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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBI. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Kapitel 1
  Laufbahn und Ausbildung
  § 1 Laufbahnämter
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung
§ 15 Grundlehrgang
§ 16 Verwaltungslehrgang
§ 17 Abschlusslehrgang
§ 18 Ziel der praktischen Ausbildung
§ 19 Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung
§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
Kapitel 2
  Prüfung
  § 23 Prüfungsamt
§ 24 Prüfungskommission
§ 25 Laufbahnprüfung
§ 26 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 27 Praktische Prüfung
§ 28 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 29 Schriftliche Prüfung
§ 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 31 Mündliche Prüfung
§ 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 35 Gesamtergebnis
§ 36 Zeugnis
§ 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 38 Wiederholung
Kapitel 3
  Sonstige Vorschriften
  § 39 Übergangsregelung
§ 40 Inkrafttreten

(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fachrichtungen Fernmeldeaufklärung (Fachgebiete Tastfunk und Sprachen) und Elektronische Aufklärung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter im Vorbereitungsdienst,
2. Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,
3. Regierungssekretärin/Regierungssekretär im Eingangsamt,
4. Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär im ersten Beförderungsamt,
5. Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär im zweiten Beförderungsamt und
6. Amtsinspektorin/Amtsinspektor im dritten Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie für die Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung sowie einer leistungsfähigen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung für die Sicherheit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen und der Bundesnachrichtendienst. Ihnen obliegen die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
2.
mindestens den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
3.
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie
4.
gegebenenfalls
a)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
d)
Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen und beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Auswahlverfahren kann auf Beschluss der Einstellungsbehörden zentral durch eine gemeinsame Auswahlkommission bei einer der Einstellungsbehörden durchgeführt werden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können bei einer Einstellungsbehörde auch mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. Für den Bereich der Bundeswehr sind die bestellten Mitglieder der Ausbildungsleitung (§ 20 Abs. 1) mitzuteilen.

(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamten- und Schichtdiensttauglichkeit - gegebenenfalls auch in Schutzbauten - Stellung genommen wird,
2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,
5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sowie
6.
eine Einverständniserklärung, dass sie oder er auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebietes zur Verfügung steht.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelassen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,
2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4.
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 2.

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungszeugnisse, Beiträge zu Leistungszeugnissen, Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen aufzunehmen sind.

(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung werden wie folgt durchgeführt:

1.Erster AusbildungsabschnittEinweisung am Ausbildungsstamm-platz1 Monat,
2.Zweiter AusbildungsabschnittGrundlehrgang5 Monate,
3.Dritter Ausbildungsabschnittpraktische Ausbildung14 Monate,
4.Vierter AusbildungsabschnittVerwaltungslehrgang an einer Verwaltungsfachschule des Bundes2 Monate
   und
5.Fünfter AusbildungsabschnittAbschlusslehrgang2 Monate.
Die Reihenfolge des vierten und fünften Ausbildungsabschnitts kann geändert werden.

(2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.

(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Schulen und Ausbildungseinrichtungen des Bundes durchgeführt. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen oder Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu selbständiger Arbeit sollen gefördert werden.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1020 Lehrstunden; davon entfallen 600 Lehrstunden auf den Grundlehrgang, 180 Lehrstunden auf den Verwaltungslehrgang und 240 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.

(3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.

(1) Im Grundlehrgang werden den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt. Außerdem werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Grundzüge der einzelnen Fachrichtungen eingeführt.

(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse und in Teilgebieten auch vertiefende Kenntnisse vermittelt:

1.
allgemeine Grundlagen der Elektronischen Kampfführung,
2.
allgemeine Grundlagen und Einsatzgrundsätze der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,
3.
Grundlagen und Besonderheiten der Fernmeldeaufklärung,
4.
Grundlagen und Besonderheiten der Elektronischen Aufklärung,
5.
mathematische und physikalische Grundlagen und
6.
Informationsaustausch und Sicherheit.

