IndElAusbV 2007

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Die Ausbildungsberufe

1.
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
2.
Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
3.
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
4.
Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,
5.
Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik,
6.
Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme
werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
13.
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,
14.
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
15.
Betreiben von technischen Systemen,
16.
Technisches Gebäudemanagement,
17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Wohn- und Geschäftsgebäude,
2.
Betriebsgebäude,
3.
Funktionsgebäude und -anlagen,
4.
Infrastrukturanlagen,
5.
Industrieanlagen.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf dem im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
2.
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastrukturtechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen, Leistungen an einzubeziehende Gewerke vergeben und abnehmen,
3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Aufmaße erstellen, Leistungen abrechnen sowie Systemdaten und -unterlagen dokumentieren, nach betriebswirtschaftlichen und technischen Vorgaben aufbereiten und verwalten
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Änderung in einem System der Gebäude- und Infrastrukturtechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen Anweisungen, Herstellervorgaben und Dokumentationen Funktion und Sicherheit von Gebäuden und technischen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowie unter Berücksichtung von Kundeninteressen, technischen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezifizieren kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
13.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
14.
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,
15.
Instandhalten von Anlagen und Systemen,
16.
Technischer Service und Betrieb,
17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Energieverteilungsanlagen/-netze,
2.
Gebäudeinstallationen/-netze,
3.
Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,
4.
Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,
5.
Schalt- und Steueranlagen,
6.
Elektrotechnische Ausrüstungen.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
2.
Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Anlagendaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen oder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
13.
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik,
14.
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,
15.
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen,
16.
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen,
17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Produktions- und Fertigungsautomation,
2.
Verfahrens- und Prozessautomation,
3.
Netzautomation,
4.
Verkehrsleitsysteme,
5.
Gebäudeautomation.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
2.
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
4.
Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisierungssystems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der Automatisierungstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Systeme analysieren, Programme interpretieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
13.
Fertigen von Komponenten und Geräten,
14.
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen,
15.
Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,
16.
Technischer Service und Produktsupport,
17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Informations- und kommunikationstechnische Geräte,
2.
Medizinische Geräte,
3.
Automotive-Systeme,
4.
Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosysteme,
5.
EMS (Electronic Manufacturing Services),
6.
Mess- und Prüftechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
2.
Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Ändern einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder das Herstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einem Gerät oder System und dem damit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen sowie Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unterlagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funktionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremodule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
13.
Erstellen von Software,
14.
Integrieren und Konfigurieren von Systemen,
15.
Durchführen von Systemtests,
16.
Technischer Service und Systemoptimierung,
17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Automatisierungssysteme,
2.
Signal- und Sicherheitssysteme,
3.
Informations- und Kommunikationssysteme,
4.
Funktechnische Systeme,
5.
Eingebettete Systeme (Embedded Systems).
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Die in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
2.
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem der industriellen Informationstechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionssicherheit ergreifen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfigurieren und Programmieren eines Systems der industriellen Informationstechnik, das Integrieren eines Teilsystems der industriellen Informationstechnik aus Hard- oder Softwarekomponenten oder das Optimieren eines Systems der industriellen Informationstechnik in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der industriellen Informationstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und technischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Systemdokumentationen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein System der industriellen Informationstechnik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen, auch in englischer Sprache, auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge informationstechnischer Systeme analysieren, Programme interpretieren und anpassen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
3.
