LKW-MautV

LKW-Maut-Verordnung

Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut

Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2, des § 5 Satz 2 und des § 12 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Diese Verordnung regelt

1.
den Zeitpunkt des Beginns der Mauterhebung,
2.
die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
3.
die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,
4.
das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und
5.
das Verfahren zur Erstattung der Maut.

Die Erhebung der Maut beginnt am 31. August 2003, 0.00 Uhr.

Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

1.
das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,
2.
die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,
3.
Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,
4.
die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
5.
die Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über eine manuelle Einbuchung oder eine Interneteinbuchung (manuelles Mauterhebungssystem) oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.

(1) Die manuelle Einbuchung erfolgt über Zahlstellen-Terminals, die vom Bundesamt für Güterverkehr oder von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden.

(2) Die Interneteinbuchung erfordert eine Anmeldung beim Betreiber. Bei dieser Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(3) Der Mautschuldner hat an den Zahlstellen-Terminals oder über das Internet die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 3 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung). Bei der manuellen Einbuchung erhält der Mautschuldner einen Einbuchungsbeleg, der den Gültigkeitszeitraum ausweist, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf. Bei der Einbuchung über das Internet wird ihm eine Einbuchungsnummer und der Zeitraum mitgeteilt, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf.

(1) Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter) und den fachgerechten Einbau eines Fahrzeuggerätes in das mautpflichtige Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichtigen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen gemäß § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Diese Daten sind im Fahrzeuggerät zu speichern. Einem Fahrzeuggerät im Sinne dieses § 6 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne von § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.

(1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.

(2) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen, insbesondere hat er vor einer mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen zu ändern, soweit die Angabe nicht mehr übereinstimmt. Das Fahrzeuggerät berechnet die Maut auf der Grundlage der gespeicherten maßgeblichen Tatsachen in Verbindung mit der gesetzlich festgelegten Höhe der Mautsätze und veranlasst die Zahlung der Maut.

(3) Der Mautschuldner muss vor Beginn einer mautpflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät erhebungsbereit ist. Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung für dessen ordnungsgemäßen Zustand Sorge zu tragen. Ist dies nicht möglich, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.

(4) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr erhebungsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher

1.
den erhebungsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes wiederherstellen oder
2.
die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichten.
(5) Zeigt das Fahrzeuggerät an, dass ein zur Ausführung der Zahlung ausreichendes Guthaben nicht vorhanden oder ein ausreichender Kredit nicht eingeräumt ist, hat der Mautschuldner das mautpflichtige Straßennetz unverzüglich zu verlassen, es sei denn, die Maut kann ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichtet werden.

Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, die Einbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbuchung, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Abs. 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(1) Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 3 Nr. 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder die Zulassungsbescheinigung Teil I.Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.

(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage

1.
des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder
2.
eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.
(3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist.

(4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so bestimmt das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Einstufung geltende Emissionsklasse.

(1) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in § 8 Abs. 2 genannten Unterlagen. Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher Sprache vorzulegen. Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und für die keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der folgenden Emissionsklasse angehören:

1.
der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009,
2.
der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,
3.
der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,
4.
der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,
5.
der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,
6.
keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.

(3) Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasentwicklung auf, so kann das Bundesamt für Güterverkehr verlangen, dass der Mautschuldner auf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben wurde. Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen belegt werden. Das Bundesamt für Güterverkehr kann verlangen, dass der Mautschuldner diese Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen hat. Kosten für Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(4) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung die Erstattung bereits entrichteter Maut bis zum Beginn des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges an jedem Zahlstellen-Terminal verlangen. Im Fall der Interneteinbuchung kann er die Erstattung bis zum Beginn des eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 an jedem Zahlstellen-Terminal oder über das Internet verlangen.

(2) Während des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 ist eine Erstattung nur an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.

(3) Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war und er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des ihm eingeräumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht hat. Das Bundesamt für Güterverkehr kann für das Erstattungsverlangen nach Satz 1 ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
LKW-MautV
Pub. Bezeichnung
LKW-MautV
Veröffentlicht
24.06.2003
Fundstellen
2003, 1003: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 5.12.2014 I 1980