HG 2012

Haushaltsgesetz 2012

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 311 600 000 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 780 000 000 Euro festgestellt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 Kredite bis zur Höhe von 28 100 000 000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2012 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie
2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2.
Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 436 875 000 000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 135 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2.
bis zu 50 000 000 000 Euro
a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
3.
bis zu 9 000 000 000 Euro
a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und für zinsverbilligte Kredite an den Clean Technology Fund und an die Infrastructure Crisis Facility der Weltbankgruppe,
c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d)
für mit Mitteln des Energie- und Klimafonds zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4.
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5.
bis zu 171 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6.
bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7.
bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen,
8.
bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,
4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634 .3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,
2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3.
Mehrausgaben bei Titel 526 01 einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie ihnen Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 687 52, 687 53, 687 54, 687 55, 687 57, 687 58 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 200 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem Ausgaben zu leisten und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Beamtinnen und Beamte umzusetzen oder neue Planstellen für Beamtinnen und Beamte auszubringen, wenn für die umgesetzten oder neuen Planstellen ein Bedarf besteht und sie mit Überhangpersonal besetzt werden.

(2) Werden Planstellen neu ausgebracht, fallen die bei der abgebenden Behörde frei werdenden Planstellen des übernommenen Überhangpersonals zum Zeitpunkt der Übernahme weg.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6.
die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 als ausgebracht gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höher gruppiert worden ist.

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Die obersten Bundesbehörden dürfen Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 16 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

(1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind

1.
die Organe der Rechtspflege,
2.
die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag,
3.
die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinheiten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzollämtern,
4.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
5.
die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland.
Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2012 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen

1.
eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,
2.
Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen,
soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2012 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2011 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2012 nachzuholen.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle Ausnahmen bei den in § 21 Absatz 2 genannten Bereichen zuzulassen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(4) § 21 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.

(2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.

Ergänzend zu der durch § 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) geregelten Finanzierung stellt der Bund dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ im Haushaltsjahr 2012 einen einmaligen Betrag in Höhe von 580 500 000 Euro zur Verfügung.

§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2581 - 2591)

Teil I:Haushaltsübersicht
Einnahmen
Ausgaben
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert)
Teil II:Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III:Finanzierungsübersicht
Teil IV:Kreditfinanzierungsplan


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen



Epl.BezeichnungBisherige
Gesamt-
einnahmen
Neue
Gesamt-
einnahmen

Gesamt-
einnahmen
gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (–)
201220122011
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
123456
Es treten hinzu:
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt193193193
02Deutscher Bundestag1 6881 6881 666+22
03Bundesrat515184–33
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt3 1233 1233 130–7
05Auswärtiges Amt110 323110 323110 342–19
06Bundesministerium des Innern415 702415 702425 489–9 787
07Bundesministerium der Justiz441 502441 502414 855+26 647
08Bundesministerium der Finanzen221 395221 395357 293–135 898
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
374 892

374 892

323 178

+51 714
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
58 687

58 687

61 716

–3 029
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales5 630 1645 630 1646 293 426–663 262
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
6 042 073

6 042 073

6 640 622

–598 549
14Bundesministerium der Verteidigung323 592323 592223 685+99 907
15Bundesministerium für Gesundheit92 35292 35283 006+9 346
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
353 587

353 587

366 823

–13 236
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
62 207

62 207

67 088

–4 881
19Bundesverfassungsgericht404040
20Bundesrechnungshof354354191+163
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
660 259

660 259

637 830

+22 429
30Bundesministerium für Bildung und Forschung
126 496

126 496

118 596

+7 900
32Bundesschuld33 467 52629 284 52649 714 693–20 430 167
60Allgemeine Finanzverwaltung264 313 794267 396 794239 956 054+27 440 740
Einnahmen312 700 000311 600 000305 800 000+5 800 000


Zu Spalte 4:Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 256 156 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 28 100 000 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 27 344 000 T€.



Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen




Epl.

Bezeichnung

Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben

Verwaltungs-
einnahmen

Übrige
Einnahmen
201220122012
1 000 €1 000 €1 000 €
12789
Es treten hinzu:
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02Deutscher Bundestag
03Bundesrat
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt
05Auswärtiges Amt
06Bundesministerium des Innern
07Bundesministerium der Justiz
08Bundesministerium der Finanzen
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie


10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


14Bundesministerium der Verteidigung
15Bundesministerium für Gesundheit
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


19Bundesverfassungsgericht
20Bundesrechnungshof
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung


30Bundesministerium für Bildung und Forschung


32Bundesschuld–4 183 000
60Allgemeine Finanzverwaltung3 933 000–800 000–50 000
Summe Nachtrag 20123 933 000–800 000–4 233 000
Bisherige Summe Haushalt 2012252 586 00017 571 88642 542 114
Neue Summe Haushalt 2012256 519 00016 771 88638 309 114
Summe Haushalt 2011229 540 00016 844 24059 415 760
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–)+26 979 000–72 354–21 106 646


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben



Epl.BezeichnungBisherige
Gesamt-
ausgaben
Neue
Gesamt-
ausgaben

Gesamt-
ausgaben
gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (–)
201220122011
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
123456
Es treten hinzu:
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt30 74230 74229 876+866
02Deutscher Bundestag693 986693 986681 783+12 203
03Bundesrat21 73921 73921 342+397
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt1 962 4101 962 4101 841 955+120 455
05Auswärtiges Amt3 323 7243 323 7243 103 654+220 070
06Bundesministerium des Innern5 490 3175 490 3175 402 239+88 078
07Bundesministerium der Justiz508 256508 256493 085+15 171
08Bundesministerium der Finanzen4 605 2244 605 2244 459 629+145 595
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
6 107 983

6 107 983

6 116 865

–8 882
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
5 280 066

5 280 066

5 491 558

–211 492
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales126 130 940126 130 940131 292 668–5 161 728
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
25 934 138

25 934 138

25 247 970

+686 168
14Bundesministerium der Verteidigung31 871 85731 871 85731 548 954+322 903
15Bundesministerium für Gesundheit14 485 38214 485 38215 777 246–1 291 864
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1 590 524

1 590 524

1 635 879

–45 355
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
6 789 720

7 370 220

6 471 041

+899 179
19Bundesverfassungsgericht29 95229 95224 971+4 981
20Bundesrechnungshof122 747122 747124 543–1 796
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
6 382 910

6 382 910

6 219 120

+163 790
30Bundesministerium für Bildung und Forschung
12 941 224

12 941 224

11 646 033

+1 295 191
32Bundesschuld35 758 97332 539 47037 172 319–4 632 849
60Allgemeine Finanzverwaltung22 637 18624 176 18910 997 270+13 178 919
Ausgaben312 700 000311 600 000305 800 000+5 800 000


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben



Epl.Bezeichnung
Summe
Spalten 8 bis 14

Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2012201220122012
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
1278910
Es treten hinzu:
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02Deutscher Bundestag
03Bundesrat
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt
05Auswärtiges Amt
06Bundesministerium des Innern
07Bundesministerium der Justiz
08Bundesministerium der Finanzen
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie



10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz



11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



14Bundesministerium der Verteidigung
15Bundesministerium für Gesundheit
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
580 500



19Bundesverfassungsgericht
20Bundesrechnungshof
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung



30Bundesministerium für Bildung und Forschung



32Bundesschuld–3 219 503
60Allgemeine Finanzverwaltung1 539 003
Summe Nachtrag 2012–1 100 000
Bisherige Summe Haushalt 2012312 700 00028 496 62911 340 75610 673 178
Neue Summe Haushalt 2012311 600 00028 496 62911 340 75610 673 178
Summe Haushalt 2011305 800 00027 798 55610 163 56210 428 980
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–)+5 800 000+698 073+1 177 194+244 198


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben



Epl.Bezeichnung
Schulden-
dienst
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2012201220122012
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
1211121314
Es treten hinzu:
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02Deutscher Bundestag
03Bundesrat
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt
05Auswärtiges Amt
06Bundesministerium des Innern
07Bundesministerium der Justiz
08Bundesministerium der Finanzen
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie



10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz



11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



14Bundesministerium der Verteidigung
15Bundesministerium für Gesundheit
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


580 500

19Bundesverfassungsgericht
20Bundesrechnungshof
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung



30Bundesministerium für Bildung und Forschung



32Bundesschuld–2 919 503–300 000
60Allgemeine Finanzverwaltung1 539 003
Summe Nachtrag 2012–2 919 5031 819 503
Bisherige Summe Haushalt 201234 206 509192 575 83735 649 662–242 571
Neue Summe Haushalt 201231 287 006192 575 83737 469 165–242 571
Summe Haushalt 201135 343 160190 893 16032 330 082–1 157 500
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–)–4 056 154+1 682 677+5 139 083+914 929


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten



Epl.BezeichnungVerpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2012
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201320142015Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
12345678
Es treten hinzu:
02Deutscher Bundestag
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt





05Auswärtiges Amt
06Bundesministerium des Innern
07Bundesministerium der Justiz
08Bundesministerium der Finanzen
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie





10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz











11Bundesministerium für Arbeit und Soziales





12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
312 000





312 000
14Bundesministerium der Verteidigung





15Bundesministerium für Gesundheit
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit





17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend





20Bundesrechnungshof
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung





30Bundesministerium für Bildung und Forschung





60Allgemeine Finanzverwaltung
Summe Nachtrag 2012312 000312 000
Bisherige Summe Haushalt 201244 962 49612 837 2529 099 0906 519 6146 499 51110 007 029
Neue Summe Haushalt 201245 274 49612 837 2529 099 0906 519 6146 499 51110 319 029


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes



Epl.BezeichnungKapitelBisheriger
Betrag für
2012
Neuer
Betrag für
2012


2011
gegenüber 2011
mehr (+)
weniger (–)
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
01, 03, 04

21 101

21 101

20 375

+726
02Deutscher Bundestag01, 03, 04258 216258 216250 249+7 967
03Bundesrat0116 06616 06615 908+158
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-amt
01, 02, 03, 05, 06,
07, 08, 09


