LAP-hADV 2004

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Kapitel 2
Laufbahnprüfung
§ 11 Allgemeines
§ 12 Durchführung
§ 13 Prüfungskommission
§ 14 Fach- und Sprachprüfungen
§ 15 Abschlussprüfung
§ 16 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 19 Gesamtergebnis
§ 20 Zeugnis
§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 22 Wiederholung
Kapitel 3
Aufstieg
§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen
§ 24 Ausbildungsaufstieg
§ 25 Praxisaufstieg
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 26 Schwerbehinderte Menschen
§ 27 Übergangsregelung
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnung:

- im VorbereitungsdienstAttachee/Attache,
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Legationsrätin/Legationsrat,
 Konsulin/Konsul,
- in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14Legationsrätin Erster Klasse/Legationsrat Erster Klasse,
 Konsulin Erster Klasse/Konsul Erster Klasse,
Besoldungsgruppe A 15Vortragende Legationsrätin/Vortragender Legationsrat,
 Botschaftsrätin/Botschaftsrat,
 Gesandte/Gesandter,
 Generalkonsulin/Generalkonsul,
 Botschafterin/Botschafter,
Besoldungsgruppe A 16Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/Vortragender Legationsrat Erster Klasse,
 Botschaftsrätin Erster Klasse/Botschaftsrat Erster Klasse,
 Gesandte/Gesandter,
 Generalkonsulin/Generalkonsul,
 Botschafterin/Botschafter,
Besoldungsgruppe B 3Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/Vortragender Legationsrat Erster Klasse,
 Gesandte/Gesandter,
 Generalkonsulin/Generalkonsul,
 Botschafterin/Botschafter,
Besoldungsgruppe B 6Ministerialdirigentin/Ministerialdirigent,
 Gesandte/Gesandter,
 Generalkonsulin/Generalkonsul,
 Botschafterin/Botschafter,
Besoldungsgruppe B 9Ministerialdirektorin/Ministerialdirektor,
 Botschafterin/Botschafter,
Besoldungsgruppe B 11Staatssekretärin/Staatssekretär.

(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die theoretischen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt und europarelevante Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale und interkulturelle Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet.

Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;
2.
für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint;
3.
ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist;
4.
eine breite Allgemeinbildung hat, mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist sowie Grundkenntnisse im Recht, insbesondere im Völker-, Europa-, Staats- und Verwaltungsrecht, in den Wirtschaftswissenschaften und in der neueren Geschichte besitzt;
5.
sich in der englischen und französischen Sprache oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und mündlich ausdrücken kann, wobei, wenn im Auswahlverfahren die französische Sprache durch eine andere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt wurde, die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen, und
6.
eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraussetzungen erfüllen müssen.
Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen, für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Französisch zulassen.

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungsbogen,
2.
ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen und Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,
3.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
4.
Belege über den Bildungsgang; Zeugnisse über Kenntnisse in Sprachen, die im Auswahlverfahren nicht geprüft werden, und in besonderen Sachgebieten; Nachweise über Praktika und Berufstätigkeiten, jeweils in Ablichtung,
5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, sowie
6.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheids über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei Beginn des Auswahlverfahrens über dessen Ablauf unterrichtet.

(2) Das Auswahlverfahren umfasst schriftliche und mündliche Teile und kann auch psychologische Eignungs- und Sprachtests umfassen. Das Auswahlverfahren wird von einem unabhängigen Ausschuss durchgeführt; dieser kann externe Beraterinnen und Berater sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen. Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. Einzelheiten regelt das Auswärtige Amt.

(3) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird. Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Auf Grund der Bewertung der Bewerbung, der Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungstests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schriftlichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelassen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben, erhalten eine schriftliche Ablehnung.

(6) Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus sieben Mitgliedern. Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind

1.
kraft Amtes:
a)
die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts,
b)
die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,
c)
die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst und
d)
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst,
2.
kraft Bestellung durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für eine Dauer von in der Regel drei Jahren:
a)
eine dienstjüngere Referentin oder ein dienstjüngerer Referent des zuständigen Personalreferats für den höheren Dienst,
b)
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes und
c)
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts oder deren Stellvertretung können als weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren teilnehmen. In der Regel führt die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts den Vorsitz. Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses wird vertreten durch

1.
die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
2.
die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst oder
3.
die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst.
Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.

(9) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.

(1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des Bedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,
2.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
4.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Diplom- oder Hochschulprüfung,
5.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses der Hochschul- oder Fachhochschulreife,
6.
gegebenenfalls eine beglaubigte Ablichtung einer Dienstzeitbescheinigung über die Ableistung von Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst.
Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die Einstellung von Bedeutung sind.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nummer 6 durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt.

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Attachees und Bewerber zu Attaches ernannt. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.

(2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 14 Monate.

(2) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. § 11 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,
2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder
4.
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 22.

