HopfG

Hopfengesetz

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Zertifizierung, das Bescheinigungsverfahren, die Kontrolle nicht der Zertifizierung unterliegender Erzeugnisse, die Verarbeitung, das Vermischen, die Behandlung und das Inverkehrbringen der der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen unterliegenden Erzeugnisse.

(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte fest

1.
die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet werden,
2.
die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen),
3.
die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvorschriften.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann

1.
zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens auf Private übertragen wird,
2.
hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens
a)
die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenverbände,
b)
die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauftragten
geregelt werden.

(3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über

1.
a)
die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung,
b)
die Verwendung
von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Meldungen,
2.
a)
die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung,
b)
die Verwendung
von Siegeln,
3.
die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Versiegelung der Packstücke
erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in den in § 1 genannten Rechtsakten zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können.

(4) Erzeugnisse im Sinne des § 1 und Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

(1) Die §§ 2 und 3 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt im übrigen am 1. April 1997 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
HopfG
Veröffentlicht
21.10.1996
Fundstellen
1996, 1530: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 371 V v. 31.8.2015 I 1474