KOVZustV
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die Landesversorgungsämter sind zuständig für die
- a)
- Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Badekuren und Heilstättenbehandlungen sowie über die Durchführung der Versehrtenleibesübungen,
- b)
- Entscheidungen über Kapitalabfindungen (§§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes),
- c)
- Geltendmachung der in § 81a des Bundesversorgungsgesetzes genannten Ansprüche und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung entstehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche. Die Zuständigkeit der Versorgungsämter in den Ländern Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein bleibt unberührt.
Die orthopädischen Versorgungsstellen sind zuständig für die Entscheidungen über
- a)
- Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 13, nach § 11 Abs. 3, nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 13 sowie nach § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes,sowie die Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie mit der orthopädischen Versorgung im Zusammenhang steht,
- b)
- den mit der orthopädischen Versorgung oder mit den Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes im Zusammenhang stehenden Kostenersatz nach § 24 des Bundesversorgungsgesetzes und § 65a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung