LAP-gDFm/EloAufklBundV

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1Laufbahnämter
§ 2Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 3Einstellungsbehörden
§ 4Einstellungsvoraussetzungen
§ 5Ausschreibung, Bewerbung
§ 6Auswahlverfahren
§ 7Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11Schwerbehinderte Menschen
§ 12Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13Grundsätze der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
§ 14Praxisbezogene Lehrveranstaltung I
§ 15Praxisbezogene Lehrveranstaltung II
§ 16Praxisbezogene Lehrveranstaltung III
§ 17Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV
§ 18Praktika
§ 19Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 20Leistungsnachweise während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
§ 21Bewertungen während der Praktika
 
Kapitel 2
Laufbahnprüfung
§ 22Prüfungsamt
§ 23Prüfungskommission
§ 24Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 25Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 26Schriftliche Prüfung
§ 27Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 28Mündliche Prüfung
§ 29Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 30Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 31Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 32Gesamtergebnis
§ 33Zeugnis
§ 34Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 35Wiederholung
 
Kapitel 3
Aufstieg
§ 36Allgemeine Regelungen zum Aufstieg
§ 37Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
§ 38Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung während des Ausbildungsaufstiegs
§ 39Leistungsnachweise während der Fachausbildung im Ausbildungsaufstieg
§ 40Zwischenprüfung im Ausbildungsaufstieg
§ 41Prüfung und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg
§ 42Regelungen zum Praxisaufstieg
 
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 43Inkrafttreten

(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fachgebieten Technik und Sprachen umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärterim Vorbereitungsdienst,
2.Regierungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.)in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Regierungsinspektorin/Regierungsinspektorim Eingangsamt,
4.Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektorim ersten Beförderungsamt,
5.Regierungsamtfrau/Regierungsamtmannim zweiten Beförderungsamt,
6.Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsratim dritten Beförderungsamt und
7.Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsratim vierten Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in ihrer Laufbahn benötigen. Darüber hinaus werden sie mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Systemverständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung sowie einer leistungsfähigen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung für die Sicherheit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen und der Bundesnachrichtendienst. Ihnen obliegen die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
2.
einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluss in einem dem jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn verwandten Studiengang, insbesondere als Dolmetscherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer, Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker sowie als Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, besitzt.

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
3.
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule oder des als gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses - gegebenenfalls einschließlich einer Ablichtung der Urkunde über die Verleihung eines Bachelorgrades in einem als gleichwertig anerkannten Studiengang - sowie
4.
gegebenenfalls
a)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
b)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
c)
Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.

(3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:

1.
Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen praktischen Tätigkeiten und
2.
die Studienbücher der Fachhochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen.

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen und beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Auswahlverfahren kann auf gemeinsamen Beschluss der Einstellungsbehörden zentral durch eine gemeinsame Auswahlkommission bei einer der Einstellungsbehörden durchgeführt werden. Für jedes Fachgebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können bei einer Einstellungsbehörde mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.

(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamten- und Schichtdiensttauglichkeit - gegebenenfalls auch in Schutzbauten - Stellung genommen wird,
2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,
5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt sowie
6.
eine Einverständniserklärung, dass sie oder er auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung steht.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf zwölf Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,
2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4.
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen:

1.Einführungspraktikum am Ausbildungs-stammplatz2 Wochen,
2.Praxisbezogene Lehrveranstaltung I12 Wochen,
3.Praktikum I12 Wochen,
4.Praxisbezogene Lehrveranstaltung II8 Wochen,
5.Praktikum II22 Wochen,
6.Praxisbezogene Lehrveranstaltung III8 Wochen,
7.Praktikum III6 Wochen,
8.Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV8 Wochen.

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (§ 19 Abs. 2 Satz 3). Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Dienststellen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes sowie zu Behörden, Gerichten, industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung (§ 19 Abs. 2 Satz 1) an.

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden an der Schule Strategische Aufklärung der Bundeswehr, der Schule des Bundesnachrichtendienstes und an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie werden anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. Sie bauen ergänzend und vertiefend auf den Inhalten des Studiums auf und vermitteln das für die Laufbahn notwendige spezifische Wissen.

(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 1.020 Lehrstunden; davon entfallen 360 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung I, 240 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II, 180 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung III sowie 240 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV.

(3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt erzielten Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.

(1) In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I werden den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt. Außerdem werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Grundzüge der einzelnen Fachgebiete eingeführt.

