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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), von denen Anlage 5 durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1 Laufbahnämter
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Schwerbehinderte Menschen
§ 12 Berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung
§ 13 Prüfungen
§ 14 Inkrafttreten

(1) Die Laufbahn des gehobenen Steuerdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst Finanzanwärterin/Finanzanwärter,
2. in der Probezeit bis zur Anstellung Steuerinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Steuerinspektor zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Steuerinspektorin/Steuerinspektor,
4. in den Beförderungsämtern der  
  a) Besoldungsgruppe A 10 Steueroberinspektorin/Steueroberinspektor,
  b) Besoldungsgruppe A 11 Steueramtfrau/Steueramtmann,
  c) Besoldungsgruppe A 12 Steueramtsrätin/Steueramtsrat,
  d) Besoldungsgruppe A 13 Steueroberamtsrätin/Steueroberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

Einstellungsbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern. Ihr obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
3.
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie
4.
gegebenenfalls
a)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundeszentralamt für Steuern die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeszentralamt für Steuern von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Aufgaben des schriftlichen Teils werden vom Bundeszentralamt für Steuern gestellt.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. Mindestens zwei Mitglieder sollen im Bundeszentralamt für Steuern mit Aufgaben der Steuerverwaltung befasst sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse, gibt für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine schriftliche Stellungnahme ab und legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des sozialärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundeszentralamt für Steuern die Einstellungsuntersuchungen selbst vornehmen.

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Finanzanwärterinnen und Bewerber zu Finanzanwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei Landesdienststellen unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnung förderlicher Vorkenntnisse gelten die Bestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten entsprechend.

(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes trifft das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der hierfür zuständigen Dienststelle des Landes.

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(1) Für die Fachstudien, die berufspraktischen Studienzeiten und die Leistungsnachweise und Bewertungen gelten die Regelungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Steuerbeamten über den gehobenen Dienst entsprechend.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die Anwärterinnen und Anwärter im Benehmen mit der zuständigen Landesdienststelle an die Ausbildungsdienststellen ab.

(1) Für die Prüfungen gelten die Regelungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten über den gehobenen Dienst entsprechend.

(2) Die Prüfungen der Anwärterinnen und Anwärter erfolgen in der Steuerverwaltung eines Bundeslandes im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Landesbehörde.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben durch die Ausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung in der Steuerverwaltung eines Bundeslandes die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Steuerdienstes des Bundes.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
LAP-gehDSteuerV
Veröffentlicht
17.12.2002
Fundstellen
2002, 4558: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch § 56 Abs. 34 V v. 12.2.2009 I 284