im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1691 - 1694)

Gemeinsame Kernqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufsbildesKernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
123
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,
§ 11 Abs. 1 Nr. 1,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,
§ 11 Abs. 1 Nr. 2,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2,
§ 19 Abs. 1 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,
§ 11 Abs. 1 Nr. 3,
§ 15 Abs. 1 Nr. 3,
§ 19 Abs. 1 Nr. 3,
§ 23 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4,
§ 11 Abs. 1 Nr. 4,
§ 15 Abs. 1 Nr. 4,
§ 19 Abs. 1 Nr. 4,
§ 23 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,
§ 11 Abs. 1 Nr. 5,
§ 15 Abs. 1 Nr. 5,
§ 19 Abs. 1 Nr. 5,
§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
j)
Konflikte im Team lösen
k)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,
§ 11 Abs. 1 Nr. 6,
§ 15 Abs. 1 Nr. 6,
§ 19 Abs. 1 Nr. 6,
§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
h)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
i)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,
§ 11 Abs. 1 Nr. 7,
§ 15 Abs. 1 Nr. 7,
§ 19 Abs. 1 Nr. 7,
§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,
§ 11 Abs. 1 Nr. 8,
§ 15 Abs. 1 Nr. 8,
§ 19 Abs. 1 Nr. 8,
§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,
§ 11 Abs. 1 Nr. 9,
§ 15 Abs. 1 Nr. 9,
§ 19 Abs. 1 Nr. 9,
§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
10Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,
§ 11 Abs. 1 Nr. 10,
§ 15 Abs. 1 Nr. 10,
§ 19 Abs. 1 Nr. 10,
§ 23 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,
§ 11 Abs. 1 Nr. 11,
§ 15 Abs. 1 Nr. 11,
§ 19 Abs. 1 Nr. 11,
§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1695 - 1705)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Kundenanforderungen analysieren
b)
Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
c)
Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen
d)
Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen
e)
technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f)
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
h)
Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten
i)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
e)
Netz- und Bussysteme anpassen
f)
Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g)
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
14Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
a)
technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b)
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c)
wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen
d)
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
e)
gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
f)
Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
g)
Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren
h)
Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i)
Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j)
bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken
15Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern
b)
Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c)
Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d)
Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e)
Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f)
Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
g)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
h)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
i)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
k)
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotentiale erfassen
16Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
b)
Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
c)
Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten
d)
Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
e)
Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f)
an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken
g)
Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen
h)
vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i)
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen
17Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten
f)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
k)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in
Monaten
1234
Abschnitt 1
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
3 bis 5
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
13Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
e)
technische Schnittstellen und Netztopologien klären
g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
i)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Zeitrahmen 3
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
3 bis 4
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
13Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Zeitrahmen 4
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
1 bis 2
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
h)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
13Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
2 bis 3
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
b)
Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
Zeitrahmen 6
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
3 bis 4
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
14Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen
und Systeme
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
a)
technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b)
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c)
wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen
f)
Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
15Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
b)
Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
16Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
e)
Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
1 bis 3
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
i)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Kundenanforderungen analysieren
g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
13Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
e)
Netz- und Bussysteme anpassen
f)
Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g)
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
15Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
g)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
i)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
Zeitrahmen 8
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
3 bis 5
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
c)
Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen
f)
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
15Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
h)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
16Technisches Gebäude-
management
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
d)
Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
j)
Konflikte im Team lösen
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
g)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
d)
Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen
h)
Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten
13Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
15Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
d)
Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
16Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
b)
Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
f)
an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken
g)
Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen
h)
vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i)
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen
Zeitrahmen 10
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
k)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
3 bis 5
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
14Instandhalten gebäude-
technischer Anlagen
und Systeme
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
d)
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
e)
gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
g)
Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren
h)
Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i)
Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j)
bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken
15Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern
c)
Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
e)
Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f)
Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
k)
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotenziale erfassen
16Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
c)
Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten
Zeitrahmen 11
17Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten
f)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
k)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
10 bis 12
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1706 - 1717)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Kundenanforderungen analysieren
b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
f)
Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
g)
die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen
13Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
i)
Datenleitungen konfektionieren
j)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
k)
Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
l)
Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
m)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
n)
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
o)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
p)
Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
q)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen
r)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
s)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
u)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
v)
Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben
14Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
b)
Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c)
Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
e)
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
f)
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
15Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b)
Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c)
Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
d)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
e)
Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
f)
dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten
g)
Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
h)
Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
i)
Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
j)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
k)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Serviceleistung anbieten und durchführen
b)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c)
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
d)
Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
e)
Serviceleistungen dokumentieren
f)
technische Anlagen überwachen
g)
Ferndiagnose und -wartung durchführen
h)
Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen
i)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
17Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f)
Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
j)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in
Monaten
1234
Abschnitt 1
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Zeitrahmen 2
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
3 bis 5
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
13Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Zeitrahmen 3
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
2 bis 4
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Zeitrahmen 4
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
1 bis 3
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