(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse und in Teilgebieten auch vertiefende Kenntnisse vermittelt:

1.
Elektronische Kampfführung,
2.
Allgemeine Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,
3.
Organisation der nationalen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,
4.
Grundlagen und Besonderheiten im Fernmeldebetrieb,
5.
Grundlagen und Besonderheiten im Betrieb von Navigations-, Ortungs-, Lenk-, Leit- und Erfassungssystemen,
6.
Nachrichtengewinnung und Erfassung,
7.
Nachrichtenbearbeitung und Auswertung,
8.
Informationsbeschaffungsmanagement des Bundes,
9.
Militärische Führung und Führungssysteme in der Bundeswehr,
10.
Technische Grundlagen,
11.
Kommunikationssysteme und
12.
Informationsaustausch und Sicherheit.

(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sowie auf den im Praktikum I vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten:

1.
Möglichkeiten und Grenzen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung und
2.
Aufklärungsschwerpunkte.

In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den spezialgesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen insbesondere in den Lehrgebieten

1.
Staats- und Europarecht,
2.
Verwaltungsrecht und
3.
Zivilrecht,
soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist, vertraut gemacht.

(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten der vorausgegangenen praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten

1.
Entzifferung,
2.
Einsatzgrundsätze Fernmelde- und Elektronische Aufklärung sowie Elektronischer Kampf und
3.
Fremde Streitkräfte und daneben oder stattdessen Paramilitärische Organisationen.

(1) In den Praktika vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Studium und in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der Dienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Arbeitsabläufe, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig durchführen, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(3) Im Einführungspraktikum wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein allgemeiner Eindruck von ihrem künftigen Tätigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen sie Gelegenheit haben, den Auftrag und die Organisation ihres Ausbildungsstammplatzes kennen zu lernen.

(4) Die Praktika I bis III werden bei Dienststellen durchgeführt, die für den späteren beruflichen Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter vorgesehen sind.

(5) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika verantwortlich. Die Ausbildungsstammplätze werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter festgelegt.

(6) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

(1) Die Bedarfsträger bestellen jeweils eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Diese sind - soweit erforderlich - von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Mit den Anwärterinnen und Anwärtern führen sie regelmäßig Besprechungen durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt auf Vorschlag des Kommandos Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Ausbildungsleitung für den Bundesnachrichtendienst und die Bundeswehr. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie legt in Abstimmung mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Anwärterinnen und Anwärter in einem Ausbildungsrahmenplan die Grundzüge der Ausbildung fest; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Beschäftigten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der Praktika wird von den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan erstellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Ausbildungsleitung vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(5) Die Ausbildungsleitung führt für die Anwärterinnen und Anwärter die Personalteilakten "Ausbildung", in die der Ausbildungsrahmenplan, der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.

(1) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,
3.
Referate,
4.
mündliche Beiträge (zum Beispiel zu Fachgesprächen, Kolloquien),
5.
Anwendungen in der Informationstechnik und
6.
schriftliche oder mündliche Leistungstests.

(2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 14 genannten Lehrgebieten zu fertigen und drei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung II sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14 und 15 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 16 genannten Lehrgebieten zu fertigen.

(5) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14, 15 und 17 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(6) Die Ausbildungsleitung bestimmt im Benehmen mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 4. Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 ist die Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und für die Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitungszeit von jeweils drei bis vier Zeitstunden festzulegen.

(7) Jeder Leistungsnachweis - mit Ausnahme der schriftlichen oder mündlichen Leistungstests - wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird von der oder dem Lehrenden nach § 31 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begründen.

(8) Die Leistungsnachweise sollen spätestens zwei Wochen vor dem Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erbracht sein. Wer einen Leistungsnachweis innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts versäumt, kann ihn auch noch danach erbringen. Wird der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. Im Übrigen gelten die §§ 29 und 30 entsprechend. Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

(9) Zum Abschluss der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter nach den Absätzen 2 bis 5 aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und die übrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 31 abgegeben.

(2) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie sind ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss des Praktikums III erstellen die Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.

(4) Soweit eine lehrgangsgebundene Sprachausbildung durchgeführt wird, finden für Anwärterinnen und Anwärter des Fachgebiets Sprachen keine Bewertungen statt.

(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission.