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere:

1.
Theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte/Politik, Wirtschaftswissenschaften und Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen (Absatz 2),
2.
Sprachausbildung im In- und Ausland in den Prüfungsfächern Englisch und Französisch sowie gegebenenfalls einer weiteren Sprache (Absatz 3),
3.
Rechtsausbildung (Absatz 4) und
4.
Praktische Ausbildung (Absatz 5).
Die praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte werden eng aufeinander abgestimmt.

(2) Die theoretischen Lehrveranstaltungen sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse vermitteln. Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgeführt. Kommunikation, soziale Kompetenz sowie Managementqualitäten werden unter anderem durch Seminare in den Bereichen Personalführung, Coaching, Krisenmanagement, Rhetorik, Medientraining sowie Public Diplomacy gefördert. Besuche kultureller Veranstaltungen, Studienfahrten sowie Kontakte mit Wirtschaftsunternehmen ergänzen die Ausbildung.

(3) Die Sprachausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter befähigen, die notwendigen Kenntnisse für die Anforderungen des Berufslebens in der englischen und französischen Sprache zu erlangen. Das Erlernen einer weiteren Sprache ist anzustreben.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden entsprechend ihren Vorkenntnissen mit Rechts- und Konsularfragen vertraut gemacht. Soweit möglich werden ihnen darüber hinaus die rechtstheoretischen Kenntnisse vermittelt, die sie zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben gemäß § 19 Abs. 1 des Konsulargesetzes oder zum Erwerb der konsularischen Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes benötigen.

(5) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt werden, ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Anleitung in der Praxis umzusetzen. Die praktische Ausbildung eines Lehrgangs soll in der Zentrale des Auswärtigen Amts und/oder an den Auslandsvertretungen stattfinden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden dabei in der Zentrale mit den Arbeitsgebieten der jeweils ausbildenden Referate vertraut gemacht, an den Auslandsvertretungen außerdem mit dem gesamten Organisationsablauf ihrer Vertretung. Einzelne Ausbildungsabschnitte können auch beim Deutschen Bundestag, in anderen Behörden, in Wirtschaftsunternehmen oder Banken durchgeführt werden.

(6) Die Ausbildungsleitung fördert die aktive Beteiligung der Anwärterinnen und Anwärter an der Planung und Durchführung der Ausbildungsinhalte.

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.

(2) Die Laufbahnprüfung umfasst vier Fach- und zwei Sprachprüfungen (§ 14) sowie die Abschlussprüfung (§ 15). Die Fachprüfungen finden im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fach- und Sprachprüfungen voraus.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission. § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.

Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts. Diese

1.
bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt,
2.
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,
3.
trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
4.
entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 26,
5.
trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs. 2) vorliegt,
6.
teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit,
7.
stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,
8.
erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission,
9.
bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.

(1) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind

1.
die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts,
2.
die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,
3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst und
4.
eine oder ein von der Leiterin oder vom Leiter der Zentralabteilung bestellte Beamtin oder bestellter Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes.

(2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach- und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.

(3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.

(1) Prüfungsfächer sind:

1.
Geschichte/Politik,
2.
Wirtschaftswissenschaften,
3.
Völker- und Europarecht,
4.
Rechts- und Konsularwesen,
5.
Englisch und
6.
Französisch.

(2) In den sechs Prüfungsfächern werden Prüfungen abgelegt, die jeweils aus mindestens einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung bestehen. Bei jeder Prüfung werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben. Die Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten, soweit es sich nicht um Prüfungserleichterungen im Sinne von § 26 handelt, und unterschreiben die Niederschrift.

(3) Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit in den vier Fachprüfungen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4) werden mindestens drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt. Die mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten pro Person nicht überschreiten; es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Für das Ergebnis der Fachprüfungen zählen der schriftliche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte. Besteht der schriftliche Teil der Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln und der mündliche Teil zu einem Drittel. Besteht der schriftliche Teil aus drei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu drei Vierteln und der mündliche Teil zu einem Viertel.

(4) Die Sprachprüfungen bestehen jeweils aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. In den Aufsichtsarbeiten werden eine Übertragung eines Fachtextes in die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der Fremdsprache zur Aufgabe gestellt. Die mündlichen Prüfungen bestehen aus

1.
dem Lesen und Übersetzen eines schwierigen fremdsprachigen Textes,
2.
einer Unterhaltung in der Fremdsprache und
3.
der Vornahme einer Diensthandlung in der Fremdsprache.
Für das Ergebnis der Sprachprüfungen zählen der schriftliche und der mündliche Teil je zur Hälfte.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat und mindestens die Hälfte der erbrachten Einzelleistungen mit "ausreichend" bewertet wurde.

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus

1.
dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag, wobei die Akten am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag höchstens zehn Minuten dauert, und
2.
einer mündlichen Prüfung über historische, politische, wirtschaftliche, rechtliche, organisatorische und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren. Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:2 gewertet.

(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat.