h)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in
Monaten
1234
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
3 bis 5
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
13Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
j)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
m)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
n)
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 6
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
1 bis 3
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
13Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
s)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
15Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b)
Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c)
Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
2 bis 4
6Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
i)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
n)
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
14Konfigurieren und
Programmieren von
Steuerungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
b)
Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c)
Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
f)
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
15Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
d)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
16Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
i)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
Zeitrahmen 8
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
2 bis 4
13Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
l)
Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
p)
Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
q)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen
15Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
h)
Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
j)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
j)
Konflikte im Team lösen
3 bis 5
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
g)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Kundenanforderungen analysieren
b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
f)
Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
g)
die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen
13Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
i)
Datenleitungen konfektionieren
k)
Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
o)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
r)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
u)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
v)
Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben
14Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
e)
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
15Instandhalten von
Anlagen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
g)
Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
i)
Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
16Technischer Service
und Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
d)
Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
Zeitrahmen 10
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
k)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
15Instandhalten von
Anlagen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
e)
Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
f)
dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten
k)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16Technischer Service
und Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Serviceleistung anbieten und durchführen
b)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c)
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
e)
Serviceleistungen dokumentieren
f)
technische Anlagen überwachen
g)
Ferndiagnose und -wartung durchführen
h)
Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
Zeitrahmen 11
17Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f)
Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
j)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
10 bis 12
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1718 - 1728)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
b)
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
c)
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
e)
technische Schnittstellen klären
f)
Komponenten nach Vorgaben auswählen
g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d)
Sensoren und Aktoren montieren
e)
Steuerungen installieren
f)
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
g)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
h)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren
i)
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
j)
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
14Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Steuerungsprogramme erstellen
b)
Automatisierungsgeräte programmieren
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren
d)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
e)
komplexe Steuerungen anpassen
f)
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
g)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h)
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren
i)
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren
j)
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
15Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen
b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
16Instandhalten und Optimieren
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Prozessgrößen erfassen und auswerten
b)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
c)
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d)
Versionswechsel von Software durchführen
e)
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen
g)
Steuerungen und Regelungen optimieren
h)
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen
i)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
17Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen
i)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
j)
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in
Monaten
1234
Abschnitt 1
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
3 bis 5
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
13Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
e)
technische Schnittstellen klären
f)
Komponenten nach Vorgaben auswählen
g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Zeitrahmen 3
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
2 bis 4
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
e)
Steuerungen installieren
14Konfigurieren und
Programmieren von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Steuerungsprogramme erstellen
Zeitrahmen 4
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
1 bis 3
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
h)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
13Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
g)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
1 bis 3
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
13Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
f)
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
Zeitrahmen 6
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
3 bis 5
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
15Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
16Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
e)
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
i)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
10Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
c)
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
d)
Sensoren und Aktoren montieren
14Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Steuerungsprogramme erstellen
b)
Automatisierungsgeräte programmieren
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren
d)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
Zeitrahmen 8
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
13Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
i)
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
14Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
f)
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
16Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
b)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen
3 bis 5
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
8Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
b)
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
13Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
h)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren
j)
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
14Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
e)
komplexe Steuerungen anpassen
g)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h)
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren
i)
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren
j)
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
15Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen
b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
e)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
Zeitrahmen 10
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
k)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
15Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
16Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Prozessgrößen erfassen und auswerten
c)
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d)
Versionswechsel der Software durchführen
f)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen
g)
Steuerungen und Regelungen optimieren
h)
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen
i)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
Zeitrahmen 11
17Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen
i)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
j)
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
10 bis 12
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1729 - 1739)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b)
bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
c)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
d)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
e)
Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
13Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Entwürfe und Layouts erstellen
b)
Fertigungsunterlagen erstellen
c)
Bauteile und Baugruppen beschaffen
d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
e)
Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f)
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
g)
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h)
Produktdokumentationen erstellen
14Herstellen und Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
a)
konstruktiven Aufbau erstellen
b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d)
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
e)
Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch anpassen
f)
geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren
g)
komplexe Geräte und Systeme prüfen
h)
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
15Einrichten, Überwachen und
Instandhalten von Fertigungs-
und Prüfeinrichtungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
b)
Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c)
Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren
d)
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren
e)
Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation überwachen und durchführen
f)
Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beurteilen
g)
Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren
h)
Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i)
vorbeugende Instandhaltung durchführen
16Technischer Service
und Produktsupport
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten, durchführen und abrechnen
b)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c)
Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d)
Geräte und Systeme warten und instand setzen
e)
Produkteinweisungen planen und durchführen
f)
Kundenberatungen durchführen
g)
Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
17Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k)
Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in
Monaten
1234
Abschnitt 1
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 19 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
b)
bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
Zeitrahmen 2
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
1 bis 3
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
c)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
14Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
c)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
Zeitrahmen 3
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
3 bis 5
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
12Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
c)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
13Fertigen von Komponenten und Geräten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
c)
Bauteile und Baugruppen beschaffen
d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
14Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
c)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
Zeitrahmen 4
5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
h)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
1 bis 3
9Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
Zeitrahmen 6
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
3 bis 5
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
8Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
13Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Entwürfe und Layouts erstellen
b)
Fertigungsunterlagen erstellen
c)
Bauteile und Baugruppen beschaffen
d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
e)
Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f)
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
g)
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h)
Produktdokumentationen erstellen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
i)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
3 bis 4
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
14Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten
und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
a)
konstruktiven Aufbau erstellen
b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
d)
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
f)
geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren
g)
komplexe Geräte und Systeme prüfen
Zeitrahmen 8
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
2 bis 3
6Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b)
bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
d)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
14Herstellen und
Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
e)
Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch anpassen
f)
geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren
h)
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
16Technischer Service und
Produktsupport
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
g)
Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
j)
Konflikte im Team lösen
3 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
g)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
d)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
e)
Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
15Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
b)
Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c)
Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren
d)
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren
e)
Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation überwachen und durchführen
f)
Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beurteilen
g)
Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren
h)
Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i)
vorbeugende Instandhaltung durchführen
Zeitrahmen 10
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
k)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
3 bis 4
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
15Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
h)
Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i)
vorbeugende Instandhaltung durchführen
16Technischer Service und
Produktsupport
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten, durchführen und abrechnen
b)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c)
Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d)
Geräte und Systeme warten und instand setzen
e)
Produkteinweisungen planen und durchführen
f)
Kundenberatungen durchführen
g)
Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
Zeitrahmen 11
17Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k)
Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
10 bis 12
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1740 - 1749)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren
b)
bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c)
Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren
d)
technische Schnittstellen klären
e)
Komponenten nach Vorgaben auswählen
f)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
b)
Softwarekomponenten anpassen
c)
Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen
d)
Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und anwenden
e)
Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f)
Sicherheitseinrichtungen implementieren
14Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Hardwarekomponenten installieren und prüfen
b)
Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren
c)
Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d)
Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekomponenten analysieren, Lösungen entwickeln
e)
Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme analysieren und Lösungen entwickeln
f)
Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g)
aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren
h)
Nutzerprogramme einbinden
i)
Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
15Durchführen von Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b)
Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c)
Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
d)
Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e)
Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f)
Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit den relevanten Betriebsparametern testen
g)
physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h)
Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
i)
Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j)
Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
k)
Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in englischer Sprache dokumentieren
16Technischer Service und
Systemoptimierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b)
Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c)
Netzwerke administrieren
d)
Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch auswerten
e)
Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachverhalte adressatengerecht kommunizieren
f)
Produkteinweisungen planen und durchführen
17Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
h)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
j)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
k)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-
bild-
position
Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in
Monaten
1234
Abschnitt 1
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Zeitrahmen 2
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
Zeitrahmen 3
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
2 bis 4
7Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
12Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
d)
technische Schnittstellen klären
e)
Komponenten nach Vorgaben auswählen
f)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
Zeitrahmen 4
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
h)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
14Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Hardwarekomponenten installieren und prüfen
c)
Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
1 bis 2
9Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
15Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
e)
Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
Zeitrahmen 6
5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
4 bis 5
7Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
8Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
14Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Hardwarekomponenten installieren und prüfen
f)
Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g)
aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren
15Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
d)
Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
g)
physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h)
Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
i)
Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j)
Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
2 bis 4
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
i)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
c)
Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren
13Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
b)
Softwarekomponenten anpassen
d)
Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und anwenden
e)
Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f)
Sicherheitseinrichtungen implementieren
14Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
c)
Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d)
Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekomponenten analysieren, Lösungen entwickeln
15Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
c)
Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
j)
Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
Zeitrahmen 8
13Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
c)
Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen
2 bis 4
15Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
c)
Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
j)
Konflikte im Team lösen
4 bis 5
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren
b)
bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c)
Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren
14Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
b)
Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren
e)
Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme analysieren und Lösungen entwickeln
i)
Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
15Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b)
Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
d)
Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
f)
Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit den relevanten Betriebsparametern testen
i)
Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
k)
Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in englischer Sprache dokumentieren
Zeitrahmen 10
5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
k)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
2 bis 3
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
11Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
14Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
h)
Nutzerprogramme einbinden
16Technischer Service und Systemoptimierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b)
Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c)
Netzwerke administrieren
d)
Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch auswerten
e)
Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachverhalte adressatengerecht kommunizieren
f)
Produkteinweisungen planen und durchführen
Zeitrahmen 11
17Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
h)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
j)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
k)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
10 bis 12
Jur. Bezeichnung
IndElAusbV 2007
Veröffentlicht
24.07.2007
Fundstellen
2007, 1678: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.6.2013 I 2201