(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt unter Beteiligung der Ausbildungsleitung auf Vorschlag der Einstellungsbehörden; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung gehören an:

1.
für die Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Prüfgebiet "Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16)
a)
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende;
2.
für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den übrigen Prüfgebieten
a)
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende.

(3) Der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
vier Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende.

(4) Als sonstige Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission können auch Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern keine geeigneten Beamtinnen oder Beamten zur Verfügung stehen.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen besitzen und befähigt sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.

(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundeskanzleramtes und der Einstellungsbehörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung, die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Jeweils eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbeiten ist aus den in den §§ 14 bis 17 genannten Lehrgebieten zu bestimmen. Die Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach einem vorher von der Prüfungskommission festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 31 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 23 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 29 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus den in den §§ 14 bis 17 genannten Lehrgebieten aus.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 31; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.

(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prüfung oder Teile der Prüfung nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 23 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Entscheidungen nach Satz 4 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Prozentsatz an der erreichbaren Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:

 Prozentsatz der LeistungspunkteRangpunkte
 100 bis 93,715
unter93,7 bis 87,514
unter87,5 bis 83,413
unter83,4 bis 79,212
unter79,2 bis 75,011
unter75,0 bis 70,910
unter70,9 bis 66,79
unter66,7 bis 62,58
unter62,5 bis 58,47
unter58,4 bis 54,26
unter54,2 bis 50,05
unter50,0 bis 41,74
unter41,7 bis 33,43
unter33,4 bis 25,02
unter25,0 bis 12,51
unter12,5 bis 00.

(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit18 Prozent,
2.die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit7 Prozent,
3.die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet "Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16) mit7 Prozent,
4.die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit45 Prozent,
5.die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit23 Prozent.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 30 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Praktika, der Niederschriften über die Laufbahnprüfung und des Zeugnisses der Laufbahnprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Kommando Strategische Aufklärung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten oder der übernächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, am Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes teilnehmen, und zwar Beamtinnen und Beamte

1.
mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung am Aufstieg in die Laufbahn - Fachgebiet Sprachen - und
2.
mit der Fachrichtung Elektronische Aufklärung am Aufstieg in die Laufbahn - Fachgebiet Technik -.

(2) Das Auswahlverfahren wird an einem zentralen Lehrinstitut der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheiden nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens die Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundesnachrichtendienst.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aufstiegs- oder die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden für die Aufgaben der höheren Laufbahn ausgebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachausbildung von 18 Monaten, die im Fachgebiet Technik inhaltlich wie ein Ingenieurstudium und im Fachgebiet Sprachen als Sprachausbildung einschließlich der Vermittlung grundlegender Übersetzungstechniken zu gestalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung von 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderlich sind. Nach Abschluss der Ausbildung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzunehmen.

(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsausbildung zugelassen worden sind, einheitlich in einem Ausbildungsplan zu regeln.

(3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit einer der Laufbahnprüfung entsprechenden Aufstiegsprüfung ab. In der Prüfung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für die höhere Laufbahn befähigt sind.

(4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel 3 etwas Abweichendes geregelt ist.

(1) Im Fachgebiet Technik besteht die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik aus sechs Trimestern von je drei Monaten Dauer. Sie wird für die Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durchgeführt. Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prüfungsgebieten vermittelt:

1.
Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,
2.
Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder stattdessen der Technischen Informatik sowie
3.
Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder stattdessen der Nachrichten- oder der Telekommunikationstechnik.
Daneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten während der Ausbildung in verschiedene für ihre spätere Tätigkeit bedeutende Sondergebiete eingeführt.

(2) Im Fachgebiet Sprachen wird die 18-monatige Fachausbildung beim Bundessprachenamt oder bei einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in zwei Fremdsprachen der Schwierigkeitsgruppe I oder II oder in einer Fremdsprache der Schwierigkeitsgruppe III nach der jeweiligen Bedarfsträgerforderung durchgeführt.

(3) Die berufspraktische Ausbildung findet für beide Fachgebiete gemeinsam statt. Sie entspricht dem Vorbereitungsdienst für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.

(1) Während der Fachausbildung sind von den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Fachgebiet Technik Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar

1.
zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeitstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung für alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt und
2.
ein Leistungsnachweis mündlicher Art (beispielsweise Kurzreferat oder fachlicher Beitrag während der Übungen).
Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in § 38 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen. Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine Woche vor der Ausführung anzukündigen.