Im Verwaltungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den für ihre Arbeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften vertraut gemacht. Die Kenntnis der allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen soll den Anwärterinnen und Anwärtern darüber hinaus auch bei der Wahrnehmung eigener Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnis hilfreich sein. Außerdem werden theoretische und praktische Grundlagen der Informationstechnik vermittelt.

(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Grundlehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten

1.
Aufklärungsschwerpunkte,
2.
Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Fernmeldeaufklärung,
3.
Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Elektronischen Aufklärung sowie
4.
technische Grundlagen.

(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung, vertiefen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Arbeitsabläufe, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach Anleitung durchführen und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(3) Im ersten Ausbildungsabschnitt wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein erster Eindruck über ihren künftigen Tätigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen sie Gelegenheit haben, die Grundlagen, den Auftrag, die Organisation sowie die Mittel und Möglichkeiten der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung kennen zu lernen.

(4) Im dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Anwärterinnen und Anwärter praktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die in den Fachrichtungen gestellten Anforderungen erwerben. Die praktische Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt wird sowohl am Arbeitsplatz als auch in lehrgangsgebundener Form an Ausbildungseinrichtungen des Bundes durchgeführt; dabei werden die fachtheoretischen Anteile in Abhängigkeit vom Bedarf durch die Ausbildungsbeauftragten der Fernmeldebereiche im Kommando Strategische Aufklärung und des Bundesnachrichtendienstes (Bedarfsträger) festgelegt. Für Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - kann die praktische Ausbildung ausschließlich in lehrgangsgebundener Form durchgeführt werden.

(1) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung am Ausbildungsstammplatz verantwortlich.

(2) Die Ausbildungsstammplätze werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter festgelegt.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt auf Vorschlag des Kommandos Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Ausbildungsleitung für den Bundesnachrichtendienst und die Bundeswehr. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie legt in Abstimmung mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Anwärterinnen und Anwärter in einem Ausbildungsrahmenplan die Grundzüge der Ausbildung fest; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(2) Die Ausbildungsleitung führt die Personalteilakte "Ausbildung".

(3) Die Bedarfsträger bestellen jeweils eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Diese sind - soweit erforderlich - von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Mit den Anwärterinnen und Anwärtern führen sie regelmäßig Besprechungen durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Sie unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Den Ausbilderinnen oder Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(5) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Ausbildungsleitung vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2.
andere schriftliche Ausarbeitungen und
3.
Referate.
Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form gefordert werden. Die Ergebnisse werden nach § 34 bewertet.

(2) Während des Grundlehrgangs sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 2 aufgeführten Lehrgebieten zu fertigen und vier weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.

(4) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 2 aufgeführten Lehrgebieten zu fertigen und ein weiterer Leistungsnachweis zu erbringen.

(5) Die Ausbildungsleitung bestimmt nach Rücksprache mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den Absätzen 2 und 4 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3. Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 ist eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.

(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 34 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begründen.

(7) Die Leistungsnachweise während des Grundlehrgangs sollen spätestens in der zweiten Hälfte des fünften Lehrgangsmonats, im Verwaltungslehrgang spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsende und im Abschlusslehrgang spätestens in der zweiten Hälfte des zweiten Lehrgangsmonats erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rang- punkt 0) bewertet.

(8) Soweit nach dem Lehrplan im Grund-, Verwaltungs- oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unterrichtstunden vorgesehen sind, haben die Lehrenden am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung abzugeben.

(9) Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Grund-, Verwaltungs- und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(10) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 32 und 33 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 34 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können schriftlich zu ihr Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellen die Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.

(4) Für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - finden während der lehrgangsgebundenen Sprachausbildung keine Bewertungen statt.

(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.

(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt unter Beteiligung der Ausbildungsleitung auf Vorschlag der Einstellungsbehörden; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Prüfungskommission für die praktische Prüfung in den Fachrichtungen Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und Elektronische Aufklärung gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.

