IntervRindFlVerarbV

Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung

Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen verordnet:

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Abgabe von Rindfleisch zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft.

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt); zuständig für die amtliche Überwachung der Verwendung des Rindfleisches ist die Bundesfinanzverwaltung.

(1) Soll das von der Bundesanstalt abgegebene Rindfleisch im Geltungsbereich dieser Verordnung verarbeitet werden, so übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheines an die überwachende Zollstelle.

(2) Das Rindfleisch ist unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder einen anderen von der überwachenden Zollstelle zugelassenen Raum zu verbringen und dort bis zur Verarbeitung zu lagern.

(3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht eine Verarbeitung des Rindfleisches durch den Käufer vorschreiben, kann er es zum Zwecke der Verarbeitung unmittelbar an Verarbeitungsbetriebe weitergeben; dabei darf eine Mindestmenge von vier Tonnen je Verarbeitungsbetrieb nicht unterschritten werden.

(4) Die überwachende Zollstelle kann dem Käufer des Rindfleisches und dem Verarbeitungsbetrieb die für die Überwachung erforderlichen Auflagen erteilen.

(5) Überwachende Zollstelle im Sinne dieser Verordnung ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Käufer seinen Sitz hat. Falls das Rindfleisch nicht in diesem Bezirk verarbeitet wird, ist überwachende Zollstelle diejenige, in deren Bezirk der Verarbeitungsbetrieb gelegen ist.

(1) Der Käufer hat jede Weitergabe des Rindfleisches unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verarbeitungsbetriebes, der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben jeden Wechsel des Lagerortes des Rindfleisches der überwachenden Zollstelle unverzüglich zu melden.

(2) Der Verarbeitungsbetrieb hat ferner der überwachenden Zollstelle die erfolgte Verarbeitung zu den Erzeugnissen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben sind, schriftlich in zwei Stücken unter Angabe der Beschaffenheit und der Menge des Verarbeitungserzeugnisses zu melden.

(3) In den Meldungen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Nummern der Verkaufsrechnung und des Abholscheines der Bundesanstalt und die weitergegebene oder verarbeitete Rindfleischmenge anzugeben.

(1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb sind verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
2.
gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Rindfleisch zu machen.

(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist ferner verpflichtet,

1.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
a)
die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen,
b)
die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Rindfleisch,
2.
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Zum Zwecke der Überwachung haben der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Rindfleisch und Verarbeitungserzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die in Satz 1 genannten Personen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zollstellen verlangen.

Die Verpflichtungen, die dem Käufer und dem Verarbeitungsbetrieb gegenüber den Zollbehörden obliegen, sind von den Betriebsinhabern selbst zu erfüllen. Diese können hierfür einen oder mehrere geeignete Betriebsleiter bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

Nach erfolgter Verarbeitung wird dem Verarbeitungsbetrieb von der überwachenden Zollstelle eine Verarbeitungsbescheinigung erteilt.

(1) Rindfleisch, das von Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten abgegeben und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt. Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei dieser Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach vorgeschriebenem Muster in drei Stücken - im Falle der Antragstellung bei einer anderen als der überwachenden Zollstelle in vier Stücken - abzugeben.

(2) Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle das Rindfleisch dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung.

(3) Im übrigen sind § 4 Abs. 2 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

Soll das von der Bundesanstalt abgegebene Rindfleisch in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden, so übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheines an die Zollstelle, in deren Bezirk das Lager gelegen ist, aus dem das Rindfleisch ausgelagert wird. Der Käufer hat das Rindfleisch unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexemplar in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen Rindfleisch, der Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

(1) Wer Interventionsrindfleisch entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte nicht oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet, hat für die davon betroffene Menge den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, soweit wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt ist oder eine Verpflichtung zum erneuten Leisten einer Sicherheit nach § 7 der EWG-Sicherheiten-Verordnung besteht.

(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jur. Bezeichnung
IntervRindFlVerarbV
Veröffentlicht
26.10.1977
Fundstellen
1977, 1915: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 68 G v. 2.8.1994 I 2018