(2) Über die Nachholung von Leistungsnachweisen, die abweichend von § 20 Abs. 8 bis zum ersten Tag der Zwischenprüfung erbracht sein müssen, entscheidet die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik.

(3) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt sicher, dass in den Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik vergleichbare Anforderungen gestellt werden. Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik vorgelegt. Diese kann die Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich zu begründen.

(4) Am Ende der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einer Rangpunktzahl abschließen muss, die erzielten Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt. Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Arbeiten und des mündlichen Leistungsnachweises und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und Rangpunktzahl enthalten. Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten eine Ausfertigung der Bewertung aus. Eine weitere Ausfertigung erhält die Ausbildungsleitung.

(5) Für die Leistungsnachweise im Fachgebiet Sprachen gelten die Prüfungsbestimmungen des Bundessprachenamtes sowie für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des Bundesnachrichtendienstes darüber hinaus für die Fertigkeit "Übersetzen" die Prüfungsbestimmungen der Schule des Bundesnachrichtendienstes.

(1) Im Anschluss an die Fachausbildung haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus.

(2) Die Zwischenprüfung im Fachgebiet Technik besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den Prüfungsgebieten

1.
Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),
2.
Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder stattdessen der Technischen Informatik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2) und
3.
Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder stattdessen der Nachrichten- oder der Telekommunikationstechnik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)
zu bestimmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsgebiet nach Satz 1 Nr. 1, davon mindestens eine aus dem Untergebiet "Mathematik", und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 auszuwählen.

(3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht jeweils aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik.

(5) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik erteilt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik dies den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) In der Zwischenprüfung im Fachgebiet Sprachen ist in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein Standardisiertes Leistungsprofil in der ersten Sprache von mindestens 4241(4) sowie in der zweiten Sprache von mindestens 3231(3) oder in einer Sprache der Schwierigkeitsgruppe III ein Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens 4242(4) oder ein diesen Leistungsprofilen entsprechender Nachweis zu erbringen. Das Standardisierte Leistungsprofil wird vom Bundessprachenamt oder von einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung nach den dort geltenden Bestimmungen für Sprachprüfungen festgestellt. Der jeweilige Klammerzusatz betrifft nur das Standardisierte Leistungsprofil im Bereich des Bundesnachrichtendienstes und steht jeweils für die Fertigkeit des "Übersetzens". Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik das Bundessprachenamt tritt.

(7) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und höchstens eine Arbeit schlechter als mit Rangpunkt 5, aber mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet wurde. Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Fachausbildung wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit5 Prozent,
2.die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit15 Prozent,
3.die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit5 Prozent,
4.die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet "Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16) mit7 Prozent,
5.die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit45 Prozent,
6.die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit23 Prozent.

(1) Die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten gestalten die Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundesnachrichtendienst. Die Einführungszeit besteht aus

1.
den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen nach den §§ 14, 15 und 17, deren Dauer sich nach § 12 Abs. 1 bestimmt, und
2.
im Übrigen aus einer praktischen Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.
Zu Beginn der Einführungszeit kann unter entsprechender Verkürzung der praktischen Einführung nach Satz 2 Nr. 2 eine zentrale Einführung von bis zu einem Monat Dauer vorgesehen werden. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 3, 4 und 6, die §§ 11, 13, 20 mit Ausnahme von Absatz 4 und § 34 entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes geregelt ist.

(2) Zum Abschluss der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wird den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten ein Zeugnis erteilt, das auch die Feststellung enthält, ob die Teilnahme an den Lehrgängen erfolgreich oder nicht erfolgreich war. Erfolgreich ist die Teilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, wenn mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wird. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl gilt § 20 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nur dreifach gewertet werden. Wird die Durchschnittspunktzahl nicht erreicht, können die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen unter entsprechender Verlängerung der Einführungszeit einmal wiederholt werden. Im Fall einer erfolglosen Wiederholung wird der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten die Feststellung nach § 36 Abs. 4 schriftlich bekannt gegeben. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 5 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei verschiedenen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während der praktischen Einführung sind mindestens zwei Aufträge, einschließlich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistungen während der praktischen Einführung gilt § 21 entsprechend. Darüber hinaus ist über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während der praktischen Einführung eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
LAP-gDFm/EloAufklBundV
Pub. Bezeichnung
LAP-gDFm/EloAufklBundV
Veröffentlicht
22.08.2006
Fundstellen
2006, 2057: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 23 V v. 12.2.2009 I 320