werden sollen. Unter diesen Voraussetzungen zählen hierzu u.a. laufende Handelsakzepte, diskontierte Eigenakzepte und Akzepte anderer Banken im Bestand sowie Exportvorfinanzierungen im Falle verbindlicher Ausfuhraufträge.
7)
Ist der tatsächlich zurechenbare Kreditbetrag kleiner als der Gesamtbetrag gemäß Spalte 3 (insbesondere bei Krediten an Kreditnehmer mit Sitz in Offshore-Zentren, die von diesen nur durchgeleitet werden und damit nicht bei ihnen verbleiben), ist der entsprechende Unterschiedsbetrag mit negativem Vorzeichen anzugeben und mit positivem Vorzeichen dem Land zuzurechnen, bei dem das letztendliche Länderrisiko liegt. § 1 Abs. 4 gilt insoweit nicht . Sicherheiten, Wertberichtigungen und Rückstellungen für diese Kredite (Spalten 10 bis 13) sind auf das Land zu beziehen, bei dem das letztendliche Länderrisiko liegt, und bei diesem anzugeben.
8)
Anzugeben sind neben den Sicherheiten gemäß Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Spalte 10) alle sonstigen verwertbaren, einzelkreditbezogenen Sicherheiten (Spalte 11), sofern sie nicht dem gleichen Länderrisiko unterliegen wie der Kredit.
9)
Angaben grundsätzlich nach Maßgabe des letzten aufgestellten bzw. festgestellten Jahresabschlusses oder Zwischenabschlusses; zur Ermittlung zusätzlicher Wertberichtigungen während des laufenden Geschäftsjahres sind plausible Schätzungen vorzunehmen. Stille Reserven gemäß § 340f HGB, die nicht bei den in Spalte 3 aufgeführten Krediten gebildet wurden, sind nicht aufzunehmen.
Risikovorsorge für Länderrisiken, die schon durch die Risikovorsorge für Adressenrisiken abgedeckt wurde ("indirekte Länderrisiken"), ist in der Spalte 12 abzusetzen und in der Spalte 13 aufzuführen.
10)
Ohne Unterschiedsbeträge mit Zinscharakter, deren zugrunde liegende Forderungen in Spalte 4 mit ihrem Nominalwert berücksichtigt wurden.
11)
Aufzunehmen sind auch Rückstellungen, die im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Haftungsübernahme gebildet wurden.

Jur. Bezeichnung
LrV
Pub. Bezeichnung
LrV
Veröffentlicht
19.12.1985
Fundstellen
1985, 2497: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 6.12.2013 I 4209