(3) Für die praktische Prüfung der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - gelten die Bestimmungen für Sprachprüfungen und Leistungsstufen des Bundessprachenamtes.

(4) Der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung gehören an:

1.
für die Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Prüfgebiet allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
a)
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender;
2.
für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den übrigen Prüfgebieten
a)
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.

(5) Der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.

(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, Dienstaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung (1. Teilprüfung) und einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (2. Teilprüfung).

(5) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstellungsbehörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.

(2) Die praktische Prüfung soll bis zum Ende des dritten Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung, die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der praktischen sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.

(1) In der praktischen Prüfung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1.
in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - eine Telegrafie-Hörleistung von mindestens 24 Wörtern pro Minute,
2.
in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen -
a)
in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens 3231 oder
b)
in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen III ein Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens 2221 und
3.
in der Fachrichtung Elektronische Aufklärung das Erfassen, Vermessen, Dokumentieren und Codieren von aktuellen Signalen in einer vorgegebenen Zeit.

(2) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34. Das Standardisierte Leistungsprofil für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - wird vom Bundessprachenamt nach den dort geltenden Bestimmungen für Sprachprüfungen und Leistungsstufen festgestellt. Die Hörleistung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Sprachleistung nach Absatz 1 Nr. 2 sind in Leistungspunkte und Rangpunkte umzurechnen.

(3) Über den Ablauf der praktischen Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.

(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung zu, wenn sie in der praktischen Prüfung mindestens die Rangpunktzahl 5 erreicht haben. Andernfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(2) Im Falle des Nichtbestehens richtet sich die Wiederholung der praktischen Prüfung nach § 38. Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der praktischen Prüfung schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Drei Prüfungsarbeiten sind aus den in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. Eine Prüfungsarbeit ist dem Prüfgebiet allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zu entnehmen. Die Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 24 Abs. 7 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten Lehrgebieten sowie den Lehrgebieten des Verwaltungslehrgangs aus. In der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - werden Sprachkenntnisse bereits in der praktischen Prüfung abschließend geprüft.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.

(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder des Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prüfung oder Teile der Prüfung nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die praktische, die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(1) Anwärterinnen oder Anwärter, die in der praktischen Prüfung, bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der praktischen und mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 24 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach Beendigung der praktischen Prüfung oder nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:

 Vom-Hundert-Anteil der LeistungspunkteRangpunkte
 100 bis 93,715
unter93,7 bis 87,514
unter87,5 bis 83,413
unter83,4 bis 79,212
unter79,2 bis 75,011
unter75,0 bis 70,910
unter70,9 bis 66,79
unter66,7 bis 62,58
unter62,5 bis 58,47
unter58,4 bis 54,26
unter54,2 bis 50,05
unter50,0 bis 41,74
unter41,7 bis 33,43
unter33,4 bis 25,02
unter25,0 bis 12,51
unter12,5 bis 00.

(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 20 vom Hundert,
2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung  
  a) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und der Fachrichtung Elektronische Aufklärung mit 5 vom Hundert,
  b) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - mit 0 vom Hundert,
3. die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung  
  a) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und der Fachrichtung Elektronische Aufklärung mit 15 vom Hundert,
  b) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - mit 20 vom Hundert,
4. die Rangpunktzahl der Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet  
  a) allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 5 vom Hundert,
  b) die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit insgesamt 40 vom Hundert und
5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie in der praktischen und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Prüfungsamtes zugestellt. Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 33 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die praktische und fachtheoretische Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der praktischen und mündlichen Laufbahnprüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahnprüfung ist mit den schriftlichen Arbeiten der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Kommando Strategische Aufklärung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich nur auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
LAP-mDFm/EloAufklBundV
Pub. Bezeichnung
LAP-mDFm/EloAufklBundV
Veröffentlicht
20.02.2002
Fundstellen
2002, 935: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 22 V v. 12.2.2009 I 320