LFZ/KVRÄndG

Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind.

Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 3 § 5 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des dritten Überleitungsgesetzes.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Artikel 2 Nr. 2, 3, 5, 6 Buchstaben b und c, Nr. 12, 13 und 16 treten am 1. August 1969 in Kraft.

(2)

Jur. Bezeichnung
LFZ/KVRÄndG
Veröffentlicht
27.07.1969
Fundstellen
1969, 946: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 22 Nr. 6 G v. 22.12.1983 I 1532