248 245


248 245


244 886


+3 359
05Auswärtiges Amt01, 03, 04, 111 040 7381 040 738991 186+49 552
06Bundesministerium des Innern01, 07, 08, 10, 11,
12, 15, 16, 17, 18,
23, 25, 26, 28, 29,
33, 35



3 251 613



3 251 613



3 221 834



+29 779
07Bundesministerium der Justiz01, 02, 03, 04, 05,
06, 07, 08, 10

339 525

339 525

339 852

–327
08Bundesministerium der Finanzen01, 03, 04, 05, 122 233 9002 233 9002 180 648+53 252
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
01, 13, 14, 15, 16,
17, 18


660 600


660 600


656 164


+4 436
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
01, 08, 09, 13, 14,
15, 16


350 001


350 001


373 983


–23 982
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
01, 04, 05, 06, 07

194 166

194 166

191 434

+2 732
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
01, 03, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 27,
28



912 603



912 603



906 953



+5 650
14Bundesministerium der Verteidigung01, 03, 04, 07, 092 056 1932 056 1935 497 687–3 441 494
15Bundesministerium für Gesundheit01, 04, 05, 06, 10,
11

258 002

258 002

248 158

+9 844
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07

234 518

234 518

242 588

–8 070
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06

100 235

100 235

106 088

–5 853
19Bundesverfassungsgericht0125 13025 13020 133+4 997
20Bundesrechnungshof01, 0385 01785 01790 886–5 869
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
01

71 604

71 604

52 240

+19 364
30Bundesministerium für Bildung und Forschung
01, 02

112 422

112 422

106 058

+6 364
Summe12 469 89512 469 89515 757 310–3 287 415


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes



Komponenten zur Berechnung der zulässigen KreditaufnahmeBisheriger Betrag
für 2012
Neuer Betrag
für 2012
Millionen €
123
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)1,5911,591
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.)
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres (Stand: Herbst 2011)
2 476 800

2 476 800
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme39 41239 412
(Produkt aus 1. und 2.)
4.Saldo der finanziellen Transaktionen–4 933–7 350
(Differenz aus 4a. und 4b.)
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen6 4085 608
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben11 34112 958
5.Konjunkturkomponente–5 873–5 408
(Produkt aus [5a. + 5b.] und 5c.)
5a.Nominale Produktionslücke–33 296–33 296
5b.Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung–3 375–468
(erwarteter nominaler BIP-Zuwachs 2012 gegenüber 2011 zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushalts [+2,39 %] gegenüber jener zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushalts [+2,41 %])
5c.Budgetsensitivität (ohne Einheit)0,160,16
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto
7.Zulässige Nettokreditaufnahme50 21852 170
(Differenz aus 3. und 4. und 5. und 6.)

Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.

Differenzen durch Rundung möglich.



Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:

Finanzierungsübersicht



FinanzierungsübersichtBisheriger Betrag
für 2012
Für 2012
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2012
1 000 €
1234
1.Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1Einnahmen280 237 0002 900 000283 137 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen252 223 0003 933 000256 156 000
Verwaltungseinnahmen28 014 000–1 033 00026 981 000
1.2Ausgaben312 700 000–1 100 000311 600 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit)–32 463 0004 000 000–28 463 000
2.Deckung des Finanzierungssaldos
2.1Münzeinnahmen363 000363 000
2.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt
32 100 000

–4 000 000

28 100 000
Summe32 463 000–4 000 00028 463 000


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan



KreditfinanzierungsplanBisheriger Betrag
für 2012
Für 2012
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2012
1 000 €
1234
1.Einnahmen
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme)(254 547 554)(–9 089 132)(245 458 422)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre121 888 864–2 862 430119 026 434
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre55 503 526–868 14454 635 382
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr77 155 164–5 358 55871 796 606
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung(4)(5)(9)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04)
1.2.2Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden
1.2.3Spenden459
Einnahmen254 547 558–9 089 127245 458 431
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre88 093 597–32 93288 060 665
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre67 810 092–1 23567 808 857
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr76 400 936335 10176 736 037
Ausgaben232 304 625300 934232 605 559
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1)254 547 554–9 089 132245 458 422
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)                4
(254 547 558)
                5
(–9 089 127)
                9
(245 458 431)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.)     –232 304 625
(22 242 933)
         –300 934
(–9 390 061)
     –232 605 559
(12 852 872)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege)       –1 264 771
(20 978 162)
        5 442 661
(–3 947 400)
        4 177 890
(17 030 762)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten

1 900 000




1 900 000
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten

–1 800 000




–1 800 000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen

1 386 050


–52 600


1 333 450
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen





3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen



–347 432






–347 432
3.8Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201
9 983 220


9 983 220
Nettokreditaufnahme32 100 000–4 000 00028 100 000
Jur. Bezeichnung
HG 2012
Veröffentlicht
22.12.2011
Fundstellen
2011, 2938: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 u. 2 G v. 14.12.2012 I 2580