(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung der Prüfungskommission von Fach- und Sprachprüfungen oder der Abschlussprüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Über den Beginn der neuerlichen Prüfung und die Wiederaufnahme der Prüfung entscheidet die Aus- und Fortbildungsstätte durch schriftliche Mitteilung.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter schriftliche oder mündliche Prüfungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, ist die nicht erbrachte Leistung mit "ungenügend" (0 Rangpunkte) zu werten.

(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme am betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird. Sie kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Rangpunkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann die Prüfungskommission die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. Bescheide der Prüfungskommission nach den Absätzen 2 und 3 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
 
gut
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
 
befriedigend
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
 
ausreichend
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
 
mangelhaft
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
 
ungenügend
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Prüfungskommission vergibt für jede Einzelleistung (Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Aktenvortrag) eine volle Punktzahl. Die Punktzahlen für die Teilprüfungen ermittelt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (§§ 14 und 15) als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der dazugehörigen Einzelleistungen. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der Teilprüfungen und unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (Absatz 3). Die Punktzahl wird auf volle Punkte gerundet und entsprechend der Zuordnung von Noten und Rangpunkten gemäß § 18 Abs. 1 auch als Note ausgedrückt.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.

(3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:

1. die vier Fach- und zwei Sprachprüfungen 72 Prozent,
2. die Abschlussprüfung 28 Prozent.

(1) Die Prüfungskommission erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 19 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Prüfungskommission dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 17 Abs. 3 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Teilprüfungen und die Abschlussprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind jeweils vollständig zu wiederholen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Auswärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ihre Eignung, die an den Anforderungen der künftigen Laufbahn gemessen wird, wird in einem Auswahlverfahren überprüft. Das für den gehobenen Dienst zuständige Personalreferat prüft, ob die formalen, in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg vorliegen. Auf die Durchführung des beim Auswärtigen Amt stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden, sofern in den folgenden Vorschriften nicht andere Regelungen getroffen werden.

(2) Die Mitglieder des Auswahlausschusses (§ 6 Abs. 6) müssen der Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes angehören. In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss insbesondere auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden können, und legt der Leitung der Zentralabteilung eine entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.

(3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Aufstiegs

1.
die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schriftlich erklärt haben und
2.
selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und ihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet sind. Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt waren.

(4) Im Rahmen des Auswahlverfahrens sind die bisherigen dienstlichen Leistungen der Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen.

(5) Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Nach der bestandenen Laufbahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes verliehen. Bis dahin verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes endgültig nicht erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die

1.
zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
sich seit der ersten Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt haben,
3.
zu Beginn der Ausbildung an mindestens einer Auslandsvertretung und in der Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils mindestens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet haben und
4.
in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt werden.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3 anderweitige Regelungen getroffen wurden.

(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die

1.
zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollendet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben und
3.
sich bewährt haben.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei Jahre und sechs Monate. Die Einführung umfasst theoretische Lehrveranstaltungen von mindestens vier Monaten Dauer. Davon können zwei Monate praxisbegleitend sein.

(4) Die Beamtinnen und Beamten nehmen während der Einführung an Lehrgängen der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung sowie an Kursen teil, die von der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts durchgeführt oder vermittelt werden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst erstellt nach den Gegebenheiten des Einzelfalls einen Ausbildungsplan, durch den Zeiten und Inhalte der Ausbildung für die Dauer der Einführungszeit festgelegt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen.

(5) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg vorgesehenen Beamtinnen und Beamten die notwendigen Fachkenntnisse für die neue Laufbahn besitzen und befähigt sind, Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes in der gesamten Verwendungsbreite wahrzunehmen. Sie müssen hierbei u. a. die Grundzüge folgender Gebiete kennen:

1.
Staats- und Verwaltungsrecht,
2.
Wirtschaftliches Verwaltungshandeln,
3.
Recht der Europäischen Union; Aufbau und Arbeitsweise der Europäischen Union,
4.
Bürgerliches Recht,
5.
Konsularrecht und
6.
Volkswirtschaftslehre.

(6) Die Feststellung hierüber trifft die Prüfungskommission für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes (§ 13) als Feststellungsausschuss in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei den Inhalt der Einführung sowie die während dieser Zeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses nicht aus, kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend zu verlängern. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zuerkannt.

(1) Geeignete schwerbehinderte Menschen sind bei der Besetzung freier Arbeitsplätze vorrangig zu berücksichtigen, sofern sie - mit Ausnahme der durch ihre Behinderung eingeschränkten Eignung - über die gleiche Qualifikation verfügen. Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Hinsichtlich der sonstigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprinzip im Wettbewerb mit anderen nichtbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern. Schwerbehinderte Menschen sind grundsätzlich zu Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für eine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erscheinen.

(2) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(3) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(4) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft der Auswahlausschuss oder die Prüfungskommission auf Vorschlag der Ausbildungsleitung.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen haben, ist § 9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
LAP-hADV 2004
Veröffentlicht
15.06.2004
Fundstellen
2004, 1088: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.4.2010 I 434
Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 4.12.2016 I 2853 (Nr. 59) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet